- STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Entscheid der Anklagekammer vom 17. März 1942
i. S. Wenzin gegen Tribunal d'accusation du canton de Vaud.
I nterremporales Reiht und Gerichtsstand.
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die alle oder
zum Teil vor Inkrafttreten des StGB verübt worden sind,
- Lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB. Das StrGB ist in Anbetracht
der nach Art. 68 auszufällenden Gesamtstrafe regelmässig das
mildere Recht, jedenfalls wenn die Handlungen in verschie-
denen Kantonen verübt worden sind. Erw. 1.
- Für den Gerichtsstand kommen daher in einem sofohen Falle
Art. 350 und 351 StGB (Art. 263 und 264 BStrP) zur An-
wendung. Erw. 2.
3 .. Bestimmung des zuständigen Kantons durch die Anklage-
kammer
des Bundesgerichtes auf Gesuch des Beschtddigten.
Erw. 3.
- Der Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird, Art. 350
Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erw. 4.
- Die Voraussetzungen, unter ... denen die Anklagekammer die
Zuständigkeit anders bestimmen kann, Art. 263 Abs; 3 (wie
auch Art. 262 Abs. 3) StGB. Erw. 5.
Droit transitoire. For.
Concours d'infractions commises toutes ou une partie d'entre
elles avant l'entree en vigueur du code penal suisse.
- Loi la plus favO'f'able a l'inctdpe, Art. . al. 2 CP. Le code penal
est, vu la peine globale prescrite a l'art. 68, en regle generale
la loi la plus favorable ; il en est en tout cas ainsi lorsque les
infractions ont ete commises dans plusieurs cantons. (Consid. 1.)
- En pareils cas, le ft r est determine par les art. 350 et 351 CP
auxquels correspondent les art. 263 et 264. PPF. (Consid. 2.)
- Designation du ton competent par la Ohambre d'acoosation
du Tribunal federal -4 la requnte de l'inculpe. (Consid. 3.)
- Definition du lieu de 1a premiere poursuite. Art. 350 eh. 1, al. 2
CP. (Consid. 4.)
- Cas dans lequel la Chambr i'accusation peut deroger aux regles
legales sur le for. Art. 263 al. 3 CP (et aussi 262 al. 3). (Consid. 5.)
Diritto transitorio. Foro.
Conoorso di reati commessi tutti o in parte prima dell'entrata in
vigore del codice penale svizzero.
- Legge pw, f(111)()'f'evole all' tato. an. 2 cp. 2 CP. II oodice
penale e di regola, data la pena glt'lbale prevista dall'art. 68,
la legge piU favorevole ; cosi e, oomW1-que, quando i reat,i sono
stati commessi in parecchi cantoni. (Oonsid. 1.)
AS 68 IV -1942
Strafgesetzbuch. N l.
2. In tale oaso il foro e :determinato dagli art. 350 351 CP, ai
quali corrispondono gli art. 263 e 264 PPF. (Cons1d. 2.)
3. Designazione del cantone competente da parte della Camera
d'accusa del Tribunale federale
su domanda dell'imputato.
(Consid. 3.) . . . . . ,.
4. Definizione del luogo m cu1 fu compmto il primo atto d istru-
zione. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. (Consid. 4.)
5. Casi in cui la Cainera d'accusa del Tribunale federale puo
derogare alle norme sul foro, art. 263 cp. 3 come pure art. 262
cp. 3 PPF. (Consid. 5.)
A. -Georg Wenzin, von Disentis, hat in den Monaten
September,
Oktober und November 1941 in den Kan-
tonen Aargau, Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und
W aadt eine grössere .Anzahl von Einbruchsdiebstählen
begangen, indem
er jeweilen durch das Oberlicht in Läden
und Magazine einstieg. Es fielen ihm Waren und Geld in
verschiedenen Mengen und Beträgen in die Hände.
Den ersten dieser Diebstähle beging er in der Nacht
vom 18. auf den 19. September in Baden. Die Fahndung
wurde von der aargauischen Kantonspolizei am 19. Sep-
tember aufgenommen.
Am 4. November wurde Wenzin in Lausanne, wo er
weitere Einbrüche begangen hatte, verhaftet.
