BGE 69 I 171
BGE 69 I 171Bge03.06.1941Originalquelle öffnen →
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StaatBreoht.
stigt wären, was nicht der Sinn des Art; 45 Aba. 3 BV
sein kann. Der Rekurrent trieb sich nun im Sommer 1936
i~ Lande herum, oooe irgend wo eine feste Wohnung zu
besitzen, wie
im Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt
vom 18. August 1936 festgestellt worden ist. Deshalb
durfte nach Art. 45 Abs. 3 BV am 23. Juni 1936, vor dem
Ende des Vollzuges der am 18. Juni über ihn ausgespro-
chenen Gefängnisstrafe, die
Dauer des Verbotes, sich im
Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufzuhalten, um 10 Jahre
verlängert werden.
Art. 45 BV enthält keine Vorschrift, die es gestatten
würde, den Kanton Basel-Stadt anzuhalten, jenes Aufent-
haltsverbot nunmehr aufzuheben (vgl. BGE ,60 I S. 423
Erw. 2).
Ob sich eine solche Aufhebung nach den Umstän-
den rechtfertigten würde, hat daher das Bundesgericht
nicht zu prüfen. Die Beschwerde wegen Verletzung der
Niederlassungsfreiheit ist somit abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
. Vgl. NI'. 34. -Voir n° 34.
Derogatorische Kraft .des' BundesreohtB. N° 37.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
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FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
37. Urteil vom 16. Julll943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zfirieh.
Kantonale Verfassu.ngsbestimmungen können nicht unmittelbar
wegen Widerspruchs mit der Bundesverfassung durch die
staatsrechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche
gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone,
die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann
nicht, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178
Ziff. 1
00 (Erw. 1).
Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nu.r
vor solchen staatlichen Einschränku.ngen, die sich au.sschliess-
lich gegen ihre Gewerbeausübu.ng richten, nicht auch vor
solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst
wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3).
Bedautwng des Art. 73 Aba. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein
Darlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen
und dessen ttberschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können
in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten
und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidge-
nössische Strafrecht (Erw. 4).
Eine Verletzung der Rechtagleichheit liegt nicht darin, dass ein
Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen
zu,kommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern.
Las dispositions des constitu,tions cantonales ne peu,vent atre
attaqu,oos directement par la voie du recou.rs de droit pu,blie
en raison de pretendues contradictions avoo la constitu,tion
federale. S'agissant de simples lois et ordonnances cantonales
ratifioos par le Conseil fMeral, ce principe ne vau,t pas, du moins
lorsqu,e la ratification n'etait pas indispensable. Art. 178 eh. 1 OJ
(consid. 1) .
La. garantie de l'art. 31 CF ne protege ceu,x qu,i exercent une
industrie qu,e contre les ,actes de Ja. pu.issance pu,blique qui
visent exclusivement leu.r industrie et non pas contre les actes
qu,i touchent, d'une maniere toute generale, certaines affaires,
mame lorsqu,'elles ne sont pas faites professionnallement
(consid. 3).
Portk dP. l'art. 73 al. 2 CO. Cette disposition n'empeche pas les
cantons de fixer, comme maximum, pou.r les prets, un tau,x de
18 % l'an et de punir le depassement de ce tau,x. Las cantons
peuvent declarer le rembou,rsement des frais du preteu.r inclus
dans le taux de retribution. La droit penal fMeral demeure
reserve (consid. 4).
Le principe da l'egalite devant la loi n'est pas viole du fait qu,'un
cantQn prevoit, pour les intermediaires qu,i n6gocient des prts,
un tau,x de retribu,tion plus eleve qua pou.r les prteu.rs.
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Staatsrecht.
La disposizioni delle coätitnzioni ca.ntonaIi non possono essere
impugnate direttamente mediante ricorso di diritto pubblico
fondato sn a.sserte contraddizioni con Ia costituzione federale.
:(.0 stesso' non vale per sempIici Ieggi ed ordinanze cantonali
ratificate dal Consiglio federale, almeno se questa ratifica non
e necessaria. Art. 178, cifra I, OGF (consid. 1).
La. garanzia dell'art. 31 CF protegge coloro che esercitano un'in-
dustria contro gli atti deI pubblico potere ehe concernono
esclu,sivamente la Ioro indu,stria e non contro gli atti ehe con-
cernono, in modo deI tutto generale, certi affari, anche se non
sono fatti a titolo professionale (consid. 3).
Portata deU'art. 73, cp. 2 00. Questa disposizione non vieta ai
cantoni di stabilire, come massimo, un tasso annuo dei 18 %
per i prestiti e di punire chi eccede questo tasso. 1 cantoni
possono dichiarare ehe il rimborso delle spese deI mutuante e
incluso nel tasso. TI diritto penale federale resta riservato.
11 principio dell'egu.aglianza davanti alla legge non e vioIato pel
fatto che un cantone prevede, per gli intermediari che nego-
ziano prestiti, un tasso piu elevato di quello previsto per i
mutuanti.
