9.2
Verfahren. No 18.
tung zur Fälschung eines fremdenpolizeilichen Ausweis-
papiers
hat zur Folge, dass die Strafe für aktive Beamten-
bea.techung (gegebenerifälls zusammen mit derjenigen für
Urkundenfalschung) neu festzusetzen sein wird.
DemMCh erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Strafobergerichts des Kantons Zug vom
1./8. Juli 1941 teilweise aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROcEDURE
18. Entseheid der Anklagekammer vom 7. September 1942
i. S. Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt gegen Polizei-
departement des Kantons Solothurn.
Reebtshülfe beim Urteilsvollzug; Art. 352 Abs. 1, 374 Abs. 1,
380 Abs. 1 StGB, Art. 252 Abs. 1 BStrP. ~
- Die Pflicht der Kantone, einander bei der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen Reohtshülfe zu leisten, beschränkt sieb auf die
Zuführung des Verurteilten.
- Bloss bedingt anbegehrte Reehtshülfe darf der ersuchte Kanton
nicht verweigern.
- Kein Kanton darf den andern verha.1ten, Bussen anders als
durch die Organe .der Schu,ldbetreibung zu vollstrecken.
Entr'aide fudieiai/re pour l'ea;ewtion des jugements ,· art. 352 al. 1,
374 a.l. 1, 380 al. l CP et 252 al. l PPF.
- L'obligation des cantons de se preter assistance pour l'executiOn
des peines privatives de liberte ne va pas au-deJA de la remise
du conda.mne.
- Le canton requis ne peut refuser une assistanee qui n'est deman-
dee que conditionnellement.
- Au.eun canton n'a le droit d'exiger que le canton requis exOOu.te
les peines d'amende autrement que par la poursuite pour
dettes.
Aasistenza tra Ze autorita per l'eaeeuzione delle aentenze; art. 352
e~. 1, 374 cp. 1, 380 ep. 1 CPS e 252 cp. 1 PPF.
- L obbligo dei eantoni di prestarsi assistenza per l'esecuzione
di pene privative della liberta personale si limita. alla consegna.
del condannato.
Verfahren. No 18.
93
- II cantorLe riehiesto non puo rifiuta.re un'assistenza domandata.
soltanto eondizionalmente.
- Nessun eanto:tie ha il diritto diesigere ehe il cantone richiest<?
eseguisca le pene di multa altrimenti ehe per mezzo degh
organi previsti dalla LEF.
.A. -Am 20. Mai 1942 verfügte der Polizeigerichts-
priLsident des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 49
Ziff. 3 StGB die Umwandlung einer Yon ihm am 18. Februar
1942 gegen Emma Wyler wegen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften
über passiven Luftschutz ausgesprochenen
Busse
von Fr. 10.-in einen Tag Haft. Am 26. Juni 1942
ersuchte das Polizeidepartement des
Kantons Basel-Stadt
das Polizeidepartement des Kantons Solothurn, die Haft-
strafe gegenüber der Verurteilten an deren Wo
ort
Dornach zu vollziehen, falls die Verurteilte nicht die Busse
nachträglich noch entrichte. Die ersuchende Behörde
erklärte,
in letzterem Falle könne zu ihren Randen der
Bussenbetrag noch entgegengenommen und vom Vollzug
der Umwandlungsstrafe abgesehen werden. Das Polizei-
departement des Kantons Solothurn nahm in seiner Ant-
wort Bezug auf sein Kreisschreiben vom 1. April 1942 an
die Polizeidirektionen der Kantone Bern, Aargau, Basel-
Landschaft und Basel-Stadt, wonach es Bussen-und
Kosteneinzugsaufträge ausserkantoler Amtsstellen nicht
mehr entgegennehnie, seine Rechtshilfe vielmehr, soweit
Geldbussenurteile
in Frage stünden, auf den Vollzug der
Haft beschränke. Es erklärte dem Polizeidepartement des
Kantons Basel-Stadt, es könne auch blosse Eventual-
begehren
nicht entgegennehmen ; solange ein Verurteilter
noch Gelegenheit habe, die Busse zu bezahlen, leiste es
keine Rechtshilfe.
B. -Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt das
Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt der Anklage-
kammer gestützt auf Art. 357 StGB, Art. 252 Abs. 3
BStrP, der Kanton Solothurn sei anzuweisen, das Urteil
vom 18. Febrna.r/20. Mai 1942 in der Weise zu vollstrecken
dass die eintägige Haftstrafe nur vollzogen werde, falls die
Verurteilte die Busse bei der Festnahme durch den Straf-
vollzug nicht nachträglich bezahle. Zur Begründung wird
94
Verfahren. N° 18.
Bezug genommen auf :den Entscheid der Anklagekammer
vom 12.