B. -Durch Verfügung vom 17. November 1941 über-
wies
der Juge informateur von Lausanne die Strafsachen
Wenzin
dem Tribunal de police du district de Lausanne
zur Beurteilung. Das Tribunal d'accusation du Tribμnal
cantonal
der W aadt hob diese Verfügung am 3. Februar
1942 auf und ordnete gestützt auf Art. 350 des schweize-
rischen Strafgesetzbuches die Überweisung
an die Behörden
des
Kantons Aargau an, wo Wenzin die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat verübt habe und wo die Untersuchung
zuerst angehoben worden sei.
0. -Wenzin erhob durch Eingabe vom 9. Februar an
den Präsidenten der Cour de cassation des Kantons Waadt
Einspruch gegen die Überweisung an den Kanton Aargau
und verlangte Beurteilung im Kanton W aadt oder Kanton
Graubünden. Für Graubünden berief er sich darauf, dass
er dort wegen Vergehen gesucht werde, die er vor denjeni-
gen im Kanton Aargau begangen habe.
Strafgesetzbuch. N 1.
Der Procureur general des Kantons W aadt übermittelte
die Eingabe der Anklagekammer des Bundesgerichtes als
der nach seiner Ansicht zur Behandlung zuständigen
Behörde.
D. -Eine Anfrage des Präsidenten der Anklagekammer
vom 19.
Februar an die Polizeidirektion des Kantons
Graubünden, ob im dortigen Kanton ein Verfahren gegen
Wenzin hängig sei,
ist unbeantwortet geblieben.
Die Anklagekamme1 zieht in Erwägung:
- -Die strafbaren Handlungen, für die sich Wenzin
zu verantworten hat, sind alle vor dem l. Januar 1942,
also
vor dem Inkrafttreten des schweizerisohen Strafgesetz-
buches (StGB), begangen worden. Sie würden daher nach
Art. 2 Abs. 1 StGB an sich noch dem alten, kantonalen
Strafrecht unterstehen. Art. 2 Abs. 2 bestimmt aber, dass
Verbrechen
und Vergehen, die vor dem Inkrafttreten des
StGB verübt wurden, nach diesem Gesetz zu beurteilen
sind, wenn es
für den Täter das mildere ist.
Diese Voraussetzung
trifft hier zu. Denn: nach Art. 68
StGB ist in Fällen, wo jemand mehrere Strafen, sei es
Freiheitsstrafen oder Bussen, verwirkt
hat, eine Gesamt-
strafe auszufällen, wobei das höchste
Mass der für die
schwerste
Tat angedrohten Freiheitsstrafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der
Strafart nicht überschritten werden darf. Die so auszu-
fällende Gesamtstrafe
ist für den Täter Wenzin auf jeden
Fall günstiger als die Summe der Einzelstrafen, die er bei
getrennter Beurteilung der in den verschiedenen Kantonen
begangenen Handlungen zu gewärtigen hätte. Daher hat
schon aus diesen Gründen das neue, eidgenössische Recht
Anwendung zu finden. Ob das StGB für die in Betracht
kommenden Handlungen auch einzeln genommen mildere
.Strafen vorsieht als die kantonalen Rechte, kann dahin-
gestellt bleiben.
-Über den Gerichtsstand beim Zusammentreffen'
mehrerer
vor dem lnkra.fttreten des StGB begangener
Strafgesetzbuch. No l.
Handlungen enthält '.das Gesetz keine ausdrücklichen
Bestimmungen.
Sind a:ber die Handlungen materiell nach
Bundesrecht zu beurteilen, so erscheint es gegeben, dass
auch die bundesrechtlichen, im StGB selbst aufgestellten
Gerichtsstandsvorschriften gelten. Diese Folgerung
ist
beim Zusammentreffen memerer Handlungen umso unaus-
weichlicher, als die kantonalen Rechte die Gesamtstrafe
für eine Mehrheit von Handlungen, die zum Teil in andern
Kantonen begangen worden waren, nicht karn1ten oder
jedenfalls nicht zu kennen brauchten und deshalb für die
Ausfäll11ng solcher Gesamtstrafen bis jetzt durchwegs
überhaupt keine Gerichtsstandsnormen bestanden haben.
Zur Anwendung kommen demnach die Gerichtsstands-
vorschriften des Art.
350 StGB, die mit denjenigen des
Art. 263 BStrP sachlich übereinstimmen. Das führt ohne
weiteres
auch dazu, dass gemäss Art. 351 StGB und Art.
BStrP bei interkantonalen Streitigkeiten über den
Gerichtsstand die Anklagekammer des Bundesgerichts den
Kanton zu bezeichnen hat, der zur Verfolgung und Beur-
teilung berechtigt
und verpflichtet ist.
Im gleichen Sinne hat die Anklagekammer heute in
einem zwischen dem Untersuchungsrichteramt Frau-
brunnen und dem Statthalteramt Luzern-Land streitigen
Falle entschieden, wo die strafbaren Handlungen teils
vor, teils
nach Inkraittreten des StGB verübt worden
waren.
3. -
Nach der Praxis zu Art. 264 BStrP kann die
Entscheidung der Anklagekammer
auch von den Par-
teien, also namentlich auch vom Beschuldigten angerufen
werden,
und zwar selbst dann, wenn unter den Behörden
?er beteiligten Kantone der Gerichtsstand nicht streitig
ist, wenn also weder ein positiver noch ein negativer
Kompetenzkonflikt vorliegt (BGE 67 I 151 /52). Dem steht
beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
Art. 350 Ziff. 2 StGB nicht entgegen, wonach derjenige,
der vorschriftswidrig von mehreren Gerichten zu mehreren
Freiheitsstrafen
verurteilt worden ist, nachträglich noch
Strafgesetzbuch. No 1.
die Möglichkeit hat, die Ausfällung einer Gesamtstrafe zu
verlangen. Wenn das Gesetz von vorneherein eine Gesamt-
strafe und dementsprechend einen bestimmten einzigen
Gerichtsstand
vorsieht, soll sich der Beschuldigte auch von
Anfang an darauf berufen können ; er soll insbesondere
nicht zunächst alle Einzelverfahren in den verschiedenen
Kantonen über sich ergehen lassen müssen, um erst nach-
her das Recht auf eine Gesamtstrafe geltend zu machen.
Das würde sich mit den Erfordernissen einer rationellen
Strafrechtspflege schlechterdings nicht vertragen. Art. 350
Ziff. 2 StGB behält daneben immer noch seine Bedeutung,
einmal
dann, wenn die Vorschrift über das Zusammen-
treffen mehrerer
strafbarer Handlungen missachtet wor-
den ist, ohne dass der Beschuldigte Einspruch erhoben
hätte, und weiterhin in denjenigen Fällen, wo alle Hand-
lungen in einem und demselben Kanton verübt worden
sind, wo also eine
Entscheidwig der Anklagekammer des
Bundesgerichtes gemäss Art. 351 StGB und Art. 264
BStrP gar nicht herbeigeführt werden kann.
Auf das Gesuch des Wenzin ist demgemäss einzutreten.
4. -Mangels gegenteiliger
Auskunft der Polizeidirek-
tion des Kantons Graubünden muss angenommen werden,
dass dort keine Strafverfolgung gegen Wenzin hängig ist.
Wie
aus einem nachträglichen Beriohte des Procureur
general hervorgeht, hat Wenzin auch behauptet, im
Kanton Waadt neben den in der Voruntersuchung fest-
gestellten Einbruchsdiebstählen noch weitere begangen
zu haben, Behauptungen, die sich durch die polizeilichen
Erhebungen als unwahr herausgestellt haben und einzig
zu dem Zwecke erfolgt sind, die von Wenzin offenbar
gefürchtete
aärgauische Gerichtsbarkeit auszuschalten.
Ähnlich dürfte es sich mit den angeblichen Delikten ver-
halten, die er in seinem Heimatkanton Graubünden be-
gangeh liaben will.
Es ist daher lediglich auf die strafbaren Handlungen
Mttstellen, deren Wenzin in den Kantonen Aargau,
Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Waadt beschul-
digt wird. Es handelt sich übera;ll um Einbruchdiebstähle,
die nach Art. 137 StGB zu beurteilen sind und damit
o Ausnahme unter der gleichen Strafandrohung stehen.
