BGE 68 IV 49
BGE 68 IV 49Bge01.06.1942Originalquelle öffnen →
48 Strafgesetzbuch. N° s.
StGB vorgesehenen Stfen nicht in Frage und war auch
nicht nötig. Dagegen hätte die Androhung gleichwertig
sein· sollen mit der vom StGB verlangten, d. h. die Be-
schwerdegegnerin
hätte in der Verfügung nicht nur darauf
aufmerksam gemacht werden sollen, dass sie im Falle des
Ungehorsams im Sinne des § 80 des zr?hechen Staf
gesetzbuches bestraft werde, sondern die m dieser Bestim-
mung vorgesehenen Strafen hätten in der Verfügung
wiedergegeben werden sollen.
Nur so wäre der Beschwerde-
gegnerin
mit der vom schweizerischen Strafgesetzbuch
gewollten Deutlichkeit vorgehalten worden, welche Folgen
der Ungehorsam nach sich ziehe.
3. -Da die Verfügung, so wie sie gelautet hat, nach
neuem Recht die Strafbarkeit des Ungehorsams nicht
zu begründen vermag, ist d~s neue Recht für die Be-
schwerdegegnerin das mildere
und der Freispruch be-
gründet (Art. 2 Abs. 2 StGB), ohne dass geprüft zu werden
braucht, ob der Ungehorsam gegen eine Verfügung,
welche einer Person das
Konkubinat verbietet, unter
der Herrschaft des StGB überhaupt noch strafbar sein
kann.
Demnach erkennt de,r Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 9.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
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9. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 12.
Mai
1942 i. S. Bugmann gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich.
Gerichtsstand bei mehreren, in verschiedenen Kantonen verübten
und mit der gleichen Strafe bedrohten Handlungen.
Ist in mehr als einem der verschiedenen Kantone eine Mehrheit von· Handlungen begangen worden, so entscheidet zwischen diesen Kantonen die zeitliche Priorität der Untersuchung ; Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 2 (Erw. 5). For en cas de pluralite de delits commis dans plusieurs cantons et plUliS de 1a meroe peine.
Lorsque, dans plus d'un canton, plusieurs infractions ont ete commises, la competence appartient au canton ou la premiere poursuite a ete ouverte, art. 350, eh. 1, al. 2 (consid. 5). Fora in caso di pluralita di reati commessi in parecchi cantoni e puniti con la medesima pena.
Se piU reati sono stati commessi in pfü di uno di questi cantcni, la competenza spetta al cantone ove e stato compiuto il primo attc d'istruzione, art. 350 cifra 1, cp. 2 (Consid. 5). A. -Gegen den Gesuchsteller Karl Ludwig Bugmann von Döttingen sind in folgenden Kantonen Untersuchun- gen wegen Einbruchsdiebstählen, begangen namentlich in Postbüros, angehoben worden : 1) Graubünden. -Einbruchsdiebstahl im Postbüro Landquart, begangen am 24. /25. November 1937; poli- zeilicher Bericht vom 25. November, Ausschreibung zur Fahndung am 30. November 1937; Strafverfolgung über- AS 68 IV -1942 4
50 Verfahren. N• 9. nommen von der Staatkanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. Januar 1942. 2? Zürich. -a) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Die- tikon, begangen am 26. /27. Januar 1938 ; polizeilicher Bericht vom 27. Januar, Ausschreibung am 31. Januar 1938. b) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Oberrieden, began- gen am 15. /16. Dezember 1938 ; polizeilicher :Bericht vom 16. Dezember 1938. c) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Thalwil, begangen am 1. /2. Februar 1940 ; polizeilicher Bericht vom 2. Fe- bruar, Ausschreibung am 9. Februar 1940. 3) Aargau. -Zwei Einbruchsdiebstähle in Wettingen, begangen am 11. /12. September 1940; polizeilicher Bericht vom 12. September 1940, Ausschreibung am gleichen Tage : a) Einbruch in die mechanische Werkstätte Laier; d) Einbruch in das Postbüro. Im Zusammenhang mit diesen beiden Untersuchungen erklärte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau $J.uf Anfrage des Verhöra:q1.tes von Graubünden am 24. Ja- nuar 1942 bereit, auch die Strafverfolgung für den Ein- bruchsdiebstahl von Landquart zu übernehmen. 