Art. 77 Abs. 4 ZG; Strafausschluss bei Bannbruch und Sorgfaltspflicht des Zollmeldepflichtigen: Die Bestimmung setzt nicht bloss objektiv gehörige Vorkehren voraus, sondern lässt auch den Nachweis persönlicher Entschuldigungsgründe zu. Der Bannbruch bleibt damit nicht als reines Formaldelikt bestehen. Wer als Beauftragter zollmeldepflichtig ist, hat sich indessen über den Inhalt der über die Grenze verbrachten Ware selbst zu vergewissern und darf sich nicht ohne Weiteres auf Angaben des Auftraggebers verlassen; das Recht zur Untersuchung vor der Abfertigung dient gerade der eigenen Kontrolle (consid. 1-2).
16' Strangesetzbuch. No 38. vergeht, für weniger besserungsfähig gehalten wird und daher strenger angefasst werden muss ale einer, der in den letzten fünf Jahren vor Verübung der Tat keine Freiheits- strafe verbüsst hat. Es ist daher unerheblich, da.es der militärische Vollzug einer Gefängniestrafe zum Teil aus ähnlichen Gründen zugebilligt wird, wie der bedingte Strafvollzug, nämlich um dem Verurteilten die Berührung mit gemeinen Sträflingen zu ersparen. Wesentlich ist, dass eine militärisch vollzogene Gefängnisstrafe im Gegensatz zu einer mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen voll- zogen worden ist und der Verurteilte trotz dieser Sühne sich binnen fünf Jahren wieder vergangen hat. Die Unter- scheidung zwischen bürgerlichem und militärischem Voll- zug wäre auch unbillig, denn gemäes Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1927 betreffend den militärischen Voll- zug der Gefängnisstrafe ist die letztgenannte Vollzugsart nur zuläesig, wenn der Verurteilte von seiner Strafe noch mindestens vierzehn Tage zu erstehen hat. Einem Verur- teilten, dessen Strafe diese Voraussetzung erfüllt, könnte für die spätere Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden, nicht aber einem andern, milder bestraften. Die Meinung der Vorinstanz, die Gleichbehandlung dürfe dadurch her- gestellt werden, dass ein Verurteilter, der weniger als vier zehn Tage Gefängnis zu verbüssen und aus diesem Grunde den militärischen Vollzug nicht erhalten hatte; gleich zu behandeln sei, wie wenn er ihn erha1ten hätte, findet im Gesetz keine Stütze. Sie könnte praktisch auch nicht ange- wendet werden, da bei Ausfällung einer Gefängniestrafe, von der nicht noch mindestens vierzehn Tage zu vollziehen sind, das Gericht nicht zu prüfen hat und in der Regel auch nicht prüft, ob der militärische Vollzug gewährt werden könnte, wenn dem nicht die Kürze der Strafe entgegen- stünde. Unbillig wäre die Unterscheidung zwischen bürger- lichem und militärischem Strafvollzug ferner deswegen, weil der letztere nur Militär-und Hilfädienstpflichtigen nicht auch Zivilpersonen, die dem Militärstrafgesetz unter- stehen, zugebilligt werden kann. Zollgesetz. No 39.
i. S. Bundesanwal'8ehalt gegen Su er. Art. 77 Abs. 4 ZG. l. Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur, wer alleS getan ha.t, was das Gesetz objektiv von ihm verlangt, sondern äucb, wer in seiner Person liegende Entscbuldiann ..... gründe nachweist. e--e- 2 Auch wer bloss als Beauftragter zollmeldepflichtig ist, ha.t sich it esern was. er über die Zollgrenze schafft, und darf s1oh nicht uf die Angaben des Auftraggebers verlassen.
Zollgesetz. No 39. Art. '17 al. 4 loi aur les douanes. l. Echappe au reproche de negligence non seulement celui qui a fait tout ce que la loi reclamait objectivement de lui, mais encore celui qui etablit l'existence en sa personne de causes dlexculpation. 2. Celui-Ia meme qui n'est tenu de faire une declaration que comme Diandataire doit s'assurer de ce qu'il transporte au del8. de la frontiere, et ne doit pas s'en remettre aux indications de son mandant. Art. '17 cp. 4 LDog. I. Sfugge all'addebito di negligenza non soltanto chi ha fatto tutto quanto la legge esigeva da lui, ma anche chi prova l'esi- stenza nella sua persona di motivi di discolpa. 2. Anche chi e tenuto a fare una dichiarazione doganale soltanto come mandatario deve accertarsi di ciO ehe trasporta oltre la frontiera e non pu.C rimettersi semplicemente alle indicazioni del suo mandante. Tatbestand: A. -Camionneur Albert Suter meldete am 16. Dezember 1941 beim Strassenzollamt Riehen gebrauohtes Obersie- delungsgut, welches er im Auftrag von Annelise Merz aus der Schweiz ausführen wollte, zur Zollabfertigung an. In einem "Verschlossenen Korb, zu welchem er den Schlüssel nicht besass, befanden sich verschiedene Waren, deren Ausfuhr gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements vom 22. September 1939 verboten ist und auf welche sich die von Annelise Merz für das andere Gut erwirkte Ausfuhrbewilligung nicht erstreckte. Die Ausfuhrbewilligung galt uch nicht für verschiedene neue Gebrauchsgegenstände, welche sioh unter den anderen Sachen befanden. In der an. Ort und Stelle ausgefüllten und per Frl. Merz A. Suter unterzeichneten Ausfuhr- deklaration verwies Suter auf das von seiner Auftraggeberin erhaltene und von ihm vorgelegte Verzeichnis; welches die nicht zur Ausfuhr freigegebenen Waren und Gegenstände nicht enthielt. Diese Sachen kamen bei der sofortc vorge- nommenen Revision zum Vorschein. Der Korb, der solche enthielt, wurde gewaltsam geöffnet. B. -Gegen die Strafverfügung der Zollkreisdirektion Basel, welche ihm in Anwendung von Art. 76 Ziff. 2 und Art. 77 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen Zollgesetz. N° 39.
