Art. 268 BStrP; Art. 91 StGB; Art. 19 Abs. 2 ZGB: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen Erkenntnisse über jugendstrafrechtliche Massnahmen zulässig, auch wenn sie von der nach Art. 369 StGB zuständigen kantonalen Behörde erlassen werden. Solche Entscheide sind hinsichtlich ihres Charakters als Urteil bzw. Strafbescheid zu behandeln, da sie einen Schuldigbefund voraussetzen und registerrechtlich den Verurteilungen gleichgestellt sind. Der urteilsfähige minderjährige Beschuldigte ist im Bereich der Verteidigungsrechte selbständig prozessfähig und kann Rechtsmittel auch gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt ergreifen (consid. 1-2).
V erfahren. No 37. 37. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1942. i. S. Hungerbilhler und Sebmldhauser gegen .Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.
weder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig erklären. Darin liegt eine Ausnahme von Art. 345 StGB, welcher die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen, wenn nicht eine blosse Übertretung vorliegt, durch die Gerichte beurteilt haben will. Eine andere Bedeutung hat der Ausdruck zuständige Be- hörde in Art. 91 StGB nicht. Die Frage, ob die Nichtig- keitsbeschwerde zulässig sei, wird deshalb nicht dadurch präjudiziert, dass Art. 91 StGB den Entscheid der zuständigen Behörde überträgt, Art. 268 BStrP die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen nur vorsieht gegen Urteile der Gerichte und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden. Unter den Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden sind nicht bloss solche zu verstehen, welche sich auf die Beur- teilung von Übertretungen beziehen, denn Art. 268 BStrP, der älter ist als das Strafgesetzbuch, wollte nicht bloss Art. 345 Ziff. l Abs. 2 StGB Rechnung tragen, sondern allgemein verhüten, dass die Zulässigkeit der Nichtigkeits- beschwerde davon abhängig sei, ob in der kantonalen Instanz ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde geurteilt habe. Dagegen hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbe- schwerde gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Jugendliche davon ab, ob solche Erkenntnisse, wenn von einem Gericht gefällt, als Urteile oder, wenn von einer Verwaltungsbehörde gefällt, als Strafbescheide bezeichnet werden können. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar kann man die auf Grund des Art. 91 StGB angeordneten Erzie- hungsmassnahmen gegen Jugendliche nicht mit der gegen Erwachsene verhängten und durch Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Verwahrung oder Einweisung in eine Arbeits- erziehungs-oder Trinkerheilanstalt auf gleiche Linie setzen, denn diese Massnahmen gegen Erwachsene setzen eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe voraus, deren Voll- zug sie ersetzen oder ergänzen. Die Massnahmen gegen Jugendliche werden ohne Verurteilung zu einer Freiheits- strafe verhängt. Sie setzen aber wie die Verurteilung zu
Verfahren. No 37. Strafe den Schuldigbefund wegen einer strafbaren Hand- lung voraus und werden wie die Strafe samt dem Schuldig- befÜnd ins Strafregister eingetragen (Art. 361 StGB) und nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verur- teilung zu Strafe gelöscht Art. 99 StGB). Für die Zulässig- keit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse auf Massnahmen gegen Jugend.liehe spricht zudem der Um- stand, dass andernfalls freisprechende Entscheide auch nicht weitergezogen werden könnten, obschon nicht fest- stünde, ob gegen den Jugend.liehen im Falle der Verurtei- lung eine Massnahme oder eine Strafe a.m Platze gewesen wäre. Dass die gemäss Art. 95 StGB zu Strafe verurteilten Jugend.liehen die Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen können, ist klar, weil kein Grund besteht, ihnen in dieser Beziehung geringere Rechte zu geben als den zu Strafe verurteilten Erwachsenen. 2. - Der Inhaber der elterlichen Gewalt über Hunger- bühler erklärt durch seinen bevollmächtigten Anwalt aus- drücklich, dass er mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einverstanden sei, sondern das Urteil der Kriminalkammer billige. Allein die Rechte der Verteidigung stehen dem Angeklagten um seiner Persönlichkeit willen zu. Er wird daher in ihrem Bereich nicht durch den Inhaber der elter- lichen Gewalt vertreten, sondern ist als Urteilsfähiger selbständig verhandlungsfähig und zur Wahrung seiner Rechte im .:V erfahren befugt, wozu die Ergreifung der Rechtsmittel gehört (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Vgl. auch Nr. 34. -Voir aussi n° 34. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 16l 38. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Landsehalt gegen Hutlger. Art. 41 Zifi. 1 Abs . .3 StGB. Die Verbüssung einer militärisch vollzogenen Gefängnisstrafe wegen eines vorsätzlichen Verbre- chens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor V erübung der Tat schliesst den bedingten Strafvollzug a.us. Art. 41 eh. 1 a.1. 3 CPS. Ne peut tre mis a.u Mnefice du sursis, celui qui, d.ans les cinq annees qui ont precede la. commission de l'a.cte punissable, a. subi, sous le rßgime milita.ire, une peine privative de liberte pour un crime ou un delit intentionnel. Art. 41, eifre. 1, cp. 3 CPS. Non puo essere a.mmesso a.l beneficio della. condiziona.le chi, nei cinque anni precedenti il reato, ha subito, inßitta.gli da.ll'autorit militare, una. pena. privativa. della. libert8. per un crimine o un delitto intenziona.le. A. -Am 15. April 1942 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Walter Hutiger eines am 8. Februar 1942 begangenen Diebstahls schuldig, vernrteilte ihn zu vierzehn Tagen Gefängnis und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, bei welchem der Staatsanwalt durch Appellation den bedingten Strafvollzug anfocht, bestätigte dieses Urteil am 26. Juni 1942. Es nahm an, die vom Divisionsgericht 4 am 30. Januar 1940 gegen Hutiger wegen unerlaubter Entfernung ausgesprochene und mili- tärisch vollzogene Gefängnisstrafe von sechzig Tagen stehe der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht im Wege, weil Gefängnisstrafe mit militärischem Vollzug keine im StGB vorgesehene Freiheitsstrafe sei. Zudem sei der mili- tärische Vollzug dem bedingten Vollzug gleichzusetzen, denn wie dieser verfolge er den Zweck, dem Verurteilten die Berührung mit Insassen einer bürgerlichen Strafanstalt AS 68 IV -1942 lJ