4) Im Kanton Glarus war wegen eines am 18. /19. Au- gust 1939 im Postbüro von Mollis begangenen Einbruchs- diebstahls eine Untersuchung angehoben, durch Beschluss des Kriminalgerichts vom 21. Mai 1940 aber mangels Kenntnis der Täterschaft eingestellt worden. In der Folge richtete sich der Verdacht auf Bugmann, wasjedoch vor- läufig ni.cht zu einer neuen Untersuchung Anlass gegeben hat. B. -Durch Eingabe vom 18. April 1942 hat Bugmann, der sich gegenwärtig in der Strafanstalt Lenzburg in Unter- suchungshaft befindet; bei der Anklagekammer des Bun- desgerichtes das Gesuch gestellt, es sei für sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle eine gemeinsame Untersuchung anzuordnen und es seien damit die Behörden des Kantons Zürich zu beauftragen. Verfahren. N• 9. 51 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unterstützt in ihrer Vernehmlassung das Gesuch und beantragt dem- gemäss ebenfalls Überweisung sämtlicher Strafsachen an die Behörden des Kantons Zürich, da dort insgesamt drei Einbruchsdiebstähle begangen worden seien, in den übri- gen Kantonen dagegen nur je einer, und da Zürich sich infolge seiner zentralen Lage für die Durchführung der Untersuchung am besten eigne. Ebenso befürwortet die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Überweisung des Straffalles Mollis an die Be- hörden des Kantons Zürich, falls cc die Untersuchungsergeb- nisse eine neue Untersuchung verlangen würden i>. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Übertragung sämtlicher Strafsachen an die Behörden des Kantons Graubünden, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ver- weist für den Fall von Landquart auf die Übernahme der Strafverfolgung durch die Behörden des Kantons Aargau. Aus den Erwägungen : (Unter Zi:ff. 1-3 werden bezüglich der Anwendbarkeit des StGB und der Legitimation des Beschuldigten, zur Bestimmung des· Gerichtsstandes die Anklagekammer, anzurufen, die grundsätzlichen Erwägungen des Entschei- des vom 17. März 1942 i. S. Wenzin gegen Tribunal d'accusation du Canton de Vaud, BGE 68 IV S. 1, wiederholt.) 4. -Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangenen strafbaren Handlungen verfolgt, sind nach Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern Taten zuständig ; sind die Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so obliegt die Verfolgung und Beurteilung den Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.
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Verfahren; No 9.
Sämtliche strafbaren Handlungen, die dem Gesuchsteller
zur Last gelegt werden;, sind gleicher Art, nämlich Ein-
brudhsdiebstähle. Sie fallen unter Art. 137 Zi:ff. 2 StGB,
sind also, einzeln genommen, alle mit der gleichen Strafe
bedroht. Das StGB hat die Strafandrohungen im Gegen-
satz zu den meisten kantonalen Strafrechten nicht abge-
stuft nach der Höhe der gestohlenen Beträge ; diese werden
lediglich bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
In den beiden Kantonen Aargau und Zürich wird der
Gesuchsteller aber je für eine Mehrzahl von Handlungen
verfolgt: im Kanton Aargau für die zwei Einbruchsdieb-
stähle von Wettingen, im Kanton Zürich für diejenigen
von Dietikon, Oberrieden und Thalwil. Das hat zur Folge,
dass sich
in jedem der beiden Kantone die Strafandrohung
des Art. 137 Zi:ff. 2 nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 um
die Hälfte (bis zum gesetzlichen Höchstmass der Strafart)
erhöht. Damit scheiden die Kantone Graubünden und
Glarus, wo nur je ein Einbruchsdiebstahl begangen wurde
und wo es demgemäss bei der einfachen Strafandrohung
des Art. 137 Zi:ff. 1 bleibt,Jür die Zuständigkeit nach Art.
