BGE 68 IV 54
BGE 68 IV 54Bge17.03.1942Originalquelle öffnen →
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Verfahren. N• 10.
tung. Die Untersuchung: ist im Sinne v.on Art. 350 Ziff. 1
dort zuerst angehoben, wo zeitlich die ersten Ermittlungs-
masspahmen getroffen werden, sei es gegen den schon
bekannten oder einen noch unbekannten Täter (vgl. den
Entscheid in Sachen Wenzin, Erw. 4, S. 6).
Die Verfolgung
und Beurteilung sämtlicher in den Kan-
tonen Aargau, Graubünden und Zürich begangenen De-
likte ist somit durch die Behörden des Kantons Zürich .
durchzuführen. Ebenso wird ihre Untersuchung auf den
Fall von Mollis (Glarüs) auszudehnen sein, sofern Verdacht
besteht, dass
Bugmann auch diesen Posteinbruchdiebstahl
begangen
haben könnte.
Demnach erkennt die Anklagekammer
des Bundesgerichts :
Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsteller
Bugmann zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle werden
die Behörden des
Kantons Zürich berechtigt und ver-
pflichtet erklärt.
10. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1942 i. S. Unter-
suchungsrichter Solothurn-Lebern gegen Gerichtspräsident von
Niedersimmental.
Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung
sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung aus-
geführt wu,rde. Nu,r wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet
der in der Schweiz liegende Ort, wo der Erfolg eingetreten ist
oder eintre~en sollte, den Gerichtsstand (Art. 346 Abs. 1 StGB).
La pou,rsu,ite et le ju.gement d'une infractioμ ressortissent au,x
au,torites du. lieu ou l'au,teu.r a agi. C'est uniqu,ement au cas ou
ce lieu se trouve a l'etranger que le lieu ou, en Suisse, le resu,ltat
s'est produit ou devait se produire deJ;ermine le for (art. 346
al 1 CP). _
Per il procedimento ed il · giudizio di un reato sono 'ompetenti
le autorita del luogo in cui l 'autore ha agito. Solo se questo
luogo si trova all'estero, il luogo ove in Isvizzera sie verificato
o doveva verificarsi l'evento determina il foro (art. 346 cp. 1
CPS).
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A. -Hans Itten wird in einer beim Untersuchungs-
richter ron Solothurn-Lebern eingereichten Strafklage von
vier· im Kanton Solothurn wohnenden Personen beschul-
digt, sie
mit einem in Spiez geschriebenen und von dort aus
an eine Drittperson in den Kanton Freiburg gesandten
Brief verleumdet
und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Die
Kläger erklären,
der Brief sei ihnen an ihrem Wohnsitz
im Kanton Solothurn zur Kenntnis gelangt.
B. -Der Beschuldigte weigert sich, der Vorladung des
Untersuchungsrichters
von Solothurn-Lebern Folge zu
leisten, mit der Begründung, er anerkenne den dortigen
Gerichtsstand nicht.
Ein Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungs-
richter von Solothurn-Lebern und dem Gerichtspräsidenten
von Niedersimmental hat zu keiner Einigung über die
Gerichtsstandsfrage
geführt ; jeder der beiden Richter
hält sich für zuständig. Gestützt a Art. 351 StGB wurden
deshalb die
Akten der Anklagekammer des Bundesgerichtes
zum Entscheid überwiesen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.-Das Strafgesetzbuch in der Fassung, in welcher
es
in der Volksabstimmung angenommen wurde, bestimmt
in Art. 346 Abs. 1 unter dem Randtitel << Gerichtsstand des
Ortes der Begehung » : « Für die Verfolgung und Beur-
teilung einer
strafbaren Handlung sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung verübt wurde.
Liegt
nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder ein-
treten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses
Ortes zuständig.>> Die Wendung cc wo die strafbare Hand-
lung verübt wurde >> ist im französischen Text mit den
Worten cc ou l'infraction a ete commise >> und im italieni-
schen
mit den Worten <
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treten ist, zuständig, denn Art. 7 Abs. 1 StGB bestimmt,
dass ein Verbrechen oder Vergehen da als verübt (commis,
commesso) gelte, wo
der Täter es ausführt (ou l'auteur a
agi; nel luogo in cui l'agente lo compie), und da, wo der
Erfolg eingetreten ist.
