BGE 69 I 131
BGE 69 I 131Bge12.06.1936Originalquelle öffnen →
130 Verwa.1tungs-und Disziplinarreohtapft ege. Bezeichnung ist nur ;die Beschwerdeführerin selbst. Das genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände im, Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine Ausnahme vom Verbot nationaler und territorialer Be- zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der Bezeichnung « schweizerisch» würde vielmehr der Grund- satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen Annahme Anlass geben, es handle sich bei der Beschwerde- führerin um einen umfassenden Verband zur Wahrung der Interessen der Gebirgsbevölkerung. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe « halbamtlichen Charakter». Sie verweist auf die Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden und auf den Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan- tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann aber nicht als besonderer Umstand' im Sinne von Art. 45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge- stellten sachlich und örtlich beschränkten Bedeutung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte, sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde- führerin nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die Verwalterin der Stiftung « Schweizerischer Gebirgshilfe- Fonds ». Nachdem die Stiftung die Bezeichnung « schwei- zerisch » führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin zugebilligt werden. Doch rechtfertigt auch diese Über- legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45 HRegV. Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh- rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf er die Bezeichnung « schweizerisch» in Verbindung mit Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde führen. Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin- gestellt bleiben. Registersachen N° 30. 131 30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913 i. S. Universal A.-G. gegen Eidgenössisches Amt fflr das Handels- register. Firmenrecht : Art. 944 OR verbietet die Bildu.ng von Firmen, die im Verkehr als reklamehafte Übertreibu.ng aufgefasst werden, so die Firma « Universal-Werke A.-G. »für ein kleineres Fabrik- unternehmen. Raison 8ociale: L'arl. 944 CO intardit les raisons sociales qui, dans l'usage courant, apparaissent exagerees en vue de la rOOlame: ainai la raison aoeiale «Universal-Werke A.-G. ll, appliquee a. une petita fabrique. Ditta commeroiak: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel- l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato pubblieit!l'rio; eoal la designazione «Universal-Werke A.-G. » per una plecola fabbriea. A. -Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich) übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma « Dr. Vedova» betriebene Motorradfabrik Universal in Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von Dr. Vedova das Recht, die Marke « Universal» als Firma und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die My-Mechanik A.-G. ihre Firma in « Universal-Werke A.-G.» umwandeln. Das eidgenössische Amt für das . Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig. Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig « Uni- versal A.-G. » als neue Firma in das Handelsregister ein- tragen. B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwer4e beantragt die Universal A.-G., das Amt für das Handelsregister sei anzuhalten, die Firma « Universal- Werke A.-G.» im Handelsregister einzutragen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktien- gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma
