68
Straf$esetzbuch. N° 13.
ist. Die Einweisung in eine Erziehungsanstalt auf Grund
der genannten Bestimmμng hat nicht den Charakter einer
Strafe, sondern den einer Massnahme.
Demnach erkennt der Kaasatioruikof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
13. Urteil des Kassationshofes vom 3. Jnll 1942 i. S. Bragagnolo
gegen Staatsanwaltsehaft des
Kantons Solothurn.
- -Art. 28 Abs. 5 StGB. Auslegung einer Erklärung des An-
tragsberechtigten als Verzicht auf den Strafantrag.
- -D
r Verlette, der auf Bestrafung des Schuldigen verzichtet,
verhmdert die Bestrafung unter allen rechtlichen Gesichts-
punkten, die einen Strafantrag erfordern.
- -Art. 28 al. 5 CP. Interpretation d'une declaration du lese
dans le sens d'une renoneiation 8. p<?rter plainte.
- -La renonciation du Iese 8. la pu.mtion du coupable emv.eche
la eonda;mnation a tous les points de vue juridiques qui requ1erent
une plamte.
- -Art. 28 ep. 5 CPS. Interpretazione d'una dichia.razione del
leso quale rinuncia a sporgere querela.
- -La rinuneia del leso alla punizione del eolpevole impedisce
e
e quest' 1.:1-ltimo sia punto sotto ogni riguardo, in quanto
SI& neeessarm una denunma penale.
.A. -Am 17. Septembre 1941 reichte Julia Hug gegen
Eugen Bragagnolo
Strafanzeige ein und beantragte dessen
Bestrafung wegen Betruges, weil
er 'sie unter Verschwei-
gung, dass er verheiratet war, zur geschlechtlichen Hingabe
und zur Anschaffung einer Aussteuer veranlasst hatte.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen betrachtete den Tatbe-
stand des Betruges im Sinne des § 156 des solothurnischen
Strafgesetzbuches als erfüllt und verurteilte den Ange-
klagten
am 20. Oktober 1941 zu Strafe, Schadenersatz
und Genugtuung. Der Verurteilte appellierte an das
Obergericht des Kantons Solothurn, worauf er am 16.
Februar 1942 mit Julia Hug einen Vergleich abschloss,
durch welchen er ihr eine Abfindungssumme bezahlte
und Satisfaktion erteilte, während sie« hiemit das Desin~
Strafgesetzbuch. No 13.
69
teressement am hängigen Strafprozess wegen Betrugs »
erklärte.
B. -Am 18. Februar 1942 erklärte das Obergericht
des
Kantons Solothurn Eugen Bragagnolo der boshaften
Vermögensschädigung im Sinne des Art. 149 StGB schuldig
und verurteilte ihn unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges zu zwei Monaten Haft. Es stellte fest, dass
Julia Hug im oberinstanzlichen Urteilstermin erklärt
habe, sie WÜllSche die Bestrafung des Angeklagten und
sei nie der Meinung gewesen, er solle straflos ausgehen.
Es nahm an, in dieser Erklärung liege ein rechtzeitiger
Strafantrag, wie ihn die Verurteilung wegen boshafter
Vermögensschädigung gemäss Art. 149 und 339 Ziff. 2
StGB
voraussetze.
- -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten. Die-
ser
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ist
unter anderem der Au1fassung, dass kein gültiger Straf-
antrag vorgelegen habe.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
hat darauf verzichtet, Gegenbemerkungen anzubringen.
Der Kassati<>n&hof zieht in Erwägung :
Der Beschwerdeführer wurde bis zum Inkrafttreten
des schweizerischen Strafgesetzbuches von Amtes wegen
verfolgt, weil
der Betrug nach solothurnischem Strafrecht
nicht Antragsdelikt ist. Die Verurteilung wegen boshafter
Vermögensschädigung im Sinne des Art. 149 StGB setzt
dagegen einen Strafantrag des Verletzten voraus und
durfte daher im vorliegenden Falle nur erfolgen, wenn
Julia Hug nach dem Inkrafttreten des StGB binnen drei
Monaten Strafantrag stellte und stellen konnte (Art. 339
Ziff. 2 StGB).
