BGE 69 I 198
BGE 69 I 198Bge03.12.1943Originalquelle öffnen →
198 Verwaltunga und Disziplinarreohtspflege. gen Vermögens fühi-e zu einer SchlechtersteIlung des Be- schwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der :Jleschwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand, dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen werden kann. Die einzige Frage, die sich etwa erheben könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommiss- gut dem jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommiss- gut als Bestandteil des Verlhögens des Beschwerdeführers unrichtig geschätzt worden wäre. 41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943 i. S. Wehropferverwaltuug des Kantons St. Gallen gegen W.l. und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen. Welvrop/er. Die kantonale Rekurskommission darf die Entschei- dung eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder aw unbe- stimmte Zeit zu,riickstellen, weil die Untersuchu,ng auf Schwie- rigkeiten stösst. Sie hat die Untersuchung so weit durchzu- führen, als es ihr möglich ist, und den Sachverhalt nach dem Ergebnis zu würdigen. Boorifioo pour la delense nationale. La Commission cantonale de recours n'est pas fond6e a ajourner eine die Ia decision sur uu recours, a.rgument pris du fait que l'instruction de Ia cause heurte a des difficultes. Elle doit instruire l'afiaire aussi com- pletement que possible et apprecier les faits tels qu'ils ressortent da son enquAte. Soorificio per la ditesa nazionale. La Commissione cantonale di ricorso non ha la facoltil di rinviare eine die Ia decisione d'un gravame pel motivo che l'istruttori8. delIa causa incontra difficolta, ma deve procedere ad un 'inchiesta che sia completa nei limiti deI possibile e valutare i fatti che ne emergono. A. -Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer \Ton Wertschriften seien, die in einem bei ihm vorgefun- Bundesrechtliche Abgaben. N° 41. 199 denen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wert- schriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 heran- gezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937 unterworfen worden. Er hatte die Einschätzung für 1938 nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentü- mer der Wertschriften seien sein Stiefschwiegervater, der in Brüssel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweis- pflicht nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941 ). B. -In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst kurzerhand und ohne jede Begründung. bestritten, für anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der kantonalen Versicherungskasse für das Staats personal wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses Vermögen anerkannt. Die kantonale Rekurskommis- sion hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen, der dem Werte der von J. anerkannten Aktiven (ohne Schuldenabzug) entspricht. {( Die Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägun- gen bis auf weiteres offen. » Zur Begründung wird ausge- führt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stief- schwiegervater, der als Eigentümer der dem J. als Ver- mögen angerechneten Wertschriften . bezeichnet werde, könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch sonst würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen voraussichtlich erst nach Kriegsschluss möglich. Der Stand- punkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszu- stellen und J. vorerst nur die 'werte anzurechnen, die J. selbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des-
200 Verwaltungs. und Diszip1inarrechtepflege. halb, weil ein Entsclieid, durch welchen Werte angerechnet würden, die sich nachträglich als Vermögen eines Dritten erweisen sollten, später kaum mehr zu berichtigen wäre. Den Abzug der von J. angemeldeten Schulden hat die Rekurskommission abgelehnt in der Annahme, dass ihnen Werte gegenüberstehen, die in der vorläufigen Veran- lagung nicht berücksichtigt sind. O. -Gegen diesen Entscheid hat die kantonale Wehr- ,opferverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzu- heben und die Wehropferveranlagung abschliessend und endgültig durchzuführen, eventuell die Veranlagung bis zum Abschluss weiterer Erhebungen, längstens aber bis zum 31. Dezember 1945 zU sistieren, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht~ der Teilentscheid, den 'die Rekurskommission getroffen habe, verletze Art. 75, Abs. 1 WOB, worin eine abschliessende Erledigung der der kantonalen Rekurskommission unterbreiteten Beschwerden vorgeschrieben werde. Es sei ein Gebot der Rechtssicher- heit, dass mit dem Rekursentscheid ein endgültiger Rechts- zustand geschaffen werde. Übrigens könne die Steuer- berechnung überhaupt nur auf Grund einer endgültigen Feststellung des steuerbaren Vermögens, nicht aber nach einem Teilentsoheid vorgenommen· werden, wie ihn die Rekurskommission getroffen habe. Die Behauptung des Steuerpfltchtigen, er befinde sich in einem Beweisnotstand, sei unrichtig und seine Berufung auf das' Bankgeheimnis unbegründet. Eine rückha,1tlose Auskunft über die Verhältnisse und die Beschaffung der erforderlichen Ausweise dürften von ihm gefordert werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen jedenfalls sei es richtig, dem Rekurrenten das ganze Depot, nicht nur den von ihm anerkannten Teil als Eigentum anzurechnen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Angelegen- heit zu neuer Beurteilung an die Vorinsta.nz zurückgewiesen Bundesrechtliche Abgaben. N0 41. 201 in Erwägung :
Der Steuerpflichtige W. J. war für wehropferpflich- tiges Vermögen eingeschätzt worden, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihm bei einer Bank die Verfügung über ein Wertschriftendepot in dem ihm angerechneten Werte zustand. Er hat die Einschätzung bestritten mit der Bemerkung, er sei nicht Eigentümer der Wertschriften,
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu
entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese
Wertschriften ihm beim Wehropfer trotz seiner Bestrei-
tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei-
dung durfte nicht abgelehnt ween, weil der Steuerpflich-
tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war
zu untersuchen und die Sache nach dem Ergebnis der
Untersuchung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä-
rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens-
entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.
Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber
die Behandlung der Sache zur Zeit abgelehnt, soweit die
Anrechnung
der Wertschriften vom Steuerpflichtigen
nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei-
dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be-
hauptung des Steuerpflichtigen, er befinde sich in einem
Beweisnotstand, rechtfertigt es
aber nicht, die Erledigung
des Steuerstreites
in dieser Weise auf unbestimmte Zeit
zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und
Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer-
verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung
des
Verfahrens; er wird nur bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt (vgl. z.
B. LEUCH : Die Zivilprozessordnung
für
den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).
übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst-
lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur
Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens,
das in einem bei ihm aufgefundenen handschriftlichen und
mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver-
zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig
ist, so sollte sie durch rückhaltlose Darlegung des Sach-
verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über
den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen
oder. wenigstens
glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge-
schäftsgeheimnis
kann sich die zur Mitwirkung bei der
Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni-
gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei
Bundesroohtliche Abgaben. N° 42. 203
es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein Wertschriften-
depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis
der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht
kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus-
künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten,
trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während
der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können.
Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen
Eigentümer der Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer
Verhältnisse.
Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur
deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen
sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über
die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf
unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der
Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung
ergeben hat, zu würdigen und nach dem Ergebnis dieser
Würdigung
ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle-
digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs-
kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie
. dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm
früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und
überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...
42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItUDIJ
gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr-
opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen.
Wehropjer : Die in Art. 12, Abs. 1 WOB für Staatanstalten und
Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrelUDg erstreckt
sich nicht auf Aktiengesellschaften. die vom Bund oder von
Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh-
mungen geführt werden. '
Sacrifi,ce pour la dejense nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une
maniere generale, par l'art. 12 ch. 1 ASN aux etablissements et
entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fond6es
par la. ConfMeration ou les cantons et exploltOOs en la forme
d'entreprises da droit prive.
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