BGE 68 IV 165
BGE 68 IV 165Bge15.09.1942Originalquelle öffnen →
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Stragesetzbuch. No 38.
vergeht, für weniger besserungsfähig gehalten wird und
daher strenger angefasst werden muss ale einer, der in den
letzten
fünf Jahren vor Verübung der Tat keine Freiheits-
strafe
verbüsst hat. Es ist daher unerheblich, da.es der
militärische Vollzug einer Gefängniestrafe zum Teil aus
ähnlichen Gründen zugebilligt wird, wie der bedingte
Strafvollzug,
nämlich um dem Verurteilten die Berührung
mit gemeinen Sträflingen zu ersparen. Wesentlich ist, dass
eine
militärisch vollzogene Gefängnisstrafe im Gegensatz
zu einer mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen voll-
zogen worden ist und der Verurteilte trotz dieser Sühne
sich binnen fünf Jahren wieder vergangen hat. Die Unter-
scheidung zwischen bürgerlichem
und militärischem Voll-
zug wäre auch unbillig, denn gemäes Art. 1 der Verordnung
vom 29. November 1927 betreffend den militärischen Voll-
zug der Gefängnisstrafe ist die letztgenannte Vollzugsart
nur zuläesig, wenn der Verurteilte von seiner Strafe noch
mindestens vierzehn Tage
zu erstehen hat. Einem Verur-
teilten, dessen Strafe diese Voraussetzung erfüllt, könnte
für die spätere Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden,
nicht aber einem andern, milder bestraften. Die Meinung
der Vorinstanz, die Gleichbehandlung dürfe dadurch her-
gestellt werden,
dass ein Verurteilter, der weniger als vier
zehn Tage Gefängnis zu verbüssen und aus diesem Grunde
den militärischen Vollzug nicht erhalten hatte; gleich zu
behandeln sei, wie wenn er ihn erha1ten hätte, findet im
Gesetz keine
Stütze. Sie könnte praktisch auch nicht ange-
wendet werden,
da bei· Ausfällung einer Gefängniestrafe,
von der nicht noch mindestens vierzehn Tage zu vollziehen
sind,
das Gericht nicht zu prüfen hat und in der Regel auch
nicht prüft, ob der militärische Vollzug gewährt werden
könnte, wenn dem nicht die Kürze
der Strafe entgegen-
stünde. Unbillig wäre die Unterscheidung zwischen bürger-
lichem
und militärischem Strafvollzug ferner deswegen,
weil
der letztere nur Militär-und Hilfädienstpflichtigen
nicht auch Zivilpersonen, die dem Militärstrafgesetz unter-
stehen, zugebilligt werden kann.
Zollgesetz. No 39.
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4. -Von einer militärisch vollzogenen Gefängnisstrafe
kann auch nicht gesagt werden, sie sei keine Freiheitsstrafe
im Sinne des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dadurch, dass
das Gesetz eine im Ausland verbüsste Freiheitsstrafe als
geeignet erklärt,
den bedingten Vollzug für eine spätere
Strafe auszuschliessen, bringt es zum Ausdruck, dass nichts
darauf ankommen soll, ob die Freiheitestrafe ihrer Art nach
dem StGB bekannt sei. Andernfalls könnten z.B. auch die
ihrer
Art nach dem StGB nicht bekannten Vorstrafen des
alten kantonalen Rechts dem bedingten Strafvollzug nicht
entgegenstehen, was mit dem Zweck des Art. 41 Ziff. 1
Abs. 3 StGB nicht in Einklang stünde.
5. -Der bedingte Strafvollzug darf somit Walter
Hutiger nicht gewährt werden.
Demnach erkennt der KasBationsko/:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom
26. Juni 1942 aufgehoben und die Sache zur neuen Beur-
teilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II. ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
39. Amzu1 aus dem UrteJI des K8888tfonsholes vom 11. Dezember
1841
i. S. Bundesanwal'8ehalt gegen Su&er.
Art. 77 Abs. 4 ZG.
l. Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur, wer
alleS getan ha.t, was das Gesetz objektiv von ihm verlangt,
sondern äucb, wer in seiner Person liegende Entscbuldiann .....
gründe nachweist. e--e-
2· Auch wer bloss als Beauftragter zollmeldepflichtig ist, ha.t sich
it~ esern was. er über· die Zollgrenze schafft, und darf
s1oh nicht ~uf die Angaben des Auftraggebers verlassen.
