BGE 69 I 193
BGE 69 I 193Bge08.05.1943Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-
und Disziplinarrechtapflege.
nichts anderes· als Militärsold sein. An diese vom Bundes-
rate in i1rem Vollma.chtenbeschluss, also als Gesetzgeber,
geJiroffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil
vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie
führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein-
ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden
behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund,
unter dem sie zum Dienst herangezogen werden ; so ist
es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der
Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung
überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941
i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6.
Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von
Tscharner, Erw. I).
2. -Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter
gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht
zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange-
rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz,
ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen
gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass
das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine
Vorzugsbehandlungzuteil werden lässt, die der massge-
benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das
Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend,
dass der Rekurrent für seinen Luftsohutzdienst nicht
Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält.
Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des
Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird,
ist übrigens sachlich begvündet. Sie kann den Verpflich-
tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst
leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz
abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han-
delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen
Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen
werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht
gesetzlich geordnet wäre.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 40.
40. UrteO vom 29. Oktober 1943 L S. Ludwfg zur GOgen
gegen Webroprer-RekurskoJJlIllisslon und Krisenabgahe-
RekurskoJJlIllission des
Kantons Lu
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KriBenabgabe und We1wopfer:
194 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspllege. rechnet worden. Der Beschwerdeführer verlangte, dass das Fideikommissgut, für das er beim Wehropfer eine bsondere Steuererklärung eingereicht hatte, für sich besteuert werde; er ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch zwei Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern (in ihrer Eigenschaft als kantonale Rekurs- kommision für die beiden eidgenössischen Abgaben) vom 30. März 1943 mit der Begründung, dass das Fideikommiss nach luzernischem Recht keine Stiftung mit Rechtsper- sönlichkeit sei, sondern als gebundenes Eigentum des Fidei- kommissars angesehen werde (Maximen des luzernischen Obergerichtes VII, Nr. 616 und 620 und andere nicht publizierte Entscheidungen). Das Fideikommiss sei daher, nach Art. 5 KrisAB und Art. 4 WOB, nicht Steuersubjekt. Für eine getrennte Besteuerung des Fideikommisses und des übrigen Vermögens des Rekurrenten aber fehle eine gesetzliche Grundlage. "Übrigens sei die Zusammenrechnung der beiden Vermögensmassen auch nicht unbillig. B. -Mit rechtzeitig eingereichten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer, die beiden Entscheide aufzuheben und sein persönliches Vermögen und das zur Gilgen'sche Fideikommissvermögen bei der Krisenabgabe und beim Wehropfer «als getrennte Steuersubjekte und -objekte» zu behandeln. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Gesetzgeber habe die Besteuerung der Fideikommisse nicht geordnet ; es liege eine Lücke in der Gesetzgebung vor, die unter dem Gesichtspunkte der Steuergerechtig- keit, nicht blOBS auf dem Wege juristischer Konstruktion zu ergänzen sei. Vom Standpunkte der Steuergerechtig- keit aus seien die angefochtenen Entscheide zu beanstan- den. Denn nach ihnen werde der Beschwerdeführer ver- halten, das Fideikommissgut in gleicher Weise zu ver- steuern, wie andere Personen das ihnen zu freier Verfügung zustehende. Vermögen. Mit einem Vorerben sei der Fidei- kommissar nicht iu vergleichen, weil jener aus reinem Wohlwollen des Erblassers eine vermögensrechtliche Leis- tung rhalte, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe Bundesrechtliche Abgaben. N0 40. HIli und sich für die erbrachten Steuerleistungen aus dem Erbgut erholen könne, während beim Fideikommiss die starre Vermögenswidmung den Vermögensertrag beein- trächtige. Auch die Stellung des Oberhauptes einer Familie, das das Familienvermögen als Einheit zu versteuern habe, sei eine viel freiere als die eines Fideikommissars. Das Fideikommiss nähere sich am ehesten der Familienstiftung. Darum werde die Gleichbehandlung mit der Familienstif- tung verlangt. Es sei