Art. 230 SchKG; Art. 133 Abs. 2 VZG: immovables remaining after the closure of an estate liquidation for lack of assets are not transferred by inheritance law to the State as last heir, but are to be attributed to the canton of their situs. The provision fills a gap by linking the transfer to territorial sovereignty over the land; the cantonal assignment depends on the location of the property, not on the last domicile of the deceased or on succession rules. Art. 573 Abs. 2 ZGB is inapplicable because it presupposes a liquidation leading to a surplus.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3 verzeichnis aufzunelimen. Anstelle der Rückverbringung an den früheren Standort, was unter Umständen wegen dnr Transportkosten 'und wegen der gegenwärtigen Benut- zung der betreffenden Räume untunlich ist, kann Ver- wahrung durch das Betreibungsamt treten, gegebenenfalls durch ein um Rechtshilfe ersuchtes anderes Betreibungs- amt (BGE 52 Ur 33). Auch solche Verwahrung gilt als Rückschatfung; sie ist erst möglich nach gerichtlicher Beseitigung des Einspruchs des Dritten, entzieht die Gegenstände dessen Gewaltbereich und bedeutet in Ver- bindung mit der Inventarisierung Beschlagnahme für den Gesuchsteller . Die von der Vonnstanz erörterte Frage, ob der frühere Vermieter einen gegenüber dem neuen Vermieter analog Art. 273 Abs. 2 OR durchsetzbaren Anspruch habe, ist nicht von den Betreibungsbehörden zu entscheiden. Demnach erkennt dne 8chuUlbetr.-u. Konkurskamtner .- Der Rekurs wird gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben. 3. Bescheid vom 30. Januar 1942 an die Finanzdlrektlon des Kantons Zürleh. Ist die konkursamtlicM Liquidation einer Erbschaft mangels hin- reichender Aktiven eingestellt und geschlossen worden (Art. 230 chKG), und ,bleibt nach Art. 133 Abs. 2 VZG nur noch die ttberlassung der Aktiven an den Staat übrig, so sind Grund- stücke demjenigen Kantone zuzuweisen, in dessen Gebiet sie liegen. Lorsque la liquidation d'une succession par l'office des fall- lites 8; sM suspendue puis close faute d'actif suffisant (art. 230 LP), et que, selon l'art. 133 aI. 2 ORI, les biens composant l'actif sont transferes a. l'Etat, les immeubles doivent tre attribues au Canton de leur situation. Se Ja liquidazione di una successione ad opera dell'ufficio dei fallimenti EI stata sospesa indi chiusa per insufficienza d'attivo (art. 230LEF) e, secondo l'art. 133 cp. 2 RRF. non resta altro che Ja cessione dell'attivo allo Stato, gIi immobili debbono essere attribuiti al Cantone ove essi si trovano. Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. N° 3. , Zu der Erbschaft des Reinhard Bürgin, dessen letzter Wohnsitz sich in Zug befand, gehört ein in Winterthur liegendes Grundstück. Dieses Grundstück ist, nachdem die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels genügender Aktiven eingestellt und geschlossen ist und eine Abtretung gegen Übernahme der Pfandforderungen sich nicht hat bewirken lassen, nach Art. 133 Abs. 2 VZG auf den Staat zu übertragen, sofern die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung erteilt. Es hat sich nun die Frage erhoben, auf welchen Kanton, Zug oder Zürich, jenes in Winterthur liegende Grundstück zu übertragen sei, oder die zuständige Behörde welches dieser beiden Kantone über das Grundstück zu verfügen habe. Das ZGB bestimmt über diesen Fall nichts, und das SchKG verweist, abgesehen von Art. 234, in Art. 193 Abs. 1 einfach auf den 7. Titel (Art. 221 ff.). Die Vorschrift des Art. 573 Abs. 2 ZGB, wonach ein Aktivenüberschuss nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation an die ausschlagenden Erben fällt, kann nicht als Zuwei- sungsregel auf den Fall übertragen werden, dass es mangels hinreichender Aktiven gar nicht zur Liquidation und dem- nach nicht zur Schuldentilgung kommt. Für diesen Fall räumt denn auch Art. 133 VZG den ausschlagenden Erben lediglich das Recht zum ErWerb der G:t:Undstücke gegen lJbernahn1e der Schuldpflicht für die Pfandforderungen ein. Für den Fall aber, dass sie dazu nicht bereit sind, ist solche Übernahme durch Gläubiger oder sogar Dritte vor- gesehen, und falls sich weder das eine noch das andere bewirken lässt, eben die Übertragung ohne Schuldüber- bindung, jedoch n1it den dinglichen Lasten, auf den Staat. Daraus ergibt sich, dass der Staat nicht in seiner Eigen- schaft als letzter gesetzlicher Erbe (Art. 466 ZGB) zu sol- chem Erwerbe berufen wird ; denn er soll die Erbschafts- aktiven erhalten, gleichgültig wer der ausschlagende Erbe und der auf ihn folgende, allenfalls noch zur, Annahn1e der Erbschaft gemäss Art. 575 ZGB, abgesehen vom Ehegatten
Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. N0 4. nach Art. 574, befugte Erbe war. Die Zuweisung an den Staat nach Art. 133 Abs. 2 VZG bedeutet demnach nicht erbrechtliche übertttagung, sondern (eben mangels erb- rechtlichen überganges und mangels Möglichkeit der Ver- wertung in konkursamtlicher Erbschaftsliquidation) An- fall an den Staat als Herrn des Gebietes, zu dem die betreffenden Sachen gehören, wer auch immer sie als aus- ,schlagender Erbe, Grundpfandgläubiger oder auch bisher unbeteiligter Dritter hätte erwerben können. Der von Ihnen erwähnte Art. 57 ZGB bezieht sich nur auf das Ver- mögen juristischer Personen (vgl. für den Fall eines man- gels genügender Aktiven eingestellten und geschlossenen Konkurses einer solchen BGE 56 III 192) und ist daher hier nicht anwendbar. Somit ist die vorliegende Lücke der VZG sachgemäss auszufüllen in der Weise, dass die Liegen- schaften demjenigen Kanton zugewiesen werden, in dessen Gebiet. sie sich befinden, mit dem sie untrennbar verbunden sind. Es müsste befremden, wenn auf die in Art. i33 Abs. 2 VZG vorgesehene Art ein Kanton in einem andern Kanton Grundeigentümer werden könnte, und nach dem Ausge- führten besteht für eine derartige Zuweisung auch kein Rechtsgrund. Es handelt sich einfach um die Verfügung über Grundstücke, die sonst herrenlos würden. Diese Ver- fügung wird richtigerweise dem Kanton zugewiesen, dessen Gebietshoheit das einzelne Grundstück untersteht, bezüg- lich des in Rede stehenden Grundstttckes also dem Kanton Zürich. 4. Entscheid vom 20. Febrnar 1942 i. S. Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft. Arrest und Zwangsvollst1'eckungsmassnahmen gegenüber VermJigen ausländischer Schuldner: Der darüber erlassene Bundesrats beschluss vom 24:. Oktober 1939 ist nicht rückwirkend (Erw. 1). Internationale tJbereinkunft betreffend Zivilp1'ozessrecht von 1905: Der ersuchte Staat entscheidet selbst über Gewähnmg oder Ablehnung der IWchtshilfe nach Art. 4. Anderseits ist der ersuchende St frei, eine in seinem eigenen Gebiete voll. iehbare Art der Zustellung anzuordnen, sofern dies nfl:Ch seiner mternen Gesetzgebung zulässig ist (Erw. 2 und 3, Ändenmg der Rechtsprechung). Schuldbetreibullgs. und KonkUl"ilrecht. N° 4.
Arre8tUrkunde und Zahlungsbefehl müssen durch das BetreibungS' amt zugestellt werden (Art. 276 aI. 2 und Art. 70 ff.SchKG). Private Zustellung ist nicht wirksam. Öffentliche Zustellung (Art. 66 aI. 4 SchKG): Ist sie vorzunehmen trotz bekannten Wohnortes des Schuldners, wenn der Staat, in dem er wohnt, die Übermittlung der Urkunden verwehrt ? Es besteht keine genügende Veranlassung, dieses ausserge wöhnliche Verfahren anzuwenden zugunsten eines im Auslande wohnenden Gläubigers, der zudem keinen in der Schweiz voll. streckbaren Titel für seine Fordenmg besitzt (Erw. 4 aI. 2). Daraus folgt nicht der Hinfall des Arrestes als solchen (Erw. 4 aI. 3). Sequest1'e et mesu1'es d' execution forcee portant sur les biens d'un debiteu1' ranger: L'arrete du Conseil federal du 24 octobre 1939 n'a pas d'effet retroactif. Convention internationrilerelative a la procedure civile du 17 iuillet 1905 : C'est a l'Etat requis a decider si la signification sera accordee ou refusOO. L'Etat requerant est Iibre en revanche d'ordonner tel mode de notification qui pourrait etre execute sur son propre territoire selon la loi nationale (consid. 2 et 3; changement de j urisprudence). Proces verbal de sequeme et commandement de payer: Ces actflR ne peuvent etre vaiablement notifies que par l'office des pou ' suites (art. 276 al. 2 et 70 et suiv. LP). Notification par publication (art. 66 aI. 4: LP) : Peut on y avoir recours, encore que le debiteur ait un domicile connu, lorsque l'Etat du domicile refuse la transmission desactes ? Il n'y a pas de raison suffisante de recourir a ce mode exceptionnel de notification en faveur d'un creancier etranger, alors surtout qu'il ne possede pas de titre executoire en Suisse (coll.'1id. 4 a1. 2). Cola ne signifie' pa ; pourtant que Je sequestre df'vienne caduc. Sequestro e misu1'e d' esecuzione f01'zata riguardo di beni di deb'itm'i domiciliati all'estero: Il decreto 24 ottobre 1939 deI COll.'1iglio federale non ha effett.o retroattivo. Oonvenzione internazi(male relativa aU t procedura eivile (deI 17 luglio 1905): Spetta aUo Stato richiesto decidere se la notificazione sara concessa 0 rifiutata, Lo Stato richiedente t- invece libero di ordinare 1m certo modo di notificazione ese guibile sul suo territorio secondo la legge nazlonale (consid. 2 e 3; cambiamento di giurisprudenza). Verbale di seqnestro e preceUo esecutivQ : Questi atti posRono essel' :' validamente notificati soltanto per opera dell'ufficio eBecuzioni (art. 276 cp. 2 e 70 LEF). Noti icazione medi.ante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF). Si puo procedere a siffatta notificazione, quantunque il debitore abbia un domicilio conosciuto, alIorche 10 Stato, in cui il domi cilio si trova, rifiuta la trasmissione degli atti ? Non vi e suffi ciente motivo di ricorrere a questo modo eccezionale di noti ficazione a favore di un creditore straniero, soprattut.to se non possiede un titolo esecutivo in Isvizzera (consid. 4, cp. 2). Non ne segue pero Ia caducita. deI seque..'!tro come tale. Die Firma Kleinwort, Sons Co. in London erwirkte am 23. Oktober 1939 in Zürich einen Arrest auf dort