eine Busse von Fr. 221.a auferlegte, erhob Albert Suter Einspruch. Das Polizeigericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprachen ihn frei, das Appella- tionsgericht am 15. September 1942 mit der Begründung, objeldiv liege zwar Bannbruch vor, doch habe der Ange- schuldigte im Sinne des Art. 77 Abs. 4 ZG bewiesen, dass ihn kein Verschulden treffe. Das Gericht nahm an, es seien keine Anzeichen vorhanden, wonach der Angeschuldigte bösgläubig gewesen sei und somit vorsätzlich gehandelt habe. Auch gegenüber dem Vorwurf der Fahrlässigkeit habe er sich nicht ins Ungewisse verteidigen müssen, son- dern habe bloss die gegen ihn erhobenen konkreten Vor halte zu entkräften brauchen und habe es auch getan. Der Vorwurf, er hätte sich entweder überzeugen sollen, ob der Inhalt des Gepäcks mit seiner Deklaration übereinstimme, oder dann hätte er die Abgabe der Deklaration ablehnen sollen, sei nicht gerechtfertigt. Er habe nämlich annehmen dürfen, es treffe ihn keine Verantwortung, wenn er auf das ohne sein Zutun entstandene Verzeichnis seiner Auftrag- geberin verweise in einem Zeitpunkt, da sich der Zollbe- amte zur Oberprüfung des bereits geöffneten Gepäcka anschickte. Seine Deklaration habe ja erkennbar nicht auf eigenem Wissen beruht, daher habe er annehmen dürfen, nicht sie, sondern das ihr zugrunde liegende, von seiner Auftraggeberin aufgestellte Verzeichnis gelte als mass- gebende Urkunde. Hätte er erkannt, dass ihn seine Unter- schrift haftbar mache, so hätte er die Deklaration nicht ausgestellt. Die Verkennung der Sachlage durch den Ange- schuldigten sei entschuldbar. 0. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragte der Bundesanwalt Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an .die Vorinstanz zu neuer Ent- scheidung. Er war der Auffassung, das angefochtene Ur teil verletze Art. 77 Abs. 4 ZG. Der Zollmeldepflichtige habe alle Sorgfalt anzuwenden. Die Sorgfaltspflicht bestimme sich nach objektivem Massstab und werde nicht durch persönliche Umstände abgeschwächt. Die Vorinstanz hätte
Zollgesetz. No 39. es bei der Erwägung öewenden lassen sollen, dass Suter wenigstens die Abgabe einer eigenen Deklaration hätte ablehnen sollen. D. -Der Beschwerdebeklagte schloss auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof hiess sie gut. A 'U8 den Erwägungen : l. -Da dem Beschwerdebeklagten nicht vorgeworfen wird, er habe den Inhalt der Gepäckstücke gekannt, kann er den Bannbruch höchstens fahrlässig begangen haben. Dass auch Fahrlässigkeit strafbar ist, ergibt sich aus Art. 77 Abs. 4 ZG, wonach von der Strafe befreit wird, wer nach- weist, dass ihn kein Verschulden tri:fft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen . Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur, wer alles getan hat, was das Gesetz objektiv von ihm ver- langt, sondern auch, wer in seiner Person liegende Ent- schuldigungsgründe nachweist. Andernfalls wäre der Bann- bruch Formaldelikt, d. h. bloss von objektiven, nicht auch von subjektiven Voraussetzungen abhängig. Durch Art. 77 Abs. 4 ZG wollte man indessen das Formaldelikt, wie es unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes anerkannt gewesen war, abschaffen, um ;das Zollstrafrecht in dieser Beziehung der bundesgerichtlichen IJ,echtsprechung anzu- gleichen. Auch die grammatikalische Auslegung der er- wähnten Bestimmung führt zu diesem Schluss. Wer nach- weist, dass ihn kein Verschulden tri:fft, ist nicht strafbar. Dieser Nachweis kann namentliih dahin gehen, dass der Angeschuldigte alle Sorgfalt angewendet habe, um die Vor- schriften zu befolgen. Er kann aber auch auf andere Weise erbracht werden. Die Anwendung aller Sorgfalt zur Befol- gung der Vorschriften ist nur ein Beispiel, in welchem das Verschulden ausgeschlossen ist. 2; -Na.oh Art. 9 und 29 Abs. 3 ZG war der Beschwerde- beklagte zollmeldepßichtig, trotzdem er blosser Beauftrag- Zollgesetz. No 39. ter war. Er hatte daher alle Massnahmen zu treffen, welche nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle nötig sind (Art. 29 Abs. 1 ZG), insbesondere die Zolldeklaration abzugeben (Art. 31 ZG). Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, musste er sich über den Inhalt der Gepäckstücke vergewissern, selbst dann, wenn ihm seine Auftraggeberin hierüber bestimmte Angaben gemacht hatte. Dass der Zollmeldepfilchtige auch in einem solchen Fall nicht einfach auf fremde An- gaben abstellen darf, geht aus Art. 32 ZG hervor, welcher . ihm das Recht einräumt, die unter Zollkontrolle gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Damit soll dem Zollmeldepfilchtigen, welcher die Ware nicht kennt, z.B. weil er sie bereits verpackt übernommen hat, Gelegenheit gegeben wnrden, die nötigen eigenen Feststellungen zu machen und die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen.