BGE 68 IV 87
BGE 68 IV 87Bge20.05.1942Originalquelle öffnen →
86 Strafgesetzbuch. No 16. mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend oder doch sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt. c l Die Handlung de8 Beschwerdeführers könnte somit nach eidgenössischem Recht nur dann als fahrlässige Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339 Zifi. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene Urteil ist daher a.ufzuhebe:~1.. 2. -Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs .. 1 MFG zu bestrafen. Rene Pfaff hat, objektiv betrachtet, den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Stras- sen-und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjek- tiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Ver- schulden durch das in mehrfacher Hinsicht vorschrifts- widrige Verhalten des Radfahrers (Nichtbenutzen des Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes Rechtsfähren) und durch das Nichtabblenden der Schein- werfer durch den Führer des entgegenkommenden Auto- mobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die Fahrbahn nicht mehr sah, sein Fahrzeug nicht recht- zeitig anhielt, um die Durchfährt des Personenautomobils abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger-und Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei voll- ständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen, trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall ejp.tritt und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 17 und 18. -Voir aussi no• 17 et 18. Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N° 17. 87 II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES Vgl. Nr. 16. -Voir no 16. III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG DER AUSLÄNDER SEJOUR ET ETABLISSEMENT DES ETRANGERS 17. Urtell des Kassationshofes vom 15. Juli 1942 i. S. Vogel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Art. 336 lit. a StGB. Die Frage, ob ein unter kantonale~ Re~~t
und in Anwendung desselben gefälltes U:il unter edgen~
sischem Recht noch vollzogen werden dürfe, entscheiden die
Vollzugsbehörden.
88 Aufenthalt und Niederlassung der Ausl&nder. N° 17.
2. Art. 336 lett. a CPS. Spette. agli orga.ni di esecuzione di deci-
dere se uns. sentenza pronunciata sotto l'impero ed in a.ppli-
ea.zione
del diritto cantonale debba. essere anoora. eseguita
s9tto l'impero del diritto federale.
A. -Im September 1938 stellte der Gemeindeschreiber
von Menzingen
im Namen des Einwohnerrates dem deut-
schen Auswanderer Albert Flegenheimer mit Einwilligung
des Einwohnerpräsidenten eine
auf 20. September 1934
zurückdatierte
Niederlassungsbewilligung der Gemeinde
Menzingen aus, in welcher als Tag der Hinterlegung des
Heimatscheins
fälschlicherweise der-7. September 1934
angegeben wurde. Die beiden Gemeindebeamten wurden
zu
ihrer Tat durch Edwin Vogel veranlasst und Hessen
sich dafür bezahlen.
B. -Durch Urteil vom L/8. Juli 1941 erklärte das
Strafobergericht des Kantons Zug Edwin Vogel der An-
stiftung zur Fälschung eines fremdenpolizeilichen Aus-
weispapiers im Sinne des Art. 23 des BG über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und
der aktiven Beamtenbestechung im Sinne des § 51 Abs. 2
des zugerischen
StG schuldig und verurteilte ihn zu fünf
Monaten Arbeitshaus.
0. -Edwin Vogel erklärte rechtzeitig die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde,
mit welcher · er beantragt, das
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Frei-
sprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht
gelnd, die Niederlassungsbewilligung sei echt und nur
ihr Inhalt entspreche nicht den Tatsachen ; auch sei sie
Albert
Flegenheimer als berechtigtem Inhaber überlassen
worden. Die Veranlassung der beiden Gemeindemten,
die Niederlassungsbewilligung auszustellen und sie Flegen-
heimer zu überlassen, sei daher weder Anstiftung zu dem
in Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1, noch zu dem in Art. 23 Ziff. 1
Abs. 2 des
BG über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer umschriebenen Vergehen. Gestützt auf Art. 336
lit.