A. -Im Kanton Zürich wurde durch Volksab,stimmung
vom 22. November 1942 ein Gesetz über die Abänderung
des Einführungsgesetzes zum schweizerischen
Zivilgesetz-
buch vom 2. April 1911 angenommen, das die §§ 212-214
ergänzt und abändert. Durch den neuen § 212 wird das
Gewerbe der Darleiher, Darlehens-und Kreditvermittler
im allgemeinen an eine BewiUigung geknüpft. Die §§ 213
und 213 a bestimmen nunmehr :
« § 213. Darleiher dürfen an Zins, Provision, Kommission und
Gebühren insgesamt pro Monat höchstens 1 % der ausbezahlten
Darlehensswnme . beziehungsweise des jeweiligen Restbetrages
beziehen. Der Zins darf für Kleinkreditenicht vorau,sgenommen
werden.
Verwaltungskosten und nachgewiesene Barauslagen dürfen
besonders verrechnet werden; sie dürfen pro Monat 0,5 % der
au,sbezahlten Darlehensswnme beziehungsweise des jeweiligen
Restbetrages nicht übersteigen.
Die Gewährung eines Darlehens darf nicht von der Eingehung
weiterer Verpflichtungen, zu,m Beispiel der 'Obernahme von
GeschäftsanteiIen, Obligationen oder Waren, oder der Entrichtung
von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden. »
«
§ 213 •. Darlehens-und Kreditvermittler dürfen vom Kredit-
nehmer insgesamt für Provision, Kommission und Gebühren
höchstens 1-5 % der au,sbeahlten Darlehenssu,mme oder des
vermittelten Kredites erheben. Die Abstufung der Höchstansätze
wird durch Verordnung bestimmt.
Nachgewiesene Barauslagen dürfen besonders verrechnet wer-
den. »
Derogatorische Kraft des Bundesreohte. N0 37. 173
Der neue § 214 a sieht für Übertretungen dieser Vor--
schriften und der zu ihrem Vollzug erlassenen Verordnun-
gen Strafen (Bussen
und Haft) vor. Der Bundesrat geneh-
migte die neuen Gesetzesbestimmungen
am 28. Dezember
1942.
B. -Gegen den neuen § 213 Abs. 1 und 2 hat die
Kreditbank A.-G. in Zürich am 21. Dezember 1942 die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
mit dem Antrag,
diese Bestimmungen seien
(e wegen Verletzung von Art,
31 und 4 der Bundesverfassung als ungültig zu erklären
und aufzuheben -in der Meinung, dass es alsdann Sache
des
Kantons Zürich sein wird, an Stelle dieser Bestim-
mungen gültige
Bestmmungen zu setzen, und dass bis
zum Erlass solcher Bestimmungen
§ 212 des zürch. Ein-
führungsgesetzes zum ZGB in Kraft bleibt •.... »
Die Rekurrentin macht zur Begründung geltend: Am
zürcherischen freisinnigen
Parteitag vom 7. November
1942 habe der Referent für die neuen Bestimmungen des
EG z. ZGB, Dr. M. Brunner, Mitglied der kantonsrätlichen
Kommission
für die Revision dieses Gesetzes, erklärt,
dass
nach den angefochtenen Vorschriften Unternehmun-
. gen, die bisher
nur das Kleinkreditgeschäft pflegten, in
Zukunft gar nicht mehr bestehen könnten; sie kämen;
wenn sie ehrlich seien, nicht auf ihre Rechnung ; darüber
sei
man sich in der kantonsrätlichen Kommission durchaus
im klaren gewesen; aber man habe sich gesagt, dass es
nicht zu bedauern sei, wenn Geschäfte dieser Art ver-
schwinden.
Indem der neue § 213 EG z. ZGB das normale;
ehrliche, sozial berechtigte
und wünschbare Kleinkredit-
geschäft
unmöglich mache, verletze er die Gewerbefreiheit.
