Art. 45–47 HRegV; use of the designation “schweizerisch” in the commercial-register name of an association not pursuing exclusively non-economic purposes is admissible only where special circumstances justify an exception. The decisive criterion is whether the association, by reason of its scope of activity, resources, and standing, occupies a genuinely central position in the relevant field; mere membership of public bodies, a semi-official appearance, or administrative links to a foundation do not suffice. The national designation must not create a misleading impression of comprehensive representativity or importance beyond the association’s actual sphere of influence (consid. 1 ff.).
VerwaItungs-und Diszipline.rrechtspflege. punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begriffs- bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs- siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so kann die Bezeichnung Grossimporteur nicht als sach- liche Angabe betrachtet werden Sie bewirkt vielmehr, insbesondere 80, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf- gefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig- keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen. 6. -An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Wort Grossimporteur nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse- nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig- keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver- lässigen Massstabes innerfich nicht begründet ist. Wenn übrigens im Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so hätte dies die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbands- mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des Importhandels nicht zulässig ist. Demnach erkennt das Bu.ndesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Registersachen N° 29.
128 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Handelsregisteramt des Kantons Luzern gestützt auf Art. 61 ZGB das Gesuch um Eintragung in das Handels- register. In der Folge' verweigert.e ihr das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Bewilligung, die Be- zeichnung schweizerisch zu führen. Die Vereinigung reichte hierauf beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts- beschwerde ein mit dem Antrag, das Amt sei zu veran- lassen, die Eintragung ( Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen in das Handelsregister vorzunehmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab mit folgenden Erwägungen : Nach Art. 45 und 46 HRegV dürfen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften in ihrer Firma nationale und territoriale Bezeichnungen nur ausnahms- weise verwenden, nämlich dann, wenn besondere Um- stände eine solche Bezeichnung rechtfertigen. Die gleiche Vorschrift gilt naoh Art. 47 HRegV für in das Handels- register einzutragende Vereine, die nicht ausschliesslich nichtwirtschaftliohe Ziele verfolgen. Die Beschwerdeführerin untersteht dieser Vorschrift. Sie gehört nicht zu den Vereinen mit aussohliesslich nichtwirtsohaftlichem Zweck. Vielmehr liegt bei ihr wenig- stens bis zu einem gewissen Grade ein Zusammenschluss wirtschaftlicher Solidaritätsbestrebungen vor (vgl. EGGER Komm. 2. Aufi. Note 4 zu Art. 60 ZGB). Die Beschwerde- führerin verwaltet nicht nur den schweizerischen Gebirgs- hilfe-Fonds, sondern will überdies auf Grund der Mit- gliederbeiträge und allfalliger weiterer Einnahmequellen die persönliche und familiäre Lebensführung der Gebirgs- bevölkerung fördern und dieser auch wirtschaftlich helfen. In der Beschwerdeschrift bezeichnet sie sich denn auch selber als Selbsthilfe-Organisation. Der Name der Beschwerdeführerin darf somit nur dann mit der darin enthaltenen nationalen und territorialen Bezeichnung schweizerisch in das Handelsregister ein- Registersaohen N° 29.
