BGE 68 IV 40
BGE 68 IV 40Bge29.05.1942Originalquelle öffnen →
40 Strafgesetzbuch. No 7. 7. Urteil des Kassationshofes vom 15. Mal 1942 i. S. Marie X gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. l . Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Kantone sind nicht befugt, die gewerbsmässige Unzucht als "'Übertretung mit Strafe zu bedrohen ; § 42 des luzernischen EG StGB verstösst gegen Bundesrecht. 2. Art. 206 StGB. Gewerbsmässiges Anlocken zur Unzucht.
. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 335 Zi:ff. l Abs. l StGB, wonach den Kantonen die Gesetz- gebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbe- halten bleibt, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz- gebung ist. a) Das StGB bedroht die gewerbsmässige Unzucht als solche weder als Verbrechen oder Vergehen, noch als Übertretung mit Strafe. Dagegen kennt es als Übertre- tungen die Tatbestände des gewerbsmässigen und öffent- lichen Anlockens zur Unzucht (Art. 206) und der Belästi- gung durch gewerbsmässige Unzucht (Art. 207). Damit ist jedoch die ll'rage, ob gewerbsmässige Unzucht Gegen- stand der Bundesgesetzgebung sei, nicht im Sinne der Auffassung der Vorinstanz entschieden. Die Kantone sind nicht schon dann befugt, einen bestimmten Tatbestand als Übertretung zu erklären, wenn er nicht vom eidge- nössischen Recht unter Strafe gestellt ist. Die Nichtauf- nithme eines Tatbestandes in das StGB kann bedeuten,
42 Strafgesetzbuch. N• 7. dass er überhaupt straflos bleiben müsse, also auch nicht als kantonale Übertretung geahndet werden dürfe. Ob ein solches qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt, hängt im einzelnen Falle davon ab, was vernünftigerweise als Wille des Gesetzes angesehen werden muss. Dabei ist von Bedeutung, ob der Bundesgesetzgeber ein bestimmtes strafrechtliches Gebiet überhaupt nicht behandelt, ob er bloss einige wenige Tatbestände daraus unter Strafe gestellt oder ob er die Materie durch ein geschlossenes System von Normen geregelt hat. In den beiden ersteren Fällen bleibt Raum für kantonale Übertretungen, nicht dagegen im letzteren Falle, es sei denn, dass der Gesetz- geber ausnahmsweise im geschlossenen System eidgenössi- scher Strafnormen absichtlich Lücken gelassen habe, um den von Kanton zu Kanton wechselnden Ansichten über die Strafwürdigkeit eines bestimmten Tatbestandes Rech- nung zu tragen. b} Die Regelung, welche das StGB über die gewerbs- mässige Unzucht enthält, ist eingehend. Einerseits behan- delt es das gewerbsmässige und öffentliche Anlocken zur Unzucht als ein häufiges Vorstadium der gewerbsmässigen Unzucht und anderseits die Belästigung der Hausbewohner oder Nachbarn als eine ihrer Begleiterscheinungen. Auch Handlungen, welche von Drittpersonen im Zusammenhang mit der Prostitution begangen werden, kennt das StGB als Übertretungstatbestände, nämlich-das Dulden gewerbs- mässiger Kuppelei in den Mietsräumen (Art. 209) und die Veröffentlichung von Gelegenheiten zur Unzucht (Art. 210). Dass der Bundesgesetzgeber die nicht mit Belästigung der Hausbewohner oder Nachbarn verbundene gewerbsmässige Unzucht nicht mit Strafe bedrohte, heisst, dass er sie überhaupt nicht bestraft wissen wollte. Die Ansichten über ihre Strafwürdigkeit sind allerdings nicht überall die gleichen. Dies allein genügt jedoch nicht zur Annahme, das Gesetz habe den Kantonen Raum lassen wollen, ihre besonderen Auffassungen auf diesem Gebiete in den Ein- führungsgesetzen durchzusetzen. Andernfalls wäre die Strafgesetzbuch. N• 7. 43 erstrebte Vereinheitlichung des Strafrechtes leichthin preis- gegeben. Den von Ort zu Ort wechselnden Bedürfnissen, gegen die gewerbsmässige Unzucht mehr oder weniger streng mit Strafe einzuschreiten, lässt sich auf dem Boden des StGB auf andere Weise als durch kantonale Übertre- tungstatbestände genügend Rechnung tragen, und zwar dadurch, dass der Richter, welcher bei Anwendung des Art. 207 StGB prüft, ob Hausbewohner oder Nachbarn durch die Ausübung gewerbsmässiger Unzucht belästigt worden seien, die örtlichen Verhältnisse, die Sitten der Bevölkerung und allfällige weitere Umstände des einzelnen Falles berücksichtigt. Dass die Kantone befugt seien, die gewerbsmässige Unzucht als Übertretung zu erklären, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil erfahrungsgemäss mit Strafen gegen die gewerbsmässige Unzucht als solche wenig aus- zurichten wäre ; dem Übel wird wirksamer mit administra- tiven Massnahmen begegnet. Das StGB beschränkt sich auf den Kampf gegen gewisse die Öffentlichkeit interes- sierende Begleiterscheinungen der gewerbsmässigen Un- zucht. Seine Entstehungsgeschichte bestätigt, dass über die gewerbmässige Unzucht nur deshalb keine Bestim- mungen aufgestellt worden sind, weil die Auffassung vor- herrschte, dass sie überhaupt nicht bestraft werden solle. In der ersten Expertenkommission war die Aufnahme einer Strafbestimmung gegen gewerbsmässige Unzucht abgelehnt worden (Verhandlungen der ersten Experten- kommission Bd. 2 193). Der zweiten Expertenkommission lag der Antrag vor, die gewerbsmässige Unzucht mit Haft zu bedrohen, eventuell den Kantonen das Recht vorzu- behalten, sie unter Strafe zu stellen (Protokoll der zweiten Expertenkommission 7 76). Nach eingehenden Erörterun- gen lehnte die Kommission sowohl den Hauptantrag als auch den Eventualantrag ab (Protokoll 7 100 f.). § 42 des luzernischen EG zum StGB verstösst somit gegen Bundesrecht und ist von der Vorinstanz llU~Unrecht angewendet worden. Insoweit ist das angefochtene Urteil
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aufzuheben und sind :die Akten zur Freisprechung der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2, -Gemäss Art. 206 StGB ist strafbar, wer gewerbs-
mässig und öffentlich jemanden durch Zumutungen oder
Anträge zur Unzucht anlockt.
Ob die Beschwerdeführerin sich auf der Strasse so
benahm, dass der Offizier ihre Absicht erkennen mus8te,
oder ob er bloss auf gut Glück hin in ihr eine Dirne suchte,
ist im vorliegenden Falle unerheblich, wie es auch nicht
darauf ankommt, ob die Initiative zum Gespräch von ihr
oder vom Offizier ausgegangen sei. Die Aufforderung der
Beschwerdeführerin im Verlaufe des Gesprächs, er solle
ihr zur Ausübung der Unzucht in ein bestimmtes Haus
folgen, erfüllt objektiv und subjektiv die Merkmale des
Anlockens
durch einen Antrag.
Dabei handelte die Beschwerdeführerin gewerbsmässig.
Dieses Merkmal erfüllt,
wer bei Verübung der Tat beab-
sichtigt, sich
durch wiederholte Begehung Einnahmen zu
verscha:ffen; dass der Wille darauf gerichtet sei, die Ein-
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen Erwerb zu machen, ist nicht nötig. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
sich
am 6. September auf die Strasse begab, um Gelegen-
heit zur Unzucht aufzusuchen, die Art und Weise, wie sie
sich
mit dem Offizier einliess, zu dem sie keinerlei persön-
liche Beziehungen
hatte, ihre Vorstmfen wegen gewerbs-
mässiger
Unzucht und.der Vorfall vom 3./4. September
tun das Handeln in gewinnsüchtiger Absicht dar. Dass sie
mit dem Offizier nicht ausdrücklich ein Entgelt verein-
barte, ist unerheblich, ebenso, dass er ihr kein solches
ausbezahlte.
Da die Übertretung mit dem Anlocken durch
Zumutungen oder Anträge vollendet und die nachfolgende
Unzucht nicht Tatbestandsmerkmal ist, kommt es nur
darauf an, ob das Anlocken zur Unzucht in der Absicht,
ein Gewerbe auszuüben, erfolgt.
Hier war dies der Fall.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Ver-
urteilung wegen Anlockens zur Unzucht richtet, ist sie
daher unbegründet.
Strafgesetzbuch. N° 8.
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Demnach. erkennt der Ka88ation8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es sich auf
Schuldigerklärung und Verurteilung wegen gewerbsmässi-
ger
Unzucht (§ 42 EG StGB) bezieht, und die Sache z_u
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
8. Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai 1942 i. S.
Staatsanwaltschaft
des :Kantons Zürich gegen Kiener.
1 Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügu.ng ist nur strafbar,
· wenn die Verfügung dem Betroffenen für den Fall des Unge-
horsams die in Art. 292 StGB vorgesehenen Straen angedroht
hat ; ein blosser Hinweis au.f diese Gesetzesbesunmung oder
au.f die Strafbarkeit des Ungehorsams oder au.f beides zu,sammen
genügt nicht.
2 Ist die Verfügung vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen
· worden,
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kann der Ungehorsam nach dm Inafttreten
des StGB nur noch bestraft werden, wenn die Verfugung d~n
Betroffenen au.f Strafarten u.nd Strafrahmen aufmerksam
gemacht hat, welche das alte Recht für den Ungehorsam
vorsah.
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