82 Strafgesetzbuch. No 16.
in die Erwägungen übr die Unzulässigkeit des bedingten
Strafvollzuges einbezieen will, muss er immer individuell
prüfen, ob sie im betreffenden Falle auch tatsächlich die
Verweigerung
des bedingten Strafvollzuges rechtfertige.
Der Kassationshof hat es denn auch unter der Herrschaft
des
Art. 335 BStrP z.B. als unzulässig bezeichnet, für das
Führen eines :Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande
allgemein den bedingten Strafvollzug zu versagen (BGE 63
I 264).
2. Im Ergebnis hat nun aber die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nicht unbe-
sehen deshalb verweigert, weil sie diese Massnahme für
Gesinnungsdelikte allgemein als unangebracht erachtet,
sondern sie
hat anhand der Umstände des konkreten Falles
untersucht, ob
nach Vorleben ünd Charakter des Beschwer-
deführers zu
erwarten sei, dass er sich durch den bedingten
Strafvollzug von weiteren
Verbrechen oder Vergehen
würde
abhalten lassen. Sie zog in Erwägung, dass der
Beschwerdeführer sich ausserordentlich stark und während
mehreren Monaten in kommunistischen Organisationen
und Ersatzorganisationen betätigt, im Interesse des Kom-
munismus viele Vergehen begangen
und sich intensiv an
der kommunistischen Schulungs-und Bildungsarbeit be-
teiligt habe.
Zwar machte sie diese Oberlegung, mn die
kommunistische
Gesinnung des Beschwerdeführers und
den Beweggrund seines Handelns darzutun. Im Ergebnis
zieht sie jedoch
damit aus Umständen des konkreten Falles
Rückschlüsse
auf Charaktereigenschaften des Beschwerde-
führers, welche einer bessernden Wirkung
des bedingten
Strafvollzuges
nach ihrer Auffassung entgegenstehen.
Damit hat sie den Rahmen des zulässigen Ermessens nicht
überschritten.
Demnach ukennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzb.uch. No 16.
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16. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1942 i. S. Plaß
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlcb.
- Art. 122 Ziff. lt Art. 125 Abs. 2 StGB. Begriff der schweren
Schädigung bei Körperverletzung.
- Art. 25 Abs. 1 MFG. Wer trotz aufgehobener Sicht (Schnee-
gestöber, Blendung durch entgegenkommendes Fahrzeug)
weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob
tatsächlich ein Unfall eintritt und, wenn ja, ob er durch Dritte
mitverschuldet sei.
I. Art. 122 eh. 1, 125 al. 2 CP. Notion des lesions corporelles
graves.
- Art. 25 al. l LA. Le condu,cteur d'un vehicule a moteur qui,
malgre le manque de visibilite (temp~te de neige, eblouissement
pa.r les phares d'un autre vehicule), continu.e de circuler commet
une faute ; peu importe qu'un accident se produise ou non et,
s'il arrive, qu'un tiers y ait contribue pa.r sa faute.
I. Art. 122 cifra 1, art. 125 cifra 2 CPS. Nozione di gravi lesioni
corporali.
- Art. 25 cp. 1 LCAV. II conducente di un autoveicolo ehe, n<!n-
ostante la manca.nza di visibilita. (tempesta di neve, abbaglia-
mento coi fari di un altro veicolo) continua la sua corsa, com-
mette una colpa, nulla importando se l'infortunio si produca
o no e, in ca.so affermativo, se esso sia. dovuto alla. colpa conco-
mitante d'un terzo.
A. -Am 29. Oktober 1941 führte Rene Pfa:ff nach
eingebrochener Dunkelheit im heftigen Schneegestöber
einen Motorlastwagen
auf der 7 m breiten Fahrbahn der
mit Fussgänger-und Radfahrerstreifen versehenen unbe-
leuchteten
Staatsstrasse von Regenau nach Gfenn. Um
1815 Uhr kreuzte er beim Ödenbühl auf gerader Strecke
ein Automobil, dessen Führer er durch wiederholtes Licht-
signal erfolglos aufgefordert hatte, die Scheinwerfer abzu-
blenden.
Unmittelbar nachher fuhr er von hinten in den
auf der Fahrbahn 1,5 m vom rechten Strassenrand entfernt
gegen Gfenn radelnden Ernst Colombarolli, dessen Fahrrad
ohne Reftexlinse war und den er zu spät bemerkt hatte.
