BGE 68 III 183
BGE 68 III 183Bge17.11.1942Originalquelle öffnen →
182 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. NQ 50. Realisation d'une part:rie coproprieti (art. 73, lettre b, OR1). Lorsque toutes les parts d'une copropriete sont l'objet d'une exooution forooe et' que leur realisation peut s'operer, il y a Heu de proooder inlmediatement, sans pourparlers d',entente, • a la vente aux encheres publiques de l'immeuble lui-meme. Realizzazione di una quota di comproprietd (art. 731ett. b OGF). Se tutte le quote di comproprieta sono oggetto di un'esecuzione forzata e la 101'0 realizzazione pub aver luogo, devesi procedere immediamente, senza trattative di conciIiazione, aHa vendita deI fondo ai pubbIici incanti. A. -Schwester Hedwig Haller und Schwester Lina Lauener betrieben auf der ihnen zu Miteigen1;umgehö- renden Liegenschaft {( Waldegg» in Kreuzlingen ein Kin- derheim. Im Mai 1942 wurde über Lina Lauener der Kon- kurs eröffnet. Auch Schwester Haller befand sich in Zahlungsschwierigkeiten ; als gegen sie bereits das Ver- wertungsbegehren gestellt war, hatte sie ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht, die bewilligt wurde. Ein Nachlassvertrag kam aber nicht zustande. Darauf verfügte das Konkursamt Kreuzlingen auf Antrag des Betreibungs- amtes am 20. Oktober 1942 die öffentliche Versteigerung des Grundstückes. Dieses ist als soIßhes verpfändet. B. -Schwester Haller führte Beschwerde gegen die Steigerungsandrohung mit dem Antrag, sie aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, nach Art. 73 lit. b VZG vorzugehen. O. -Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde vom 18. November 1942 zog die Beschwerde- fübrerin an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs-und Konhurslcammer zieht in Erwägung : Ein gepfandeter oder zur Konkursmasse gezogener Mit- eigentumsanteil an einem Grundstück, das als solches ver- pfändet ist, wie es hier zutrifft, ist nach Art. 73 lit. b -gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130 -VZG unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 132 SchKG) zu verwerten, wobei diese zunächst eine Verständigung unter den andern Miteigentümern und den Pfandgläubi- Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 51. 183 .. gern über die Auflösung des Miteigentums anzustreben hat, bevor sie weitere Massnahmen, insbesondere (in letzter Linie) die öffentliche VersteigerUng, anordnen darf. Diese Einigungsverhandlungen bezwecken den Schutz desjenigen Miteigentümers, dessen Interessen durch die Zwangsvoll- streckung berührt werden, obwohl weder sein Miteigen- tumsanteil noch das Grundstück selbst von der Betreibung erfasst sind. Sind aber, wie hier, überhaupt keine solchen « andern » Miteigentümer vorhanden, sondern sind sämt- liche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll- streckung und verwertungsreif, so sind solche Verhand- lungen sinnlos. Vielmehr ist es in einem solchen Falle in der Tat einzig zweck-und rechtmässig, dass sich die be- teiligten Betreibungs-und Konkursämter auf die unver- zügliche öffentliche Versteigerung des Grundstücks selbst und damit die Auflösung des Miteigentums einigen. "Übrigens wäre zu jenen Verhandlungen nicht die Re- kurrentin als Titularin des gepfandeten Anteils heranzu- ziehen, sondern das pfändende Betreibungsamt, da sie die Liquidation des Anteils beträfen, über den seit der Pfän- dung nicht mehr die Inhaberin verfügt (Art. 96 SchKG). Es stände somit im Belieben des Betreibungsamts, auf Verhandlungen zu verzichten, selbst wenn sie gesetzlich vorgeschrieben wären. Das Bundesrecht hätte die Vorin- stanz deshalb auch nicht gehindert, a;uf die Beschwerde der Rekurrentin mangels Legitimation derselben gar nicht einzutreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konku'Tskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 51. Entscheid vom 19. Dezember 1942 i. S. Bäuselmann. W iderspruchsverfakren. Der Ansprecher einer beim Schüldner gepfändeten Sache verwirkt die Anmeldung seines Anspruchs nur, wenn er sie arglistig verzögert (Bestätigung der neuem Rech1;Sprechung). Ob er durch die Pfändu,ngsurkunde oder auf
lU Sohnldbetreil?ungs-und Konkursrooht_ No IH.
andere Weise (sichere) Kenntnis von der Pfändung erhält,
ist gleichgültig.