132 Verwaltungs-und Disziplin&rroohtspflege. gemäss Art. 950 Abs.; 1 OR nur dann beanstandet werden, wenn sie gegen einen allgemeinen Grundsatz der Firmen- bildung verstösst. In'Betracht fällt nach den Umständen ehtzig der Grundsatz des Art. 944 OR, wonach der Inhalt der Firma wahr sein muss und keine Täuschungen verur- sachen darf. Der in der streitigen Firma verwendete Ausdruck « universal» entstammt der lateinischen Sprache und hat in die wichtigsten Sprachen Europas Eingang gefunden. In der deutschen Sprache, auf die es mit Rücksicht auf den Sitz der Beschwerdeführerin vorab ankommt, ist « universal» als Fremdwort gebräuchlich. Es ist ein Eigen- schaftswort, dem wie im Lateinischen die Bedeutung von « allgemein», « allumfassend» zukommt. In diesem Sinn ist das Wort im deutschschweizerischen Sprachgebiet all- gemein bekannt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, « universal » sei zu einer von der ursprünglichen Bedeutung losgelösten Phantasiebezeichnung geworden, wird durch den Sprachgebrauch des täglichen Lebens widerlegt. Als Eigenschaftswort ist « universal » zum Unterschied von einer Phantasiebezeichnung geeignet, in Verbindung mit einem Hauptwort eine Vorstellung über die Beschaffen- heit der mit dem Hauptwort bezeichneten Sache zu ver- mitteln. Allerdings kann das Wort « universal» gleich andern Eigenschaftsworten in einer Firma auch als p~ tasiewort verwendet werden, nämlich dann, wenn es augenfallig nicht in der sprachlichen Stellung eines Eigen- schaftswortes erscheint. Dies kann angenommen werden in der Firma « Universal A.-G. » wo, das ohne Hauptwort verwendete, aus einer Fremdsprache stammende Wort als Phantasiebezeichnung angesprochen werden darf. Anders ist es aber, wenn « universal » vor ein Hauptwort wie « Werke», « Werkstatt» oder c( Fabrik» gesetzt wird. In einem solchen Fall wird das Wort vorab in seiner sach- lichen Bedeutung verstanden und als Eigenschaftswort auf das· Hauptwort bezogen. Der unbefangene Interessent wird daher bei einer Firma « Universal-Werke A.-G. » an Registersaohen N0 30. 133 ein Grossunternehmen denken, das auf dem Gebiete der technischen Erzeugung, auf das die Bezeichnung « Werke» hinweist, eine allumfassende Tätigkeit entfaltet. Eine sol- che überragende Stellung kommt aber der Beschwerde- führerin ohne Zweifel nicht zu. Sie behauptet dies auch selbst nicht. Zur Zeit beschäftigt sie rund 100 Personen und beschränkt sich auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse wie Motorräder, Lehren und Apparate. Wenn auch die Statuten als GeseIlschaftszweck allgemein die Fabrikation mechanischer Erzeugnisse sowie die Decolletage vor- sehen, so hat dias offenbar nur den Sinn, dass die Tätig- keit des Unternehmens nicht zum vorneherein auf be- stimmte Erzeugnisse beschränkt sein soll, nicM aber, dass die Herstellung von mechanischen Erzeugnissen aller Art beabsichtigt ist. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, in Wirklichkeit werde kein vernünftig urteilender Mensch wegen der Firma « Universal-Werke A.-G.» zur Annahme veranlasst, es handle sich um ein Unternehmen, das alle Fabrikationszweige umfasse oder dem Weltbedeutung zu- komme. Wenn diese überlegung richtig ist, lässt sie nur den Schluss zu, dass die streitige Firma nicht über den Umfang des Unternehmens zu täuschen vermag, nicht aber, dass die eigentliche Bedeutung des Wortes « universal » im Verkehr verloren geht. Interessenten werden das Wort « universal» in der beabsichtigten Kombination eben doch nicht als Phantasiebezeichnung auffassen, sondern seine Bedeutung unwillkürlich in Anlehnung an den natürlichen Wortsinn suchen. Falls sie sich über den Umfang des Unter- nehmens nicht täuschen lassen, werden sie daher die Be- zeichnung « Universal-Werke A.-G.» 'als reklamehafte Übertreibung, ansehen. Der Unbeteiligte muss in der Tat eine solche Firma als grossprecherisch empfinden. Diese Feststellung genügt aber zur Abweisung der Beschwerde. Denn Bezeichnungen, die reklameverdächtig sind, ver- stossen gegen das Gebot der Firmenwahrheit und geniessen nach ständiger Rechtsprechung den Schutz des Art. 950
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Verwaltungs-und Disziplin8lTeChtspftege.
OR nicht (BGE 61 I 378, 63 I 104). Damit die Reklame
nicht auf das Gebiet der' Geschäftsfirmen übergreift, ist
hj.ebei ein strenger Masstab anzulegen.
Unbehelflich ist der Einwad der Beschwerdeführerin,
der Ausdruck « universal » sei schon von der alten Firma
« Dr. Vedova» her als Marke bekannt. Denn entscheidend
ist der Eindruck, der beim unbefangenen Interessenten zu
erwarten ist. Allerdings hat die Beschwerdeführerin em
Interesse daran, die Bezeichnung « universal» in ihrer
Firma zu führen. Das eidgenössische Amt für das Handels-
register
hat ihr dies auch gar nicht grundsätzlich verwehrt.
Warum sich die Beschwerdeführerin gerade die streitige
Firma zulegen will, ist unerfindlich. Die angefochtene Ver-
fügung
bringt ihr keinen Nachteil. Umso eher darf ihr
zugemutet werden, von der mit Recht beanstandeten Firma
abzusehen (BGE 62 I 122 Erw. 3).
Demnach erkennt das Bunde8gerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
31. Extraft de I'arrt de Ia Ire Section civile du 19 oetobre 1943
dans la cause Fallet C •. Autorite eantonale neuehäteloise du
registre du commeree.
PorMe de l'art. 704 CO.
Tragweite des Art. 704 OR.
Portata dell'art. 704 CO.
L'art. 704 CO ne vise que le compte de profits et pertes
et le bilan qui ont eM approuves en dernier lieu par
l'assembIee generale.
Cela ressort deja de la lettre de l'art. 704 CO, du texte
allemand en tout cas qui, au lieu de dire ({ ces documents »,
repete les mots de compte de profits et pertes et de bilan
en les mettant au singulier: ({ die Gewinn-und Verlust-
rechnung
und die Bilanz ».
Registersaehen N0 31.
135
Cela resulte aussi de la consideration suivante : Si les
creanciers avaient le droit de faire deposer aupres du
bureau du registre du commerce les comptes de profits
et pertes et les bilans anterieurs a ceux qui ont ete approu-
ves en dernier lieu par 1'assembIee generale, la loi leur
accorderait une. situation plus favorable qu'aux action-
naires.
Aux termes de 1'art. 696 a1. I et 2 CO, en effet,
le compte de profits
et pertes et le bilan, qui doivent etre
mis a la disposition des actionnaires au siege de I'eta-
blissement principa1 et des succursales dix jours au plus
tard avant l'assembIee generale ordinaire, ne demeurent
a la disposition des actionnaires que pendant une annee
encore. Or les actionnaires sont les premiers interesses,
« die eigentlichen Interessenten», selon l'expression de
M. Thalmann, rapporteur au Conseil des Etats, apropos
de la disposition qui est devenue l'art. 704 CO (Sul!.
steno
CE 1935, p. 99).
La genese de l'art. 704 ne laisse d'ailleurs subsister
aucun doute a cet egard (Bull. steno CN 1934, p. 323
a
328; 1935, p. 186 et 187, p. 379 et 380 ; 1936, p. 776
et 777, p. 898 a 900, p. 1084 a 1086; -CE 1935, p. 99,
.p. 262
et 263 ; 1936, p. 85 a 87, p. 247 a 250, p. 346 et 347) :
Le Iegislateur aurait voulu d'abord instituer, pour les
S. A. les plus importantes, l'obligation de publier le bilan
et le compte de profits et pertes que leurs actionnaires
venaient d'approuver. Mais, trouvant que cette obligation
allait trop loin, il 1'a affaiblie en prevoyant, pour toutes
les S. A. qui ne publient pas leur bilan et leur compte
de profits'
et pertes, le depot de ces documents aupres du
bureau du registre du commerce, puis en remp1a9allt le
depÖt d'office par le depot a la requate d'un creancier.
Il n'a pas echappe aux Chambres que, par ce dernier
affaiblissement,
on enlevait aussi aux creanciers 1e droit
de consulter 1a comptabilite des annees en arriere. A la
seance du 12 juin 1936 ou le Conseil national a adopte
le texte qui, par suite de l'adhesion du Conseil des Etats,
est devenu l'art. 704 CO, les deux rapporteurs l'ont releve
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