Art. 3 Abs. 4 BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/10. März 1942; Anrechnung von Dienstleistungen auf die Militärsteuer nur bei Bezug von Militärsold. Der Begriff des Soldes ist eng als Militärsold zu verstehen. Unbesoldeter Dienst im industriellen Luftschutz, für den lediglich eine Entschädigung des Arbeitgebers ausgerichtet wird, ist nicht anrechenbar. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach abschließend und lässt keine richterlichen Ausnahmen zu; allfällige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Dienstformen vermögen daran nichts zu ändern, da das Gericht an die vollmachtliche gesetzgeberische Regelung gebunden ist (Erw. 1 f.).
188 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege. Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 1942 it der Begründung, aus einem Gut- achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. AIder) vom 21. April 1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auch nicht dauernd und wesentlich verschlimmert worden seien. a. -In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge- rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig. Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh- men, aber immer wieder davon abstehen müssen. Am den Erwägungen:
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspftege. Der Rekurrent ist. Angestellter der chemischen Fabrik J. R. Geigy A. G. in, Basel. Er ist hilfsdiensttauglich und wird in der Industrie--Luftschutzorganisation seiner Arbeit- geberin verwendet (Art. 19, Abs. 1 der VV vom 29 Dezem- ber 1936 über die Organisation des Industrie-Luftschutzes). Im Jahre 1941 leistete er 62 Stunden Luftschutzdienst und verlangt, dass dieser Dienst mit 7 Tagen bei der Bemessung seiner Militärsteuer angerechnet werde; die Steuer sei um 7/25 (recte : 7/50, vgl. Art. 3, Abs. 3, des BRB über dem Militärpflichtersatz während des Aktiv- dienstes, vom 28. November 1939/19 Juli 1940, Ges.S. 1940, S. 1239) herabzusetzen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Begehren abgewiesen gestützt auf Art. 3, Abs. 4 des BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940, wonach nur Diensttage anzurechnen sind, für die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, welche Voraus- setzung beim Rekurrenten nicht zutreffe. Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt der Rekurrent festzustellen, dass der von ihm geleistete Dienst im Werkluftschutz der J. R. Geigy A. G. als den Dienstleistungen im kantonalen Luft- schutzbataillon für die Berechnung der Militärsteuer gleichgestellt in Betracht zu ziehen sei, und dass dem- gemäss seinem Begehren auf angemessene Reduktion des Ersatzes nach Massgabe des von ihm geleisteten Werk- luftschutzdienstes zu entsprechen. sei . Es wird ausge- führt, entscheidend sei, ob unter Sold im Sinne des BRB der Militärsold zu verstehen oder ob der Ausdruck auch auf andere Entschädigungen zu beziehen sei. Die Beschränkung nur auf den Militärsold sei aber bei den heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu eng. Sie führe zu einer Rechtsungleichheit, die mit den Grundsätzen des schweizerischen Staatsrechtes nicht vereinbar sei. Die nicht werkeigenen, den Werken duroh die staatliche Luftschutz- organisation zugewiesenen Angehörigen des Werkluft- schutzes im Rheinhafen in Basel seien von der Militär- steuer befreit worden, weil ihr Dienst dem Militärdienst gleichgestellt werde. Die Dienstleistung dieser Leute ent- Bundesrechtliohe Abgaben. N° 39.
spreche durchaus derjenigen des Beschwerdeführers. Die Entschädigung werde von privaten Firmen ausgerichtet. Es wäre eine unbegreifliche Willkür, wenn eine solche Entschädigung im einen Falle als Sold, im andern als für die Militärsteuerbemessung unerhebliche Leistung ange- sehen würde. Der Bundesratsbeschluss spreche von den Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, als von einer Mehrzahl solcher Organisationen, sei also nicht auf die staatliche Organisation beschränkt. Nach einer den Steuerpflichtigen zugestellten Erläuterung zu der Steuer- rechnung beruhe die Auslegung uf der tatsächlich unzu- treffenden Annahme, dass der Luftschutzdienst in der Industrie in der Hauptsache während der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wnrde. Der Bundesratsbeschluss schliesse es nicht aus, die besondere Entschädigung für hauptsächlich ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Dienst als Sold aufzufassen, und diese Auslegung dränge sich aus sachlichem Gründen auf; sie entspreche der Billigkeit und Rechtsgleichheit. Der Industrieluftschutz bilde einen Teil der Armee, da die Zahl der Dienststunden vom Staat vorgeschrieben sei, die Ausbildung durch kantonale und eidgenössische Inspektoren überwacht werde Und die Truppe während der Aktivdienstzeit dem Kommando der Ortsleitungen unterstellt sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Verwaltungs-. und Disziplinarrechtspftege. nichts anderes als Militärsold sein. An diese vom Bundes- rate in i1tem Vollmachtenbeschluss, also als Gesetzgeber, geproffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein- ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund, unter dem sie zum Dienst herangezogen werden ; so ist es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941 i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6. Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von Tscharner, Erw. 1). 2. - Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange- rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz, ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt, die der massge- benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend, dass der Rekurrent für seinen Luftschutzdienst nicht Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält. Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird, ist übrigens sachlich begr,ündet. Sie kann den Verpflich- tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han- delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht gesetzlich geordnet wäre. Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 40. 40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. Ludwlg zur GUgen gegen Webropfer-Rekurskommlsslon und Krlsenabgabe- Rekurskommlssion des Kantons Lu .
KriBenabgabe und Wehropfe'l':