Ein solcher Antrag war nur solange möglich, als die
Antragsberechtigte
nicht ausdrücklich darauf verzichtet
hatte (Art. 28 Abs. 5 StGB). Mit Recht erblickt der Be-
70
Strafgesetzbuch. No 13.
schwerdeführer einen Verzicht darin, dass sie zwei Tage
vor der oberinstanzlichen Verhandlung zuhanden des
Ger,ichtes ihr « Desinteressement » am hängigen Straf-
prozess erklärte. Wenn sie in diesem Augenblick geglaubt
haben sollte, der Beschwerdeführer werde ja ohnehin von
Amtes wegen bestraft werden, so war ihre Meinung unbe-
achtlich,
denn es kommt nicht darauf an, was sie sich
vorgestellt, sondern
was sie dem Gericht gegenüber
erklärt hat. Diese Erklärung konnte nur so verstanden
werden, dass
Julia Hug mit Rücksicht auf die ihr durch
den Beschwerdeführer bezahlte Abfindungssumme nicht
verlange, dass er bestraft werde. Eine weniger strenge
Auslegung würde dazu führen, dass
Julia Hug die Vorteile
des Vergleichs geniessen könnte, ohne das Opfer erbringen
zu müssen, welches den Beschwerdeführer bewogen
hat,
ihr die Abfindungssumme zu bezahlen. Die Auffassung der
Vorinstanz, die Verletzte habe gegenüber dem hängigen
Betrugsprozess
ihr « Desinteressement » erklären können,
ohne den staatlichen Strafanspruch hinfällig zu machen,
da Betrug von Amtes wegen zu verfolgen sei, wäre dann
richtig, wenn sich der Beschwerdeführer des Betruges
oder sonst einer
von Amtes wegen zu verfolgenden straf-
baren Handlung schuldig gemacht hätte. Die Vorinstanz
nimmt nun aber selber an, dies sei nicht der Fall, sondern
er könne nur wegen boshafter VermögensschädigWJ.g
bestraft werden. Bloss für diese rechtliche Qualifikation
das Antragsrecht behalten und bezüglich der Qualifikation
als Betrug das « Desinteressement » erklären, konnte
Julia Hug nicht. Der Strafantrag ist die Willenaerklärung
des Verletzten, dass der Schuldige wegen einer Tat be-
straft werden solle. Die rechtliche Qualifikation derselben
ist Sache des Richters. Der Antragssteller kantt darauf
keinen Einfluss nehmen, indem er erklärt, die Tat solle
nur unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten beur-
teilt werden, und er kann daher auch nicht bloss teilweise
auf das Antragsrecht verzichten, in dem Sinne, dass er
sich vorbehalten könnte, gegebenenfalls . doch noch die
Strafgesetzbuch. No 14.
71
Beurteilung der Tat unter einzelnen von mehreren in
Frage stehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu ver-
langen.
Der Verletzte, der auf Bestrafung des Schuldigen
verzichtet, .verhindert die Bestrafung unter allen rechtli-
chen Gesichtspunkten, die einen
Strafantrag erfordern,
selbst wenn
er nicht an alle in Frage kommenden rechtli-
chen Qualifikationen
der Tat gedacht hat.
Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer daher frei-
sprechen sollen.
Demnach erkennt der Kasaationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18.
Februar 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
14. Ardt de la Cour de eassatlon penale du 11 julllet 194!
en la cause Tornare c. Ministere publie du eanton de Fribou'rg.
- Les conditions objectives du sursis etant reunies (art. 41 eh. 1
a.l. l 3 et 4: CPS ), le juge ne peut le refuser arbitrairement ni
pour' des motifs incompatibles avee le but de l'institution.
Dans ces limites, le juge decide librement de l'opportu.nite
du sursis eu egard aux circonstances personnelles de l'inculpe,
et notamment au,x perspectives d'a.mendement qu.'ou.vrent
ses
antecedents et son earactere (art. 41 eh. 1 al. 2 CPS).
Cons. 2 et 3.
La gravite de l'infra.ction prise en soi, ni sa gravite in ca.au. ne.
suffisent
a ju.stifier le refus du sursis. Cons. 5.
3. Le juge doit motiver le refus du su.rsis par un c~nsiderant
topique, a moins que ses raisons ne ressortent 8. l'evidence des
autres motifs du jugement (art. 277 PPF). Cons. 4.
- Wenn die objektiven Voraussetzungen des bed trafvoU
zuges (Art. 41 Zifl'. 1 Abs. 1, 3 und 4 StGB) erfüllt smd, darf
ihn der Richter nicht willkürlich oder aus Gründen, welche
mit dem Zweck dieses Instituts unvereinbar sind, verweigern.
Innerhalb dieser Grenzen entscheidet er frei über die Zweck-
mässigkeit des bedingten Strafvc;>llzuges, indem er .die J?E!rBÖn-
lichen Verhältnisse des Beschuldigten und namentlich die Bes-
serungsaussichten berücksichtigt, welche dessen Vorleben und
Charakter eröffnen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Erw .. 2 und 3.
- Weder die Schwere der strafbaren Handlung an sICh, noch
ihre Schwere im konkreten Fall genügen, die Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges zu rechtfertigen. Erw. 5.