Military tax credit denied for industrial air-raid service

BGE 69 I 189Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.10.1943Dismissed

Zusammenfassung

Wysard, an employee of J. R. Geigy A.G. in Basel, sought a reduction of his military tax for 62 hours of industrial air-raid defense service, arguing that it should be treated like military service. The Federal Court rejected the complaint. It held that Art. 3(4) of the federal decree credits only services for which military pay was received, and that compensation paid by the employer is not equivalent to military pay. The Court considered itself bound by this clear rule and refused to create an exception, even though other service situations may have been treated differently.

Regest

Art. 3 Abs. 4 BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/10. März 1942; Anrechnung von Dienstleistungen auf die Militärsteuer nur bei Bezug von Militärsold. Der Begriff des Soldes ist eng als Militärsold zu verstehen. Unbesoldeter Dienst im industriellen Luftschutz, für den lediglich eine Entschädigung des Arbeitgebers ausgerichtet wird, ist nicht anrechenbar. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach abschließend und lässt keine richterlichen Ausnahmen zu; allfällige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Dienstformen vermögen daran nichts zu ändern, da das Gericht an die vollmachtliche gesetzgeberische Regelung gebunden ist (Erw. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

188 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege. Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 1942 it der Begründung, aus einem Gut- achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. AIder) vom 21. April 1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auch nicht dauernd und wesentlich verschlimmert worden seien. a. -In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge- rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig. Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh- men, aber immer wieder davon abstehen müssen. Am den Erwägungen:

  1. -Solange der Rekurrent bei den Hilfsdiensten ein- geteilt war, war er grundsätzlich ersatzpflichtig. Er wurde lediglich von der Ersatzpflicht befreit, wenn er in einem Jahre Dienst zu leisten hatte. An dieser Stellung wird durch die Versetzung zu der Gruppe der völlig untauglichen Wehrmänner grundsätzlich nichts geändert. Der untaug- liche Wehrmann befindet sich rechtlich, was die Pflicht zur Bezahlung der Militärsteuer anlangt, in der gleichen Lage. Auch er ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird bei entsprechenden Dienstleistungen jeweilen steuerfrei. Nur wird, wer untauglich erklärt ist, in der Regel kaum mehr zu Dienstleistungen herangezogen, während der hilfsdiensttaugliche Wehrmann, jedenfalls während des Aktivdienstes, von Zeit zu Zeit aufgeboten werd ;lh kann. Da indessen der Wehrmann keinen Anspruch darauf hat, aufgeboten zu werden, ist der Unterschied zwischen der Stellung des Hilfsdienstpflichtigen und derjenigen des dienstuntauglichen Wehrmannes lediglich tatsächlicher Art, so dass es sich fragen kann, ob eine Versetzung eines hilfsdienstpflichtigen Wehrmannes zu den völlig Untaug- BundesreohtIiche Abgaben. N° 39. 189 lichen Anlass zu einer Befreiung von der Militärsteuer wegen eines Zusammenhanges mit einer im Hilfsdienst eingetretenen Erkrankung geben könne. Es erschehit indessen als richtig, die Befreiung auch hier eintreten zu lassen. Nach Art. 2, lit. b MStG hat jeder Wehrmann Anspruch auf Ersatzbefreiung, wenn er infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Der Hilfs- dienstpflichtige aber ist zwar nicht militärdiensttauglich im Sinne der Militärorganisation (Art. 1), er besitzt aber doch eine beschränkte Eignung zu Dienstleistungen. Dem- gemäss wird er zu Diensten herangezogen und verpflichtet, die die Armee ergänzen, unterstützen und entlasten (Art. 20, Abs. 1 MO). Dieser Dienst wird zum grossen Teil bei der Truppe geleistet, hat also notwendig militärischen Charakter und setzt eine entsprechende Tauglichkeit zum Militärdienst voraus. Der Verlust dieser beschränkten Tauglichkeit darf als ein Militäruntauglichwerden im Sinne von Art. 2, lit. b MStG angesehen werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob grundsätzlich schon eine Steuerpflicht bestand, sondern ob die Militäruntauglich- keit eine Folge geleisteten Dienstes ist ...
  2. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Wysard gegen Basel-Stadt. Militärpflichtersatz: Dienstleistungen in der Industrie Luftschutz. organisation des Arbeitgebers, für die der Dienstpflichtige nicht Militärsold, sondern eine Entschädigung des Arbeitgebers bezieht, werden nicht auf die Militärsteuer angerechnet (Art. 3, Abs. 4, desBRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/ 10. März 1942). Ta:u d'wempticm du 8ervice militaire: Le service fBit par las employes dans la defense aerienne industrielle de l'entreprise ob ils travaillent n'emporte aucune imputation 8ur la taxe IOrSqu'il ne donna pas droit a. la solde, mais uniquement a. une indeilii1ite payoo par I'employeur. T ,a;esenzione daZ 8ervizio militare : TI servizio prestato dagIi bti.piegati nel1a difesa aares industriale dell'azienda, ov'easi lavorano, non ports 8000 un'imputazione sulla tassa, qualora non dia diritto al soldo, ma unicamente ad un 'indennita pagats da! datore di lavoro (3rt. 3, cp. 4 deI DCF 28 novembre 1939/ 19 luglio 1940/10 marzo 1942).

Verwaltungs-und Disziplinarreohtspftege. Der Rekurrent ist. Angestellter der chemischen Fabrik J. R. Geigy A. G. in, Basel. Er ist hilfsdiensttauglich und wird in der Industrie--Luftschutzorganisation seiner Arbeit- geberin verwendet (Art. 19, Abs. 1 der VV vom 29 Dezem- ber 1936 über die Organisation des Industrie-Luftschutzes). Im Jahre 1941 leistete er 62 Stunden Luftschutzdienst und verlangt, dass dieser Dienst mit 7 Tagen bei der Bemessung seiner Militärsteuer angerechnet werde; die Steuer sei um 7/25 (recte : 7/50, vgl. Art. 3, Abs. 3, des BRB über dem Militärpflichtersatz während des Aktiv- dienstes, vom 28. November 1939/19 Juli 1940, Ges.S. 1940, S. 1239) herabzusetzen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Begehren abgewiesen gestützt auf Art. 3, Abs. 4 des BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940, wonach nur Diensttage anzurechnen sind, für die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, welche Voraus- setzung beim Rekurrenten nicht zutreffe. Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt der Rekurrent festzustellen, dass der von ihm geleistete Dienst im Werkluftschutz der J. R. Geigy A. G. als den Dienstleistungen im kantonalen Luft- schutzbataillon für die Berechnung der Militärsteuer gleichgestellt in Betracht zu ziehen sei, und dass dem- gemäss seinem Begehren auf angemessene Reduktion des Ersatzes nach Massgabe des von ihm geleisteten Werk- luftschutzdienstes zu entsprechen. sei . Es wird ausge- führt, entscheidend sei, ob unter Sold im Sinne des BRB der Militärsold zu verstehen oder ob der Ausdruck auch auf andere Entschädigungen zu beziehen sei. Die Beschränkung nur auf den Militärsold sei aber bei den heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu eng. Sie führe zu einer Rechtsungleichheit, die mit den Grundsätzen des schweizerischen Staatsrechtes nicht vereinbar sei. Die nicht werkeigenen, den Werken duroh die staatliche Luftschutz- organisation zugewiesenen Angehörigen des Werkluft- schutzes im Rheinhafen in Basel seien von der Militär- steuer befreit worden, weil ihr Dienst dem Militärdienst gleichgestellt werde. Die Dienstleistung dieser Leute ent- Bundesrechtliohe Abgaben. N° 39.

spreche durchaus derjenigen des Beschwerdeführers. Die Entschädigung werde von privaten Firmen ausgerichtet. Es wäre eine unbegreifliche Willkür, wenn eine solche Entschädigung im einen Falle als Sold, im andern als für die Militärsteuerbemessung unerhebliche Leistung ange- sehen würde. Der Bundesratsbeschluss spreche von den Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, als von einer Mehrzahl solcher Organisationen, sei also nicht auf die staatliche Organisation beschränkt. Nach einer den Steuerpflichtigen zugestellten Erläuterung zu der Steuer- rechnung beruhe die Auslegung uf der tatsächlich unzu- treffenden Annahme, dass der Luftschutzdienst in der Industrie in der Hauptsache während der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wnrde. Der Bundesratsbeschluss schliesse es nicht aus, die besondere Entschädigung für hauptsächlich ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Dienst als Sold aufzufassen, und diese Auslegung dränge sich aus sachlichem Gründen auf; sie entspreche der Billigkeit und Rechtsgleichheit. Der Industrieluftschutz bilde einen Teil der Armee, da die Zahl der Dienststunden vom Staat vorgeschrieben sei, die Ausbildung durch kantonale und eidgenössische Inspektoren überwacht werde Und die Truppe während der Aktivdienstzeit dem Kommando der Ortsleitungen unterstellt sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

  1. -Nach Art. 3, Abs. 4, des BRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940 (in dem hier massgebenden Punkte in BRB vom 10. März 1942 bestätigt) werden (abgesehen von andern, hier nicht in Betracht fallenden Tatbeständen) nur diejenigen Dienstleistungen auf die Militärsteuer angerechnet, für die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat. Die Vorschrift ist in ihrem Wortlaut eindeutig und ab- schliessend. Sie lässt keine Ausnahmen, anderweitige Lösungen zu. Sie beruht auf der Auffassung, dass der unbesoldete Dienst nicht als Militärdienst im Sinne des Militärsteuergesetzes gelten könne. Sold kann aber

Verwaltungs-. und Disziplinarrechtspftege. nichts anderes als Militärsold sein. An diese vom Bundes- rate in i1tem Vollmachtenbeschluss, also als Gesetzgeber, geproffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein- ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund, unter dem sie zum Dienst herangezogen werden ; so ist es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941 i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6. Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von Tscharner, Erw. 1). 2. - Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange- rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz, ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt, die der massge- benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend, dass der Rekurrent für seinen Luftschutzdienst nicht Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält. Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird, ist übrigens sachlich begr,ündet. Sie kann den Verpflich- tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han- delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht gesetzlich geordnet wäre. Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 40. 40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. Ludwlg zur GUgen gegen Webropfer-Rekurskommlsslon und Krlsenabgabe- Rekurskommlssion des Kantons Lu .

KriBenabgabe und Wehropfe'l':

  1. Vermögensmassen ohne Rechtspersönnchkeit (Sonßervermnen, Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermogen, melDschaftsgu und dergleichen) sind nicht genstand gesond!'rte! Besteue- rung; sie werden dem Vermögen des Steuerpfhchtlgen zuge- rechnet, dem sie zustehen.
  2. Ein . Familienfideikommiss ist von seinem Inhaber zusammen mit dem übrigen Vermögen zu. versteuern. Oontribution fM.erale d6 criBe et aacrifice pour Ja dtftJn88 nationale:
  3. Les masses de biens auxquelles n'est pas attacbee la personnalite (massas de biens distinctes, affectees a un but special, 001100- tives fonds etc.) ne font pas l'objet d'u,ne imp08ition distincte.; elles ' sont oompt6es avoo la fortune du contribuable qui y a droit.
  4. Le titulaire d'un fideicommis de familIe doit le doolarer, an vua de Ia taxation, avec le reste de sa fortune. Oontribuzione fed.eraZe di cri8i 13 aacrificio 'Per l? di/ a . ionale :
  5. Le masse di beni ehe non hanno la personnhta gJundjca ( speciali, beni in vista d'uno scopo de nato,. f?ndi, OOru-lD oomunione, ooc.) non sono COlPlte da un JIDpOSlZlOne aparte, ma sono imputate alla sostanza deI contribuente.
  6. TI titolare d'un fedooommesso deve dichiararlo, ai fini della tassazione, col resto della sua sostanza. A. -Der Beschwerdeführer ist derzeitiger Inhaber des am 8. März 1697 errichteten zur Gilgen'schen Familien- fideikommisses, bestehend in der Liegensohaft KapelI- platz 1 in Luzern. Nach der Fideikommissordnung da.rf das Haus ..... niemals in einen Erbteil eingeschlossen, noch verteilt werden, sondern solches soll lediglich meinem ältesten Sohne ... . zufallen und zuständig sein, auch soll solches fürder auf seine Kinder männlichen Stammes aufeinanderfolgen . Der jeweilige Fideikolllnlissar hat das Haus in Ehren 2111 halten, f"ür seine Erhaltung besorgt zu sein; er darf es weder verkaufen noch belasten (SAU- TIER, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern, S. 189). Bei der eidgenössischen Krisenabgabe (IV. Periode) und beim eidgenössischen Wehropfer ist das Fideikommissgut mit dem. Vermögen des Beschwerdeführers zusammenge- 13 iLS 69 I --1943

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