Standing of prosecutor; meaning of game police officer

BGE 68 IV 148Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV11.12.1941Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the Bern prosecutor could file a nullity complaint even though the cantonal decision matched his earlier position. On the merits, it ruled that a voluntary game warden is a game police officer within the meaning of Art. 57 Ziff. 4 of the Hunting and Bird Protection Act because public hunting-police functions had been entrusted to him and he had been sworn in, regardless of pay. The offense was therefore not a simple contravention but a qualified misdemeanor, so the prosecution was not time-barred. The cantonal appellate judgment was annulled and the case remitted.

Omnilex-Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStrP; legitimation of the public prosecutor to file a nullity complaint irrespective of his stance before the cantonal instance. Art. 57 Ziff. 4 BG über Jagd und Vogelschutz; concept of game police officer. A person is a game police officer whenever public game-police functions are entrusted to him and he is bound to their exercise by public authority; remuneration is not a constitutive element of the office. The qualifying circumstance of Art. 57 is grounded in the abuse of a special duty of protection and does not depend on whether the function was assumed voluntarily or for pay (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

148 Jagd und Vogelsohutz. No 34. keit z. B. eines Profess6rs, und überhaupt der Gedanken- austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der werbenden BeeinB.ussung dient, z.B. die Mitteilung zur Unterhaltung. Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf- gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver- boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind ; denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre Verwirklichung auf dem Wege des gewaUsamen Umsturzes unterdrücken. Dies ergibt sich-schon daraus, dass Ideen des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der kommunistischen Partei und ihren Hilfs-und Nebenorga- nisationen vertreten .VUrderi., sondern auch in den Lehren anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B. in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher z. B. der Verstaatlichung der Produktionsmittel, der Auf- hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf- fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver- bot kommunistischer Propaganda zu übertreten. V. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX 34. Urteil des Kassationshofes vom 10. September 1942 1. S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Wahll.

  1. Art. 270 Abs. 1 BStrP. Der öffentliche Ankläger ist zur Nich tigkeitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor der kantonalen Instanz legitimiert. J und Vogelschutz. No 34. 149
  2. Art. 67 Ziff. 4 BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni
  3. Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung ist, wem Funktionen der Jagdpoliz,ei öffentlich übertragen sind, gleich- gültig, ob er besoldet sei oder nicht.
  4. Art. 270 al. 1 PPF. L'accu.sateur public a qualite pour' se pour- voir en nullite quel que fut son attitu.de deva.nt la juridiction ca.ntonale.
  5. Art. 57 eh. 4 LF du 10 juin 1925 sur la. chasse et la protection des oiseaux. Est un agent de la. police de la chasse aux termes de cet article celui auquel J'autorite a confie des fonctiOns de la.dite police, qu'il touche ou non un traitement. l. Art. 270 cp. 1 PPF. II pubblico accusatore ha veste per ricorrere in cassazione, indipendentemente dal su,o atteggiamento davanti alla giurisdizione cantonale. !. Art. 57 cifra 4. della legge federale 10 giugno 1925 sulla caccia. e la. protezione degli uccelli. E' un agente di polizia della. caccia a' sensi di questa disposizione colui, al quale l'autorita ha a.ffidato funzioni di queste. polizia., nulla importando s'egli sia stipendiato o no. A. -Am 16. September 1940 erlegte Rudolf Wahli vom offenen Jagdgebiet aus eine angeschossene Gemse, welche in das Banngebiet W allritzen geflohen war. Wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz angeklagt, wurde er vom erstinstanzlichen Richter schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 320.-verurteilt. Auf Appellation hin erklärte durch Entscheid vom 13. Mai 1942 die Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern die Verfolgung als verjährt, denn das Jagen im Bannbezirk sei lediglich mit Busse bedroht, sei also eine Übertretung, die gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 109 StGB verjähre. Die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts kämen auf die vor 1942 begangene Tat gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. ß;-'-Gegen dieses Urteil hat der Generalprokurator des Kanwns Bem rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an das :ilundekgencht ergriffen. Er macht geltend, dass nicht Art. 42, söftdem Art. 57 Ziff. 4 des Jagdgesetzes anwendbar sei

tler äU:f die in Frage stehende Widerhandlung nicht lödiglioh Busse, sondern neben oder an Stelle derselben G fängnis bis zu vier Monaten androhe. Wahli habe näm- lich als Jagdpolizeibeamter zu gelten, da er freiwilliger Jagdaufseher sei. Nach Art. 22 des bernischen Gesetzes

