Art. 182, 186, 210 Abs. 1 und 242 ZGB; Art. 548 ff. OR; Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen: Im Konkurs eines Ehegatten unter Güterverbindung ist das Vermögen der Ehefrau, soweit es ihr Eigentum geblieben ist, sowie der seit Konkurseröffnung daraus erzielte Ertrag und das erst nach Konkurseröffnung erworbene Vermögen samt dessen Ertrag dem Konkurssbeschlag entzogen. Bei gemeinsam zu Eigentum erworbenen Vermögensgegenständen, die zivilrechtlich als einfache Gesellschaft zu behandeln sind, unterliegt konkursrechtlich nur der Anteil des Schuldners der Verwaltung und Verwertung; eine Anordnung, welche das Gesamtgut der Konkursverwaltung unterstellt, verletzt das materielle Zivilrecht. Die gesetzliche Gütertrennung wirkt im Konkurs so zurück, dass die dem Ehegatten verbleibenden Vermögenswerte von vornherein auszuscheiden sind, unabhängig vom späteren Ausgang des Konkursverfahrens.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. sichts des gerichtlic4en Sachurteils ist kein Raum für ein neues, gegenüber dem Zessionar einzuleitendes Wider- spruchsverfahren. Die Betreibung geht vielmehr weiter, Wie wenn die Zession erst seit Beendigung des Wider- spruchsprozesses vorgenommen worden wäre. Das gericht- liche Urteil hat in diesem Falle nicht bloss Tatbestands- wirkung. Nachdem das Widerspruchsverfahren gegenüber dem ursprünglichen betreibenden Gläubiger eingeleitet und dieser, ungeachtet der erst nach Hängigwerden der Widerspruchsklage vorgenommenen Abtretung seiner For- derung, zur Austragung des Streites prozessual berechtigt geblieben war, ist die Drittansprache für die betreffende Betreibung endgültig abgewehrt, gleichgültig wer nunmehr die Gläubigerrechte hat und die Betreibung weiterführen kann. Demrw,ch erkennt die Sclwldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom 2. März 1942 i. S. Sigrist-Nyffeler. Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güter- verbindung ., Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertreruiung, die bei Ausstellung von Verlustscheinen eintreten Wird, ist der Konkursmasse des Ehemannes von vornherein entzogen: 1.) das Vermögen, das die Ehefrau von der Konkurseroffnung an erwirbt, gleichgültig woraus es besteht; 2.) der Ertrag solchen Vermögens; 3.) das bereits vor der Konkurseröffnung von der Ehefrau eingebrachte Gut, soweit es ihr Eigentum geblieben ist; 4.) der Ertrag solchen Eigengutes der Frau seit der Konkurseröffnung. -Anwendung dieser Grundsätze auf Anteile an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft). Art. 182, 186, 210/1, 242 ZGB. -Art. 548 ff. OR. Verordnung vom 17. Janu.ar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Faillite du man et biens de la femme dans l'union des biens. Euegard a l'effet retroactif de la separation de biens qui regit les epoux en cas de perte subie par les creanciers de l'un d'eux, sont d'emblee soustraits a la masse en faillite du mari: 1) les biens que la femme acquiert depuis l'ouverture de la faillite; peu importe en quoi ils consistent ; 2) le produit de tels biens ; Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12.
Schuldbetreibungs. und KonJrursrecht. No 12. Konkurses Alleineignntümerin der Liegenschaften gewor- den sei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 2. Eebruar 1942 abgewIesen, hält sie mit dem vorliegenden Rekurs am Antrag auf Aufhebung der konkursamtlichen Verfügung fest. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung:
von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen und das Kreis- schreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926 (BGE 52 III 59) zu beachten sind. 2. - Nichts Abweichendes folgt aus . dem ehelichen Güterrecht. Die bei den Liegenschaften waren nicht im Sinne des Gütergemeinschaftsrechts Gesamtgut, als was sie vom Konkurs des Ehemannes miterfasst würden (Art. 219, 222, 224 ZGB); Nach dem Rechte der hier anwendbaren Güterverbindung gehört das Eigentum der Ehefrau und ebenso ein ihr zustehender Anteil an Gemein- schaftsvermögen nicht zur Konkursmasse des Ehemannes (Art. 210/1 ZGB, wonach die Ehefrau ihr Eigentum zurück- nehmen, d. h. aus der Konkursmasse des Ehemannes aussondern kann). Das schliesst eine andere als die oben dargelegte Art der Liquidation des vorliegenden Gemein- schaftsvermögens und Verwertung des Anteils des Schuld- ners aus. Und was die Verwaltung und Nutzung und damit die allfällige Verpachtung während des Konkursverfahrens anbelangt, lässt sich die angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung nicht etwa auf die Art. 182 Abs. l und 186 Abs. 1 ZGB stützen. Darnach tritt freilich gesetzliche Gütertrennung im Konkurs eines Ehegatten nur dann ein, wenn die Gläubiger zu Verlust kommen, und diese Güter- trennung beginnt erst mit der Ausstellungder Verlustscheine. Sie wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen. ) Damit ist zunächst gesagt, dass der Verwertung im Konkurse des Ehemannes alles Vermögen der Ehefrau entzogen ist, das diese erst seit der Kon- kw.'seröffnung erwirbt, sei es auch in Geld und andern tiäoh Güterverbindungsrecht ins Eigentum des Ehemannes lallenden Gegenständen, nebst dem Ertrag solch neuen Vermögens, der eben nach dem Rechte der Gütertrennung dem :Eigentum folgt (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Hinsichtlich des vor der Konkurseröffnung erworbenen Vermögens der Ehefrau bleibt es freilich bei den nun einmal bestehenden
Schuldbetreibungs-und KonkurBrechir. N° 12. Ejgentumsverhältnissen und deren Folgen für den Konkurs- fall : Die Ehefrau kann nur zurücknehmen (aussondern), was nach Art. 195 ZGB ihr Eigentum geblieben ist, wogegen ihr für das ins Eigentum des Ehemannes über- gegangene Frauenvermögen nur eine nach Massgabe von Art. 211 ZGB teilweise privilegierte Ersatzforderung zusteht. Einem weitergehenden Rücknahmerecht gehen ja nach Art. 189 ZGB die Beschlagsrecht8 der Konkurs- ma,sse des Ehemannes vor. Was aber das im Eigentum der Frau gebliebene Vermögen betrifft, so kann es nicht Wille des Gesetzes sein, dessen Ertrag während des über den Ehemann eröffneten Konkurses in dessen Konkurs- masse fallen und für seine Gläubiger verwerten zu lassen. Wenn der Eintritt der Gütertrennung nicht schon für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über einen Ehegatten vor- gesehen ist, so nur, weil immer auch mit einemandern Ausgang des Konkursverfahrens als der Ausstellung von Verlustscheinen zu rechnen ist (Erläuterungen zu Art. 203 des Vorentwurfs). Demgemäss ist die Rückwirkung der Gütertrennung, ebenso wie auf das erst seit der Kon- kurseröffnung erworbene, auf dasjenige Frauenvermögen zu beziehen, das bei der Konkurseröffnung Eigentum der Ehefrau geblieben war. Die darüber in Art. 186 ZGB enthaltene Lücke erklärt sich wohl daraus, dass das Gesetz mit dem Recht der Rücknahme (und Aussonderung) nach Art. 211 ZGB in Verbindung mit Art. 242 SchKG schon das Nötige in dieser Beziehung angeordnet zu haben glaubt. Übrigens bedeutet die Nutzung von Frauen- gut für den Ehemann nicht gewöhnliche Ertragsgewin- nung, sondern Bezug des Ertrages fremden Vermögens und damit eine Art von Vermögenserwerb, worauf sich bei weiter Auslegung auch der Wortlaut von Art. 186 Abs. 1 ZGBbeziehen lässt. Damit die allenfalls eintretende Gütertrennung gemäss der gesetzlichen Vorschrift zurückwirken könne, darf im Konkurs des Ehemannes nichts verwertet werden, was, soweit die Gütertrennung reicht, der Ehefrau gehören Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 12. 47 wird. Es hat auch keinen Sinn, die betreffenden Vermö- genswerte etwa deshalb vorläufiger konkursrechtlicher Verwaltung zu unterstellen, weil nicht von vornherein feststeht, dass die Gläubiger bei der Verwertung des eigentlichen Mannesvermögens zu Verlust kommen. Führt diese Verwertung zu voller Befriedigung der Gläubiger, oder wird der Konkurs widerrufen, ohne dass die Gläubiger befriedigt sind, so unterliegen jene andern Vermögens- werte ohnehin nicht der Verwertung in diesem Konkurse. Das ist gerade der Grund dafür, dass es solchenfalls der Gütertrennung nicht bedarf, um deren Verwertung im Konkurs des Ehemannes endgültig zu verhüten. Gleich- gültig aber, welches der Ausgang des Konkursverfahrens sein wird, sind die Bestimmung über die gesetzliche Gütertrennung und über das Recht der Ehefrau, ihr Eigentum zurückzunehmen, im Konkurse des Ehemannes von vornherein in dem Sinne zu beachten, dass das Eigen- tum der Ehefrau und dessen seit der Konkurseröffnung zu erzielender Ertrag (ebenso wie das ihr seit der Konkurs- eröffnung neu anfallende Vermögen und dessen Ertrag) dem Konkursheschlag und damit auch der konkursrecht- lichen Verwaltung entzogen sind. Eine Frage für sich ist, ob unter den Ehegatten der bisherige Güterstand, also hier die Güterverbindung, in voller Kraft bleibt, bis allenfalls die Gütertrennung wirklich eintritt, und ob alsdann der Rückwirkung durch einen entsprechenden Ausgleich Geltung zu verschaffen ist. Darüber