März 1938 i. S. Polizeigericht Basel-Stadt gegen
Polizeikommando
Zürich (BGE 64 I 62 ff.}, wonach auch
nach erfolgter Umwandlung der Busse in Haft die Busse
nachträglich noch angenommen werden müsse, solange
die
Haft nicht vollzogen ist. Dieses Präjudiz sei auch unter
der Herrschaft des Art. 49 StGB noch gültig.
C. -Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn
beantragt Abweisung des Gesuchs und Feststellung, dass
sich die Rechtshilfe der Kantone ungeachtet einer nach._
träglich angebotenen Zahlung ausschliesslich auf den Voll-
zug
der durch den Richter ausgesprochenen Umwand-
lungsstrafe erstrecken könne und müsse, weil die nach-
trägliche Leistung der Busse nicht als Erfüllung einer rich-
terlichen
Haftstrafe anerkannt werden könne. Es erachte
die Umwandlung einer Geldbusse in Haft als endgültig.
Die Anklagekammer hat in Erwägung gezogen :
- -In Strafsachen, auf welche ein Bundesgesetz An-
wendung findet, haben sich die Kantone gegenseitig
Rechtshilfe
zu leisten (Art. 352 Abs. 1 StGB). Diese Pflicht
besteht auch bei der Vollziehung von Urteilen, hat aber
nicht den Sinn, dass ein Kanton verpflichtet wäre, das
Urteil eines anderen zu vollstrecken. ~Die Kantone voll-
ziehen vielmehr die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile selber
(Art. 374 Abs. 1 StGB). Eine Ausnahme
besteht nur mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung
von Gegenständen, Verfall von Geschenken und anderen
Zuwendungen und Schadenersatz ; solche Leistungen sind
von Bundesrechts wegen in der ganzen Schweiz vollstreck-
bar (Art. 380 StGB). Diese Ausnahme bestätigt, dass kein
Kanton vom anderen die Vollstreckung von Freiheits-
strafen verlangen kann. Dies ist denn auch bei der Bera-
tung des Strafgesetzbuches ausdrücklich hervorgehoben
worden (Protokoll
der Verhandlungen der Kommission
des Ständerates IX. Session S. 18 ; AStenBull NatR 1930
87 und 89 ; ebenso Botschaft des BR zum Entwurf S. 90)
und wird auch in der Literatur betont (THOIDlANN„
Verfahren. No 18. 95
ZschwR NF 47 53 a :ff.; THoRM.ANN-ÜVERBECK N. 2 zu
Art. 374, N. 1 zu Art. 380 StGB). Die Pflicht der Kantone
zur Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
beschränkt sich darauf, den Verurteilten, wenn er sich
nicht freiwillig stellt, dem Urteils-und Vollstreckungs-
kanto:Q .iuzuführen (Art. 352 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Keine weitergehende Pflicht zur Rechtshilfe schreibt
Art. 252 BStrP den Kantonen vor. Zwar erwähnt 'diese
Bestimmung ausdrücklich
auch die Pflicht zur Rechts-
hilfe beim Urteilsvollzug. Indessen kann auch hier das
Gesetz nicht der Meinung sein, dass ein Kanton die Voll-
strec)mng der von einem anderen Kanton ausgefällten
Freiheitsstrafe zu übernehmen habe. Andernfalls hätte es
den Urteilskanton verpflichtet, dem anderen die Kosten
der Vollstreckung zu ersetzen. Allerdings ist die Rechts-
hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Verpflegungs-
kosten
von Untersuchungsgefangenen sind jedoch ausge-
nommen (Art. 252 Abs. 2
BStrP). Dass nicht auch die
Verpflegungskosten von Strafgefangenen ausgenommen
werden,
ist darauf zurückzuführen, dass das Gesetz die
Kantone nicht verpflichten will, von anderen Kantonen
ausgesprochene Freiheitsstrafen zu vollziehen.
Das Begehren des Polizeidepartements des Kantons
Basel-Stadt, der Kanton Solothurn solle die Haftstrafe an
Emma Wyler vollstrecken, ist daher abzuweisen.
- -Die
Zuführung der Verurteilten zwecks Voll-
ziehung der Haft im Kanton Basel-Stadt hat das Polizei-
departement dieses Kantons bisher vom Kanton Solothurn
nicht verlangt. Sollte ein solches Begehren nachträglich
gestellt werden,
so wird es Sache des ersuchenden Kantons
sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen er die Zu-
führung der Verurteilten wünscht. Der ersuchende Kanton
kann jederzeit auf die Rechtshilfe verzichten und daher
auch zum vornherein die Bedingungen mitteilen, unter
denen er dies tun will. Der ersuchte Kanton hat nicht zu
prüfen, ob ein (bedingter oder unbedingter) Verzicht auf
die Vollstreckung und folglich auf die Rechtshilfe zulässig
sei.
Ein Begehren des Kantons Basel-Stadt, die Zuführung
96
Verfahren. No 18.
sei nur dann vorzunehthen, wenn die Verurteilte sich nicht
über die nachträgliche .Bezahlung der Busse ausweise, wird
der' Kanton Solothurn daher nicht zurückweisen dürfen
'
auch nicht mit der Begründung, dass eine in Haft umge-
wandelte Busse nicht nachträglich noch bezahlt werden
könne.