löO Jagd und Vogelsehutz. N 34. vom 30. Januar 1921 über Jagd und Vogelschutz könnten patentierte Jäger, welche von den kantonalen bernischen Jagdschutzvereinen als geeignet empfohlen werden, von der Forstdirektion als freiwillige Jagdaufseher bezeichnet werden. Sie seien in dieser Eigenschaft vom zuständigen Regierungsstatthalter zu beeidigen. Die beeidigten Jagd- aufseher stünden nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Vor- schriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pflichten und Rechten wie die untern Beamten der gerichtlichen Polizei. Darunter seien die untern Organe der gerichtlichen Polizei im Sinne von Art. 66 StrV verstanden, der sogar die beei- digten Wald-, Feld-, Jagd-und Fischereiaufseher von Privatleuten als solche aufführe; umso mehr fielen darun- ter die von der Forstdirektion ernannten und beeidigten Jagdaufseher. Auch in 60 der kantonalen Jagdverordnung vom 17. Oktober 1941 würden die Jagdaufseher als Organe der Jagdpolizei aufgeführt. Da nach der Strafdrohung des Art. 57 des BG über Jagd und Vogelschutz Widerhand- lung gegen diese Bestimmung Vergehen sei, würde die Strafverfolgung nach StGB in 7 % Jahren verjähren, wenn es überhaupt anwendbar wäre, was indessen nicht der Fall sei, da die Verjährung nach dem alten Gesetz (Art. 53 Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 lit. c BStrR) in drei Jahren eintrete, das alte Recht also' günstiger sei. Aber auch diese dreijährige Frist laufe noch. Der Generalprokura.tor beantragt Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung der Sache zur einlässlichen Beur- teilung an die kantonale Instanz. 0. -Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, denn der angefoohtene Entscheid über die Verjährung entspreche dem eigenen Antrag der Staatsanwaltschaft vor der kantonalen Instanz. Bei Eintreten sei die Beschwerde abzuweisen, denn Art. 57 Ziff. 4 des Jagdgesetzes treffe nicht zu. Jagdpolizeibeamter sei nur der Beamte im engeren Sinne, andernfalls hätte das Jagd und Vogelschutz. N° 34.

Gesetz sicherlich den Ausdruck Jagdpolizeiorgane ge- braucht. Eine unterschiedliche Behandlung der eigentlichen Beamten einerseits und der blossen Hülfsorgane anderseits rechtfertige sich schon deshalb, weil der Beamte besoldet sei und überhaupt in viel engerem Verhältnis zum Staate stehe als das blosse Hülfsorgan, das seine Funktion unent".' geltlich und nur gelegentlich ausübe. Ob freiwillige Jagd- aufseher als solche beeidigt würden oder nicht, sei gleich- gültig. Die Beeidigung an sich mache niemanden zum Beamten. "Übrigens müsste der Beschwerdegegner auch bei Anwendung von Art. 57 des Jagdgesetzes freigesprochen werden, da er aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei berechtigt, dem waidwunden Tier den Fang- schuss zu geben. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -Der öffentliche Arikläger ist zur Nichtigkeitsbe- schwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor der kantonalen Instanz legitimiert. Da der Strafrichter von den Anträgen der Parteien unabhängig ist, diese ledig- lich Anregungen zur Rechtsanwendung an den Richter darstellen, ist auch die Partei selbst an diese Anträge in anderer Instanz nicht gebunden und wird sie von der Anfechtung des Entscheides dadurch nicht ausgeschlossen, dass er ihren Anträgen entspricht. Das ist allgemein aner- kannt (vgl. GARRAUD, Traite d'instruction criminelle 5 133, 400 ; LoEWE, Komm. DStrV 1 832).
  2. -Die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz unter- steht der strengem Strafe des Art. 57 unter anderem, wenn sie von einem Jagdpolizeibeamten begangen worden (Ziffer 4). Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung ist, wem Funktionen der Jagdpolizei öffentlich übertragen sind. Der öffentliche Auftrag und die Verpflichtung des Beauftragten auf denselben ist charakteristisch für die Beamtung ; die Besoldung berührt das Wesen der Beam- tung nicht, sie ist lediglich ein zwar regelmässiges, aber kein notwendiges Attribut, was schon in der geläufigen

