BGE 68 IV 7
BGE 68 IV 7Bge30.01.1942Originalquelle öffnen →
6 Strafgesetzbuch; No 1. digt wird. Es handelt sich überall um Einbruchdiebstähle, die nach Art. 137 StGB zu beurteilen sind und damit ohn~ Ausnahme unter der gleichen Strafandrohung stehen. Zuständig sind daher nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist der Kanton Aargau; dort hat Wenzin den ersten der in Betracht kommenden Diebstähle begangen, und dort ist, unmittelbar nach dem Diebstahl, die Untersuchung auch zuerst aufgenommen worden. Dass sie anfänglich gegen einen unbekannten Täter geführt wurde, ist ohne Bedeutung. Die Untersuchung ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dort zuerst angehoben, wo zeitlich zuerst irgendwelche Ermittlungshandlung vor- genommen wird, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Täter. Auch kommt nichts darauf an, von welchen amtlichen Organen die Massnahmen al;ls- gehen, ob von der gerichtlichen Polizei oder von der Untersuchungsbehörde? und ob demgemäss die Unter- suchung im Sinne des kantonalen Strafprozessrechtes bereits als angehoben zu gelten hat oder nicht; die An- wendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschrift muss ihrem Wesen nach eine einheitliche seu;, weshalb nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Ver- schiedenheiten in der Organisation und dem Verfahren der Strafverfolgung Rücksicht genommen werden kann. Und schliesslich ginge es auch nicht an, den Begriff der Unter- suchung nach Art. 350 Ziff. 2 StGB auf diejenigen Mass- nahmen einzuschränken, durch welche die Verjährung unterbrochen wird ; eine solche Auslegung würde weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche Stütze finden. 5. -Die vorliegenden Strafsachen sind daher den Behörden des Kantons Aargau zu überweisen. Eine Veran- lassung, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP (abgeändert durch Art. 399 lit. e StGB) anders zu bestimmen, besteht nicht. Die Anklagekammer hat in erster Linie nach den im · Gesetze selber aufgestellten Strafgesetzbuch. No 2. 7 Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordent- lichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besondern prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abweichen (vgl. hiezu namentlich die Entstehungs- geschichte des Art. 263 Abs. 3 sowie des gleichlautenden Art. 262 Abs. 3 ; Beratung der Expertenkommission vom 26. August 1927, S. 2, Votum Stämpfli; Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929, S. 60 /61; Sten. Bulletin des Nationalrates 1932„ S. 3, Votum des franz. Berichterstatters Rais ). Von besondern prozessualen Schwie- rigkeiten kann aber hier bei Überweisung an die Behörden des Kantons Aargau nicht die Rede sein ; sie sind jedenfalls auch in sprachlicher Hinsicht nicht grösser, als wenn das Verfahren im Kanton Waadt durchzuführen wäre. Demnach erkennt die Anklagekammer:
8 Strafgesetzbuch. No 2. plementaire; rapports entre l'art. 336 lit. c et l'art. 350 eh. 2 (Consid. 2 a). L'art. 336 lit. d n'est applicable que dans les cas ou le delit a aussi ete · commis avant la premiere condamna- tion. Determination de-la peine (Consid. 2 b ). L'an. 69 OPS n'est pas applicable aux delits commis avant l'entree en vigueur du droit nouveau et auxquels on a applique le droit ancien (Consid. 4). Designation d'un defenseur d'office; conditions (Consid. 5). Art. 269 ep. 2 PPF: Il ricorso per cassazione eil ricorso di diritto pubblico non possono essere riuniti in una sola e medesima memoria. (Consid. 1.) L'art. 336 lit. d OPS costituisce il caso di applicazione dell'art .. 68 cifra 2 pel diritto transitorio e istituisce quindi una pena complementare ; relazione tra I'art. 336 lit. c e l'art. 350 cifra 2. (Consid. 2 a.) L'art. 336 lit. de soltanto applicabile seil reato e stato pure commesso anteriormente alla prima condanna. Determinazione della pena. (Consid. 2 b.) L'art. 69 OPS non e applicabile ai reati commessi prima dell'en- trata in vigore del nuovo diritto e ai quali e stato applicato il vecchio diritto. (Consid. 