T\erce oppos-itiOn. Celui' qui revendique un droit de propri~ ou
de gage sur une chose srusie chez le debiteur n 'ast dtSchu de son
droh .. de faire opposition que si c'ast malicieusement qu'il a.
tarde a. annoncer sa pretention (confirmation de la nouvelle
jurisprudence). Peu importe qu'il Bit eu connaiSS8dlce da la.
saisie par le proces-verbal de saisie ou autrement.
p,.ocedura di rivenaicazion6. Chi rivendica un diritto di propriet8.
o di pegno su una cosa pignorata. presso il debitore perde i1
suo diritto di opposizione soltanto se tarda. dolosamente a.d
annunciarlo (conferma della nuova giurisprudenza). E' irrile-
vante ch'egli abbia avuto certa conoscenza. del pignoramento
mediante i1 verbale deI pignoramento 0 in altro modo.
A. -Alfred Häuselmann betrieb die Wirtin Julie Stras-
ser in Zürich für rückständige Raten des Kaufpreises für
eine Registrierkasse und eien Radioapparat im Betrage
von Fr. 1100.-. Er wurde mit Fr. Siegenthaler, Gläubiger
für zwei Forderungen von zusammen rund Fr. 190.-, zu
einer Gruppe vereinigt, für die unter zahlreichen andern
Gegenständen die Registrierkasse im Schätzungswert von
Fr. 400.-und der auf Fr. 50.-geschätzte Radioapparat
gepfändet wurden. Die Pfändungsurkunde wurde am
28. Februar 1942 an die Gläubiger versandt. Durch Zu-
schrüt vom 21. April 1942 an das Betreibungsamt meldete
Häuselmann an der Registrierkasse und am Radioapparat
einen Eigentumsvorbehalt für seine Kaufpreisforderung
an.
Das Betreibungsamt' gab Siegenthaler den Anspruch
bekannt und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen zur Be-
streitung
an.
Dieser führte Beschwerde gegen die Fristsetzung, indem
er unentschuldbare Verspätung der Anmeldung des Eigen-
tumsvorbehalts geltend machte.
In einer andern Betrei-
bung der gleichen Schuldnerin habe Häuselmann am
12. März 1942 vom Betreibungsamt die Pfändung des
Anspruchs derselben gegenüber einer Witwe Rickenbacher
auf käufliche Übernahme der Registrierkasse und des
Radioapparates verlangt, worauf das Amt am 17. März
1942
eine Forderung der Pfändungsschuldnerin an Witwe
Rickenbacher
von Fr. 1560.-aus diesem Kauf gepfändet
Sohnldbetreibungs. und Konkursreoht. No 51. 185
habe. Häuselmann habe also damals auf den Eigentums-
vorbehalt verzichtet, um einen Verkauf der beiden Gegen-
stänru: durch die betriebene Schuldnerin zu ermöglichen
und die daraus entstehende Kaufpreisforderung für sich
pfänden
zu lassen.
B. -Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich
hiess
am 17. November 1942 in Bestätigung des Ent-
scheides der untern Instanz die Beschwerde gut.
O. -'-Hiegegen rekurrierte der Beschwerdegegner Häu-
se1mann an das Bundesgericht.
Die Sehuldbetreibungs-und Konhur8kammer
zieht
in Erwägung :
Ob der .Rekurrent dadurch auf sein vorbehaltenes Eigen-
tum verzlchtet hat, dass er die Pfändung der dem Vorbe-
halt unterworfenen Saohe für seine eigene Forderung zu-
nächst hingenommen, ja sogar in einer gleichzeitig lau-
fenden andern Betreibung die Forderung aus dem Verkauf
seines Eigentums seitens der Schuldnerin an eine Dritt-
person zur Pfändung angegeben hat, ist eine materiell-
rechtliche
Frage, über die nur der Richter im Wider-
spruchsprozess entscheiden
kann (BGE 52 III 163).
Dagegen ist es Sache des Betreibuhgsamtes und der mit
Beschwerde befassten Aufsichtsbehörden, darüber zu be-
finden, ob
IIäuselmann das Recht verwirkt hat, das als
noch bestehend in Anspruch genommene Eigentum nöti-
genfalls
im Widerspruchsverfahren gerichtlich feststellen
zu lassen mit der Folge, dass der Gegenstand desselben
aus
der Betreibung ausscheide.