152 Jagd und Vogelschutz. No 34. Benennung ehrenamtliche Funktion zum Ausdruck kommt. Das kann gera4e im vorliegenden Verhältnis nicht bezweifelt werden. Die Widerhandlung gegen Vorschriften ausgerechnet von Seiten eines Täters, der zu ihrem Hüter bestellt ist, wirkt als Missbrauch des in ihn gesetzten beson- deren Vertrauens erschwerend und heiScht strengere Ahn- dung. Darin liegt der natürliche, sich aufdrängende Grund der qualifizierten Strafbestimmung des Art. 57, der nicht darnach zu fragen erlaubt, ob die Hüterpfilcht freiwillig und ohne Besoldung oder nur gegen Besoldung übernom- men worden. Der bernische freiwillige Jagdaufseher ist Beamter in diesem Sinne. Denn er steht nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Wider- handlungen gegen die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pff,iehten und Rechten wie die untern Organe der gerichtlichen Polizei, d. h. wie die Ka.ntons- polizisten, und er wird denn auch wie diese auf seine Pflichterfüllung gegenüber dem Staate beeidigt. Die eingeklagte Widerhandlung ist mithin nicht als Übertretung im Sinne des Art. 42, sondern als Vergehen im Sinne des Art. 57 des Jagdgesetzes zu prüfen, als das sie nicht verjährt ist. Denn Art. 337 StGB ergibt für sie keine kürzere Verjährungsfrist als die iri Art. 53 Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 BStrR gesetzte von drei Jahren, welche im vorliegenden Falle noch läuft. Zur Vornahme dieser Prüfung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Demnach e;rkennt du Kassatiooahof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerich des Kantons Bern vom 13. Mai 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Verfahren. No SB. VI. VERFAHREN PROCEDURE

  1. ArrM de la Cour de cassatlon penale du 6 oetohre 19-12 en la .1 cause Paley c. Mlnistere publle du eanton de Vaud. Le plaignant n'a pas, comme tel, le droit de se pou.rvoir en nulliM. II n'y est receva.ble qu'en la. qua.liM d'accusateur prive, c'est-8.-dire s'il detient seul l'a.ction pena.Ie en lieu et place de l'accu,sa.teur public, exclu de la procedure. Art. 270 al. l PPF. Der Strafantragsteller als solcher kann nicht Nichtigkeitsbe- schwerde führen. Sie steht ihm nur dann zu, wenn er Privatstrafkläger ist, d. h. die Anklage allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffent- lichen Anklägers vertritt. Art. 270 Ab . 1 BStrP. n denuncia.nte come ta.le non ha. il diritto di ricorrere in cassa.- zione. Solta.nto qua.ndo gli spetta la qua.Uta di accusa.tore privato, ossia qua.ndo sosticne l'accusa. in vece del pubblico a.oousatore escluso da.Ha procedura, e a.mmesso a ricorrere in ca.ssa.zione. Art. 270 cp. 1 PPF. Paley a porte plainte pour calomnie contre inconnus a raison d'une lettre, signoo de differentes personnes, qui avait ete adressoo 8. son sujet a la Municipalite de Savigny. Le 17 aout 1942, le Jüge informateur a clos par un non- lieu l'enquete ouverte a iit suite de cette plainte. Par a.rret du 4 septembre 194:2, le Tribunal d'accusation a rejete le recours forme par Paley contre cette decision. Le plaignant se pourvoit en nullite aupres de la Cour de cassa.tion du Tribunal federa.l. üori8iddrant en droit : L'art. 270 PPF, dans la. teneur que brl a. donnee l'art. 8 de ra.rrete föderal du 11 decembre 1941 modifi.ant a. titre provif!Oire l'organisation judiciaire fMerale, ne reconnait

Schlagwörter

standingnullity complainthunting lawgame wardenpublic officelimitation periodqualified offense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public prosecutor was entitled to file a nullity complaint despite having supported the result below.

Extrahierter Entscheid

Yes. The public prosecutor may challenge the judgment regardless of his position before the cantonal court.

Extrahierte Begründung

The criminal judge is not bound by the parties' motions; therefore a party is not barred from attacking a decision simply because it matched its earlier request.

Kernrechtsfrage

Whether a voluntary, unpaid game warden qualifies as a game police officer under Art. 57 Ziff. 4 of the Hunting and Bird Protection Act.

Extrahierter Entscheid

Yes. A game police officer is anyone to whom public game-police functions have been entrusted, whether paid or unpaid.

Extrahierte Begründung

The decisive element is the public entrustment and oath-bound duty, not remuneration. The special penalty reflects abuse of entrusted protective authority.

Kernrechtsfrage

Whether the offense was a minor contravention subject to limitation or a qualified offense under Art. 57.

Extrahierter Entscheid

It had to be treated as a misdemeanor under Art. 57, not as a mere contravention under Art. 42.

Extrahierte Begründung

Because the offender was acting as a game police officer, the qualified provision applied and the prosecution was not time-barred.

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