4.) Designazione d'un difensore d'offiQio, condizioni. (Consid. 5.) A. -Die Beschwerdeführer haben in der Zeit vom Oktober 1937 bis zum Januar 1939 gemeinsam eine Reihe von Diebstijhlen ausgeführt. Wegen der auf dem Gebiet des Kantons Zürich verübten verurteilte das Obergericht Zürich am 21. März 1940 Senn zu 3 % Jahren, Ingold zu 3 Jahren Zuchthaus; beiden Verurteilten recl,uiete es von der Untersuchungshaft von 1090 bezw. 1072 Tagen je 165 Tage an die Strafe an. Basel-Stadt übernahm die Straf- verfolgung bezüglich der übrigen in V'erschiedenen Kan- tonen verübten Verbrechen. Das. Strafgericht verurteilte am 18. August 1941 Ingold zu weiteren 3, Senn zu weiteren 3 Yz Jahren Zuchthaus, und zwar unter Anrechnung der von den Verurteilten seit dem 26. März 1940 in Basel erlittenen Untersuchungshaft. Das Appellationsgericht bestätigte am 16. Januar 1942 dieses Urteil, in dem Sinne, dass die ausgesprochene Strafe als Zusatzstrafe nach Art. 68 StGB zu gelten habe. Ob altes oder neues Recht milder seien, wird offen gelassen und jenes angewendet, da nach den Art. 68 und 336 StGB die Täter nicht schwerer bestraft werden dürften, als wenn sämtliche Handlungen gleichzeitig beurteilt würden. Angesichts der ausserordent- lichen Schwere des Falles seien die. ausgefällten Strafen Strafgesetzbuch. No 2. 9 angemessen. Von einer Gesamtstrafe sei abzusehen, um die Rechtskraft des in Zürich gefällten Urteils nicht zu berühren ; diese schliesse auch eine Berücksichtigung der von den Angeklagten dort ausgestanden13n Untersuchungs- haft aus. B. -Mit rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beantragen Senn und lngold, das Urteil des Appellations- gerichtes sei aufzuheben und die Sache zurückzuschicken, damit Gesamtstrafen von 3 % -4 Jahren ausgesprochen würden ; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, mildere, das Zürcher Urteil berücksichtigende Zusatzstrafen aus- zusprechen und auf diese die Unte:r$uchungshaft mit Wirkung ab 8. Februar 1939 anzurechnen. Beide Beschwer- deführer ersuchen um Gewährung des Armenrechtes und Ernennung der für sie handelnden Anwälte als amtliche Verteidiger. Es wird die unrichtige Anwendung der Art. 336 lit. d, 68 Ziff. 2 und 69 StGB, eventuell die Ver- letzung des Verbotes der reformatio in peius geltend gemacht und für den letztem Fall wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte (Art. 4 BV) staatsrechtliche Beschwerde erhoben. C. -Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dem Antrage auf Aufhebung und Rückweisung an. Auch sie bezeichnet Art. 336 lit. d als verletzt, weil keine Gesamtstrafe ausge- fällt und die verbüsste Strafe von 165 Tagen nicht ange- rechnet worden sei. Dagegen hält sie die ausgesprochene Strafe als angemessen und das Urteil insoweit als nicht anfechtbar, für den Fall dagegen, dass keine Gesamtstrafe ausgesprochefi wiirtle; die Verurteilten, bezw. einen von ihnen, als befugt, das Bundesgericht um die Festsetzung einer Gesamtstrafe zu bitten. D. -Der Kassationshof hat die Beurteilung auch der staatsrechtlichen Beschwerde übernommen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
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Strafgesetzbuch. No 2.
das Verbot der reformatio in peius als verletzt, das ein
verfassungsmässiges Individualrecht darstelle, und haben
dah~r einen mit der Ni'chtigkeitsbeschwerde in einer Ein-
gabe vereinigten staatsrechtlichen Rekurs erhoben. Darauf
kann, auch wenn die erste Rüge unbegründet ist, nicht
eingetreten werden. Was in BGE 63 II 38 über die Unzu-
lässigkeit der Vereinigung von Berufung und staatsrecht-
licher Beschwerde ausgeführt ist, gilt in gleicher Weise
auch hier, dass nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen
Formen für jedes der beiden Rechtsmittel zu wahren sind.
Das ist bei der Vereinigung zweier Rechtsmittel in einer
einzigen
Eingabe nicht der Fall. Hieran hat der Bundes-
beschluss
betr. die vorläufigen Änderungen in der Bundes-
rechtspflege nichts. geändert,
da auch darnach (Art. 269
Abs.