Im Augenblick des Zusammenstosses war die Geschwindig-
keit des Lastwagens
nur noch gering.
Der Radfahrer erlitt eine Rissquetschwunde am linken
Oberlid, einen typischen
Bruch der Speiche des linken
Vorderarmes
mit kleinem Abriss an der Elle, einen Bruch
des linken Wadenbeins und einen Bluterguss im rechten
84
Strafge;ietzl;Juch. No 16.
Gesäss. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf des
Heilungsvorganges nac 3 Wochen den Spital verlassen,
war' am 22. Dezember 1941 wieder halb und nach weiteren
zwei bis drei Wochen wieder
zu drei Vierteln bis ganz
arbeitsfähig.
Bleibenden Nachteil hat er keinen erlitten.
B. -Rene Pfaff wurde von Amtes wegen verfolgt und
am 20. Februar 1942 durch die III. Kammer B des Ober-
gerichts des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körper-
verletzung im Sinne des § 147 des zürcherischen Strafge-
setzbuches bedingt zu Fr. 50.-Busse verurteilt. Das
Gericht nahm an, die dem Radfahrer zugefügten Ver-
letzungen seien schwer
im Sinne des Art. 125 Abs. 2 des
eidgenössischen
Strafgesetzbuches, so dass das Fehlen
eines Strafantrages der Fortführung des Verfahrens unter
neuem Recht nicht entgegenstehe.
0. -Rene Pfaff erklärte rechtzeitig die Kassationsbe-
schwerde
mit dem Antrag, das erwähnte Urteil sei aufzu-
heben und er sei unter Kosten-und Entschädigungsfolge
von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ist der Auffas-
sung,
er habe die Vorschrift des Art. 25 MFG beachtet und
daher den Unfall nicht verschuldet. Ferner seien die Ver-
letzungen, welche der Radfahrer erlitten habe, nicht
schwer ; die Vorinstanz habe Art. 122 bis 125 StGB falsch
ausgelegt. ·
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält
die Aussetzungen des Beschwerdeführers am vorinstanz-
lichen
Urteil für unbegründet.
Der Kassationshof zieht in Erwitgung :
- -a) Fahrlässige Körperverletzung ist nur dann von
Amtes wegen zu verfolgen, wenn die Schädigung schwer
ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Welche Schädigungen dieses
Merkmal aufweisen, ist den Bestimmungen über die vor;.
sätzliche Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB, zu
entnehmen. Darin sind die Körperverletzungen eingeteilt
in schwere und einfache. Unter den letzteren bilden « die
leichten Fälle » eine besondere Gruppe, für welche Straf-
milderung nach freiem Ermessen zulässig ist. Es würde
Strafgesetzbuch. No 16. 86
der Systematik des Gesetzes widersprechen, unter den
leichten Fällen bloss die 8fJbjektiv leichten zu verstehen.
Das Strafgesetzbuch geht somit, wie schon die meisten
kantonalen Stra.fgesetzbücher, von einer auf den Erfolg
abstellenden Dreiteilung aus, welche zwar aufgegeben wer-
den wollte, tatsächlich aber doch beibehalten worden ist.
Sie ist für die Abgrenzung der schweren von den mittleren
und leichten Fällen insofern von Bedeutung, als sie zu
einer
einschränkenden Auslegung des Begriffs der schweren
Schädigung nötigt, weil sich
sonst die mittleren von den
leichten Fällen zu wenig abheben würden. Dass unter den
leichten
Fällen nicht bloss . die unbedeutendsten Angriffe
auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu
verstehen sind, ergibt sich aus Art. 126 StGB, welcher
solche Angriffe als Tätlichkeiten noch besonders behandelt.
