BGE 68 III 97
BGE 68 III 97Bge03.12.1941Originalquelle öffnen →
96 Bankengesetz. Rechtsordnung nicht; gefordert werden kann, ja vielleicht nicht einmal erbracht werden darf (vgl. BGE 38 II 733 Erw. 2). Dao;u wird die Vorinstanz gegebenenfalls Stellung ztl nebEnen haben. . Demnach erkennt 008 Bundeagericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 19. Dezember 1941 aufgehoben und die Saohe zu neuer Be- urteilung an das Obergerioht zurückgewiesen wird. B. Bankengesetz. -Loi snr (es banques. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES Siehe Nr. 7 des II. Teils. -Voir le n° 7 de la IIe partie. A. Schuldbetreibugs-ud Konkmrecht. Poufsuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KO~-XURSKAMMER 97 ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 26. Entscheid vom 19. luui 1942 i. S. beneuuer. Lo1vrvpfändung für eine gewöhnliche F01'derung gegenüber einem zur Unter8tiitzung von Angehörigen verpflichteten Schuldner: Auch wenn der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Behörde (nach Art. 328 ff. ZGB) festgesetzt ist, haben die Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden,ob und wie weit der Unterstützungsberechtigte auf Leistungen des Schuldners angewiesen und daher der Pfändung für den betrei· benden Gläubiger ein entsprechender Lohnbetrag entzogen sei. -Art. 93 SchKG. Saisie du Balaire pour une criance ordinaire contre un clebiteur terw de fournir cle8 aliments a cle8 parems. M&ne lorsque le chiffre de ces secours est fixe par l'autorite competente (en vertu des a.rt. 328 et sv. CC), les autorites de poursriite ont A decider salon leur propre a.ppreciation si et dans quelle mesure las parents ne sauraient se passer des aliments et quelle partie du salaire du debiteur ecliäPpe par consequent A 10. saisie (art,'93 LP). Pignoratmento del8alariO per un creclito orclinario ver80un clebitore tenuto a fornire alimenti a parenti : Anche quando l'ammontare di questi soccorsi e stabilito dall'autoritA competente (in virtb degli art. 328· e seg. CC). le autoritA di esecuzione debbono decidere soooOOo il loro apprezzamento se ed in quale misura i parenti nOh potrebbero fare 0. meno degli alimenti e quale parte deI l!Iälario deI debitore sia quindi sottratta 0.1 pignora- mento (art. 93 LEF). A. -Die Rekurrentin betreibt den geschiedenen Mann für eine Forderung von Fr. 4619.-auf Ersatz von Frauen- gut. Das Betreibungsamt Bern pfandete vom Barlohn von AS 68 m -1942 7
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 26. monatlich Fr. 200.~, den der Schuldner als Koch bei freier Station bezieht, monatlich ·Fr. ·30.-. Die Gläubi- g?rin verlangte auf' dem Beschwerdeweg Erhöhung der Lohnpfändung, wurde aber von der kantonalen Aufsichts- behörde am 1: Juni 1942 abgewiesen, aus folgenden Grün- den: Der Barbedarf des Schuldners selbst betrage Fr. 70.- im Monat. Er sei ferner durch Entscheid des Regierungs- statthalters als der zuständigen Behörde nach Art. 328 ff. ZGB verpflichtet, seine Mutter mit Fr. 100.-monatlich zu unterstützen. Somit sei nur ein Restbetrag von Fr. 30.- monatlich für gewöhnliche Gläubiger pfändbar. B. -Mit dem vorliegenden Rekurse beharrt die Gläu- bigerin auf dem Antrag, die Lohnpfändung sei zu erhöhen : Die Mutter des Schuldners sei gar nicht darauf angewiesen, von ihm monatlich Fr. 100;-zu erhalten. Ausser einer Witwenrente habe sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Pension. Vor allem aber sei inzwischen auch der jüngere Sohn Ernst in die Lage gekommen, sie zu unterstützen. Das müsse im vorliegenden Pfändungsverfahren berück- sichtigt werden. Es gehe nicht an, es dem Schuldner an- heimzustellen, eine nicht mehr gerechtfertigte Unter- stützungspflicht zum Schaden der Rekurrentin weiterhin anzuerkennen. Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammet· zieht in Erwäyu"!'y : Die Vorinstanz ist auf die Einwendungen der Rekurren- tin nicht eingetreten, weil den Betreibungsbehörden nicht zustehe, den Entscheid der zuständigen Behörde über die Unterstützungspflicht des Schuldners gegenüber seiner Mutter zu ändern. Das trifft an sich zu. Solange der er- wähnte Entscheid nicht wiederum durch die zuständige Behörde geändert oder allenfalls durch eine Abmachung der Beteiligten ersetzt ist, muss die dadurch ausgespro- chene Verpflichtung als zu Recht bestehend gelten. Damit ist jedoch, was die Vorinstanz übersieht, keineswegs ent- schieden, ob und in welchem Betrage die in Rede stehende Schuldbetreibungs-und Konkurs1'6cht. N° 26. 99 Unterhaltspflicht des Schuldners dem Pfändungsanspruch der Rekurrentin entgegensteht. Dies bestimmt sich nach Art. 93 SchKG, über dessen Anwendung die Betrei- bungsbehörden selbständig entscheiden. Darnach ist der Lohn des Schuldners der Pfändung für gewöhnliche Gläu- biger nur insoweit entzogen, als er für ihn selbst und seine Familie unumgänglich notwendig ist. Nur soweit der Unterstützungsanspruch der Mutter dazu dient, ihr das unumgänglich Notwendige zu verschaffen, begründet er also einen Vorbehalt gegenüber der für die Rekurrentin zu vollziehenden Lohnpfändung. Dafür ist nicht einfach die Höhe der von der zuständigen Behörde festgesetzten Unterhaltsforderung massgebend; vielmehr sind die Lebensverhältnisse des betreffenden Unterhaltsgläubi- gers, seine sonstigen Mittel und Ansprüche zu berücksich - tigen. Nur diejenige Leistung des Schuldners, die der betreffende Unterhaltsgläubigernach dem Ergebnis solcher Prüfung zur Bestreitung. seines Notbedarfs braucht, ist zu seinen Gunsten nach Art. 93 SchKG vorzubehalten und ein entsprechender Lohnbetrag der Pfändung für gewöhn- liche Gläubiger entzogen. Es ist. dies der nämliche Betrag, der in einer vom Unterhaltsgläubiger selbst angehobenen Betreibung vorzugsweise, eben unter Ausschluss konkur- rierender Pfändungsansprüche gewöhnlicher Gläubiger, für ihn zu pfänden wäre, während der allfällige Mehrbetrag der Unterhaltsforderung, also der nicht zur Deckung des Notbedarfs unentbehrliche Betrag, als gewöhnliche For- derung zu gelten hätte, die ihrerseits zu einer Lohnpfän- dung nur nach Deckung des Notbedarfs der Familie Anlass geben könnte. Nur der im erwähnten Sinne privilegierte Teil der Unterhaltsforderung ist es auch, der im Fall eines für den Notbedarf der Familie nicht ausreichenden Lohn- einkommens des Schuldners -wobei für gewöhnliche Gläubiger überhaupt keine Lohnpfändung stattfinden könnte -eine Pfändung sogar in den Notbedarf des Schuldners und der übrigen von. ihm zu unterhaltenden Angehörigen rechtfertigen würde, nach dem Grundsatze
100 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 27. der verhältnismässigEm Verteilung des Lohneinkommens unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67 III 138). Der Umfang dieses. Privilegs bemisst sich nach fe~tstehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten Unterhaltsforderungen lediglich nach dem im Sinne von Art. 93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs- beamten unentbehrlichen Betrag (BGE 68 III 28 unten). Demgemäss ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfändbar vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu- bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen- falls die Teilnahme an ihrer Pfändung nach Massgabe von Art. lIO/IlI SchKG gefallen lassen. Die Frage, was für sonstige Mittel der Mutter des Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch, ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter- stützungspflicht des andern Sohnes in Anspruch zu neh- men, kann demnach nicht unentschieden bleiben. Da zU ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er- forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schulilbetr.--u. Konk-urskamme-1' : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 27. Entscheid vom 24. Juni 1942 i. S. H. Käser & Co. A.-G. und Konsorten. Liquidation der Pfänder nach Einstellung und Schlies8ung des Konkurses mangels Aktiven.
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