BGE 68 III 181
BGE 68 III 181Bge19.12.1942Originalquelle öffnen →
180 8ohuIdbetreibungs-und Konkursreoht. N0 49.
der Frau gehörend zurück ... Im weitem gehört meiner
Frau : 8 Kühe, I Schwein, 2 Kalber .. , »
B. -In einer gegen den Ehemann Zurkirchen ange-
hobenen Betreibung wurde am 22. Juli 1942 eine Kuh
« Brüni » gepfandet, mit der Bemerkung, die gepfandete
Kuh werde von der Ehefrau des Schuldners als ihr Eigen-
tum angesprochen. Das Betreibungsamt nahm indessen
bei Einleitung des Widerspruchsverfahrens
alleinigen
Gewahrsam des Schuldners an und setzte nach Bestreitung
der Ansprache durch die GIäubigerin Kla.gefrist nach
Art. 107 SchKG der Ansprecherin.
O. -Deren Beschwerde, womit sie die Bekla.gtenrolle
nach Art. 109 SchKG beansprucht, wurde von der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde am 29. Oktober 1942 abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Ansprecherin an
der Beschwerde fest.
Die SchuUbetr.-u. K(YTI,kurskammer zieht in Erwägung:
Mitgewahrsam, wie er genügt, um der Ehefrau des
Schuldners die Beklagtenrolle
nach Art. 109 SchKG zu
geben,
ist im allgemeinen hinsichtlich aller Gegenstände
anzunehmen, die
der (mit dem Manne zusammenleben-
den)
Ehefrau ebenso wie dem Manne selbst oder der Fami-
lie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tatsächlich
zur Verfügung stehen (BGE 64III 143). Das gilt jedoch
nicht ohne weiteres für das Invetar eines Gewerbebe-
triebes,
den der Ehemann auf seinen alleinigen Namen
führt. Solches
Inventar gehört nicht zum ehelichen Haus-
halt, auch nicht im angegebenen weitern Sinne. Vielmehr
ist der Gewerbebetrieb mit seinem fonds de commerce
etwas für sich, was freilich nicht ausschliesst, dass die
Beweglichkeiten oder einzelne
davon nicht Eigentum des
Geschäftsinhabers sind, aber doch bedingt, dass sie zu-
nächst als in dessen ausschliesslichem Gewahrsam stehend
anzusehen sind. Insbesondere
ist regelmässig an solchem
gewerblichem
Inventar kein Mitgewahrsam der Ehefrau
anzuerkennen, selbst dann nicht, wenn sie im Gewerbe
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mitarbeitet; denn diese Arbeit ist immerhin eine vom
Inhaber des Gewerbes, dem Ehemann, abhängige. Dabei
kann es indessen nicht bleiben, wenn, wie es hier scho
lange vor der Pfandung zutraf, zwischen den Ehegatten
Gütertrennung mit Bezeichnung des gewerblichen Inven-
tars als Frauenvermögen (und zwar nicht etwa als von
den Regeln der Gütertrennung ausgenommene Ehesteuer)
vereinbart, diese Vereinbarung
im Güterrechtsregister
eingetragen
und die Eintragung veröf!entlicht ist. An-
gesichts
der Rechtskraftwirkung und Öffentlichkeit des
Registers (Art. 248 und 25l Abs. 2 ZGB; BGE 58 II
318) stellt der Eintrag eine Kundgebung an jedermann
dar. Enthält er Bestimmungen über Sondergut der Ehe-
frau oder weitergehend über eine Gütertrennung mit
Angabe dessen, was abgetrenntes Vermögen der Ehefrau
ist (vgl. Art. 36 Abs. I und 2 der Verordnung betreffend
das Güterrechtsregister, ferner den Text der hier ergan-
genen Veröffentlichung: « ••• Gütertrennung ... inbezug
auf das gesamte Vermögen. Das Vermögen der Ehefrau
ist durch besonderes Verzeichnis festgestellt»), so sind
dadurch die betreffenden Gegenstände öffentlich als der
Verwaltung und Nutzung des Ehemannes entzogenes
Frauenvermögen gekennzeichnet. Das
hat zur Folge, dass
auch bei Verwendung im Gewerbebetrieb des Ehemanne~
ein Mitgewahrsam der Ehefrau anzunehmen it. DabeI
kommt nichts darauf an, wie weit die Ehefrau im Gewerbe
des Mannes
mitarbeitet, wenn sie nur nicht selbst von
jedem tatsächlichen Gewahrsam ausgeschlossen ist.
Im
vorliegenden Fall ist somit die Ehefrau mit Unrecht in
die Klägerrolle gedrängt worden.
50. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Dezember 1942
i. S. Haller.
Venomung eines MiteigenttBÜ8 (Art. 73 lit. b .VZG).