Die
darin festgesetzten Höchstansätze für Zins, Provision,
Kommission, Gebühren, Verwaltungskosten
und Baraus-
lagen seien für das typische Kleinkreditgeschäft, das-sich
hauptsächlich in Beträgen von Fr. 300-600.-bewege,
völlig ungenügend, weil sie die effektiven Zinsen
und
Kosten nicht deckten (was näher ausgeführt wird). Es
handle sich dabei nicht nur um eine· Herabsetzung des
1" Staatsrecht. bisher in § 212 EG festgesetzten Höchstzinses ; sondern den Darlehensgebern werde in Wirklichkeit verboten, ihre effektiven Unkosten, ihr effektives Risiko zu decken und einen durchaus bescheidenen Gewinn zu erzielen. Der Abschluss bestimmter privater Rechtsgeschäfte werde dadurch verhindert. Das gehe auch über den in Art. 5 ZGB enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten der Kantone hinaus und bilde keine Einführung, sondern eine Aufhebung von Bundesrecht. Der angefochtene § 213 verletze ferner den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Er richte sioh nur gegen Personen, die ihr Gewerbe im Gebiet des Kantons Zürich ausüben, nicht gegen ausserkantonale Gewerbe- betriebe. Zudem verbiete er den Kreditgebern Ansätze, die bei den Vermittlern von Kleinkredit als berechtigt anerkannt werden. Diese dürften eine Provision von 5 % und die Ersetzung der Barauslagen ohne Beschränkung beanspruchen. Das mache bei einem innert 6 Monaten rückzahlbaren Kredit einen jährlichen Zinssatz von 20 % aus, nämlich 10 % auf der ursprünglichen und 20 % auf der durchschnittlichen, sich aus der regelmässigen Abzah- lung ergebenden Darlehenssumme. Der Kreditvermittler erhalte so eine höhere Entschädigung als der Kreditgeber, obwohl er in geringerm Masse als dieser tätig sei und kein Risiko trage. O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a .. ausge- führt: Das . angefochtene Gesetz wolle eine schärfere Waffe schmieden gegen die zahlreichen unseriösen Unter- nehmungen, die das geldsuchende Publikum unter Aus- nützung seiner Notlage wucherisch ausbeuteten. Der bisherige § 212 EG z. ZGB mit dem Zinsmaximum von 24 % und der besondern Zulassung der Verrechnung der Barallslagen habe hiefür nicht genügt, ebenso nicht, infolge seiner engen Fassung, der ({ Wucherparagraph ». Das neu festgesetzte Zins-und Gebührenmaximum von 12 % schliesse auch die mit den Kreditgeschäften verbundenen allgemeinen Unkosten und Risiken in sich. Wenn der Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 37. 1'111 Gesetzgeber ausser diesem hohen Zins-und Gebührensatz noch eine weitere Verrechnung von Barauslagen und Verwaltungskosten vorgesehen habe in Abs. 2 von § 213, so sei dies hauptsächlich deswegen gesohehen, um eine zusätzliche Ausgleichmöglichkeit für die mit dem Klein- darlehensgeschäft verbundenen Kostenschwankungen zu schaffen. Die Beschränkung der gesamten. Darlehens- belastung auf 18 % für ein Jahr könne das reelle Klein- darlehensgeschäft nicht verunmöglichen. Daran habe auch die kantonsrätliche Kommission für den Gesetzesentwurf nie gezweifelt; Das anerkannte legitime Kleinkreditbe- dürfnis werde trotz der neuen Vorschriften in vollem Umfang befriedigt werden können. Das Kleinkreditge- werbe, das bloss dank der bisherigen ungenügenden Schranken den heutigen Umfang habe erreichen können, könne allerdings unter dem neuen Gesetz nur existenz- fahig bleiben, wenn es zu andern Geschäftsmethoden übergehe. In diesem Sinne sei auch die von der Rekurrentin angeführte Äusserung des Dr. M. Brunner zu verstehen. Die gemäss Art. 73 OR zulässige Zinsbeschränkung richte sich nur gegen die offensichtlichen Misstände im .Zinswesen des Kleinkreditgeschäftes. D. -In einer Replik führt die Rekurrentin noch aus: Es sei irreführend, wenn der Regierungsrat die Baraus- lagen, die bei der Kreditgewährung entstehen, einfach zum Darlehenszins hinzuschlage. Solche notwendigen Un- kosten stünden mit dem Jahreszins in keinem Zusammen- hang. Sie dürften bei der Frage, ob ein Darlehensnehmer ausgebeutet werde, nicht berücksichtigt werden. Sie machten bei einem Kreditgeschäft normalerweise Fr. 13.20 aus, nämlich Fr. 3.-für Information, Fr. 1.60 für das Betreibungsattest, Fr. 2.-für Referenzgebühren, Fr. 6.- für den Inkasso von 12 Wechseln, 60 Rp. für den Wechsel- stempel. Darin seien Portoauslagen, Telephonspesen, Arbeitsleistung und Verwaltungsspesen noch nicht enthal- ten. Bei einem in 12 gleichen Monatsraten rückzahlbaren Kredit von Fr. 300.-entsprächen jene Barauslagen