2 BStrP) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nicht mit der Nichtigkeits-, sondern mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde geltend zu machen ist. Das Eintreten
müsste auch wegen Fehlens einer staatsrechtlichen Sub-
stanzierung abgelehnt
werfien ; die Beschwerde nennt die
angeblich
verletzten Bestimmungen der Bundes-oder
Kantonsverfassung nicht,
und soweit die Verletzung von
Art. 4 BV behauptet werden will, wird nicht gesagt,
worin die Rechtsverweigerung liegen soll.
Es stünden
übrigens auch gar eine verfassungsmässigen Rechte in
Frage.
2. -
Art. 336 lit. d weist den Richter an, eine Gesamt-
strafe auszusprechen und die auf Grund des ersten Urteils
verbüsste Strafe anzurechnen, wenn er den Angeklagten
eines
vor dem Inkrafttreten des StGB verübten und mit
Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens schuldig erklärt und
dieser in jenem Zeitpunkt (des 1. Januar 1942) die ihm im
ersten Urteil auferlegte Strafe verbüsst. Es sollte damit
die Anwendung des Art. 68 Ziff. 2 StGB auch für das
Übergangsrecht vorgeschrieben, also verhindert werden,
dass
der Täter für verschiedene, mit Freiheitsstrafe
bedrohte Verbrechen oder Vergehen, die er vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes und vor Erlass des ersten
Strafgesetzbucb. No 2.
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Urteils begangen hat, strenger bestraft werde, weil einzelne
noch
unter der Herrschaft des alten, andere dagegen unter
der Herrschaft des neuen Rechts beurteilt werden. Die
Strafe, die
ausgefällt würde, wenn das Urteil gleichzeitig
über die mehreren Handlungen ergangen wäre, soll auch
hier ausgesprochen werden können. Dieser gesetzgeberische
Wille
kommt in den Materialien zum Gesetz deutlich zum
Ausdruck. In den Verhandlungen der eidgenössischen
Räte wurde ausdrücklich erklärt : '' Cette disposition est
conforme au principe pose par l'art. 65 chiffre 2 >>(des Ent-
wurfes von 1918, im folgenden Entw. genannt) ; in den
Beratungen der zweiten Expertenkommission, wo die
Aufnahme
der Bestimmung in das Gesetz verlangt worden
war,
ist sie als Ergänzung zu Art. 65 Ziff. 2 Entw. bezeich-
net und vom Antragsteller Müller damit begründet worden,
dass die Anwendung der allgemeinen Norm für das Über-
gangsrecht beim Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift
nicht selbstverständlich sei, während freilich andere
Kommissionsmitglieder einen ausdrücklichen Zusatz im
vorgeschlagenen Sinne als nicht notwendig bezeichneten
(Protokoll
Bd. VIII S. 35-39).
Prüft man nun den Inhalt der beiden Gesetzesstellen,
so
ergibt sich folgendes :
a) Art. 68 Ziff. 2 StGB spricht -im Gegensatz zu
Art. 336 lit. d -weder von einer Gesamt-noch von einer
Zusatzstrafe,
lässt aber durch seine Fassung doch erken-
nen,
dass darunter eine Zusatzstrafe zu verstehen ist. Der
Richter soll die Strafe so bestimmen, wie wenn alle Tat-
bestände Gegenstand eines einzigen Urteils gebiUet hätten
(„: (< que si les diverses infractions avaient fait l'objet )).„),
womit gesagt ist, dass sie doch tatsächlich durch verschie-
dene
Richter beurteilt werden, ohne dass der zweite die
vom ersten ausgesprochene Strafe aufheben würde. Die
Entstehungseschichte des StGB bestätigt die Richtigkeit
dieser Auffassung. Sie
trat schon in den Entwürfen von
1893 und 1894 deutlich zutage ; es war dort (Art. 41
bezw. 42) die Anwendung einer -verschärften -Strafe
12 Strafgesetzbuch. No 2. des schwersten Verbreehens vorgesehen, mit dem ausge- sprochenen Willen, damit die bezügliche Ordnung der meten kantonalen Strafgesetze zu übernehmen, die nicht eine selbständige, sondern die Zusatzstrafe kannten (HAFTER, S. 367 f.). Dass in den Motiven (S. 80) von einer Gesamtstrafe die Rede ist, spricht nicht schlüssig dagegen ; die beiden Ausdrücke wurden auch noch später wechsel- seitig füreinander verwendet. Im Entwurf von 1908 (Art. 56 Abs. 2) findet sich dieselbe Fassung; es ist hier auch die Anrechnung der bereits erlittenen Strafe vorge- schrieben und in den