2. -Gegen diese wörtliche Auslegung bestehen in-
dessen folgende Bedenken :
Einmal lässt der zweite Satz des Abs. 1 des Art. 346 StGB
darauf schliessen, dass der Ort der Ausführungshandlung
vor dem Ort des Eintrittes des Erfolges für die Begründung
des Gerichtsstandes den Vorrang
haben sollte. Wäre näm-
lich die Regel die, dass sowohl der Ort der Ausführungs-
handlung als
auch der Ort des Erfolges den Gerichtsstand
zu begründen vermöchten, so wäre es überflüssig gewesen
zu sagen, falls die Tat im Ausland ausgeführt und nur der
Erfolg in der Schweiz eingetreten sei, begründe der Ort
des Erfolges den Gerichtsstand. Sodann zwingt auch der
Zweck, den der Gesetzgeber mit den Gerichtsstandsbe-
stimmungen verfolgt,
zum gleichen Schluss. Die sollen
der reibungslosen Handhabung des Gesetzes, der raschen
und zweckmässigen Strafverfolgung dienen. Für die Lösung
von Konflikten soll und will das Gesetz selber Vorsorge
treffen.
So hat es überall da, wo sich eine Mehrzahl von
Gerichtsständen ergeben könnte, deren Rang so normiert,
dass
der vorgehende alle übrigen ausschliesst (Art. 346
Abs. 2,
347-350 StGB). Hätte die Meinung bestanden, dass
nach Art. 346 Abs. 1 auch die beiden Gerichtsstände des
Ausführungsortes
und des Erfolgsortes miteinander kon-
kurrierten, so wäre
der in Abs. 2 bloss für Sonderfälle auf-
gestellte Grundsatz, dass
der Ort vorgehe, wo die Unter-
suchung zuerstangehoben wurde, zum allgemeinen Grund-
satz erhoben worden. Dass dies nicht geschehen ist, kann
nur so erklärt werden, dass die Meinung bestand, Aus-
führungsort
und Erfolgsort seien keine miteinander kon-
kurrierende Gerichtsstände, sondern
der eine (der Aus-
führungsort) gehe, wenn
in der Schweiz gelegen, vor. Dass
das Zeitwort «verüben» (commettre, commettere) in
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Art. 346 nicht den gleichen Sinn wie in Art. 7 haben sollte,
geht namentlich auch aus Art. 346 Abs. 2 der französischen
und italienischen Fassung hervor. c Der französische Text
lautet : c< Si l'acte a ete commis ou si le resultat s'est pro-
duit en differents lieux, l'autorite competente est celle du
lieu Oll la premiere instruction a ete ouverte ». Entspre-
chend sagt der italienische Text : c< Se il reato e stato
commesso in piU luoghi o se l'evento sie verificato in piU
luoghi ... >> Hätte der Gesetzgeber mit den Orten., an wel-
chen
(( l'acte a ete commis )) (« il reato e stato commesso ll}
nicht die Ausführungsorte, sondern wie in Art. 7 sowohl
diese als die Erfolgsorte zusammen,
mit anderen Worten
die Orte der « Verübung )), bezeichnen wollen, so hätte
es keinen Sinn gehabt, im zweiten Teil des Satzes die
Erfolgsorte noch besonders
zu erwähnen. Der deutsche
Text, welcher von den Orten spricht, an denen die straf-
bare Handlung c< ausgeführt » worden ist, zeigt, dass der
Gesetzgeber in der Tat trotz Verwendung des Wortes
« commis i> bezw. 11 commesso i1 im franzQ8ischen und
italienischen Text nicht an den Ort der. Verübung im Sinne
des Art. 7 dachte.
3. -Die Entstehungsgeschichte
bestätigt, dass diese
Auslegung des
Art. 346 StGB richtig ist.
Der Vorentwurf vom Juni 1903 zu einem Bundesgesetz
betreffend
Einführung des schweizerischen Strafgesetz-
buches
sah in Art. 17 vor :
« Für die Verfolgung und Beurteilung eiJ;es Verbrechens oer
einer Vbertretung i;iind die Behörden desjemgen ntons zustan-
dig, auf dessen Gebiet das Verbrechen odr die Übertretung
begangen wurde. ErgebElfi sich aus der Bestrmn:ung . des rt. 9
des Strafgesetzbuches mehrere Begehungsorte, so md die Behor4en
desjenigen Kantohs zuständig, in welchem d1e Untersuchu.ng
zuerst angehoben oder der Verdächtige zuerst zur Haft gebracht
wurde.»