176 Staatareoht. einem Jahreszins von 8,1 % auf dem durchschnittlich ausstehenden Betrag .. Das sei aber unerheblich, weil der KJ:editgeber durch den Ersatz dieser Barauslagen keinen Zins erhalte. Die Rekurrentin habe durch das von ihr vorgelegte Gutachten der Schweizerischen Treuhandgesell- schaft den Beweis erbracht, dass bei einer Belastung von· 12 % im Jahr die allgemeinen Unkosten mid Risiken, der Zins, die Provision, Kommission und die Gebühren· nicht gedeckt werden. Auch der Satz von 0,5 % für den Monat genüge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten und der nachgewiesenen notwendigen Barauslagen. Even- tuell sei hierüber noch ein Gutachten einzuholen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitsaufwand beim Kleinkreditgeschäft den grÖBsten Unkostenfaktor dar- stelle. E. -Aus der Duplik des Regierungsrates ist folgendes hervorzuheben: Eine Kreditbelastung, die 18 % im Jahr übersteige, sei wucherisch und müsse im Allgemein-. interesse, besonders zum Schutz des kreditbedürftigen Publikums, gesetzlich ausgeschlossen werden. Ob die effektiven Unkosten dadurch gedeckt werden, sei uner- heblich. Wenn diese in ein allzu grosses Missverhältnis zur Leistung treten, so liessen sie sich nicht mehr rechtferti- gen. Wer gezwungen sei, zu so hohen Sätzen Kredit aufzunehmen, befinde sich in einer Notlage. Er müsse vor der ausbeuterischen Praxis der Darleiher und Klein- kreditfirmen geschützt werden. Die Barauslagen für ein Kreditgeschäft . sollten normalerweise nicht Fr. 13.20, sondern nur Fr. 4.60 betragen, Fr. 3.-für Information und Fr. 1.60 für das Betreibungsattest. Die Ausstellung von Wechseln für jede Monatsrate bilde eine unnötige Kredit- verteuerung ; ebenso seien Referenzgebühren überflüssig. In einer Eingabe vom 11. Januar 1939 an die Volkswirt- . schaftsdirektion des Kantons Zürich habe die.Rekurrentin selbst die Auffassung vertreten, dass eine durchschnittliche monatliche Entschädigung von 1 % % für Zins, Risiko, Gewinn und Regieauslagen genüge. «Die Rekurrentin DerogatoriBohe Kraft des Bundeareohta. N0 37. 177 behauptet zu Unrecht, der Vermittler werde dem Kredit- geber gegenüber durch das Gesetz rechtsungleich behan- delt... Die von Gesetz und Verordnung aufgestellteIi maximalen Gebührensätze gelten für die verschiedensten Arten von Darlehens-und Kreditvermittlern, wie z. B. für die Hypothekenvermittler, die AKO und ähnliche Gesellschaften. die Vermittler von Geschäftseinlagen, Darlehensvermittler usw. In nicht seltenen Fällen über- nimmt der Vermittler für den Kreditnehmer die Delkre- derehaftung und erbringt damit eine Leistung, die viel zum Gelingen des Vertragsabschlusses beiträgt und für den Kreditnehmer sowie für den Kreditgeber sehr wertvoll ist. Auch im Hypothekargeschäft sind die E:.reditsuchenden häufig auf die Tätigkeit eines Vermittlers angewiesen. Bei der' Festsetzung des Höchstsatzes der Vermittlerge- bühr musste auf diese Vielgestaltigkeit des Vermittler- gewerbes Rücksicht genommen werden. Aus den gleichen Gründen war eine gesetzliche Limitierung der BarausIagen für dieses Gewerbe praktisch unmöglich; der Hypotheken- vermittler muss die ihm durch die Liegenschaftenschatzung entstandenen Kosten verrechnen können; dem Finanz- . vermittler, der vielleicht eine Expertise über ein zu finan- zierendes Geschäft oder über eine Erfindung machen musste, erwachsen wieder ganz andere Spesen.» Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
178 Staatsrecht. zu erteilen, wobei sie u. a. zu prüfen hat, ob die Kan- tonsverfassung mit der Bundesverfassung vereinbar ist (BßE 17 S. 630 Erw. '4 ; 22 S. 4 ; 56 I S. 330 Erw. 2). Es könnte sich daher fragen, ob auch gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen, nicht unmittelbar mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden können. Doch kann diese Frage hier offen bleiben, da für solche kantonale Bestimmungen, wie sie der neue § 213 des zürch. EG z. ZGB enthält, die Genehmigung des Bundesrates nicht vorgeschrieben ist. Nach Art. 1 SchlT z. OR und Art. 52 Abs. 3 SchlT z. ZGB sind diejenigen zur Ergänzung des Zivilgesetzbuches oder des Obligationenrechts dienenden Anordnungen der Kan- tone, die zur Ausführung des neuen Rechtes notwendig sind, an die Genehmigung des Bundesrates geknüpft. Die Vorschriften des neuen § 213 Abs. 1 und 2 des zürch. EG z. ZGB bilden aber keine derartigen Anordnungen. Wenn der Bundesrat kantonale Bestimmungen genehmigt, obwohl das nicht nötig ist (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. AuH.S. 378 Anm. 1), so kann das jedenfalls nicht den Ausschluss einer staatsrechtlichen Beschwerde zur Folge haben. 2. -Die Rekurrentin ist nach der Praxis zur Beschwerde zweifellos legitimiert (vgl. BGE 64 I S. 386 Erw. 1; 65 I S. 241). 3. - Der neue § 213 Abs. 1 und 2 des zürch. EG z. ZGB beschränkt die Vergütung für die Aushändigung eines Darlehens allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob der Darleiher mit der Gewährung des Darlehens ein. Gewerbe betreibt oder nicht. Deshalb verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Handels-und Gewerbe- freiheit. Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbe- treibenden nur vor solchen staatlichen Einschränkungen, die sich ausschliesslich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst wenn sie nicht gewerbs- mässig vorgenommen werden (BGE 46 I S. 291). Derogatorische Kraft des B'undesrechts. N° 37. 179 4. -Eine andere Frage ist es, ob der neue § 213 Abs. 1 und 2 EG z. ZGB, wie die Rekurrentin auch geltend macht, gegen das Bundesprivatrecht, das Obligationenrecht ver~ stösst und damit die derogatorische Kraft dieses Rechtes gegenüber dem kantonalen Rechte missachtet. Wie Art. 6 Abs. 1 ZGB feststellt, werden die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivil- recht nicht beschränkt. Diesen allgemeinen Grundsatz hat das Obligationenrecht in Art. 73 Abs. 2 speziell in Bezug auf die Zinsabreden dadurch anerkannt, dass es dem öffentlichen Recht der Kantone (und des Bundes) vor- behält, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. Es hat damit zugleich eine Grenze gezogen für die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Kantone, da Art. 73 Abs. 2 bedeutet, dass die Kantone kraft dieser Befugnisse den in Art. 73 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz der Vertragsfreiheit in Bezug auf die Höhe der Zinsen nur insoweit einschränken dürfen, als es das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Missbräuche im Zins- wesen rechtfertigt. Seither ist nun allerdings das schweize- rische Strafgesetzbuch mit Strafbestimmungen gegen den . Wucher in Art. 157 erlassen worden und am l. Januar 1942 in Kraft getreten. Es fragt sich daher, ob daneben kantonale Strafvorschriften in Bezug auf dieses Vergehen nicht mehr bestehen können und aus diesem Grunde der neue § 213 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 214 ades züroh. EG z. ZGB ungültig sei. Doch ist das im vorliegen- den Fall nicht zu beurteilen, da diese Frage in der Be- schwerde nicht aufgeworfen worden ist, Nach deren Begründung ist die Frage der Missachtung der derogato- rischen Kraft des Bundesrechts nur vom Gesichtspunkt des Bundesprivatrechts, der Art. 73 und 314 OR aus zu prüfen. Zu entscheiden ist, ob die Kantone von diesem Gesichtspunkt aus befugt sind, Vereinbarungen über die Leistung von Zinsen oder andern Vorteilen für die Hingabe eines Darlehens, wie es in den genannten zürcherischen Bestimmungen geschehen ist, zu verbieten und unter Strafe zu stellen, wenn die vereinbarte Vergütung mehr
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Staatereoht.
ausmacht, als 1,5 %: des geschuldeten Kapitals, auf die
Dauer eines Monats berechnet. Das ist zu bejahen. Unter
sbrä.uchen im Zinl;lwesen ist, nach dem Sprachgebrauch
allgemein die Ausbedingung wucherischer oder offensicht-
lich
übermässiger Zinsen zu verstehen, also u. a. von
solchen, die den angemessenen Zinsfuss erheblich und
augenscheinlich überschreiten. Nach dem Wortlaut des
Art. 73 Abs. 2 OR dürfen somit die Kantone einen Höchst-
betrag für Darlehenszinsen in Prozenten der Kapital-
schuld für eine bestimmte Zeiteinheit, ein Zinsmaximum
festsetzen
und dessen 'Überschreitung mit Strafe bedrohen.
Dafür,
dass dieser dem Wortlaut entsprechende Sinn
über den Inhalt der Bestimmung hinausgehe und deshalb
eine einschränkende Auslegung
am Platze sei, liegt kein
genügender
Anhaltspunkt vor. Sowohl im römischen als
auch im frühem gemeinen deutschen Rechte bestanden
Bestimmungen, die für Zinsen einen -in Prozenten des
Kapitals ausgedrückten -Höchstbetrag festsetzten; es
gab sogar ein absolutes Zinsverbot, insbesondere auf
Grund des kanonischen Rechts im Mittelalter, das in
Frankreich bis zur Revolution am Ende des 18. Jahr-
hunderts dauerte. Demgemäss wurde der strafbare Wucher
einfach darin erblickt, dass sich jemand vorsätzlich rechts-
widrig Zinsen
überhaupt oder solche ausbedang, die das
gesetzliche Maximum überstiegen. Gleiche Rechtszustände
herrschten
auch in den schweizerischen Kantonen (Bm-
DING, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, Besonderer
Teil I 2. Aufi.
§ 105 S. 450 H. ; HUBER, Geschichte und
System des schweiz. Privatrechts IV § 163 S. 866 H. ;
WEIBEL, Die rechtliche Behandlung des Wuchers, Referat
in ZfSchR N. F. 3 S. 585 ff. ; LÜTHY, Die gesetzlichen
und vertraglichen Zinse des schweiz. OR, Berner Diss.
1909, § 3 S. 6 ff.). Eine grosse Zahl von diesen kannte ein
gesetzliches Zinsmaximum mit entsprechenden Strafnor-
men auch für Darlehen ohne Grundpfand noch zur Zeit,
als das schweizerische Obligationenrecht
entstand (s. die
damals bestehenden kantonalen Wuchergesetze
im Anhang
Derogatorische Kraft des Bundesreohts. N° 37.
181
zum erwähnten Referat von WEmEL, a. a. O. S. 620ff.).