Wenn sich der Kanton Basel-Stadt bereit erklärt,
die Busse trotz der Umwandlung nachträglich anzunehmen,
verzichtet er auf die Rechtshilfe des Kantons Solothurn
zur Vollstreckung der Haft. Der Kanton Solothurn kann
somit nicht behaupten, er werde um Rechtshilfe zur Voll-
streckung einer unzulässigen Haftstrafe angegangen, wie
dies
in dem in BGE. 64 I 62 veröffentlichten Falle zutraf,
wo der Kanton Basel-Stadt vom Kanton Zürich die Voll-
streckung einer durch nachträgliche Bezahlung der Busse
hinfallig gewordenen Umwandlungsstrafe verlangte.
Anderseits
kann der Kanton Basel-Stadt vom Kanton
Solothurn nicht verlangen, seine Polizeiorgane sollten den
Bussenbetrag annehmen und weiterleiten. Annahme und
Weiterleitung eines solchen Betrages sind Handlungen des
Bussenvollzuges. Für diesen steht von Bundesrechts wegen
der Weg der Schuldbetreibung offen. Kein Kanton darf
daher den anderen verhalten, Bussen anders als durch die
Organe der Schuldbetreibung zu vollstrecken. Es besteht
auch kein praktisches Bedürfnis, dem Verurteilten zu
ermöglichen, die Busse der Polizei des ersuchten Kantons
auszuhändigen. Er kann sie der P6st zuhanden des ersu-
chenden Kantons übergeben und den Polizeiorganen,
welche
ihn festnehmen und dem ersuchenden Kanton
zuführen wollen, die Quittung vorweisen. In diesem Falle
wird die Polizei des ersuchten Kantons von der Festnahme
und Zuführung absehen müssen, wenn die Behörde des
ersuchenden
Kantons die Zuführung nur unter der Bedin-
gung, dass keine solche Postquittung vorgewiesen werde,
verlangt hat.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14. -Voir aussi n° 14.
- STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
97
- Arrt!t de la Cour de cassatlon penale du 19 juln 1942 en Ia
cause Steinmann e. Mlnlstere publie du eanton du Valals.
Larcina ; pluralite d' actes ; plainte.
Fa.ut-il a.dditionner la valeur des divers objets derobes ? Consid. 2.
II appa.rtient 8. la. procedure cantona.le de fixer les conditions de
forme que doit remplir la plainte. Consid. 3.
Delai de plainte, droit tra.nsitoire, a.rt. 339 eh. 1 et 2 CPS. Con-
sid. 3.
L'art. 29 CPS ne s'oppose pa.s 8. ce qu.e l'aya.nt droit puisse porter
pla.inte des avant qu.e l'auteur de l'infra.ction ait ete decouvert.
Consid. 3.
Aggravation de la peine de par l'a.rt. 68 eh. 1 CPS en raison de la.
plura.Iite des infra.ctions. Consid. 4.
Entwendungen; Mehrheit von Handlungen; Strafantrag.
Muss der Wert der verschiedenen entwendeten Gegenstände
zusammengezählt werden ? Erw. 2.
Es ist Sa.ehe des kantonalen Prozessrechtes, die formellen Erfor-
dernisse des Strafantrages festzusetzen. Erw. 3.
Frist zu.r Stellung des Strafantrages, Übergangsrecht ; Art. 339
Ziff. 1 u.nd 2 StGB. Erw. 3.
Art. 29 StGB hindert nicht, dass der Berechtigte schon Strafantrag
stellen darf, bevor der Täter bekannt ist. Erw. 3.
Strafschärfung gemiiss Art. 68 Ziff. 1 StGB wegen Zusammen-
treffens von strafbaren Handlungen. Erw. 4.
Sottrazioni di poca entitd ; qtwreZa penale.
Si debbono sommare i va.lori dei singoli oggetti sottra.tti ? Con-
sid. 2.
Spetta a.lla procedura. cantona.le di sta.bilire i requisiti di forma
cui deve soddisfa.re la querela penale. Consid. 3.
Termine per sporgere querela, diritto tra.nsitorio ; art. 339 eifre 1
e 2
CPS. Consid. 3.
L'a.rt. 29 CPS non impedisce ehe l'avente diritto possa sporgere
querela prima ehe l'autore del reato sia. stato scoperto. Con-
sid. 3. ,
Aggra.vamento della _:{>0na in virtu dell'a.rt. 68 cifra. 1 CPS a motivo
del concorso di p1u rea.ti. Consid. 4.
A. -Le 26 mars 1942, dame Maret, tenanciere de la
Brasserie valaisanne, a Sion, ayant constate que des boites
de conserves, dont eile avait une provision, lui avaient ete
AS 68 IV -1942
7