Art. 944 OR; Art. 38, 44 HRegV; use of 'Grossimporteur' in a corporate or association name. Commercial-register designations must serve identification by factual, objectively verifiable indications; laudatory or promotional additions are excluded. A term that lacks a generally accepted objective definition and cannot be checked by uniform criteria does not constitute a factual statement, even if it is used only as a collective descriptor of members. The decisive criterion is whether the addendum conveys a neutral descriptive meaning or merely suggests importance and superiority in the market; where no reliable delimitation exists, the term is inadmissible as an advertising element (consid. 1-6).
122 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. 28. UrteH der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1943 i. S. Verband sehwei . Grossimponeure von Fischen und FIschprodukten gegen Eidg. Amt fiir das Handelsregister. Handelsregister, VerbandBbezeiehnung. Unzulässigkeit der Ver- wendung des Ausdrucks Groosimporteur,. in einer Verbands- bezeichnung, da dieser mangels einer objektiven und allgemein gebräuchlichen Begriffsbestimmung keine sachliche Angabe darstellt, sondern Reklamecharakter hat. OR Art. 944, BRegV Art. 38, 44. Registre du commerce. Designation d'une /l8800iation. L'emploi du terme Grossimporteur 1I dans la designation d'une association n'est pas admis, car ce terme, qui ne soufire pas de dMinition objective et generalement valable, ne eontient aueun renseigne- ment positif, mais sert 8. la reclame. CO art. 944, 000 an. 38 et 44. Registro di commercio. Designazione d'un'/l88ociazione. L'uso deI termine Grossimporteur nella designazione d'un'assoeiazione non e ammesso, poiehe questo termine, ehe non puo essers definito in modo oggettivo e generale, non contiene aleun dato positivo, ma serve alla pubblicitA. Art. 944 CO ; an. 38 e 44 ORC. A. -Am 11. Fnruar 1942 schlossen sich verschiedene im Importhandel mit Fischen tätige Firmen zu einem Verein zur Wahrung der gemeinsamen Berufs-und Standes- interessen zusammen. Der Verein wählte den Namen Verband schweizerischer Grossimporteure von Fischen und Fischprodukten . Das eidgenössische Handelsregister- amt lehnte die Eintragung dieses Namens jedoch ab mit der Begründung, die Verwendung des Wortes schweize- risch , wie auch die Bezeichnung Groseimporteure seien unzulässig. Der Verband erklärte hierauf, auf die Bezeichnung schweizerisch verzichten zu wollen. An der Bezeichnung Grossimporteure dagegen hielt er fest und reichte gegen den Entscheid des Amtes vom 26. Januar 1943, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm die Führung des Wortes Grossimporteur , in seinem Vereinsnamen zu bewilligen. B., -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragt Abweisung der Beschwerde. Registersachen No 28.
O. -Beim Vorort des schweizerischen Handels-und Industrievereins in Zürich wurde eine gutachtliche Mai- nungsäusserung über die Verwendung der Bezeichnung Grossimporteur und über die Voraussetzungen einer sol- ohen IVerwendung im schweizerischen Handel eingeholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. den massgebenden Handelskreisen gemachten Erhebungen stützt, ergibt sich, das die Bezeichnung Grossimporteur im schweizerischen Importhandel nicht allgemein gebräuch-. lieh ist. Sie kommt vielmehr nur gelegentlich vor, so im Getreide-, Kohlen-und Eierhandel. Aber auch dort beruht sie nicht auf einem einheitlichen, durch bestimmte Voraus- setzungen abgegrenzten Begriff. Während nämlich im Getreideimporthandel als Kriterium die Einfuhr einer Menge von mindestens 10 000 t im Jahr verwendet wird fehlen im Kohlen-und Eierhandel bestimmte objektiv Massstäbe völlig, und es ist dort die Wahl der Bezeichnung Grossimporteur ausschliesslich dem Gutdünken der einzelnen Unternehmen anheimgestellt. 