getragen werden, wenn besondere Umstände dies recht- fertigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschwerde- führerin im Mittelpunkt der Bestrebungen zu Gunsten der schweizerischen Bergbevölkerung stände. Das trifft aber nicht zu. Wie sich aus den vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister eingeholten Gutachten ergibt, bestehen za:hlreiche andere Ihstitutionen, die sich, wenn auch nicht in gleicher Form und unter anderem Titel, damit befassen, die wirtschaftliche Lage der Bergbevöl- kerung zu heben und deren Interessen zu wahren. Zudem zeigt der Umfang der bis jetzt von der Beschwerdeführerin an Berggemeinden und Bergbewohner ausgerichteten Bei- träge -im Jahre 1942 wurden Fr. 31,507.a ausbezahlt -dass der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine um- fassende Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführerin stellt aucn nicht die Selbsthilfe-Organisation des schwei- zerischen Bergvolkes dar, wie sie in der Beschwerdeschrift vorbringt. Zwar weist sie nach ihrer Darstellung neben rund 200 Privatpersonen und etwa 30 privaten Verbänden 121 Gemeinden verschiedener Bergkantone als Mitglieder auf. Es ist aber unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin ,mit bedeutenden Gebirgsgegenden gar keine nennens- werten Beziehungen unterhält. So gehören ihr aus dem Kanton Bern nur drei Gemeinden, aus den Kantonen Glarus, Freiburg und Waadt gar keine Gemeinden an. Bei der Ausrichtung von Beiträgen im Jahre 1942 blieben die Gemeinden und Bewohner der Kantone Bern, Frei- burg, Appenzell i. Rh. und Waadt unberücksichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verhältnisse in absehbäter Zeit ändern und dass sich die Beschwerdeführerin züi zentralen Organisation für die Hilfe an die Gebirgsbevölkerung entwickeln wird. Nimmt abnr die Beschwerdeführerin dergestalt keine übel'ragllhde Stellung ein, so hat weder die Allgemeinheit noch die Gebirgsbevölkerung als solche ein Interesse daran; dass der Beschwerdeführerin gestattet wird; die Bezeich- nung schweizerisch zu führen. Interessiert an dieser 9 AB 69 I -1943
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfl ege. Bezeichnung ist nur :die Beschwerdeführerin selbst. Das genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände im. Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine Ausnahme vom Verbot nationaler und territorialer Be- zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der Bezeichnung schweizerisch würde vielmehr der Grund- satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen Annahme Anlass geben, es handle sich bei der Beschwerde- führerin um einen umfassenden Verband zur Wahrung der Interessen der Gebirgsbevölkerung. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe halbamtlichen Charakter )l. Sie verweist auf die Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden und auf den Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan- tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann aber nicht als besonderer Umstand im Sinne von Art. 45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge- stellten sachlich und örtlich beschränkten Bedeutung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte, sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde- führerin nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die Verwalterin der Stiftung Schweizerischer Gebirgshilfe- Fonds . Nachdem die Stiftung die :Bezeichnung schwei- zerisch führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin zugebilligt werden. Doch rechtfertigt auch diese Über- legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45 HRegV. Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh- rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf er die Bezeichnung schweizerisch in Verbindung mit Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde führen. Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin- gestellt bleiben. Registersachen N° 36. 131 30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913 i. S. Universal A. G. gegen Eidgenössisches Amt für das Handel register. Firmenrooht : Art. 944 OR verbietet die Bildung von Firmen, die im Verkehr als reklamehafte tihertreibung aufgefasst werden, so die Firma Universal Werke A. G. für ein kleineres Fabrik- unternehmen. Raison 8ociale: L'art. 944 CO interdit les raisons sociales qu.i, dans l'u.sage cou.rant, apparaissent exagerees en vu.e de Ja reclame: ainsi Ja raison sociale Universal-Werke A.-G. , appliqu.ee a une petite fabrique. Ditta oommerciale: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel- l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato pu.bblicinrio; cosi la desIgnazione Universal-Werke A.-G. per una PlCOOJa fabbrioa. A. -Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich) übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma Dr. Vedova betriebene Motorradfabrik Universal in Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von Dr. Vedova das Recht, die Marke Universal als Firma und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die My-Mechanik A.-G. ihre Firma in Universal-Werke A.-G. umwandeln. Das eidgenössische Amt für das . Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig. Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig Uni- versal A.-G. als neue Firma in das Handelsregister ein- tragen. B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- sohwerde beantragt die Universal A.-G., das Amt für das Handelsregister sei anzuhalten, die Firma Universal- Werke A.-G. im Handelsregister einzutragen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Da es sich bei der Besohwerdeführerin um eine Aktien- gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma