BGE 68 III 65
BGE 68 III 65Bge20.05.1942Originalquelle öffnen →
65 A. Schuldbetrethnngs-ud Konkursrecht. Poursuite et Faißite. J I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 18. Entscheid vom 20. Mat 1942 i. S. Stählln. Pfändbarkeit von Kunatwerken, Urheberreokt. Gemälde, die der Maler mit Preisanschrift öffentlich ausstellt, dürfen mit Arrest belegt werden. Art. 10, 11 Aha. 1, 12 Zifl. 2 BG betreffend das Urheberrecht an Werkender Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922. Baisie d'aYUII»'e8 d'art, droit d'auteur. Las tablea.ux qu'un peintre expose pubIiquement en indiquant leur prix de vente peuvent etre frappes de sequestre. Art. 10, 11 0.1. 1 et 12 eh. 2 de 10. loi federale concernant le droit d'auteur sur Jes reuvres litteraires et artistiques du 7 decembre 1922. . Pignoramento di opere d'arle, diritto d'autore. I quadri ehe un pittore espone pubbIicamente indica.ndo il loro prezzo di venditä pOssono essere coipiti da. sequestro. Art. 10, 11 cp. I, e ~2 cifra. 2 della. legge federale concernente il diritto d'autore sulle opere letterarie ed artistiche (deI 7 dicembre 1922). A. -ErWirt Stählin, Malermeister und Kunstmaler j veranstaltete im Saale des Hotels « Helvetia » in KreUz- lingen eine Ausstellung von ihm selbst gemalter Bilder, worauf auch in der PtesiJe hingewiesen wurde. Die Gemälde waren zum Vefkauf bestimmt und deshalb mit Preisan- schriften versehen. Am 2. März 1942 arrestierte dort das Betreibungsamt . Kreuzlingen für den Verlustscheinsgläu- AS 68 III -1942
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18.
biger Walter Greuter: vier Bilder, deren Preise vom Aus-
steller insgesamt
auf Fr. 570.-festgesetzt waren.
B. -Die Beschwerde des Schuldners, womit er Auf-
hebung des Arrestvollzugs wegen Urheberreohtsverletzung
beantragte, wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbe-
hörden abgewiesen. Gegen
den Entscheid der obern
Instanz vom 24. April 192 rekurrierte er an das Bundes-
gericht.
Die Schuldbetreibung8-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
I. -Das mit dem Vollzug eines Arrests beauftragte
Betreibungsamt und die mit Beschwerde angerufenen
Aufsichtsbehörden
haben auch nach der neuern Recht-
sprechung des Bundesgerichts (BGE 64 III 127) den
Vollzug ungeachtet der Bewilligung der Arrestbehörde zu
verweigern, sofern
er die Vorschriften verletzen würde,
die für ihn gleich wie für die pfändung gelten (Art. 275
SchKG). Diese Vorschriften
sind zwar nach Möglichkeit
bereits
von der Arrestbehörde, dann aber jedenfalls von
den Vollzugsorganen zu beachten. Die Vorinstanzen sind
deshalb mit Recht auf die Beschwee eingetreten, mit
der die Unpfandbarkeit der arrestierten Bilder nach
Art. 10 URG geltend gemacht wird.
2. -Die Vorinstanzen
erachten gemäss ihrem Haupt-
standpunkt diesen Artikel überhaupt nicht für anwendbar,
da nicht das Urheberrecht selbst, sondern die Gemälde
mit Arrest belegt worden seien. Für diese Auslegung
per argumentum a contrario scheint in der Tat die Ent-
stehungsgeschichte der Bestimmung zu sprechen. In den
Beratungen der Expertenkommissionen wurde der Unter-
schied zwischen dem « Werk» als dem immateriellen
Gut und eigentlichen Objekt des Urheberrechts, dem
« Werkgegenstand » als der Verkörperung des Werks und
den « Werkexemplaren » als den Vervielfältigungen des
Werkgegenstandes
betont (vgl. Protokoll der 1. Experten-
kommission, S. 26). In diesem Sinne schränkte Art. 7
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
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des 1. Vorentwurfs die Zwangsvollstreckung nicht nur in
das Urheberrecht, sondern auch in das ({ Werk als solches»
(= Werkgegenstand) ein, während sodann Art. 9 des
2. Vorentwurfs die Vollstreckung
in das Urheberrecht
einer-und in die Werkexemplare anderseits regelte. Auf
Grund der Beratungen der 2. Expertenkommission (vgl.
Protokoll
S. 29 ff.) wurde dann aber in Art. 10 des ~esetzes
nur die Vollstreckung in das Urheberrecht geordnet, was
die bundesrätliche
BotSchaft (BBl 1918 III S.609) damit
begründete, dass hinsichtlich der Werkexemplare die
Verhältnisse sehr verschiedenartig seien
und die Ent-
scheidung daher besser der Gerichtspraxis überlassen
bleibe. Die
Richtigkeit der Interpretation der Vorinstanzen
e;gibt sich anscheinend (vgl. aber unten) auch aus Art.
9 Abs. 3 URG, wonach die Übertragung des Eigentums
an einem Werkexemplar diejenige des Urheberrechts
mangels gegenteiliger Vereinbarung
auch dann nicht in
sich schliesst, wenn jenes Exemplar das Original ist;
dies gälte sowohl für den freiwilligen Verkauf wie für
die Zwangsverwertung. Darnach wäre die Zwangs-
vollstreckung
in Werkexemplare unbeschränkt zulässig,
sofern sie
nur herausgegeben wären (vgl. Protokoll der
2. Expertenkommission, S. 30 f.; RÖTHLISBERGER-MENTHA,
Schweiz. Urheber-und Verlagsrecht an Werken der
Literatur und Kunst, S. 26), was hier zutrifft.
Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, die
Arrestierung
der Gemälde laufe im Ergebnis doch auf
die Beschlagnahme eines Teils des Urheberrechts, nämlich
des Verkaufsrechts, hinaus, indem
der Gläubiger im
weitem Verlaufe des Verfahrens die Pfandung und Ver-
wertung, also
den Zwangsv{lrkauf an jeden beliebigen
Bieter, verlangen könne.
In der Tat scheint die Zwangs-
verwertung eines Gemäldes das
in Art. 12 Ziff. 2 URG
genannte Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen,
feilzuhalten
oder sonst in Verkehr zu bringen », praktisch
zu entwerten ; denn es ist eine Eigenart der Malerei, dass
neben dem Originalwerk weitern Werkexemplaren keine
68 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 18. nennenswerte Bedeu:tung zukommt (vgl. H. J. MEYER, Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, 1923, S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen Arrest- vollzug das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft gezogen; dieses Ergebnis wäre mit Art. 9 Abs. 3 URG vereinbar, sofern unter « Urheberrecht» im Sinne dieser Bestimmung nicht die Summe ;aller Teilrechte, sondern eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am (einzigen) Werkexemplar verminderte Vollrecht zu ver- stehen wäre. 3. - Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet, wenn man annimmt, die Arrestlegung der Bilder erstrecke sich im Ergebnis auch auf die Verkaufsbefugnis als Teil des Urheberrechts und falle somit unter Art. 10 URG: Nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 URG ist die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber erst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes zulässig. Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Urheber durch die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstel- lung seiner Bilder diese Voraussetzung erfüllt. Dagegen bestreitet der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2, Satz 1, URG, dass das Verkaufsrecht arrestiert werden dürfe, da er es auch dann noch nicht ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen versehenen Werke mit der Vorinstanz als « Feilhalten» im Sinne von Art. 12 Zifi. 2 URG aufzufassen sei ; denn die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger weitgehende Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss der Urheber ein Teilrecht bereits betätigt haben, wenn es ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden können. Hier handelt sich es um das Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen ». Unstreitig charakterisiert sich nun die Ausstellung mit Preisanschrift als « Feilhalten» in diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits ausgeübt; denn Feilbieten wie Verkauf sind blosse Unter- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 19. 69 fälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-Verkehr- Bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942 ; i. S. Fäsi. Revision der Pfändung. Stellt sich eine PfändlUlg nach dem Ausgang des Widerspruchs- verfahrens als erheblich übersetzt heraus, so kann der Schuld- ner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG Nötige verlangen. Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibu,ngsforderung nicht die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepfän- deten Gegenstände herbeizuführen (Bestätigung der Recht- sprechung). Durchführung der Herabsetzung (Art. 95 SchKG). Revision de la BaiBie. Lorsqu,'apres 180 proc6dure de revendication, il apparait que la valeur des objets saisis d6passe notablement ce qui est neces- saire selon l'art. 97 al. 2 LP, le d6biteur peu,t demander que 1'6tendu,e de la saisie soit reduite. Enrevanche, le d6biteur qui 80 pay6 des a.comptes sur 180 somme pour laquelIe iI est poursuivi, ne peut demander qu 'une part proportionnelle des objets saisis soit lib6r6e de 180 saisie (con- firmation de la jurisprudence). Maniere de proc6der a. la reduction (art. 95 LP). Revisione del pignoramento. Se, in base all'esito delIa procedura di rivendicazione, appare che iI valore degli oggetti pignorati supera notevolment.e quanta e necessario 80' sensi dell'art. 97 cp. 2 LEF, il debltore puo chiedere ehe iI pignoramento sis ridotto. Invece iI debitore, che ha. pagato acconti sulla somma per la quaIe e escusso, non puo chiedere ehe una parte proporzionale degli oggetti pignorati sia svincolata dal pignoramento (con- ferma delIa giurisprudenzs). Modo di procedere alla riduzione (art. 95 LEF). A'U8 dem Tatbestand : A. -In der von der Firma Briner & Co. gegen Konrad Fäsi, Landwirt in Kyburg (Zürich), für Fr. 629.60 nebst Zins angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt Kyburg beim Schuldner Gegenstände im ßchätzungswert
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