Deshalb schlug die nationalrätliche Kommission für die
Beratung dieses Gesetzes zunächst eine Bestimmung vor,
die es
der kantonalen Gesetzgebung vorbehielt, allgemein
« für vertragsmässige Zinsen ein Maximum des Zinsfusses
zu bestimmen ». Sie drang damit jedoch im Nationalrat
gegenüber denjenigen nicht durch, die keine Zinsbe-
schränkungen zulassen oder
den Vorbehalt zu Gunsten
einer
kantonalen Wuchergesetzgebung anders fassen woll-
ten. Es wurden eine Reihe verschieden formulierter
Anträge
für einen solchen Vorbehalt gestellt. Schliesslich
gelangte
man zu einem Kompromiss durch Annahme des
Vorbehaltes zu Gunsten der kantonalen Gesetzgebung in
der Fassung, die dann als Absatz 2 von Art. 83 Gesetzes-
inhalt wurde und als Art. 73 Abs. 2 OR heute noch gilt,
abgesehen davon,
dass es nunmehr anstatt« der Kantonal-
gesetzgebung » heisst: « dem öffentlichen Rechte» (s.
L"ÜTHY, a. a. O. S. 24 f.). Aus dieser Entwicklung ergibt
sich, dass durch eine allgemeine Fassung des Vorbehaltes
den Kantonen vollständige Freiheit in der Art der Be-
kämpfung des Wuchers, insbesondere
auch in der Bestim-
mung des Begriffs des strafrechtlichen Wuchers im Rahmen
der « Missbräuche im Zinswesen », gelassen werden sollte.
Das hat denn auch das Bundesgericht an Hand des frühern
Art. 83 Abs. 2 OR in ständiger Rechtsprechung ausgespro-
chen (BGE
20 S. 1087 Erw. 6; 22 S. 576 Erw. 3; 25 II
S. 572 Erw. I ; 32 II S. 56 Erw. 4, 5 ; 33 II S. 316 Erw. 2 ;
37 I S. 45 ; Revue der Gerichtspraxis 29 S. I, 8 ff.). Diese
Praxis gilt für den neuen Art. 73 Abs. 2 OR höchstens
insofern
nicht mehr, als möglicherweise durch die neue
Fassung
des Vorbehaltes und die Einfügung des neuen
Art. 21 den Kantonen die Befugnis genommen wurde,
zivilrecktlicke Bestimmungen über den Wucher aufzu-
stellen
und demgemäss wucherische Geschäfte als nichtig
zu erklären. Die
Kantone, die schon zur Zeit des Inkraft-
tretens des Obligationenrechts ein Zinsmaximum für andere
als grundversicherte Darlehen (für diese
galt Art. 337 OR,
182 Staatsrecht. jetzt Art. 795 ZGBf hatten oder ein solches seither neu aufstellen und den Darleiher, der sich höhere als· die g~setzlich zugelassenen Zinsen ausbedingt, wegen Wu- chers bestrafen, werden an der Beibehaltung oder Neu- aufstellung solcher Bestimmungen nicht gehindert durch den Grundsatz des Obligationenrechts über die Freiheit der Zinsabreden, soweit sie sich im Rahmen der Bekämp- fung von Missbräuchen im Zinswesen halten. Demgemäss sind die Bestimmungen des neuen § 213 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 214 ades zürch. EG z. ZGB insofern mit dem Bundesprivatrecht vereinbar, als sie ein Zins- maximum aufstellen und dessen Überschreitung als straf- baren Wucher behandeln. Das gilt auch insofern, als sie den Ersatz von Verwaltungskosten und Barauslagen in das Zinsmaximum einbeziehen ; denn es herrscht all- gemein die Auffassung, dass das Verbot des Darlehenszins- oder Kreditwuchers, wenn es wirksam sein soll, nicht bloss die eigentlichen Zinsen im engem Sinne treffen darf, sondern sich auf die ganze Vergütung beziehen muss, die sich der Darleiher für die Hingabe des Dar- lehens ausbedingt. Der ordentliche Durchschnittspreis für ein Darlehen (vgl. Entscheid. des Reichsger . in Straf- sachen 60 S. 219) erscheint im allgemeinen in der Form eines bestimmten Zinsfusses. Zur Vergleichung des in einem konkreten Fall geforderten Entgeltes mit dem Durchschnittspreis muss daher die 'ganze Vergütung berücksichtigt und ihr Verhältnis zum Kapital und zu einer bestimmten Zeiteinheit berechnet werden (vgl. BECKER, Komm. z. OR Art. 313/4 Nr. 1; DERNBURG, Pandekten 6. Auf!. II § 28 S. 84; BINDING a. a. O. S. 458; FRANK, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 17. Auf!. § 302 a III 1 S. 680; GERLAND, Deutsches Reichsstrafrecht 2. Auf!. S. 659). In der deutschen Straf- gerichtspraxis wird denn auch bei Beurteilung der Frage, ob ein stra.fbarer Wucher vorliege, der Ersatz von Unkosten nur in beschränktem Masse, soweit diese wirtschaftlich vertretbar sind, als angemessen betrachtet (vgl. Entscheid. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 37. 