geradezu willkürlich, über die zwischen den beiden Instituten bestehende, offensichtliche Parallelität hinwegzugehen. Das Fideikommiss müsse sodann, wenn nicht eine ungerechte Besteuerung erfolgen solle, überhaupt, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise, als selbständiges Steuersubjekt aner- kannt werden. "Übrigens komme dem Fideikommiss, als einer Stiftung oder stiftungsähnlichen Anstalt, zivilrecht- lieh Rechtspersönlichkeit zu. Das Bundesgericht habe gele- gentlich das Fideikommissgut als Fideikommissstiftung bezeichnet und spreche von Willen des Stifters (BGE 18 S. 932). Wolle man aber das Fideikommiss nicht als Stiftung betrachten, so komme weiterhin die Rechtsform ,der privaten Anstalt in Frage. Das zur Gilgen'sche Fidei- kommiss weise mit seiner starren Gebundenheit diesen Charakter in besonders hohem Masse auf. Es sei einfach nicht tragbar, dass der Fideikommissar den Vermögens- komplex zusammen mit seinem Eigentum zum Progres- sionssatz des Gesamtvermögens versteuern müsse, weil seine Vorfahren vor ein paar hundert Jahren die damalige Form der Stiftung gewählt hätten, diese aber, wegen ihrer Starrheit, eine zeitgemässe Anpassung an die Fami- lienstiftung des ZGB ausschliesse. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwä(fUng : L -Subjekte der eidgenössischen Krisenabgabe und des Wehropfers, krisenabgabe-und wehropferpflichtig sind (abgesehen von einer hier unerheblichen Ausnahme,
196 Verwaltungs. und DiszipUnarrechtspflege. vgl. Art. 5, Ziff. 3 KrisAB und Art. 4, Ziff. 3 WOB) aus- schliesslich natürliche und juristische Personen (Art. 5, Ziff. 1, 2 und 3 KrisAB und Art. 4, Ziff. 1, 2 und 3 WOB). Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit (Sonderver- mögen, Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermögen, Ge- meinschaftsgüter und dergleichen) sind nicht Gegenstand gesonderter Besteuerung, sondern werden dem Steuer- pflichtigen zugerechnet, dem· sie zustehen (Urteil vom 3l. Mai 1943 i. S. Meyer, Erw. 1, nicht publiziert). Mass- gebend ist bei beiden Abgaben das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen (Art. 28, Abs. 1, KrisAB, Art. 14, Abs. 2, WOB). Eine Teilung in einzelne Vermögensmassen ist nach dieser Ordnung grund- sätzlich ausgeschlossen (vorbehältlich von Ausscheidun- gen zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung). Die eidgenössischen Steuergesetze . erfassen ausdrücklich das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen als Einheit. Die Klasseneinteilung erfolgt stets nach Massgabe des Gesamtvermögens, auch wenn mangels Steuerhoheit ein Teil des Vermögens von der Steuer ausgenommen ist (Art. 66, Abs. 1 KrisAB, Art. 28 WOB und Marginalien dieser Artikel). 2. - Das Fideikommissgut zur Gilgen kann daher nur dann als besondere Einheit besteuert werden, wenn es einem Steuersubjekt zusteht, das über kein anderes Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer behauptet, das Fideikommiss sei Steuersubjekt. Was er dafür anführt, trifft aber offensichtlich nicht zu. a) Die Bundesratsbeschlüsse über die Krisenabgabe und über das Wehropfer bezeichnen die Steuersubjekte abschliessend. Andere als die in den Erlassen angeiUhrten Steuersubjekte gibt es bei diesen Abgaben nicht. Der Versuch, aus einer « zivilrechtlichen Betrachtungsweise» abzuleiten, das Fideikommiss müsse als ein selbstän- diges Steuersubjekt anerkannt werden, ist mit der Um- schreibung der Steuerpflicht in Art. 5 KrisAB und Art. 4 WOB unvereinbar. Das Fideikommiss ist nur dann BundesreohtIiohe Abgaben. N° 40. 19'1 Steuersubjekt, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, an die das Gesetz die persönliche Steuerpflicht knüpft, wenn es eine juristische Person ist. b) Dieser Voraussetzung genügen aber Fideikommisse jedenfalls im allgemeinen nicht und das zur Gilgen'sche Fideikommiss macht in diesem Punkte keine Ausnahme. Zivilrechtlieh bildet das Fideikommiss ein Sonderver- mögen in der Hand der berechtigten Person, wobei nach der im schweizerischen Recht vorherrschenden Auffas- sung dem jeweiligen Inhaber das Alleineigentum am Fideikommissgut zusteht mit der Modalität, dass es sich dabei um hinsichtlich Verpiandung, Veräusserung und Vererbung gebundenes Eigentum handelt (EGGER, Komm. (II. Aufl.) S. 372 Nr. 22 zu Art. 335 ZGB, BGE 67 III S. 13 f.). Der Wortlaut der. zur Gilgen'schen Fideikommiss- ordnung entspricht dieser Auffassung. Es ist ohne weiteres klar, dass nach den Vorschriften über die Krisenabgabe und das Wehropfer ein solches Sondervermögen dem übrigen Vermögen des Berechtigten zugerechnet werden muss. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, das zur Gilgen'sche Fideikommiss sei wie eine Stiftung oder «privatrechtliche Anstalt» zu behandeln, käme man zu keinerandern Lösung. Denn es wäre auf jeden Fall eine unselbständige Stiftung oder Anstalt und daher nicht eine juristische Person, woraus sich wiederum die Besteuerung des Stiftungsgutes bei dem nach der Stiftungsordnung berechtigten Inhaber ergeben würde. Der Rekurrent übersieht, dass Stiftungen und Anstalten nicht ohne weiteres mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, sondern dass dafür besondere Voraus- setzungen erfüllt sein müssen, die aber bei einer in der Hand des ordnungsmässigen Eigentümers liegenden, jeder weiteren Organisation entbehrenden Vermögensmasse nicht zutreffen können . . 3. -Unbegründet ist schliesslich die Behauptung, die Zusammenrechnung des Fideikommissgutes und des übri-