Zuständig sind daher nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst
angehoben wurde. Das ist der Kanton Aargau; dort hat
Wenzin den ersten der in Betracht kommenden Diebstähle
begangen,
und dort ist, unmittelbar nach dem Diebstahl,
die
Untersuchung auch zuerst aufgenommen worden. Dass
sie anfänglich gegen einen
unbekannten Täter geführt
wurde, ist ohne Bedeutung. Die Untersuchung-ist im Sinne
von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dort zuerst angehoben,
wo zeitlich
zuerst irgendwelche Ermittlungshandlung vor-
genommen wird, sei es gegen den schon bekannten oder
einen noch unbekannten Täter. Auch kommt nichts darauf
an, von welchen amtlichen Organen die Massnahmen a 18-
gehen, ob von der gerichtlichen Polizei oder von der
Untersuchungsbehörde, und ob demgemäss die Unter-
suchung im Sinne des kantonalen Strafprozessrechtes
bereits
als angehoben zu gelten hat oder nicht; die An-
wendung
der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschrift
muss ihrem Wesen nach eine einheitliche seu;, weshalb
nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Ver-
schiedenheiten
in der Organisation und dem Verfahren qer
Strafverfo gung Rücksicht genommen werden kann. Und
schliesslich ginge es auch nicht an, den Begriff der Unter-
suchung nach Art. 350 Ziff. 2 StGB auf diejenigen Mass-
nahmen einzuschränken, durch welche die Verjährung
unterbrochen wird ; eine solche Auslegung würde weder
im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche
Stütze finden.
5. -
Die vorliegenden Strafsachen sind daher den
Behörden des Kantons Aargau zu überweisen. Eine Veran-
lassung, die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 263 Abs. 3
BStrP (abgeändert durch Art. 399 lit. e StGB) anders zu
bestimmen, besteht nicht. Die Anklagekammer hat in
erster Linie nach den im Gesetze selber aufgestellten
Strafgesetzbuch. No 2.
Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordent-
lichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze
zu
besondern prozessualen Schwierigkeiten führen würde,
davon a.bweichen vgl. hiezu namentlich die Entstehungs-
geschichte des Art. 263 Abs. 3 sowie des gleichlautenden
Art. 262 Abs. 3 ; Beratung der Expertenkommission vom
26. August 1927, S. 2, Votum Stämpfli; Botschaft des
Bundesrates vom 10. September 1929, S. 60 /61; Sten.
Bulletin des Nationalrates 1932, S. 3, Votum des franz.
Berichterstatters Rais ). Von besondern prozessualen Schwie-
rigkeiten kann aber hier bei Überweisung an die Behörden
des
Kantons Aargau nicht die Rede sein ; sie sind jedenfalls
auch in sprachlicher Hinsicht nicht grösser, als wenn das
Verfahren im Kanton Waadt durchzuführen wäre.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
- -Zur Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden
Strafsachen werden die Behörden des Kantons Aargau
berechtigt und verpflichtet erklärt.
- -Die Akten werden der Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau überwiesen
- Urteil des-Kassationshofs vom 13. März 1942
i. S. Ingold und Senn gegen Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft.
Art. 269 Abs. 2 BStrP: Unzulässigkeit der Vereinigung von Nich-
tigkeits-und staatsrechtlicher Beschwerde Erw. 1) ; .
Art. 336 lit. d StGB ist der Anwendungsfall von Art. 68 Z1:ff. 2
für das Übergangsrecht und kennt daher wie dieser die Zusatz-
strafe; Verhältnis zu Art. 336 lit. c und Art. 350 Zi:ff. 2 (Erw.
2 a); ist nur anwendbar, wenn die Tat auch vor der ersten
Verurteilung verübt wurde; Bestimmung der Strafe (Erw. 2 b);
Art. 69 StGB: Unanwendbarkeit auf vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts verübte Delikte bei Anwendung des bisherigen
Rechts (Erw. 4) ;
Ernennung eines amtlichen Verteidigers, Voraussetzungen (Erw. 5).
Art. 269 al. 2 PPF: Le pourvoi en nullite et le recours de droit
public ne peuvent etre consignes dans un seul et meme memoire.
( Consid. 1.) . . . ,
L'art. 336 lit. d OPS constitue le cas d'appbcat1on de l art. 68
eh. 2 pour le droit transitoire et institue donc une peine com-