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Zollgesetz. No 39.
Art. '17 al. 4 loi aur les douanes.
l. Echappe au reproche de negligence non seulement celui qui
a fait tout ce que la loi reclamait objectivement de lui, mais
encore celui qui etablit l'existence en sa personne de causes
dlexculpation.
2. Celui-Ia meme qui n'est tenu de faire une declaration que comme
Diandataire doit s'assurer de ce qu'il transporte au del8. de la
frontiere, et ne doit pas s'en remettre aux indications de son
mandant.
Art. '17 cp. 4 LDog.
I. Sfugge all'addebito di negligenza non soltanto chi ha fatto
tutto quanto la legge esigeva da lui, ma anche chi prova l'esi-
stenza nella sua persona di motivi di discolpa.
2.
Anche chi e tenuto a fare una dichiarazione doganale soltanto
come mandatario deve accertarsi di ciO ehe trasporta oltre la
frontiera e non pu.C> rimettersi semplicemente alle indicazioni
del suo mandante.
Tatbestand:
A. -Camionneur Albert Suter meldete am 16. Dezember
1941 beim
Strassenzollamt Riehen gebrauohtes Obersie-
delungsgut, welches er im Auftrag von Annelise Merz aus
der ·Schweiz ausführen wollte, zur Zollabfertigung an. In
einem "Verschlossenen Korb, zu welchem er den Schlüssel
nicht besass, befanden sich verschiedene Waren, deren
Ausfuhr gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartements vom 22. September 1939 verboten
ist und auf welche sich die von Annelise Merz für das
andere Gut erwirkte Ausfuhrbewilligung nicht erstreckte.
Die Ausfuhrbewilligung
galt uch nicht für verschiedene
neue Gebrauchsgegenstände, welche
sioh unter den anderen
Sachen befanden.
In der an. Ort und Stelle ausgefüllten
und << per Frl. Merz A. Suter » unterzeichneten Ausfuhr-
deklaration verwies
Suter auf das von seiner Auftraggeberin
erhaltene
und von ihm vorgelegte Verzeichnis; welches die
nicht zur Ausfuhr freigegebenen Waren und Gegenstände
nicht enthielt. Diese Sachen kamen bei der sofortc·vorge-
nommenen Revision zum Vorschein. Der Korb, der solche
enthielt, wurde gewaltsam geöffnet.
B. -Gegen die Strafverfügung der Zollkreisdirektion
Basel,
welche ihm in Anwendung von Art. 76 Ziff. 2 und
Art. 77 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen
Zollgesetz. N° 39.
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eine Busse von Fr. 221.80 auferlegte, erhob Albert Suter
Einspruch. Das Polizeigericht und das Appellationsgericht
des
Kantons Basel-Stadt sprachen ihn frei, das Appella-
tionsgericht
am 15. September 1942 mit der Begründung,
objeldiv liege zwar Bannbruch vor, doch habe der Ange-
schuldigte
im Sinne des Art. 77 Abs. 4 ZG bewiesen, dass
ihn kein Verschulden treffe. Das Gericht nahm an, es seien
keine
Anzeichen vorhanden, wonach der Angeschuldigte
bösgläubig gewesen sei und somit vorsätzlich gehandelt
habe. Auch gegenüber dem
Vorwurf der Fahrlässigkeit
habe er sich nicht ins Ungewisse verteidigen müssen, son-
dern
habe bloss die gegen ihn erhobenen konkreten Vor•
halte zu entkräften brauchen und habe es auch getan. Der
Vorwurf, er hätte sich entweder überzeugen sollen, ob der
Inhalt des Gepäcks mit seiner Deklaration übereinstimme,
oder
dann hätte er die Abgabe der Deklaration ablehnen
sollen, sei
nicht gerechtfertigt. Er habe nämlich annehmen
dürfen,
es treffe ihn keine Verantwortung, wenn er auf das
ohne sein
Zutun entstandene Verzeichnis seiner Auftrag-
geberin verweise
in einem Zeitpunkt, da sich der Zollbe-
amte zur Oberprüfung des bereits geöffneten Gepäcka
anschickte. Seine Deklaration habe ja erkennbar nicht auf
eigenem Wissen beruht, daher habe er annehmen dürfen,
nicht sie, sondern das ihr zugrunde liegende, von seiner
Auftraggeberin aufgestellte Verzeichnis gelte als
mass-
gebende Urkunde. Hätte er erkannt, dass ihn seine Unter-
schrift haftbar mache, so hätte er die Deklaration nicht
ausgestellt. Die Verkennung der Sachlage durch den Ange-
schuldigten sei entschuldbar.
0. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragte der Bundesanwalt Aufhebung dieses Urteils und
Rückweisung der Sache an .die Vorinstanz zu neuer Ent-
scheidung. Er war der Auffassung, das angefochtene Ur
teil verletze Art. 77 Abs. 4 ZG. Der Zollmeldepflichtige habe
alle Sorgfalt anzuwenden. Die Sorgfaltspflicht bestimme
sich
nach objektivem Massstab und werde nicht durch
persönliche Umstände abgeschwächt. Die Vorinstanz hätte
168 Zollgesetz. No 39. es bei der Erwägung öewenden lassen sollen, dass Suter wenigstens die Abgabe einer eigenen Deklaration hätte ablehnen sollen. · D. -Der Beschwerdebeklagte schloss auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof hiess sie gut. A 'U8 den Erwägungen : l. -Da dem Beschwerdebeklagten nicht vorgeworfen wird, er habe den Inhalt der Gepäckstücke gekannt, kann er den Bannbruch höchstens fahrlässig begangen haben. Dass auch Fahrlässigkeit strafbar ist, ergibt sich aus Art. 77 Abs. 4 ZG, wonach von der Strafe befreit wird, wer nach- weist, « dass ihn kein Verschulden tri:fft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen ». Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur, wer alles getan hat, was das Gesetz objektiv von ihm ver- langt, sondern auch, wer in seiner Person liegende Ent- schuldigungsgründe nachweist. Andernfalls wäre der Bann- bruch Formaldelikt, d. h. bloss von objektiven, nicht auch von subjektiven Voraussetzungen abhängig. Durch Art. 77 Abs. 4 ZG wollte man indessen das Formaldelikt, wie es unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes anerkannt gewesen war, abschaffen, um_;das Zollstrafrecht in dieser Beziehung der bundesgerichtlichen IJ,echtsprechung anzu- gleichen. Auch die grammatikalische Auslegung der er- wähnten Bestimmung führt zu diesem Schluss. Wer nach- weist, dass ihn kein Verschulden tri:fft, ist nicht strafbar. Dieser Nachweis kann namentliih dahin gehen, dass der Angeschuldigte alle Sorgfalt angewendet habe, um die Vor- schriften zu befolgen. Er kann aber auch auf andere Weise erbracht werden. Die Anwendung aller Sorgfalt zur Befol- gung der Vorschriften ist nur ein Beispiel, in welchem das Verschulden ausgeschlossen ist. 2; -Na.oh Art. 9 und 29 Abs. 3 ZG war der Beschwerde- beklagte zollmeldepßichtig, trotzdem er blosser Beauftrag- Zollgesetz. No 39. ter war. Er hatte daher alle Massnahmen zu treffen, welche nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle nötig sind (Art. 29 Abs. 1 ZG), insbesondere die Zolldeklaration abzugeben (Art. 31 ZG). Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, musste er sich über den Inhalt der Gepäckstücke vergewissern, selbst dann, wenn ihm seine Auftraggeberin hierüber bestimmte Angaben gemacht hatte. Dass der Zollmeldepfilchtige auch in einem solchen Fall nicht einfach auf fremde An- gaben abstellen darf, geht aus Art. 32 ZG hervor, welcher . ihm das Recht einräumt, die unter Zollkontrolle gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Damit soll dem Zollmeldepfilchtigen, welcher die Ware nicht kennt, z.B. weil er sie bereits verpackt übernommen hat, Gelegenheit gegeben w~rden, die nötigen eigenen Feststellungen zu machen und die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen.
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