Der in dieser :Bestimmung erwähnte Art. 9 des Vorent-
wurfes
1903 zum StGB hatte den gleichen Sinn wie der
heutige Art. 7 StGB. In den Beratungen der zweiten
Expertenkommission des
Jahres 1912 wurde ein Antrag,
in Art. 9 den Ort des Erfolges nicht zu berücksichtigen,
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abgelehnt. Am Grundsatz, dass beim Zusammentreffen
verschiedener Gerichtsstände der zuerst einschreitende
Rickter den Vorrang habe, wurde festgehalten. Aus den
Beratungen der zweiten Expertenkommission des Jahres
1915 ging dann folgender Art. 367 Abs. 1 (Art. 372 Abs. 1
des Vorentwurfes 1916) hervor:
« Für diE'. Vefolgung und die Beurteilung einer strafbaren
Handlung smd die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare
d nur der Ort massgebend, wo der Täter
gehan.delt hat, .W.as wiederum die Möglichkeit einer Reilie von
Konfhk~en beseitigt, und wo solche dennoch drohen, werden sie
durch die Anerkennung der Zuständigkeit der zuerst handelndf»"'
Behörde gelöst. »
In den Beratungen des Nationalrates bemerkte der
deutsche Berichterstatter zu Art. 365 (AStenBull NatR
1930 69) :
«Hauptgerichtsstand ist der Ort der Begehung. Dieser Grund-
satz gilt abe; nur für die in1 Inland begangenen Verbrechen.
Massgebe:i:id ISt der Ort, an dem die Handlung « ausgeführt »
wurde. Dieser Ort kann verschieden sein von dem Orte an dem
~er Erfolg eingetreten ist. Der letztere ist für die rein ~chweize
r1schen Verhältnisse nicht massgebend. Er ist jedoch dann von
Bedeu.tung, wenn der Ort der Begehung im Ausland 'und nur der
Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz liegt. »
Gleiche Erläuterungen gab der französische Bericht-
erstatter (AStenBull NatR 1930 73). Der Rat war mit der
vorgeschlagenen Fassung ohne Diskussion einverstanden.
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In der Kommission des Ständerates wurde der Aus-
druck « eine Handlung ausführen >> beanstandet (Proto-
kolle
VIII. Session S. 50) und von der Redaktionskommis-_
sion durch die Wendung « ••. wo die strafbare Handlung
begangen wurde>> ersetzt (Protokolle der Redaktionskom-
mission
III. Session S. 8). In den Beratungen des Stände-
rates führte Bundesrat Baumann aus, die Kommission
habe sich damit an den im Randtitel verwendeten Aus-
druck «Begehung>> anlehnen wollen. Nach nochmaliger
Prüfung sei er persönlich aber zur Ansicht gekommen,
dass
der frühere Ausdruck<< ausgeführt)) richtiger sei, und
zwar im Hinblick auf Art. 8 (früher 9), wonach Ausführen
und Begehen nicht synonym seien (AStenBull StR 1931
683). Der Ständerat stimmte dann ohne Diskussion der
vom Nationalrat angenommenen Fassung des bundes-
rätlichen Entwurfes zu.
Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung des
Art. 365 des Entwurfes deckt sich somit nicht mit dem
Wortlaut des entsprechenden Art. 346, wie er der Volks-
abstimmung unterbreitet wurde. Vielmehr muss die Be-
stimmung den vom Volke angenommenen Wortlaut erst
in einer letzten Überarbeitung durch die Redaktionskom-
mission erhalten haben.
Der Bundesrat hat am 20. November 1941 die Fehl-
redaktion berichtigt, indem er im deutschen Text das Wort
« verübt >> durch << ausgeführt ll, im französischen Text
die Wendungen« l'infraction a ete commise »und« l'acte
a ete commis >> durch die Wendung« l'auteur a agi)) und
im italienischen Text das Wort « commesso » durch << com-
piuto » und die Wendung cc se il reato e stato commesso ))
durch << se l'agente ha compiuto il reato » ersetzte (Eidg.
Gesetzessammlung
57 1328, Recueil des lois federales 57
1364,
Raccolta delle leggi federali 57 1408). Da er damit
lediglich den Wortlaut wieder herstellte, wie er dem durch
logische und historische Auslegung gewonnenen Sinn ent-
spricht, stellt sich die Frage nicht, ob er hiezu zuständig
gewesen sei.
4. -
Ist somit nur der Richter des Ortes zuständig, anndlung a:usgeführt . wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg
emgetreten ist oder emtreten sollte in der Schweiz so sind die
Behörden dieses Ortes zuständig. » ' '
In der Beratung wurde ohne Widerspruch darauf hin-
gewiesen, dass diese Bestimmung den Grundsatz des
Art. 9 aufgegeben habe und nicht zulasse, dass am Orte
des eingetretenen Erfolges geklagt werde, es sei denn, dass
der Ort der Ausführung der Hadlung nicht in der Schweiz
liege.