350 Zi:ff. 1 aus; Aargau und Zürich sind diejenigen Kan-
tone, wo dem Gesuchsteller die schwersten Strafen drohen.
Dass es sich dabei
nicht um Einzelstrafen, sondern um
Gesamtstrafen nach Art. 68 Ziff. 1 handelt, ist unerheblich.
Wenn Art. 350 Zi:ff. 1 auf die <
54 Verfahren. N° 10. tung. Die Untersuchung: ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 dort zuerst angehoben, wo zeitlich die ersten Ermittlungs- massp.ahmen getroffen werden, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Täter (vgl. den Entscheid in Sachen Wenzin, Erw. 4, S. 6). Die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher in den Kan- tonen Aargau, Graubünden und Zürich begangenen De- likte ist somit durch die Behörden des Kantons Zürich durchzuführen. Ebenso wird ihre Untersuchung auf den Fall von Mollis (Glarüs) auszudehnen sein, sofern Verdacht besteht, dass Bugmann auch diesen Posteinbruchdiebstahl begangen haben könnte. Demnach erkennt die Anklagekammer des Bundesgerichts : Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsteller Bugmann zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und ver- pflichtet erklärt. 10. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1942 i. S. Unter- suchungsrichter Solothnrn-Lebern gegen Gerichtspräsident von Niedersimmental. . Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung aus- ge/Uhrt wu,rde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintre~en sollte, den Gerichtsstand (Art. 346 Abs. 1 StGB). La pou.rsuite et le ju.gement d'une infractiop ressortissent au,x autorites du lieu ou l'auteur a agi. C'est uniquement au cas ou ce lieu se trouve a l'etranger que le lieu ou, en Suisse, le resultat s'est produit ou devait se produ,ire dej,ermine le for {art. 346 al 1 CP). Per il procedimento ed il giudizio di un reato sono -competenti le autorita del luogo in cui l'autore ha agito. Solo se questo luogo si trova all'estero, il luogo ove in Isvizzera sie verificato o doveva verificarsi l'evento determina il foro (art. 346 cp. 1 CPS). Verfahren. N• 10. 55 A. -Hans Itten wird in einer beim Untersuchungs- richter ron Solothurn-Lebern eingereichten Strafklage von vier-im Kanton Solothurn wohnenden Personen beschul- digt, sie mit einem in Spiez geschriebenen und von dort aus an eine Drittperson in den Kanton Freiburg gesandten Brief verleumdet und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Die Kläger erklären, der Brief sei ihnen an ihrem Wohnsitz im Kanton Solothurn zur Kenntnis gelangt. B. -Der Beschuldigte weigert sich, der Vorladung des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebem Folge zu leisten, mit der Begründung, er anerkenne den dortigen Gerichtsstand nicht. Ein Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungs- richter von Solothurn-Lebern und dem Gerichtspräsidenten von Niedersimmental hat zu keiner Einigung über die Gerichtsstandsfrage geführt ; jeder der beiden Richter hält sich für zuständig. Gestützt auf Art. 351 StGB wurden deshalb die Akten der Anklagekammer des Bundesgerichtes zum Entscheid überwiesen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: 1.-Das Strafgesetzbuch in der Fassung, in welcher es in der Volksabstimmung angenommen wurde, bestimmt in Art. 346 Abs. l unter dem Randtitel << Gerichtsstand des Ortes der Begehung >> : « Für die Verfolgung und Beur- teilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung verübt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder ein- treten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.» Die Wendung<< wo die strafbare Hand- lung verübt wurde » ist im französischen Text mit den Worten << ou l'infraction a ete commise >> und im italieni- schen mit den Worten «in cui esso fu commesso >> wieder- gegeben. Wollte man auf den Wortlaut dieser drei Texte abstellen, so wäre sowohl der Richter des Ortes, wo die Tat ausge- führt, als auch derjenige des Ortes, wo der Erfolg einge-
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