BGE 69 I 104
BGE 69 I 104Bge26.12.1939Originalquelle öffnen →
104 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. sind es Schuldscheini3 ohne einen solchen Zusammenhang. Nebenverabredunge, aus. denen auf einen solchen zu schliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden. Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga- tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10, Abs. I, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange- hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin. 24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P. gegen Wehrsteuer-Rekurskommisslon des Kantons Zfirleh. Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt in Zürich ihrem sm Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des wehrstenerpffichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet werden. Imp6t pour La deferuJe nationale: Las primes que la. SocieM suisse d'a.ssurances generales sur la. vie huma.ine, a. Zurich, paie Bur le compte des assurances qu'elle impose an personnel de son siege prinoipal constituent, pour l'employe assure, une part du revenu soumis a. I 'impöt pour 10. defense nationale. Elles sont imposees an moment Oll elles sont payees. ImpOBta per la di,fesa nazWnale: I premi che 10. Societa. svizzera di assicurazioni generali suIIa. vita dell'nomo versa. sul conto delle assicurazioni. ch'essa impone 0.1 personale della sua sede principale, costituiscono per l'impiegato assicurato nna parte dei reddito assoggettato a.ll'imposoo. per la. difesa nazionale. Qnesti premi sono imponibiIi nel momento in cui sono versati. A. -pie Schweizerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt) gewährt ihren am Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und Angestellten eine Invaliden-, Alters-und Hinterlassenen- fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden, als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif- alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom 11. Juni 1921 über die Fürsorgeeinrichtungen für die Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9 Bundesrechtliche Abga.ben N0 24. 105 und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An- gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven Anstellung eine Lebensversicherung von mindestens Fr. 5000.-abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser Massnahme der Selbstfürsorg leistet sie Beiträge von 3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif- prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36). B. -Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt. Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu kamen Nebenbezüge von Fr. 784.-und ein Prämien- beitrag von Fr. 456.-an seine Pflichtversicherung gemäss Art. 36 des F'Ürsorgereglementes. Er hat in seiner Steuererklärung für die I. Periode der Wehrsteuer Gehalt und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon Fr. 400.-als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen. Die Einschätzungsbehörde. hat zu den deklarierten Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der Arbeitgeberin an die Pflichtversicherung hinzugerechnet, wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10 . steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. I, lit. h WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt. Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943 abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpflichtiges Einkommen gemäss Art. 21 WStB. O. -Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts- beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen. Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien- beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im
106 Verwaltungs-und Disziplinarrechtapfiege. übrigen auf einer mivollständigen Feststellung des Sach- verhaltes. Die Prämienbeiträge bildeten. einen Bestandteil der von der Rentenanstalt für ihre Angestellten geschaf- fenen Fürsorgeeinrichtung und sei besonderen Bedingun- gen unterworfen, welche den Fürsorgezweck sicherstellen sollen. Art. 21 WStB erwähne in seiner sehr ausführlichen Aufzählung der Einkommensbestandteile derartige Prä- mienbeiträge nicht und auch keine ihnen ähnliche Leist- ungen. Nach der Verkehrsauffassung könne Einkommen nur sein, was einem Angestellten zur freien Verfügung zufällt. Die Prämienbeiträge aber seien von vorneherein zweckgebunden, sie würden dem Angestellten nie aus- gehändigt, sondern unmittelbar mit dem von ihm auf- zubringenden Teile der Prämie verrechnet für eine Ver- sicherung, über die der Angestellte nicht verfügen dürfe. Wenn die Vorinstanz die Prämienbeiträge als « Ausfluss» der Dienstverhältnisse charakterisiere, um die Steuer- pflicht zu begründen, übersehe sie, dass nicht jeder mit dem Dienstverhältnis verknüpfte Vorteil als Einkommens- bestandteil betrachtet werden dürfe. Die Prämienbeiträge seien lediglich eine Form für die Hinterlassenenfürsorge. Der Rentenanstalt hätten andere Formen zur Verfügung gestanden, bei denen eine Charakte- risierung als Einkommen nicht in Frage gekommen wäre. Die Beiträge seien steuerrechtlich den Leistungen privater Firmen oder des Staates für die Beamten-und Ange- stelltenfürsorge gleichzustellen. Die eigentliche Fürsorgeleistung der Rentenanstalt werde erst beim Tode des Angestellten oder bei Ablauf der Versicherung ausbezahlt. Nach Art. 21, lit. a WStB hätte die Besteuerung allenfalls bei Auszahlung der Versicherungssumme stattzufinden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in ErwäflUng :