Beratungen wird erklärt, der Richter spreche zu der schon festgesetzten eine zusätzliche Strafe aus (Sitzung der Expertenkommission vom 27. April 1912 S. 451 ). Eine -vorübergehende -Abkehr hievon bedeu- ten dagegen die Entwürfe von 1915 und 1916; sie sehen vor, dass der Richter das erste Urteil aufhebe, eine Gesamt- strafe ausfälle und dem Verurteilten den auf Grund des ersten Urteils erstandenen Strafteil anrechne (Art. 68 Ziff. 2). Die gegenwärtige Fassung des Art. 68 Ziff. 2 geht aber nicht darauf, sondern auf Art. 65 Ziff. 2 Entw. von 1918 zurück, der in etwas veränderter Form die früheren Vorschläge wieder aufgenommen hat. Der Begriff des Gesamturteils ist daraus verschwunden, die Aufhebung des ersten Urteils nicht mehr vorgesehen das wurde, zwar nicht bei Berl!>tung des Art. 65 Entw„ wohl aber bei Be- handlung von Art. 353 ( = Art. 336 G ), in dem die Anpas- sung an den veränderten Wortlaut des Art. 65 Entw. unter- blieben war, damit begründet, dass es stossend sei, wenn ein Gericht das Urteil eines andern einfach solle aufheben können und dass jenes erste Urteil nicht aufzuheben, son- dern zu ergän2;en und zu erweitern, eine Zusatzstrafe zu fällen sei. Die Anpassung wurde dann freilich auch hier nur in der Weise vorgenommen, dass die Worte « unter Aufhebung des ersten Urteils » gestrichen wurden (Sitzung der ständerätlichen Kommission vom 16. Oktober 1930). Dass aber die Anderung gewollt war, kommt auch darin zum Ausdruck, dass entgegen der ursprünglichen Absicht Strafgesetzbuch. N• 2. 13 des Nationalrates, die neue Beurteilung dem ersten erken- nenden Richter zuzuweisen, der ein Gesamturteil auszu- sprechen gehabt hätte, die Ausfällung (der zusätzlichen Strafe) dem Richter übertragen wurde, der den· zweiten Tatbestand zu beurteilen hat (Sten.Bulletin Nat.Rat 568, 714, StR 239). Dagegen blieb die Strafe in Art. 336 lit. d als Gesamtstrafe bezeichnet, was sie nach dem Ausgeführ- ten nicht sein kann. Art. 350 Ziff. 2 StGB spricht nicht gegen diese Auslegung. Er greift Platz, wenn jemand entgegen Art. 68,ß. h. ohne dass die spätere als Zusatzstrafe bemessen wurde, von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verur- teilt worden ist, betrifft also den Fall, wo der 'spätere Richter die Strafe ohne Rücksicht auf Art. , 68 bemessen hat, etwa, weil die frühere Tat und die Verurteilung ihm nicht bekannt waren. Dann kann der Verurteilte die Aus- fällung einer Gesamtstrafe verlangen, ebenso wie er im Übergangsrecht beim analogen Falle des Art. 336 lit. c es tun kann, weil unter der Hel'I'Schaft des kantonalen Rechts im interkantonalen Verhältnis der spätere Richter auf das frühere Urteil keine Rücksicht nahm. Kennt dagegen der spätere Richter die erste Tat und Verurteilung, und muss er daher eine zusät:7iliche Strafe aussprechen, so muss es dabei sein Bewenden haben. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer könnten, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 336 lit. c im übrigen erfüllten, beim Bundesgericht die Ausfüllung einer Gesamt- strafe verlangen, falls der kantonale Richter keine Gesamt- strafe ausspreche, kann deshalb nicht beigepflichtet werden. b) Der von der ständerätlichen Kommission bezliglich der redaktionellen Bereinigung von Art. 336 lit d geäus- serte Wunsch, die Bestimmung so zu fassen, dass sie auch textlich als Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 ers9heine, ist noch in anderer Weise nicht erfüllt worden. Denn sie nimmt, wenn man auf den Wortlaut abstellt, keine Rück- sicht darauf, ob das später beurteilte Delikt vor oder nach
