BGE 69 I 15
BGE 69 I 15Bge26.10.1942Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
Schriften sich dort befinden, weil sie anlässlich der Aus-
stellung des
Passes nötig waren, oder ob sich der Rekur-
rent in Davos nur auf Grund einer befristeten Bewilligung
aufhält, ist unmassgeblich. Denn auf derartige äussere
Momente, die wesentlich
vom Willen der Beteiligten
abhängen, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes kein
entsoheidendes Gewicht zu legen (Urteile vom 21. Oktober
1933 i. S. Schenker und vom 1. Dezember 1941 i. S.
Linsi). Massgebend ist vielmehr die Gesamtheit der
Lebensverhältnisse, die Frage nach dem Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen. Die Antwort darauf kann nach dem
Ausgeführten nur zugunsten des derzeitigen sohweizeri-
sehen Aufenthaltsortes ausfallen.
Gleich wäre übrigens
zu entscheiden, wenn ein Zweifels-
fall
im Sinne von Art. 14 § -1 Satz 2 des Abkommens
angenommen würde. Denn darnach hätte als ordentlicher
Wohnsitz die ständige Wohnstätte zu gelten, die sich
zur Zeit nur in Davos befinden kann.
Auch der Zeitpunkt, von dem die Unterstellung unter
die Steuerhoheit des Kantons Graubünden vorgenommen
wird, bedeutet keine Vertragsverletzung ; wenn die Be-
steuerung unzulässig gewesen wäre für die Zeit vom 1.
Januar 1940 bis April 1940, d. h. für einen Zeitpunkt,
in dem sich .der Rekurrent tatsächlich noch in Paris
aufhielt, so doch jedenfalls nicht für die Zeit seines zweiten
Aufenthaltes in Davos. Übrigens wkd in der Beschwerde
nicht behauptet, dass das Abkommen mit Rücksicht
hierauf verletzt sei.
3.
-Mit dem Ausgeführten erledigt sich die Rüge der
Verletzung von Art. 4 BV, soweit sie sich dagegen richtet,
dass die Rekurskommission angenommen habe, der
Rekurrent besitze in Davos eine polizeiliche Niederlas-
sungsbewilligung,
und dass sie übergehe, dass er in der
Wehropfererklärung Paris als seinen Wohnsitz genannt
habe. Der Hinweis auf jene Erklärung im Wehropferver-
anlagungsverfahren war übrigens für die Entscheidung
nicht massgebend. Dafür, dass die Rekurskommission
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 4.
15
nicht befugt gewesen sei, selbst weitere Erhebungen
anzustellen oder dass sie dem Rekurrenten davon hätte
Kenntnis geben müssen, wird in der Beschwerde keine
Bestimmung des kantonalen Rechtes angerufen, aus der
sich die Unzulässigkeit des Verhaltens der Rekurskom-
mission ergäbe. Das wäre aber zur Begründung der Will-
kürrüge notwendig gewesen. Es wird darin auch nicht
geltend gemacht, dass die Besteuerung selbst, weil gegen
Bestimmungen des bündnerischen Steuergesetzes ver-
stossend, willkürlich sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V.
ORGANISATION DER BUNDESREOHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943
i. S. Bäz und Dr. Egli gegen Bigler, Spiehiger & Cie. A.-G.
und Handelsgericht Bem.
Im Verlauie eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsent-
scheide sind selbständig durch staatsrechtliche Beshw,:rde
anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil rucht
mehr angefochten werden.
Les prononces rendus en cours du proces sur une demande de
recusation doivent etre attaques separement du fond par la
voie du recours de droit public. Ils ne sont plus attaquables
concurremment avec le jugement final du proces.
I decreti pronunciati, nel corso di un.processo, su una domana
di ricusa debbono essere impugnatl separamente dal me;l
mediante ricorso di diritto pubblico. ESSI non s?no qwndl
pHi impugnabili in connessione con la sentenza dl mento.
Aus dem Tatbestand :
Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger
& OIe A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtig-
erklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und
Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941
16 Staatsrecht.
reichten die Rekurreliten gestützt auf Art. 11 Ziff. 5
bern.
ZPO ein Rekusationsbegehren ein gegen Handels-
richter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion
betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das
Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid
wurde
den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher
Begründung eröffnet
und ausserdem schriftlich im Dispo-
sitiv zugestellt.
Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handels-
gericht die beiden
Patente der Rekurrenten für nichtig.
Gegen dieses
Urteil haben die Rekurrenten eine staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
erhoben.
A'U8 den Erwägungen .'
Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge-
richtes in erster Linie "deshalb als gegen Art. 4 BV ver-
stossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters
gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert
worden sei.
Der Entscheid über das Rekusationsgesuch
ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit
mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich,
ob dieser Entscheid
nicht selbständig binnen dreissig
Tagen
hätte angefochten werden sollen.
Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender
wischenentscheid selbständig oder erst im Anschluss
an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ange-
fochten werden
kann oder muss, ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwer-
dematerien einheitlich zu beantwortende Frage
der Inte-
ressenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichts-
barkeit S. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BV
ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung
der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staats-
rechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung
zu, die
sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt
(BGE 52 I 133,661232). Dagegen wird die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV (Rechts-
Organisation der Bundearechtspfiege. N° 5. 17
verweigerung, Willkür) in Zivil-und Strafprozessachen
grundsätzlich
nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht
auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in
einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 I 279,
63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil-oder Zwischen-
urteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch
immer
nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess
selbst beziehen
und eine Verfahrensfrage oder voraus-
nehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben,
nicht dagegen Entscheide über die Zusammensetzung
des Gerichts,
worunter auch die Rekusationsentscheide
fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische
Fragen,
welche ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen
sind, bevor
der Prozess weitergeführt wird, und zwar
nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern
auch deshalb weil es als stossend erschiene, wenn eine
, '.
Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen emen
Rekusationsentscheid bis zum
Endurteil zuwarten könnte.
Das Bundesgericht ist daher schon früher nicht nur auf
selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide
eingetreten,
sondern hat auch. die Anfechtung erst im
Anschluss an das Endurteil als unzulässig erklärt (nicht
veröffentlichte
Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Scho-
eher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser
Praxis ist festzuhalten.
Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das
Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme
eines rekusierten Richters
gegen Art. 4 BV, erweist sich
die Beschwerde als verspätet.
5. Urteil vom U. April 1943 i. S. Bardill gegen Granbfinden
Anklagekammer.
Legitimation zur Btciat8rechtlichen Beschwerde.. .' ..
Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte 1st wcht legttI-
miert, gegen eine Einstell!IDg des Stra.f~rfa.hrens oder gegen
ein freisprechendes UrteIl staatsrechtliche Beschwerde zu
erheben.
2 AB 69 I -1948
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.