Sind sämtliche Miteigentumsanteile Geta.nd em.: Zwangs-
vollstreckung und verwertungsreif, so 1st oe ElllIgunver
. ha.ndlungen sofort das Grundstück selbst öffentlIch zu versteIgern.
182 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60.
Realisation d'une part:de coprop'I"iiU (art. 73, lettre b, ORI).
Lorsque toutes les parts d'une coproprieM sont l'objet ß'un
e
execution foreee et' que leur realisation peut s'operer, tl y a
•
lieu de proceder immMiatement, pourparle dentente,
a. la vente aux encheres publiques de I unmeuble lUl-mme.
Realizzazione di una quota di comproprietd (art. 73 l~tt. !> OGF).
Se tutte le quote di comproprieta. sono oggetto dl uno esecuzlOne
forzata e la loro reaIizzazione puo aver luogo, devesl proced,:re
immediamente, senza trattative di conciliazione, alla vendita
del fondo ai pubblici incanti.
A. -Schwester Hedwig Haller und Schwester Lina
Lauener betrieben auf der ihnen zu Miteigentum gehö-
renden Liegenschaft
« Waldegg » in Kreuzlingen ein Kin-
derheim. Im Mai 1942 wurde über Lina Lauener der Kon-
kurs eröffnet. Auch Schwester Haller befand sich in
Zahlungsschwierigkeiten ;' als gegen sie bereits das Ver-
wertungsbegehren gestellt war, hatte sie ein Gesuch um
Nachlassstundung eingereicht, die bewilligt wurde. Ein
Nachlassvertrag kam aber nicht zustande. Daraufverfügte
das Konkursamt Kreuzlingen auf Antrag des Betreibungs-
amtes am 20. Oktober 1942 die öffentliche Versteigerung
des Grundstückes. Dieses
ist als solches verpfandet.
B. -Schwester Haller führte Beschwerde gegen die
Steigerungsandrohung
mit dem Antrag, sie aufzuheben
und das Konkursamt anzuweisen, nach Art. 73 lit. b VZG
vorzugehen.
O. -Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde
vom 18. November J942 zog die Beschwerde-
führerin
an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer
zieht in Erwgung :
Ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Mit-
eigentumsanteil an einem Grundstück, das als solches ver-
pfändet ist, wie es hier zutrifft, ist nach Art. 73 lit. b
-gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130-VZG unter
Mitwirkung der Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 132 SchKG)
zu verwerten, wobei diese zunächst eine Verständigung
unter den andern Miteigentümern und den Pfandgläubi-
SchuldbetreJ.llungs. und Konkursreoht. N° 61. 183.·
gern über die Auflösung des Miteigentums anzustreben hat,
bevor sie weitere Massnahmen, insbesondere (in letzter
Linie) die öffentliche Versteigerung, anordnen darf. Diese
Einigungsverhandlungen bezwecken
den Schutz desjenigen
Miteigentümers, dessen Interessen durch die Zwangsvoll-
streckung
berührt werden, obwohl weder sein Miteigen-
tumsanteil noch das Grundstück selbst von der Betreibung
erfasst sind. Sind aber,
wie hier, überhaupt keine solchen
« andern » Miteigentümer vorhanden, sondern sind sämt-
liche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll-
streckung
und verwertungsreif, so sind solche Verhand-
lungen sinnlos. Vielmehr
ist es in einem solchen FaJIe in
der Tat einzig zweck-und rechtmässig, dass sich die be-
teiligten Betreibungs-
und Konkursämter auf die unver-
zügliche öffentliche Versteigerung des Grundstücks selbst
und damit die Auflösung des Miteigentums einigen.
"Übrigens wäre zu jenen Verhandlungen nicht die Re-
kurrentin als Titularin des gepiandeten Anteils heranzu-
ziehen, sondern
das piandende Betreibungsamt, da sie die
Liquidation des Anteils beträfen, über den seit der Pfan-
dung nicht mehr die Inhaberin verfügt (Art. 96 SchKG).
Es stände somit im Belieben des Betreibungsamts, auf
Verhandlungen zu verzichten, selbst wenn sie gesetzlich
vorgeschrieben wären.
Das Bundesrecht hätte die Vorin-
stanz deshalb auch nicht gehindert, auf die Beschwerde
der Rekurrentin mangels Legitimation derselben gar nicht
einzutreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuT8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid vom 19. Dezember 1942 i. S. Bäuselmann.
W iderspruch8verfakren. Der Ansprecher einer beim SchUldner
gepfändeten Sache verwirkt die Anmeldung seines Anspruchs
nur. wenn er sie arglistig verzögert (Bestätigung der neuem
Rechtsprechung). Ob er durch die Pfändungsurkunde oder auf
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