BGE 68 IV 158
BGE 68 IV 158Bge30.01.1940Originalquelle öffnen →
158 V erfahren. No 37. 37. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1942. i. S. Hungerbilhler und Sebmldhauser gegen .Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.
160 Verfahren. No 37. Strafe den Schuldigbefund wegen einer strafbaren Hand- lung voraus und werden wie die Strafe samt dem Schuldig- befÜnd ins Strafregister eingetragen (Art. 361 StGB) und nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verur- teilung zu Strafe gelöscht {Art. 99 StGB). Für die Zulässig- keit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse auf Massnahmen gegen Jugend.liehe spricht zudem der Um- stand, dass andernfalls freisprechende Entscheide auch nicht weitergezogen werden könnten, obschon nicht fest- stünde, ob gegen den Jugend.liehen im Falle der Verurtei- lung eine Massnahme oder eine Strafe a.m Platze gewesen wäre. Dass die gemäss Art. 95 StGB zu Strafe verurteilten Jugend.liehen die Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen können, ist klar, weil kein Grund besteht, ihnen in dieser Beziehung geringere Rechte zu geben als den zu Strafe verurteilten Erwachsenen. 2. - Der Inhaber der elterlichen Gewalt über Hunger- bühler erklärt durch seinen bevollmächtigten Anwalt aus- drücklich, dass er mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einverstanden sei, sondern das Urteil der Kriminalkammer billige. Allein die Rechte der Verteidigung stehen dem Angeklagten um· seiner Persönlichkeit willen zu. Er wird daher in ihrem Bereich nicht durch den Inhaber der elter- lichen Gewalt vertreten, ~sondern ist als Urteilsfähiger selbständig verhandlungsfähig und zur Wahrung seiner Rechte im .:V erfahren befugt, wozu die Ergreifung der Rechtsmittel gehört (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Vgl. auch Nr. 34. -Voir aussi n° 34. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 16l 38. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Landsehalt gegen Hutlger. Art. 41 Zifi. 1 Abs . .3 StGB. Die Verbüssung einer militärisch vollzogenen Gefängnisstrafe wegen eines vorsätzlichen Verbre- chens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor V erübung der Tat schliesst den bedingten Strafvollzug a.us. Art. 41 eh. 1 a.1. 3 CPS. Ne peut &tre mis a.u Mnefice du sursis, celui qui, d.ans les cinq annees qui ont precede la. commission de l'a.cte punissable, a. subi, sous le rßgime milita.ire, une peine privative de liberte pour un _crime ou un delit intentionnel. Art. 41, eifre. 1, cp. 3 CPS. Non puo essere a.mmesso a.l beneficio della. condiziona.le chi, nei cinque anni precedenti il reato, ha subito, inßitta.gli da.ll'autorit& militare, una. pena. privativa. della. libert8. per un crimine o un delitto intenziona.le. A. -Am 15. April 1942 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Walter Hutiger eines am 8. Februar 1942 begangenen Diebstahls schuldig, vernrteilte ihn zu vierzehn Tagen Gefängnis und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, bei welchem der Staatsanwalt durch Appellation den bedingten Strafvollzug anfocht, bestätigte dieses Urteil am 26. Juni 1942. Es nahm an, die vom Divisionsgericht 4 am 30. Januar 1940 gegen Hutiger wegen unerlaubter Entfernung ausgesprochene und mili- tärisch vollzogene Gefängnisstrafe von sechzig Tagen stehe der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht im Wege, weil Gefängnisstrafe mit militärischem Vollzug keine im StGB vorgesehene Freiheitsstrafe sei. Zudem sei der mili- tärische Vollzug dem bedingten Vollzug gleichzusetzen, denn wie dieser verfolge er den Zweck, dem Verurteilten die Berührung mit Insassen einer bürgerlichen Strafanstalt AS 68 IV -1942 lJ
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