108 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege. auch soweit er von' Dritten, die Forderungen an den Angestellten geltend· machen, unmittelbar in Anspruch gsnommen wird und der Arbeitgeber Zahlungen auf RechnUng des Gehaltes direkt an die Dritten leisten muss, so dass dem Angestellten die Verfügung darüber entgeht. In der Steuerrechtstheorie wird denn auch in etwas engerer Formulierung als derjenigen des Rekurrenten darauf abgestellt, ob der SteuerpBichtige ein Wirtschafts- gut ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem Unterhalt oder zu andern Zwecken verwenden kann (J.BLUMENSTEIN,Allg.eidg. Wehrsteuer, S. 70 und Zitate). Das vorstehende Beispiel zeigt aber, dass auch diese Formulierung nicht ganz richtig ist. Aber selbst wenn man die Verfügbarkeit oder Ver- wendbarkeit als wesentlichen Bestandteil des Einkom- mensbegriffes gelten lassen will, müssen die Prämien- beiträge als Einkommen angesehen werden. Denn es handelt sich um Zahlungen, die die Rentenanstalt im Einverständnis des Angestellten für diesen erbringt. In diesem Einverständnis liegt aber mit auch die Verfügung, die der Rekurrent als wesentliche Voraussetzung für die Steuerbarkeit aufstellen möchte, oder die Verwendung desWirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensbegriffes der Steuerrechtstheorie. 4. -Unerheblich ist schliesslich der Zusammenhang der Prämienbeiträge mit der Personalfürsorge der Renten-. anstalt und die Ausgestaltung der PBichtversicherung. Es liegt in der Natur einer PBichtversicherung für An- gestellte, dass sie nicht dem freien Belieben des Versi- cherten überlassen wird und dieser während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht frei darüber verfügen kann. Das hindert aber nicht, dass die Zuwendung der Prämien- beiträge zu seinen Gunsten von Seiten der Arbeitgeberin bei der Personalfürsorge der Rentenanstalt endgültig ist und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine definitive Zuwendung darf in dem Zeitpunkte als Ein- kommen erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet wird. Bundesrechtliche Abgaben N0 215. 109 Hierin unterscheiden sich die Prämienbeiträge der Renten- anstalt von den Leistungen der Arbeitgeber bei andem Personalfürsorgeeinrichtungen, z. B. bei den Pensions- kassen des eidgenössischen Personals, wo die Beiträge des Arbeitgebers zurückgenommen werden, wenn es nicht zur Ausrichtung der Kassenleistungen kommt, also keine endgültigen Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind (vgl. Art. 18 der Statuten der Pensions-und HUfs- kasse der Bundesbahnen, vom 19. Mai 1942, und der eidgenössischen Varsicherungskasse, vom 27. Mai 1942). 25. Auszug aus dem UrteU vom 14. Juli 1943 i. S. W. gegen Basel-Landschaft, SteuerrekurskommIssion. We1vropjer: Die Schäi zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbe- wohnte und selbstverwendete Gebäu.de gilt nur für Wohn. und Geschäftshäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaften schlechthin. Sacrifi,ce pour la dejenae nationale: La regle de l'art. 11 de l'Ordon- nance du 26 dooembre 1939 eoneernan1 l'evaluation des immeu- bles en vue de la contribution federale de cme, regle qui se rapporte a. l'estimation des batiments que le contribuable habite lui-meme, ne vaut que pour les maisons d'habitation et les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles indistinctement ou le contribuable habite lui.meme. Sacrificio per la dife8a nazionale: La norma deli'art. 11 dell'OVI concernente Ja stime. degli stabiIi, ehe iI con1 ribu.ente abita od utiIizze. lui stesso, vale soltanto per le case d'abitazione ed i loce.li commerciali, non per tutti gli immobili ehe iI contri- buente abita lui stesso. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes in ArIesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autoga- rage, Gartenhaus und rund 82 Aren Umschwung, und eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei Nebengebäuden, rund 7,4 ha Mattland und 4,3 ha Wald. Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser Liegenschaften gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember 1939 (GesS. 1940, S. 18) auf den zu 6 % kapitalisierten Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert
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