a in Verbindung mit Art. 288 StGB sei das Urteil auch
aufzuheben, soweit es ihn wegen aktiver Bestechung ver-
Aufenthalt und Niederl888Ullg der Ausl&nder. N° 17. 89
urteilt habe, denn das Geld, welches Flegenheimer bezahlt
habe, sei (als Steuer) für die Gemeinde, nicht für die
beiden Beamten bestimmt gewesen, weshalb der Tatbe-
stand der Bestechung nach eidgenössischem Recht nicht
erfüllt sei.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bean-
tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erw4gung :
Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer unterscheidet einerseits fal-
90 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. No 17. sehe und anderseits echte, aber verfalschte fremden- polizeiliche Ausweispapiere. Als echt gilt eine Urkunde dann, wenn sie von der Per- son oder Amtsstelle ausgestellt worden ist, welche ihr Wortlaut als Aussteller ausweist ; mit anderen Worten, wenn sie unter wahrem Namen ausgestellt ist (BGE 34 I 372). Dagegen gilt eine Urkunde.dann als falsch, wenn sie unter falschem Namen ausgestellt ist, wenn also der wirkliche Aussteller mit der durch die Urkunde als Aus- steller bezeichneten Person oder Amtsstelle nicht identisch ist. Ob im übrigen der Inhalt der Urkunde mit den Tat- sachen übereinstimme, ist für die Frage, ob sie echt oder falsch sei, ohne Bedeutung. Die Ausstellung einer im erwähnten Sinne echten Urkunde mit unwahrem Inhalt wird denn auch in der Rechtslehre und Gerichtspraxis unterschieden von der Herstellung einer Urkunde unter falschem Namen. Sie gilt nicht wie diese als Urkunden- fälschung schlechthin, sondern als Falschbeurkundung oder intellektuelle Urkundenfälschung. Diese Unterscheidung lag insbesondere auch dem BG über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, welches beim Er- lass des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder galt, zugrunde ; das Bundesstrafrecht stellte die Falschbeurkundung nicht als Urkundenfalschung unter Strafe (BGE 34 I 371 ff.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber heim Erlass deS' BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer unter der Herstellung eines falschen Ausweispapiers auch die Falschbeurkundung verstanden habe. Zwar brauchte er den Tatbestand der Fälschung fremdenpolizeilicher Ausweispapiere nicht ana- log der Fälschung von Bundesa.kten zu regeln. Die Tatsache allein, dass der Wortlaut des Art. 23 Ziff. 1 Abs. l des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, was die Umschreibung der Fälschung anbetrifft, vom Wort- laut des Art. 61 BStrR abweicht, lässt jedoch nicht den Schluss zu, die erstgenannte Bestimmung wolle auch die Falschbeurkundung erfassen. Hätte das BG über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer auch die Falsch- Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N• 17. 91 beurkundung unter Strafe stellen wollen, so wäre dies mit Rücksicht auf die allgemein bekannte Unterscheidung zwischen der Herstellung einer falschen Urkunde und der Falschbeurkundung ausdrücklich gesagt worden, wie es :z. B. im Militärstrafrecht und im schweizerischen Straf- gesetzbuch der Fall ist (Art. 172 MStG, Art. 251, 317 StGB). 3. -Der Gemeindeschreiber von Menzingen hat die Niederlassungsbewilligung für Albert Flegenheimer - und zwar befugterweise im Namen des Einwohnerrates - mit der eigenen Unterschrift versehen. Die Niederlassungs- hewilligung ist daher echt. Das angefochtene Urteil muss, soweit es den Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Fäl- schung eines fremdenpolizeilichen Ausweispapiers im Sinne des Art. 23 des erwähnten Bundesgesetzes schuldig erklärt und bestraft, aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer ist durch· die Vorinstanz von dieser Anschuldigung freizu- sprechen. Die Frage, ob seine Tat nach den kantonalen Bestimmungen über Urkundenfälschung strafbar sei (wo- bei gegebenenfalls auch das StGB angewendet werden kann, wenn es milder ist), bleibt der Entscheidung durch die kantonalen Behörden vorbehalten. 4. - Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die SchuldigerMärung wegen aktiver Bestechung im Sinne des § 51 Abs. 2 des zugerischen StG richtet, ist sie unzulässig. Denn das angefochtene Urteil ist unter der Herrschaft des alten Rechts und nach altem Recht gefällt worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch unter neuem Re.cht noch bestraft werden könnte, stellte sich damals nicht, und die andere Frage, ob das an sich richtige Urteil mit Rücksicht auf das inzwischen in Kraft getretene StGB noch vollzogen werden dürfe, ist nicht durch den Kassa- tionshof, sondern durch die Vollzugsbehörden zu ent- scheiden. Art. 336 lit. a StGB gebietet nicht, dass ein unter altem Recht gefälltes Urteil aufzuheben sei, wenn das neue Recht die Tat nicht mehr mit Strafe bedroht, sondern es verbietet nur den Vollzug der Strafe. Die Freisprechung von der Anschuldigung der Anstif-
92 Verfahren. No 18. tung zur Fälschung ~es fremdenpolizeilichen Ausweis- papiers hat zur Folge, dass die Strafe für aktive Beamten- be!\techung (gegebenerifalls zusammen mit derjenigen für Urkundenfälschung) neu festzusetzen sein wird. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafobergerichts des Kantons Zug vom 1./8. Juli 1941 teilweise aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. IV. VERFAHREN PROcEDURE 18. Entscheid der Anklagekammer vom 7. September 1942 i. S. Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt gegen Polizei- departement des Kantons Solothurn. Rechtshülfe beim Urteilsvollzug; Art. 352 Abs. 1, 374 Abs. 1, 380 Abs. 1 StGB, Art. 252 Abs. 1 BStrP.
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