Die Vorinstanz
will die neuere bundesgerichtliche Recht-
sprechung (BGE
67 III 65), wonach der Ansprecher einer
beim Schuldner gepfändeten
Sache die Anmeldung seines
Anspruhs nur verwirkt, wenn er sie arglistig verzögert,
d. h. IDlt seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs-
verfahren
zu stören, für den vorliegenden Fall nicht gelten
l, wo der Ansprecher, zugleioh Pfändungsgläubiger
fur eme Forderung, die sich mit der durch den Eigentums-
186 Schuldbetreibungs-und KonkUl'81'eCht_ N° 61.
vorbehalt gesicherte decke, von der Pfändung durch eine
Abschrift
der Pfändungsurkunde erfahren habe. Hier
müsse er den Eigentumsanspruch entsprechend der frü-
heren bundesgerichtlichen
Praxis binnen 10 Tagen seit
Kenntnis von der Pfändung anmelden.
Allein dies wäre eine willkürliche Ausnahme
om Grund-
satz des BGE 67 III 65, wovon abzugehen kein Anlass
vorliegt.
Ob der Drittansprecher durch die Pfändungsur-
kundeoder auf andere Weise (sichere) Kenntnis von der
Pfändung erhält, ist gleichgültig. Vielmehr bleibt hier wie
dort die einzige Frage, .ob er arglistig, in der Absicht der
Verzögerung der Betreibung, gehandelt habe und darum
dulden müsse, dass sich der (andere) Gläubiger auf seine
Kosten,
statt auf Kosten des Sohuldners, bezahlt maohe.
Der Rekurrent wusste um einen Kaufvertrag seiner
Schuldnerin mit einer Witwe Rickenbaoher über die beiden
in seinem Eigentum stehenden Pfändungsgegenstände. Er
liess nun (vorsorglioh) in einer weitern Betreibung gegen
die Pfändungsschuldnerin deren Kaufpreisforderung
pfän-
den, was ihm für den Fall des Vollzugs des Kaufs besser
als der Eigentumsvorbehalt diente, da er auf diese Weise
für seine eigene ganze Saldoforderungvollständige Deckung
erhoffen konnte.
Für den Verkauf der Registrierkasse und
des Radioapparates an Witwe Rickenbacher bildete die
Pfändung der beiden Gegenstände für seine Gruppe
praktisch kein Hindernis, wären gie doch du:rch Zurück-
ziehung seiner Gruppenbetreibung frei geworden,
da e
beiden kleinen Betreibungen des andern Gruppengläubi-
gers duroh die verbleibenden Pfändungsgegenstände volle
Deckung gefunden
hätten. Um den Vorteil, zum vollen
Kaufpreis
zu kommen, ohne die Kaufgegenstände von
seiner Käuferin zurücknehmen zu müssen, nioht zu ver-
lieren,
wartete er offenbar ab, wie sich das Kaufgeschäft
zwischen seiner
Sohuldnerin und Witwe Rickenbacher ent-
wickeln werde ; erst als es nioht perfekt wurde, meldete er
den Eigentumsvorbehalt an. Dieses unentschiedene Ver-
halten ist nicht Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen
Bankengesetz. 187
Praxis, sondern erlaubte Wahrnehmung seiner Interessen
durch denjenigen, den das Gesetz mit Absicht nicht dazu
verhält, in der Wahrung seiner Rechte am Pfändungs-
gegenstand mit für den (andern) pfändenden Gläubiger
rüoksichtsvoller Beschleunigung vorzugehen. Häuselmann
brauchte übrigens gar nicht zu erkennen, dass durch sein
Zuwarten sein Mitgläubiger geschädigt werden könnte;
denn eine Ergänzung der Pfändung zu dessen Gu:nsten
nach Ausscheiden der Gegenstände des Vorbehalts kam
überhaupt nicht in Frage, da naoh den Akten bereits alles
Pfändbare erfasst war.
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.-'U. Konk'Urskarnrner :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Besohwerde des
Gläubigers
Siegenthaler abgewiesen.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
A"RR!TS DES SECTIONS CITILES
Siehe Nr. 48 des H. Teils. -Voir le n° 48 de 1a He partie.
B. Bankengesetz. -Lot sor les lJanques.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRTS DES SECTIONS CIVILES
Siehe Nr. 48 des II. Teils. -Voir le n° 48 de 1a He partie.
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