haben nicht die Vollstreckungsbehörden zu entscheiden. Für die Konkursverwaltung fällt hier nach dem Gesagten nur in Betracht, dass der Eigentumsanteil der Ehefrau des Schuldners und demgemäss auch die Hälfte des seit der Konkurseröffnung aus den Liegen- schaften fliessenden Ertrages ni.cht Konkursvermögen darstellt. Sollte sich die Anteilsverwertung verzögern und eine Verpachtung oder sonstige Art der Bewirtschaftung der Liegenschaften in der Zwischenzeit als geboten erschei- nen, so mag sich die Konkursverwaltung darüber mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. dem Gemeinschuldner, :der ja bis auf weiteres die gewöhn- liche Verwaltung des' Frauengutes behält, verständigen und allenfalls einer von ihm vorgeschlagenen und von der 7iuständigen Behörde durch Erteilung des in Frage kommenden Wirtschaftspatentes unterstützten Art der Benutzung zustimmen, mit der Massgabe, dass der Ertrag zur Hälfte in die Konkursmasse fällt, wogegen den Ehe- gatten Sigrist-Nyffeler überlassen bleibt, sich über die andere Hälfte auseinanderzusetzen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Konkursamtes Nidwalden vom 12. Januar 1942 auf- gehoben. 13. Entscheid vom 3. März 1942 i. S. Bisang. Arbeitsdienst ausserhalb des Wohnsitzes, Rechtsstillstand nach Art. 16 H.j Art. 22 ter der Vo. des BR vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung : Keinen Rechtsstillstand hat, wer sich am Arbeitsort aufhält und den bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat (analog Art. 48 SchKG). Service de travail en dehor8 du domicile. Suspension des pouTsuites eonformement aux art. 16 et sv. et 22 ter OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcee. Pas de suspension lorsque le d6biteur a abandonne son domieile et sejourne au lieu Oll il travaille (applieation analo- gique de l'art. 48 LP). Ser'Vizio del lavoro fuori del domicilio. S08pensione dell'esecuzione eonformemente agIi art. 16 e seg.jart. 22 ter delI'Ordinanza 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata: La sospensione non pub essere invo- cata dal debitore ehe risiede alluogo di lavoro e ha abbandonato i1 domieilio fin qui avuto (applicazione analogetica delI'art. 48 LEF). In der Betreibung Nr. 1241 des Betreibungsamtes Rekingen gegen den Bauarbeiter Hoffmann erhielt die Gläubigerin auf ihr Fortsetzungsbegehren Bescheid, der Schuldner habe in Melchthal Arbeit angenommen und müsse nun dort verfolgt werden. Das hierauf angesuchte Betreibungsamt Kerns kündigte dem Schuldner die Pfän- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
dung an, sistierte ,dann aber' das Pfändungsverfahren nach Empfang einer Mitteilung des Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes, wonach das Barackenlager' Melchthal, wo der Schuldner arbeitet,. als Bauplatz von nationalem Interesse zu gelten hat ; daraus schloss das Betreibungs- amt, der Schuldner geniesse Rechtsstillstand gemäss Art. 16 H. jArt. 22 ter der Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung. Dieser Ansicht war auch die von der Gläubigerin auf dem Beschwerdeweg angerufene kantonale Aufsichtsbehörde. Gegen deren Entscheid vom 31. Dezember 1941 richtet sich der vorliegende Rekurs der Gläubigerin mit de erneuten Antrag, ihr Pfändungs- begehren sei zu schützen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 22 ter der erwähnten Verordnung (Ergäll7iung gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. August 1941) schreibt vor : Die Bestimmungen dieses Abschnittes (über den Rechts- stillstand wegen Militärdienstes) gelten ferrier für die ihren Dienst aWJserhalb i'ft,res Wohnsitzes leistenden Arbeits- dienstpflichtigen im Sinne... des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1941 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse. An die Verfügung der zu- ständigen Behörde, dass es sich beim gegenwärtigen Arbeitsplatz des SchUldners um Bauarbeiten von natio- nalem Interesse handelt, haben sich die Betreibullgsbe- hörden zu halten. :Det Zübilligung des Rechtsstillstandes steht sodann weder die Höhe des vom Schuldner bezogenen Lohnes noch der Umstand entgegen, dass er angeblich zufolge freiwilliger Aruileldung zU diesem Arbeitsdienst aufgeboten wurde. Dagegen muss noch geprüft werden, ob der Schuldner nach wie vor in Rekingen Wohnsitz habe oder nicht. Wenn ja, ist das Betreibungsamt Rekingen für die Fortsetzung der Betreibung zuständig geblieben, und das beim Betreibungsamte Kerns gestellte Fort- AB 68 III -1942