Art. 270 Abs. 1 BStrP; legitimation of the public prosecutor to file a nullity complaint irrespective of his stance before the cantonal instance. Art. 57 Ziff. 4 BG über Jagd und Vogelschutz; concept of game police officer. A person is a game police officer whenever public game-police functions are entrusted to him and he is bound to their exercise by public authority; remuneration is not a constitutive element of the office. The qualifying circumstance of Art. 57 is grounded in the abuse of a special duty of protection and does not depend on whether the function was assumed voluntarily or for pay (consid. 1-2).
148 Jagd und Vogelsohutz. No 34. keit z. B. eines Profess6rs, und überhaupt der Gedanken- austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der werbenden BeeinB.ussung dient, z.B. die Mitteilung zur Unterhaltung. Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf- gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver- boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind ; denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre Verwirklichung auf dem Wege des gewaUsamen Umsturzes unterdrücken. Dies ergibt sich-schon daraus, dass Ideen des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der kommunistischen Partei und ihren Hilfs-und Nebenorga- nisationen vertreten .VUrderi., sondern auch in den Lehren anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B. in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher z. B. der Verstaatlichung der Produktionsmittel, der Auf- hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf- fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver- bot kommunistischer Propaganda zu übertreten. V. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX 34. Urteil des Kassationshofes vom 10. September 1942 1. S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Wahll.
tler äU:f die in Frage stehende Widerhandlung nicht lödiglioh Busse, sondern neben oder an Stelle derselben G fängnis bis zu vier Monaten androhe. Wahli habe näm- lich als Jagdpolizeibeamter zu gelten, da er freiwilliger Jagdaufseher sei. Nach Art. 22 des bernischen Gesetzes
löO Jagd und Vogelsehutz. N 34. vom 30. Januar 1921 über Jagd und Vogelschutz könnten patentierte Jäger, welche von den kantonalen bernischen Jagdschutzvereinen als geeignet empfohlen werden, von der Forstdirektion als freiwillige Jagdaufseher bezeichnet werden. Sie seien in dieser Eigenschaft vom zuständigen Regierungsstatthalter zu beeidigen. Die beeidigten Jagd- aufseher stünden nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Vor- schriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pflichten und Rechten wie die untern Beamten der gerichtlichen Polizei. Darunter seien die untern Organe der gerichtlichen Polizei im Sinne von Art. 66 StrV verstanden, der sogar die beei- digten Wald-, Feld-, Jagd-und Fischereiaufseher von Privatleuten als solche aufführe; umso mehr fielen darun- ter die von der Forstdirektion ernannten und beeidigten Jagdaufseher. Auch in 60 der kantonalen Jagdverordnung vom 17. Oktober 1941 würden die Jagdaufseher als Organe der Jagdpolizei aufgeführt. Da nach der Strafdrohung des Art. 57 des BG über Jagd und Vogelschutz Widerhand- lung gegen diese Bestimmung Vergehen sei, würde die Strafverfolgung nach StGB in 7 % Jahren verjähren, wenn es überhaupt anwendbar wäre, was indessen nicht der Fall sei, da die Verjährung nach dem alten Gesetz (Art. 53 Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 lit. c BStrR) in drei Jahren eintrete, das alte Recht also' günstiger sei. Aber auch diese dreijährige Frist laufe noch. Der Generalprokura.tor beantragt Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung der Sache zur einlässlichen Beur- teilung an die kantonale Instanz. 0. -Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, denn der angefoohtene Entscheid über die Verjährung entspreche dem eigenen Antrag der Staatsanwaltschaft vor der kantonalen Instanz. Bei Eintreten sei die Beschwerde abzuweisen, denn Art. 57 Ziff. 4 des Jagdgesetzes treffe nicht zu. Jagdpolizeibeamter sei nur der Beamte im engeren Sinne, andernfalls hätte das Jagd und Vogelschutz. N° 34.
Gesetz sicherlich den Ausdruck Jagdpolizeiorgane ge- braucht. Eine unterschiedliche Behandlung der eigentlichen Beamten einerseits und der blossen Hülfsorgane anderseits rechtfertige sich schon deshalb, weil der Beamte besoldet sei und überhaupt in viel engerem Verhältnis zum Staate stehe als das blosse Hülfsorgan, das seine Funktion unent".' geltlich und nur gelegentlich ausübe. Ob freiwillige Jagd- aufseher als solche beeidigt würden oder nicht, sei gleich- gültig. Die Beeidigung an sich mache niemanden zum Beamten. "Übrigens müsste der Beschwerdegegner auch bei Anwendung von Art. 57 des Jagdgesetzes freigesprochen werden, da er aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei berechtigt, dem waidwunden Tier den Fang- schuss zu geben. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
152 Jagd und Vogelschutz. No 34. Benennung ehrenamtliche Funktion zum Ausdruck kommt. Das kann gera4e im vorliegenden Verhältnis nicht bezweifelt werden. Die Widerhandlung gegen Vorschriften ausgerechnet von Seiten eines Täters, der zu ihrem Hüter bestellt ist, wirkt als Missbrauch des in ihn gesetzten beson- deren Vertrauens erschwerend und heiScht strengere Ahn- dung. Darin liegt der natürliche, sich aufdrängende Grund der qualifizierten Strafbestimmung des Art. 57, der nicht darnach zu fragen erlaubt, ob die Hüterpfilcht freiwillig und ohne Besoldung oder nur gegen Besoldung übernom- men worden. Der bernische freiwillige Jagdaufseher ist Beamter in diesem Sinne. Denn er steht nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Wider- handlungen gegen die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pff,iehten und Rechten wie die untern Organe der gerichtlichen Polizei, d. h. wie die Ka.ntons- polizisten, und er wird denn auch wie diese auf seine Pflichterfüllung gegenüber dem Staate beeidigt. Die eingeklagte Widerhandlung ist mithin nicht als Übertretung im Sinne des Art. 42, sondern als Vergehen im Sinne des Art. 57 des Jagdgesetzes zu prüfen, als das sie nicht verjährt ist. Denn Art. 337 StGB ergibt für sie keine kürzere Verjährungsfrist als die iri Art. 53 Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 BStrR gesetzte von drei Jahren, welche im vorliegenden Falle noch läuft. Zur Vornahme dieser Prüfung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Demnach e;rkennt du Kassatiooahof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerich des Kantons Bern vom 13. Mai 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Verfahren. No SB. VI. VERFAHREN PROCEDURE