BGE 68 IV 104
BGE 68 IV 104Bge01.01.1942Originalquelle öffnen →
104 Strafgesetzbuch. No 21. 21. Urteil des Kassationshofes vom tö. Oktober 1942 i. S. Staatsanwaltschaft des' Kantons Aargau gegen Wömdll.
Gemäss Art. 338 Abs. 2 StGB richtet sich die Löschung der Eintragung des vor dem 1. Januar 1942
106 Strafgesetzbuch. No 21. ergangenen Urteils im Strafregister nach den Vorschriften des StGB. 3~ -Eine bedingte Freiheitsstrafe, mit welcher wegen ein und derselben strafbaren Handlung Busse verbunden wurde, kann nicht gestützt auf Art. 41 Zifi. 4 StGB schon nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden unter Fort- bestand des Eintrags der Busse. Sowenig wie bei verbun- denen Strafen die Löschung nach Art. 80 StGB teilbar ist, sowenig gestattet Art. 41 Ziff. 4 StGB eine Teilung. Nur als Ganzes unterliegt das Urteil der Löschung. Das sagt schon der Wortlaut von Art. 41 Zifi. 4 und Art. 80 StGB, wonach der Richter die Löschung des Urteils, nicht der Strafe, verfügt. Insbesondere aber verbietet sich eine teil- weise Löschung, weil sie den Eintrag entstellen würde. Solange das Strafregister Auskunft über eine Verurteilung gibt, muss es sie richtig gehen. Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft auch darauf aufmerksam, dass mit der teilweisen Löschung dem Verurteilten selbst wenig gedient wäre. Die Löschung des Urteils soll ihm ermög- lichen, sich als nicht vorbestraft und unbescholten auszu- geben. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Verur- teilung als solche -z.B. wegen Erpressung -bestehen bliebe, weil die neben der bedingten Freiheitsstrafe aufer- legte Busse nicht löschungsreif wäre. 4. -Es ist in der Tat stossend, dass ein nur auf Busse lautendes Urteil erst zehn Jahre nooh dem Vollzug ge- löscht werden darf, ein anderes dagegen, das ausser der Busse eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe verhängt, schon nach Ablauf der Probezeit soll gelöscht werden müssen, wie die Vorinstanz annimmt. Dass der zu stren- gerer Strafe Verurteilte in bezug auf die Löschung des Ein- trags unter Umständen besser behandelt werden muss als der zu milderer Strafe Verurteilte, ist indessen eine Folge des Gesetzes, welches für die mildere Strafe, die Busse, den bedingten Vollzug nicht zulässt und damit dem Verurteilten auch die Wohltat der vorzeitigen Löschung des Strafre- gistereintrags vorenthält. Es besteht kein Grund, diese Strafgesetzbuch. N° 21. 107 Inkonsequenz dadurch auszudehnen, dass dem Verurteilten die vorzeitige Löschung auch in Fällen wie dem vorlie- genden versagt würde. Geschähe es, so wäre damit dem Postulat, den strenger Bestraften nicht besser zu behandeln als den milder Bestraften, gleichwohl nicht Genüge geleistet. Das Urteil gegen einen zu bedingter Gefängnisstrafe ver- urteilten Täter z.B. würde nach Ablauf der Probezeit gelöscht, jenes gegen den zu bedingter Haft und zu Busse verurteilten Gehilfen dagegen erst nach zehn Jahren seit Zahlung der Busse. In diesem Dilemma, aus dem keine logische Auslegung des Gesetzes heraushilft, verdient die von der Vorinstanz vertretene Lösung den Vorzug. Sie mildert die Härte, die darin liegt, dass die vorzeitige Löschung der Busse grundsätzlich nicht zulässig ist, wenigstens in den Fällen, in welchen mit der Busse eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden ist und sich der Ver- urteilte bewährt. Die strengere, aber wegen Bewährung des Verurteilten nicht vollzogene Freiheitsstrafe bestimmt dann das Schicksal des Strafregistereintrags auch für die mildere, aber vollzogene Busse. Es ist weniger stossend, mit Rück- sicht auf die Bewährung des Verurteilten eine mit der Freiheitsstrafe verbundene Busse vorzeitig zu löschen, als einzig wegen der Busse trotz der Bewährung die bedingte Freiheitsstrafe noch über die Probezeit hinaus im Straf- register zu belassen. Die Freiheitsstrafe soll den, der sich bewährt, nicht durch den Strafregistereintrag über die Probezeit hinaus belasten. Eine innere Rechtfertigung hie- für könnte nicht darin gefunden werden, dass mit der Freiheitsstrafe eine Busse verbunden wurde, denn diese kann im einzelnen Fall von nebensächlicher Bedeutung sein, und ihr kriminalpolitischer Zweck ist ein anderer als der Zweck der Eintragung im Strafregister. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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