Na.eh Art. 122 Zifter l StGB fügt einem Menschen eine
schwere Körperverletzung zu, wer
ihm einen Körperteil,
ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauch-
bar macht, sein Gesicht bleibend oder arg entstellt oder ihm
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Aus der
beispielsweisen Aufzählung bestimmter Schädigungen, die
das Gesetz als schwer betrachtet, ist zu schliessen, dass
unter einer « anderen schweren Schädigung » immer nur
eine solche verstanden werden kann, welche den beispiels-
weise aufgezählten, was die
Schwere anbetrifft, ähnlich
ist,
z.B. eine Verletz-qng, welche ein sehr schweres, lang
andauerndes Krankenlager zur Folge hat. Hiefür spricht
auch die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis,
welche
für vorsätzliche schwere Körperverletzung ange-
droht iat. Da das StGB Mindeststrafen nach Möglichkeit
vermeidet, muss
der Gesetzgeber der Auffassung gewesen
sein, die :iii Art. 122 Zi:ff. 1 StGB umschriebenen Schädi-
gungen seien von nicht alltäglicher Schwere.
b) Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, können
die \Ton Ernst Colombarolli erlittenen Verletzungen nicht
als schwer bezeichnet werden. Die Gliederbrüche waren
nicht kompliziert und heilten in der normalen, verhältnis-
86
Strafgesetzbuoh. No 16.
mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend
oder dooh sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt.
c 1 Die Handlung de8 Beschwerdeführers könnte somit
nach eidgenössischem Recht nur dann. als fahrlässige
Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag
des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339
Züf. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer
nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene
Urteil ist daher aufzuhebeJ;l.
2. -Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch
die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs .. 1
MFG zu bestrafen. Rene Pfaff hat, objektiv betrachtet,
den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Stras-
sen-und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjek-
tiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Ver-
schulden
durch das in mehrfacher Hinsicht vorschrifts-
widrige Verhalten des
Radfahrers ·(Nichtbenutzen des
Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes
Rechtsfähren)
und durch das Nichtabblenden der Schein-
werfer
durch den Führer des entgegenkommenden Auto-
mobils
stark vermindert wurde. Das Verschulden des
Beschwerdeführers lag darin, dass er,
trotzdem er die
Fahrbahn nicht mehr sah, sein Fahrzeug nicht recht-
zeitig anhielt,
um die Durchfahrt des Personenautomobils
abzuwarten. Dass besondere Streifen
für Fussgänger-und
Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur
Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei voll-
ständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen,
trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft,
unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall e~ntritt
und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 17 und 18. -Voir aussi n°• 17 et 18.
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N° 17.
87
II. MOTORFAHRZEUG-UND 'FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
Vgl. Nr. 16. -Voir n° 16.
III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG
DER AUSLÄNDER
sEJOUR ET ETABLISSEMENT DES ETRANGERS
17. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1942 i. S. Vogel
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
- Art. 23 Ziff. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931.
a) Die tlberlassung eines inhaltlich unwahren ispapieres
an die Person, auf deren Namen es lautet, fällt mcht unter
Abs. 2.
b) Die Ausstellung eines echten Ausweispapieres mit unwah-
rem Inhalt (Falschbeurku,ndung) fällt nicht unter Abs. 1.
- Art. 336 Iit. a StGB. Die Frage, ob ein unter ~tonale1!1 Rec}it
und in Anwendung desselben gefälltes U:
eil unter edgenoi:i
sischem Recht noch vollzogen werden dürfe, entscheiden die
Vollzugsbehörden.
- Art. 23 eh. l de 1a LF du 26 mars 1931 sur le sejour et 1'0tablisse·
ment des etrangers.
a) La. remise de papiers de Iegitimation dont le oontenu est
faux a la personne a.u nom de laquelle les papiers sont
eta.blis ne tombe pas SOUS le OOUp de l'a.l. 2. .
b) La. delivrance de papiers authentiques oonsta.ta.nt des fa.its
faux {faux imma.teriel) ne tombe pa.s sous le coup de l'al. 1.
- Art. 336 litt. a CPS. Ce sont les organes d'execut~on 9ui dooidel!t
si un jugement rendu sou,s l'empire et, en a.pplmat1on. du droit
cantonal doit encore etre exooute sous 1 empll'e du dro1t federal.
- Art. 23 cifra 1 della legge federale 26 marzo 1931 ooncernente
la dimora e il domicilio degli stranieri.
a) La. consegna di documenti di legittimaz
one, il ui cotnu~
e falso, alla persona cui sono intestat1, non e pumbile m
virtU del cp. 2. . . h
b) n rilascio di documenti di litm:uw'?ne autent1c1, c e
costatano fatti falsi, non e pun1bile m virtu del cp. 1.