Der Entwurf des Bundesrates vom Jahre 1918 enthält
in Art. 365 die gleiche Gerichtsstandsbestimmung. Die
Botschaft führt dazu aus :
« Für das Inlandsvergehen gilt der Gerichtsstand der begangenen
Handlung (Ai:t. 365). Als Inlandsvergehen wird auch das Vergehen
angesehen, ?er dem der '.l'äter vom .Auslande aus tätig war und nur
der Erfolg im Inland emgetreten ist (vgl. Art. 8). Im übrigen ist
also für den Gerichtsst
60 Verfahren. N• 11. welchem der Beschuldigte gehandelt hat, so kommt die Behandlung der vorliegenden Strafsache dem Gerichts- prälilidenten von Niedei-Simmental zu. Demnach erkennt, die Anklagekammer: Für die Behandlung der Strafklage gegen Hans Itten wird der Gerichtspräsident von Niedersimmental zuständig erklärt. 11. Entscheid der Anklagekammer vom 20. Juni 1942 i. s. Belwtg. Die Gerfohtsstandsbestimmungen des StGB sind seit 1. Januar 1942 auch au.f Fälle anzuwenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen (Art. 401 Abs. 1 StGB). A partir du 1 er janvier .1942, les regltiS de for du CP s'appliquent aussi aux cas qui, quant au fond, relevent de l'ancien droit (art. 401 al. 1 CP). A partire dal 1° gennaio 1942, le norme del CPS in materia di foro s 'applicano anche a quei casi ehe, per quanto concerne il merito, sono re_golati dal veoohio diritto (art. 401 cp. 1 CPS). A. -Werner Helwig steht im Kanton Luzern unter der Anklage, sich am 24. Oktober 1941 durch Wegnahme eines Fahrrades im Werte von Fr. 200. des Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Ferner · ist beim Untersu- chungsrichter II von Bern gegen ihn -eine Voruntersuchung hängig wegen Pfändungsbetrugs, Pfandverheimlichung, Versuchs der Pfandunterschlagung, Betrugs, Diebstahls, Fälschung von Privaturkunden und Unterschlagung, alles Handlqngen, die er vor dem l. Januar 1942 begangen haben soll. Die schwerste davon ist der Diebstahl an Sachen im Werte von über Fr. 600.-. B. -Der Beschuldigte beantragt der 4nklagekammer, die Verfolgung und Beurteilung aller erwähnten Handlun- gen dem Kanton Luzern zu übertragen. Der Untersuchungsrichter II von Bern hält den Ge- richtsstand Bern für gegeben. Verfahren. No 11. 61 Aus den Erwägungen: a) Nach der von der Anklagekammer im Entscheide vom 17. März 1942 in Sachen Wenzin gegen Tribunal d'accusation du canton de Vaud (BGE 68 IV l) begrün- deten Praxis ist der Gerichtsstand zur Verf olg1ing und Beurteilung mehrerer nicht im gleichen Kanton begangener strafbarer Handlungen auch dann durch die Anklage- kammer und nach den Grundsätzen des Art. 350 Ziff. l StGB zu bezeichnen, wenn die Taten zwar alle vor dem I. Januar 1942 verübt worden sind, jedoch gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB trotzdem nach dem StGB als dem milderen Gesetze bestraft werden müssen. Im vorliegenden Falle versagt diese Regel, da zu bezweifeln ist, dass das StGB für den Gesuchssteller milder sein werde als die kantonalen Rechtsordnungen. Für die im Kanton Luzern begangene Tat droht das luzernische Kriminalstrafgesetz in § 206 lit. a in Verbindung mit §§ 75-77 Zuchthaus bis zu 7 % Jahren an, da Helwig im Kanton Luzern im ersten Rückfall ins Verbrechen gehan- delt hat. Für den im Kanton Bern begangenen Diebstahl an Sachen im Werte vn über Fr. 600.-sieht dagegen Art. 211 Zi:ff. l des bernischen Strafgesetzbuches Zucht- haus bis zu acht Jahren vor, und Art. 59 gestattet mit Rücksicht auf die übrigen im Kanton Bern begangenen Verbrechen eine Erho1mng dieser Strafe bis auf zwölf Jahre Zuchthaus. Die Bestimmungen des bernischen StGB über Rückfall, welche in Verbindung mit dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eine Erhöhung der Zuchthausstrafe bis auf 16 Jahre gestatten würden (Art. 62, 65 bern. StGB), kommen nach der bisherigen bernischen Gerichtspraxis nicht zur Anwen- dung, da der Gesuchssteller im Kanton Bern noch keine Vorstrafen erlitten hat (Monatsblatt f. bern. Rechtspr. 2 204). Der Gesuchssteller kann daher, wenn die bernischen Gerichte an der erwähnten Praxis festhalten, in den Kantonen Bern und Luzern zusammen auch bei getrennoor
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