198 VerwaltlingB" und Diszip1inarreohtspfiege.
gen Vermögens führe zu einer Schlechterstellung des Be-
schwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der
schwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen
für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung
ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leis-
tungsiarugkeit
erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand,
dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen
werden
kann. Die eirizige Frage, die sich etwa erheben
könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommiss-
gut dem jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem
Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes
Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber
in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und
den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommiss-
gut als Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers
unrichtig geschätzt worden wäre.
41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943
i. S. WehropferverwaImng des Kantons St. Gallen gegen W..
und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons se. Gallen.
Wehropfer. Die kantonale Rekurskommission darf die Entschei·
dWlg eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder auf unbe·
stimmte Zeit Zll,l'Ückstellen, weil die UntersuchWlg auf Schwie-
rigkeiten stöss,t. Sie hat die Untersuchung so weit durchzu-
führen, als es ihr möglich ist, und den Sa.cnverhalt nach dem
Ergebnis zu würdigen. •
Sacri{ioe pour la def6'Me nationale. La. Commission eantonale de
recours n'est pas fond6e a. ajoumer Bine die la dooision sur un
recours. argwilent pris du fait que l'instruction de la causa se
heurte a. des difficultes. Elle doit instruire l'affaire aussi com-
pUltement que possible et approoier les faits tels qu'ils ressortent
de son enqu.ete.
Sacrifioio per la difesa nazionale. La. Commissione eantonale di
rieorso non ha la fa.coltA di rinviare Bine die la decisione d'un
gmvame pel motivo che l'istru.ttoria. della causa incontm
diffieoltA. ma deve procedere ad un'inchiesta ehe sis eompleta
nei limiti deI possibile e valu.tare i fatti che ne emergono.
A. -Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass
der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer
von Wertschriften seien, die in einem bei ihm vorgefun-
Bundesreehtliche Abgaben. N0 41.
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denen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wert-
schriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 heran-
gezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937
unterworfen worden.
Er hatte die Einschätzung für 1938
nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und
im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentü-
mer der Wertschriften seien sein Stiefschwiegervater, der in
BrüBsel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen
wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit
der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene
Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweis-
pflicht
nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941).
B. -In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den
Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst
kurzerhand und ohne jede Begründung, bestritten, für
anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der
kantonalen Versicherungskasse für das Staatspersonal
wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses
Vermögen
anerkannt. Die kantonale Rekurskommis-
sion
hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe
das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen,
der dem Werte der von J. anerkannten Aktiven (ohne
Schuldenabzug)
entspricht. «Die Entscheidung darüber,
ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres
Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägun-
gen bis auf weiteres offen. » Zur Begründung wird ausge-
führt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stief-
schwiegervater, der als Eigentümer der dem J. als Ver-
mögen angerechneten Wertschriften 'bezeichnet werde,
könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch
sonst würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen
voraussichtlich
erst nach Kriegsschluss möglich. Der Stand-
punkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen
Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den
Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszu-
stellen und J. vorerst nur die \Verte anzurechnen, die J.
selbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des-
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