BGE 69 I 109
BGE 69 I 109Bge09.02.1943Originalquelle öffnen →
108 Verwaltungs-und Diszipline.rreohtspflege_
auch soweit er von· Dritten, die Forderungen an den
Angestellten geltend· machen, unmittelbar in Anspruch
gOIlOmmen wird und der Arbeitgeber Zahlungen auf
RechnUng des Gehaltes direkt an die Dritten leisten muss,
so dass
dem Angestellten die Verfügung darüber entgeht.
In der Steuerrechtstheorie wird denn auch in etwas
engerer Formulierung als derjenigen des Rekurrenten
darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige ein Wirtschafts-
gut ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem
Unterhalt oder zu andern Zwecken verwenden kann
(J.BLUMENSTEIN, Allg.eidg. Wehrsteuer, S. 70 und Zitate).
Das vorstehende Beispiel zeigt aber, dass auch diese
Formulierung
nicht ganz richtig ist.
Aber selbst wenn man die Verfügbarkeit oder Ver-
wendbarkeit als wesentlichen Bestandteil des Einkom-
mensbegriffes gelten
lassen will, müssen die Prämien-
beiträge als Einkommen angesehen werden. Denn es
handelt sich um Zahlungen, die die Rentenanstalt im
Einverständnis des Angestellten für diesen erbringt. II1
diesem Einverständnis liegt aber mit auch die Verfügung,
die der Rekurrent als wesentliche Voraussetzung für die
Steuerbarkeit aufstellen möchte, oder die
Verwendung
des Wirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensbegriffes
der Steuerrechtstheorie.
4. -Unerheblich ist schliesslich der Zusammenhang
der Prämienbeiträge mit der PersOI1alfürsorge der Renten-.
anstalt und die Ausgestaltung der Pflichtversicherung.
Es liegt in der Natur einer Pflichtversicherung für An-
gestellte,
dass sie nicht dem freien Belieben des Versi-
cherten überlassen wird und dieser während der Dauer
des Dienstverhältnisses nicht frei darüber verfügen kann.
Das hindert aber nicht, dass die Zuwendung der Prämien-
beiträge zu seinen Gunsten von Seiten der Arbeitgeberin
bei
der Personalfürsorge der Rentenanstalt endgültig ist
und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine
definitive Zuwendung darf in dem Zeitpunkte als Ein-
kommen erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet wird.
Bundesreohtliohe Abgaben N° 2li. 109
Hierin unterscheiden sich die Prämienbeiträge der Renten-
anstalt von den Leistungen der Arbeitgeber bei andern
Personalfürsorgeeinrichtungen, z. B. bei den Pensions-
kassen
des eidgenössischen Personals, wo die Beiträge
des Arbeitgebers zurückgenommen werden, wenn es
nicht zur Ausrichtung der Kassenleistungen kommt, also
keine endgültigen Zuwendungen
an den Arbeitnehmer
sind (vgl. Art. 18 der Statuten der Pensions-und Hilfs-
kasse der Bundesbahnen, vom 19. Mai 1942, und der
eidgenössischen Versicherungskasse, vom 27. Mai 1942).
25. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1943 i. S. W.
gegen Basel-Landschaft, Steuerrekurskommlsslon.
Wek'l'opje'l': Die Schö,1zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbe-
wohnte und selbstverwendete Gebäde gilt nur für Wohn-und
Geschäftshäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaften
schlechthin.
Sacrifke POU'l' la deten8e nati : La regle de l'art. 11 de l'Ordon-
nance du 26 decembre 1939 concemant I'evaluation des imme
blas en vue de la contribution federale de crise, regle qui se
rapporte a. l'astimation das bä,Hments que le contribable
habite lui-meme, ne vat que pour las maisons d'habitation et
les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles
indistinctement on le contribuable habite lui-mme.
Sacriflcio per la dijeaa nazionak : La norma dell'art. 11 dell'OVI
concemente la stima degli stabiIi, che il con1 rib~ente abita od
utiIizza lui stesso, vale soltanto per le case d'abitazione ed i
locali commerciali, non per tutti gli immobili che il contri-
buente abita lui stesso.
Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes
in ArIesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autoga-
rage, Gartenhaus
und rund 82 Aren Umschwung, und
eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei
Nebengebäuden,
rund 7,4 ha Mattland und 4,3 ha Wald.
Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser
Liegenschaften
gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember
1939
(GesS. 1940, S. 18) auf den zu 6 % kapitalisierten
Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert
llO VerwaJ.tungs. und DisziplinarrechtspHege. von Fr. 8000.-für Adesheim und Fr. 2000.-für Langen- bruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG vom 12. Juni 1941 für die Webrsteuer. A U8 den Erwäpngen : L-..... 2. -Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach der in Art. 11 VBG vorgesehenen Schätzungsregel auf Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt aber nur für Wohn-und Geschäftshäuser. Bei ihnen richtet sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages nur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das kon- krete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in Art. II vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsan- satz. Selbstbewohnte Gebäude nach Art. ll, Satz 3 VBG sind nur solche Objekte, für die die Schätzungsregel über- haupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG vom 12. Juni 1941 zur Wehrsteuer, Art. 9. Hier handelt es sich aber nicht um Wohn-und Ge- schäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommer- sitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand, dass die Schätzungsregel nach Art. II VBG sich auf solche Objekte nicht bezieht .... 26. Urteil vom U. Juli 1941 i. S. Knäekebrotwerke Murten A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Warenumaatz8teuer: Die in Art. 14, Abs. 1, fit. b, WUStB für «Brot» angeordnete Ausnahme von der eidgenössischen Waren· wnsatzsteuer erstreckt sich nicht auf das Spezialgebäok, das unter der Bezeichnung « Knäckebrot» in den Handel kommt. ImtpOt sur le chiffre d'allairl38 : L'exoneration qu.e prevoit l'art. 14 aI. 1 Iit. b ACA pou.r le pain ne vau.t pas pour le produ.it spooial qu.e l'on trouve dans le commerce sou,s le norn da «Knäcke· brot" (pain croustillant). , Bundesrechtliche Abgaben N° 26. III Imposta sulla eifra d'allari : L'esenzione ehe l'art. 14, cp. 1, lett. b DICA prevede pel «pane », non va.le pel prodotto speciale ehe si trova in commeroio sotto il norne di ({ Knäckebrot» (pain croustilla.nt). A. -Die Aktiengesellschaft Knäckebrotwerke in Murten hat für ihr Produkt « Knäckebrot» Anspruch auf Befrei- ung von der eidgenössischen Warenumsatzsteuer erhoben als für « Brot » im Sinne von Art. 14, Abs. 1 lit. b WUStB. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Befreiung am 17. März 1942 abgelehnt und, am 9. Februar 1943, eine hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen. B. -Die Rekurrentin be&ntragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und kostenfallige Feststellung, dass das Knäckebrot oder eventuell wenigstens die Qualitäten H (<< Hausbrot ») und D (<< Delikatessbrot I»~ nicht unter die Umsatzsteuer fallen. Sie. macht geltend, der Einsprache- entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung der erwähnten Vor- schrift, vor allem auf einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhaltes. Da im WUStB eine nähere Umschreibung fehle, müsse auf die Merkmale und Eigenschaften abge- stellt werden, die für das Brot charakteristisch sind, Be- schaffenheit, Herstellungsart und funktionelle Bedeutung. Der Einspracheentscheid lasse sie aber ausser Betracht und halte sich einzig an einen von ihm behaupteten Sprach- gebrauch, was zu beanstanden sei. Die Herstellung des Knäckebrotes sei die nämliche wie diejenige des gewöhn- lichen Bäckerbrotes. Es werde aus Vollkornmehl ein nor- maler Brotteig zubereitet und im Ofen gebacken. Nur die Backzeit sei kürzer als beim Laibbrot. Namentlich sei Knäckebrot kein Biskuit (Zwieback). Die im Einsprache- entscheid versuchte Gleichstellung mit dem Armee- Zwieback (Bundesziegel) sei irrtümlich. Beim Knäckebrot finde nur ein, und zwar stark verkürzter, Backprozess statt, woraus folge, dass auch die Beschaffenheit des Knäckebrotes die nämliche sei wie die des gewöhnlichen Brotes. Es weise einen geringeren Wassergehalt auf, was aber keinen Unterschied mache. Ein Unterschied dürfe
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