3. - Ein endgültiges Kriterium für die Abgrenzung des Begriffs Grossimporteur von demjenigen des Impor- teurs schlechthin lässt sich zur Zeit überhaupt nicht finden. Der Beschwerdeführer will für die Zuerkennung der Bezeichnung darauf abstellen, ob das betreffende Unter- nehmen Importe in Originalwaggons auf eigene Rechnung durchführt und ob seine Umsatz-oder Einfuhrmenge in einem gewissen Verhältnis steht zum Gesam.timport in der betreffenden Branche. Das Kriterium der Einfuhr in ganzen Wagenladungen ist jedoch unzulänglich. Es gibt Branchen, in denen kaum je anders als in ganzen Wagenladungen eingeführt Wird ; dies ist der Fall bei den Massengütetn wie Getreide Kohle Benzin und derg!. In anderen Zweigen dagegen, ie z.B: im Handel mit Bijouteriewaren, vermögen ganz bedeu- tende Importe niemals einen Waggon zu füllen. Aber auch das an sich naheliegende Abstellen auf die Menge des importierten Gutes, gemessen an seinem Ge- samtimport und unter Vergleichung mit dem Import der übrigen Firmen der betreffenden Branche, ergäbe nur dann eine brauchbare Abgrenzung, wenn innerhalb der einzelnen Branchen bestimmte und allgemein anerkannte Richt- linien und Massstäbe bestünden, an Hand deren im Einzel- falle sich die Berechtigung der Bezeichnung Grossimpor- Registersachen N0 28.
teur nachprüfen liesse. Wie bereits erwähnt, fehlen indes ausreichende Anhaltspunkte nach dieser R,ichtung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich eine Importfirma. mit der Einfuhr einer grösseren Zahl von Warengattungen befassen kann, z.B. -um im Sachbereich des vorliegenden Falles zu bleiben -neben der Einfuhr von Fischen mit derjenigen von Geflügel und andern Comestibles. Der Gesamtbetrag, für den eine solche Firma Waren importiert, kann dabei eine sehr bedeutende Summe ausmachen, während der Anteil an den einzelnen Warengattungen, gemessen am Gesamtimport derselben, verhältnismässig gering ist. Stellt man nun auf den Anteil am Gesamtimport der einzelnen Warerigattung ab, so müsste einer solchen Firma, obwohl ihr wirtschaftlich unzweifelhaft eine be- trächtliche Bedeutung zukäme, der Gebrauch der Bezeich- nung Grossimporteur versagt werden. Lässt man umge- kehrt auch den Geldwert der Einfuhr sämtlicher von der betreffenden Firma eingeführten Artikel in die Wagschale fallen, so wird dadurch die grundsätzliche Richtigkeit des gewählten Kriteriums in Frage gestellt. Das Abstellen auf einen bestimmten prozentualen Anteil . am Gesamtimport einer Branche vermag sodann auch dann keine befriedigende Lösung zu geben, wenn dieser Gesamt- import, absolut betrachtet, nur eine geringe Menge aus- macht. Unter solchen Umständen müsste selbst bei einem erheblichen prozentualen Anteil die Bezeichnung Gross- importeur als nicht am Platze empfunden werden. 4. - In noch weit geringerem Masse als in Handels- kreisen wird sodann im Publikum im allgemeinen mit dem Begriff Grossimporteur eine bestimmte sachliche Vor- stellung verbunden. Von diesem wird vielmehr die Bei- fügung gross als Vergleich mit andern Unternehmungen aufgefasst und dahin verstanden, dass das betreffende Unternehmen sich durch seine Bedeutung von den übrigen abhebe und darum eine machtvolle und überragende Stel- lung in der Branche einnehme. 5. -Fehlt es aber an einer auf objektiven Gesichts-
Verwaltungs-und Disziplinarreohtapflege. punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begrifis- bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs- siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so kann die Bezeichnung Grossimporteur nicht als sach- liche Angabe betrachtet werden. Sie bewirkt vielmehr, insbesondere so, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf- gefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig- keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen. 6. - An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Wort Grossimporteur nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse- nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig- keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver- lässigen Massstabes innerlich nicht begründet ist. Wenn übrigens im Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so hätte dies die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbands- mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des Importhandels nicht zulässig ist. Demnach erkennt daa Bu:ndesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
I ! Registersachen N0 29.