BGE 69 I 189
BGE 69 I 189Bge17.07.1942Originalquelle öffnen →
188 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege. Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 1942 ~it der Begründung, aus einem Gut- achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. AIder) vom 21. April 1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auch nicht dauernd und wesentlich verschlimmert worden seien. a. -In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge- rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig. Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh- men, aber immer wieder davon abstehen müssen. Am den Erwägungen:
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Verwaltungs-und Disziplinarreohtspftege.
Der Rekurrent ist. Angestellter der chemischen Fabrik
J. R. Geigy A. G. in, Basel. Er ist hilfsdiensttauglich und
wird in der Industrie--Luftschutzorganisation seiner Arbeit-
geberin verwendet (Art. 19, Abs. 1 der VV vom 29 Dezem-
ber 1936 über die Organisation des Industrie-Luftschutzes).
Im Jahre 1941 leistete er 62 Stunden Luftschutzdienst
und verlangt, dass dieser Dienst mit 7 Tagen bei der
Bemessung seiner Militärsteuer angerechnet werde; die
Steuer sei um 7/25 (recte : 7/50, vgl. Art. 3, Abs. 3,
des
BRB über dem Militärpflichtersatz während des Aktiv-
dienstes, vom 28. November 1939/19 Juli 1940, Ges.S.
1940, S.
1239) herabzusetzen. Der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt hat das Begehren abgewiesen gestützt
auf Art. 3, Abs. 4 des BRB vom 28. November 1939/19.
Juli 1940, wonach nur Diensttage anzurechnen sind, für
die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, welche Voraus-
setzung beim
Rekurrenten nicht zutreffe.
Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde
beantragt der Rekurrent festzustellen, dass « der
von ihm geleistete Dienst im Werkluftschutz der J. R.
Geigy A. G. als den Dienstleistungen im kantonalen Luft-
schutzbataillon für die Berechnung der Militärsteuer
gleichgestellt
in Betracht zu ziehen sei, und dass dem-
gemäss seinem Begehren
auf angemessene Reduktion des
Ersatzes nach Massgabe des von ihm geleisteten Werk-
luftschutzdienstes zu entsprechen. sei». Es wird ausge-
führt, entscheidend sei, ob unter « Sold» im Sinne des
BRB der Militärsold zu verstehen oder ob der Ausdruck
auch auf andere Entschädigungen zu beziehen sei. Die
Beschränkung
nur auf den Militärsold sei aber bei den
heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu eng. Sie führe zu
einer Rechtsungleichheit, die mit den Grundsätzen des
schweizerischen Staatsrechtes
nicht vereinbar sei. Die nicht
werkeigenen, den Werken duroh die staatliche Luftschutz-
organisation zugewiesenen Angehörigen des Werkluft-
schutzes im Rheinhafen in Basel seien von der Militär-
steuer befreit worden, weil ihr Dienst dem Militärdienst
gleichgestellt werde. Die Dienstleistung dieser
Leute ent-
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 39.
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spreche durchaus derjenigen des Beschwerdeführers. Die
Entschädigung werde von
privaten Firmen ausgerichtet.
Es wäre eine unbegreifliche Willkür, wenn eine solche
Entschädigung
im einen Falle als Sold, im· andern als für
die Militärsteuerbemessung unerhebliche Leistung ange-
sehen würde.
Der Bundesratsbeschluss spreche von den
Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, als von
einer·
Mehrzahl solcher Organisationen, sei also nicht auf
die staatliche Organisation beschränkt. Nach einer den
Steuerpflichtigen zugestellten Erläuterung zu der Steuer-
rechnung beruhe die Auslegung uf der tatsächlich unzu-
treffenden Annahme,
dass der Luftschutzdienst in der
Industrie in der Hauptsache während der ordentlichen
Arbeitszeit geleistet
wrde. Der Bundesratsbeschluss
schliesse es
nicht aus, die besondere Entschädigung für
hauptsächlich ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Dienst
als Sold aufzufassen, und diese Auslegung dränge sich aus
sachlichem Gründen auf; sie entspreche der Billigkeit und
Rechtsgleichheit. Der Industrieluftschutz bilde einen Teil
der Armee, da die Zahl der Dienststunden vom Staat
vorgeschrieben sei, die Ausbildung durch kantonale und
eidgenössische Inspektoren überwacht werde Und die
Truppe während der Aktivdienstzeit dem Kommando der
Ortsleitungen unterstellt sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
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Verwaltungs-. und Disziplinarrechtspftege.
nichts anderes als Militärsold sein. An diese vom Bundes-
rate in i1tem Vollmachtenbeschluss, also als Gesetzgeber,
geproffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil
vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie
führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein-
ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden
behandelt
werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund,
unter dem sie zum Dienst herangezogen werden ; so ist
es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der
Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung
überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941
i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6.
Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von
Tscharner, Erw. 1).
2. -
Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter
gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht
zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange-
rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz,
ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen
gewährt worden. Dies
kann aber nicht dazu führen, dass
das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine
Vorzugsbehandlung zuteil werden
lässt, die der massge-
benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das
Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend,
dass der Rekurrent für seinen Luftschutzdienst nicht
Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält.
Dass
die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des
Diensthel'rn
nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird,
ist übrigens sachlich begr,ündet. Sie kann den Verpflich-
tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst
leistenden Wehrmannes
nicht gleichgestellt werden, ganz
abgesehen davon,
dass es sich um eine Verpflichtung han-
delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeber begründet wäre
und unter den heutigen
Verhältnissen
vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen
werden müsste, wenn
der Industrie-Luftschutz nicht
gesetzlich geordnet wäre.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 40.
40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. Ludwlg zur GUgen
gegen Webropfer-Rekurskommlsslon und Krlsenabgabe-
Rekurskommlssion des
Kantons Lu.
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KriBenabgabe und Wehropfe'l':
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