14 Strafgesetzbuch. No 2. der ersten Verurteilm:ig verübt wurde, wenn es nur « vor diesem Zeitpunkt» (sc. c< des lnkrafttretens dieses Ge- set{l;es ))) begangen wrirde (französischer Text: « commis avant l'entree en vigueur du present code ))). Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, warum für das Über- gangsrecht nur auf dieses Kriterium, nicht auch darauf abgestellt werden sollte, ob die später beurteilte Tat noch vor dem ersten Urteil begangen wurde, warum also der Täter im Übergangsrecht anders, und zwar günstiger behandelt werden sollte. Auch in dieser Beziehung kann die Vorschrift daher nicht nach ihrem strikten Wortlaut, sondern nur nach dem damit verfolgten Zweck ausgelegt werden ; es ist darauf abzustellen, ob das andere Vergehen nicht nur unter der Herrschaft des alten Rechts, sondern auch vor clem Zeitpunkt de:r -ersten Verurteilung verübt worden ist. Es kann sodann nicht darauf ankommen, ob der Ver- urteilte die Strafe beim Inkrafttreten des StGB « ver- büsst >> -was das angefochtene Urteil für die Beschwerde- führer verneint ; diesem Verurteilten sind vielmehr jene gleichzustellen, die die Strafe noch nicht angetreten oder bereits verbüsst haben, oder bei denen der Strafvollzug aus irgendeinem Grunde unterbrochen war. Eine unter- schiedliche Behandlung dieser verschiedenen Fälle ist weder sachlich begründet, noch ergibt sich aus der Entste- hungsgeschichte des Gesetzes, dass-sie beabsichtigt ge- wesen wäre. Der Richter hat auch hier die Strafe so zu bestimmen, wie er sie im Falle des Art. 68 Ziff. 2 bestimmen muss. 3. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 336 lit. d erweist sich s01nit als unbegründet. Der Basler Richter hat eine Zusatzstrafe zu der in Zürich ausgesprochenen gefällt, und dazu bemerkt, dass sie nicht strenger sei, als wenn die verschiedenen strafbaren Handlungen auf einmal beurteilt worden wären. Die Beschwerdefülu:eF wollen zwar aus der Höhe der Strafe ableiten, die Vorinstanz habe den ausgesprochenen Grundsatz nicht befolgt, sondern über Strafgesetzbuch. N• 2. 15 die von ihr beurteilten Vergehen ohne Rücksicht auf die frühere Verurteilung abgesprochen. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die für die Verbrechenskonkurrenz vor- geschriebene Strafgrenze nicht beachtet worden wäre. Dass dies zutreffe wird in der Beschwerde mit Recht nicht behauptet. 4. -Die in Basel ausgestandene Untersuchungshaft ist den Beschwerdeführern voll, die in Zürich erlittene dagegen durch das erste Urteil nur teilweise angerechnet worden. Sie erblicken darin zu Unrecht eine Verletzung des Art. 69 StGB. Das erste Urteil wurde noch unter der Herrschaft des alten Rechts gefällt, sodass der urteilende Richter zur Beachtung von Art. 69 gar nicht verpflichtet war. Es ist in Rechtskraft erwachsen und bleibt auch nach Ausfällung der zusätzlichen Strafe bestehen ; der Kassa- tionshof kann nicht nachprüfen, ob die Untersuchungs- haft richtig angerechnet wurde. Dass Verbrechenskon- kurrenz mit einer noch zu beurteilenden Tat vorlag, ändert hieran nichts. Die Konkurrenz kann lediglich zu einer nach der Regel des Art. 68 zu berechnenden Schär- fung, nicht zu einer nochmaligen Beurteilung der Recht- mässigkeit der auferlegten Strafe führen. Auf Vergehen, die vor dem Inkrafttreten des StGB verübt wurden, findet übrigens Art. 69 keine Anwendung, wenn die Beurteilung nach Massgabe von Art. 2 nach bisherigem Recht zu geschehen hat. Das StGB behandelt die Vorschrift als solche der Strafzumessung (vgl. die Überschrift des Abschnittes), die sich nur für die in ihm vorgesehenen Verbrechen und Vergehen verstehen lässt, nicht als solche über die Vollstreckung der Strafe, als welche sie übrigens auf Verurteilungen nach altem Recht nur kraft ausdrück- licher Vorschrift zurückwirken würde. Art. 336 lit. d enthält keine solche Vorschrift. 5. -Dem Gesuch um Gewährung des Armenrechts und Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ist "trotz Ab- weisung der Nichtigkeitsbeschwerden zu entsprechen. Wenn die Erledigung derartiger Gesuche auch von den Aus-
16 Strafgesetzbuch. No 3. sichten des ergriffene~ Rechtsmittels abhängt, könnte doch angesichts der sic.h stellenden Rechtsfragen und der Fas!!ung der anwendbaren Gesetzesvorschrift nicht gesagt werden, die Beschwerde habe zum vornherein keine Aus- sicht auf Erfolg gehabt. De:mnach erkennt der KassatimuJkof:
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