183 des Reichsger. in Strafsachen 60 S. 217 ff. ; 74 S. 345 H.). Darin, dass der neue § 213 des zürcherischen EG z. ZGB das Zinsmaximum -im weitem Sinne -auf 1,5 % für den Monat -18 %' für das Jahr -festsetzt, lässt sich ebenfalls keine Überschreitung der dem öffentlichen Recht in Art. 73 Abs. 2 OR gezogenen Schranken erblicken. Eine solche Überschreitung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Rekurrentin dargetan hätte, dass jenes Zins- maximum vom Gesichtspunkt des Art. 73 Abs. 2 OR aus zu niedrig sei. Hiefür genügt aber nicht der Beweis, dass es nicht bloss wucherische Oder offensichtlich übermässige, sondern auch andere, normale Vergütungen für ein Darlehen verhindert. Unter Umständen, bei gewissen Kleinkrediten, ist wohl die Ausbedingung eines höhern Zinses als von 1,5 %, auf den Monat berechnet, vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht ungerechtfertigt oder unange- messen. Es könnte sein, dass der erwähnte Höchstansatz es der Rekurrentin nicht oder nicht immer erlaubt, Kredite von Fr. 300-600.-gegen genügendes Entgelt zu gewähren. Man kann auch annehmen, dass vom wirt- schaftlichen Gesichtspunkt aus nichts einzuwenden sei gegen den von WEIBEL a. a. O. S. 598 berichteten Fall aus Frankreich, wo für ein auf eine Woche gewährtes Darlehen von Fr. 3.-wöchentlich 10 Cts, also, auf das Jahr berechnet, ein Zins von 173,5 % vergütet worden ist. In der deutschen Strafgerichtspraxis ist es ferner als zulässig erklärt worden, wenn jemand für ein auf. einen Monat ohne grosses Risiko hingegebenes Darlehen von Mk. 10.-eine Vergütung von Mk. 1.-erhält, die einem Jahreszins von 120 % entspricht (vgl. Entscheid. d. Reichsger. in Strafsachen 60 S. 217 ff.). Aber wenn auch das Verbot des § 213 Abs. 1 und 2 EG z. ZGB gewisse Handlungen trifft, die vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht zu beanstanden sind und daher nicht unter den diesem· Gesichtspunkt möglichst angepassten moder- nen Wucherbegriff fallen, so folgt daraus noch nicht, dass das damit aufgestellte Zinsmaximum zu niedrig ist,
184 Staatsrecht. das Verbot also ü~r die Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen im Sinne des Art. 73 Abs. 2 OR und über die Wahrung des Öffentlichen Interesses hinausgeht. Es ist unvermeidlich, dass ein starres Zinsmaximum, das die Kantone nach Art. 73 Abs. 2 OR einführen dürfen, im Gegensatz zum modemen Wucherbegriff auch wirt- schaftlich einwandfreie Geschäfte trifft (wie es auch die Leistung offensichtlich übermässiger Zinsen nicht aus- nahmslos verhindert, wenn es über dem allgemein üblichen Zins liegt); denn wenn man diese Folge ausschliessen wollte, so mÜBste es, wie die erwähnten Beispiele klar zeigen, so hoch angesetzt werden, dass es keine wirksame Bekämpfung des Wuchers mehr bilden würde. Man könnte an ein«: Abstufung des Zinsmaximums nach der Höhe des Kapitals und der Darlehenszeit denken ; doch würde eine solche ebenfalls nicht befriedigen und hat denn auch, wie es scheint, in keinem Rechte bestanden. Auch die Rekurrentin fordert eine solche nicht eventuell. Da es somit unmöglich ist, ein wirksames starres Zinsmaximum aufzustellen, ohne auch einwandfreie Geschäfte zu treffen, so wäre dasjenige des § 213 Abs. 1 und 2 des zürcherischen EG z. ZGB nur dann zu niedrig, wenn damit u/11ln,ötiger- weise auch Darlehensgeschäfte mit normalen einwandfreien Vergütungen verboten würden. Dass diese Voraussetzung zutreffe, ein Ermessensmissbrauch in diesem Sinne vor- liege, kann die Rekurrentin aber nicht dartun. Das ge- nannte Zinsmaximum ist denn auch -abgesehen vom Seedarlehen (frenus nauticum) -erheblich höher als dasjenige, das man im römischen, im frühern gemeinen deutschen und in den kantonalen Rechten zur Zeit der Entstehung des schweizerischen Obligationenrechts an- trifft. Diese zuletzt genannten Rechte beschränkten damals das Zinsmaximum auf 5-6 %. Nicht nur der moderne, feinere, den wirtschaftlichen Bedürfnissen und Anforderungen möglichst angepasste Wucherbegriff entspricht eben dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung des Wuchers, sondern auch der alte gröbere, die überschreitung eines gesetzlichen Zinsmaxi- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 37. 185 mums, trotz der erwähnten Unvollkommenheit; denn das Verbot einer··smchen Überschreitung erleichtert durch die Einfachheit der Norm und ihrer Handhabung die Aufgabe der mit der Bekämpfung des Wuchers betrauten Behörden, während sie durch den modernen Wucherbegriff erschwert wird und dieBßr daher, wie es scheint, ebenfalls nicht ganz befriedigt (vgl. BINDING, a. a. O. S. 451 f.; WEIBEL, a. a. O. S. 606 f., 612 f., 614 ; LÜTHY, a. a. O. S. 38 f.). Das ist denn auch nach den Ausführungen des Regierungs- rates der Grund, weshalb der Kanton Zürich im Strafrecht dem in Art. 157 StGB aufgenommenen modernen Wucher- begriff jetzt auf kantonalem Boden den alten zur Seite stellt (ähnlich dem von WEIBEL an den Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins von 1884 gemachten Vorschlag, a. a. O. S. 618) und sich schon im Jahre 1911 entschlossen hat, die beidenWucherbegriffe wenigstens in gewissem Masse, zivilrechtlich, zu kumulieren, indem er zu den §§ 188 ff. seines Strafgesetzbuches und zu § 2 seines Wuchergesetzes vom 27. Mai 1883, die im modernen Sinn definierte Wuchergeschäfte als straf-und anfecht- bar erklärten, in § 212 des EG z. ZGB eine Bestimmung . hinzufügte, die es den gewerbsmässigen Gelddarleihern verbot, an Zins, Provision, Kommission und Gebühren mehr als 2 % für den Monat zu beziehen. 5. -Die Beschwerde wegen Verletzung der Rechts- gleichheit ist ebenfalls unbegründet. Eine solche' Verfas- sungsverletzung lässt sich nicht darin erblicken, dass das kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist (vgl. BGE 38 I S. 77 Erw. 2 ; 41 I S. 503 Erw. 3). Sie liegt auch nicht in der Verschiedenheit des Vergütungsmaxi- mums für Darleiher und Darlehensvermittler , weil die Leistungen des Darleihers und diejenigen des Vermittlers von einander wesentlich verschieden sind (vgl. BGE 36 I S. 7 ; 40 I S. 132 ; 48 I S. 4). Bei der Vergütung für ein Darlehen liegt es auf der Hand, dass die Zeit der Kapital- leihe eine erhebliche Rolle spielen muss, während dieser Faktor bei der Vermittlung wegfällt. Insbesondere können beim Darlehen die Barauslagen des Darleihers leicht in
186 Verwaltungs-und Disziplina.rreohtspllege. ein bestimmtes Verhältnis zur Kapitalschuld und zur Zeit der Kapitalleihe gebracht und kann auf diese Weise illr Ersatz beschränKt werden, was bei der Vermittlung nicht möglich ist. Zudem hat der Regierungsrat noch andere Umstände angeführt, die einer Beschränkung des Ersatzes von Barauslagen speziell bei der Vermittlung im Wege stehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 37. -Voir n° 37. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 38. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. G. S. gegen Militärdirektiori des Kantons Zfirleb. M iJ,~tärpfi.ichkrsatz: Der Hilfsdiensttaugliche. der infolge einer dienstlIchen Erkrankung völlig dienstuntauglich geworden ist, hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 38. 187 Taxe d'e:J;empticm du service militaire: L'homme apte au service da.ns les services compIementaires, qui, par suite d'nne maladie due au service, devient totalement inapte, 80 droit a. I'exone· ration de 180 taxe. Tassa d'esenzicme dal servizio militare: Chi, essendo ahile ad un servizio complementare, diventa totalmente inahile in. seguito 80 malattia dovuta 801 servizio, ha diritto all'esonero dalIa tassa. A. -Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre 1929 hilfsdiensttauglioh erklärt worden gemäss Ziffer 112/91 JBW (1917) wegen den Folgen einer in der Jugend durchgemachten Kinderlähmung. Er leidet an Atrophie der Muskulatur der linken Achsel und des linken Armes. Er wurde als Sohneider zunäohst der Hilfsdienstgattung 6 (Werkstätte), gemäss der VO über die Hilfsdienste vom 27. März 1909, Art. 5, und 1939 dem Ausrüstungs-lmd Bekleidungshilfsdienst (Gattung 26 der VO vom 3. April 1939, Art. 8 und 12) zugeteilt. Der sanitarisohe Befund ist bei der sanitarischen Nachmusterung 1939/1940 in absentia bestätigt worden gemäss Ziffer 250/52 JBW (1932) (Funk- tionsbehinderung einer grössern Gliedmasse duroh Ver- kürzung, Atrophie usw.). Auf den 1. Januar 1940 wurde er bei der Gz. Mitr. Kp. IV /222 eingeteilt und leistete vom .1. Januar bis 9. Mai 1940'Aktivdienst. Während dieses Dienstes wurden bei der Truppe TPT-Impfungen vorge- nommen. Beim Rekurrenten traten im Anschluss an diese Impfungen Augen-und Ohrenbesohwerden auf. Er wurde deshalb in die MSA eingewiesen und daselbst und in andem Heilanstalten längere Zeit verpflegt. Er leistete nooh vom 18. Mai bis 5. Juni 1941 Aktivdienst, wurde dann aber vor UC gewiesen und am 3. Juni 1941 dienstuntauglich erklärt gemäss Ziffer 250/82, 75, 52 und 40 (fraglioh) JBW (Er- krankungen und Veränderungen der Sehnerven; ohroni- sche MittelohrenentzÜlldung, Cholesteatom; Funktions- behinderung einer grössern Gliedmasse durch Verkürzung, Atrophie; Verdacht auf Erkrankungen der Nebenniere, Addison'sche Krankheit). B. -In der Ersatzerklärung für das Jahr 1942 ersuchte der Rekurrent um Befreiung von der Militärsteuer gemäss Art. 2, lit. b MStG. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch
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