Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht. No 48.
Ordinanza n° 11 daZ Dipanimento federale deU'economia pubblica
su l'approvvizionamento del paeae con carburanti e combustibili
liquidi, come pure
oon oU minerali (deI 30 luglio 1941).
Vendita ai pubblici incanti di motori muniti di generatori e appa
Tecchi per l'uso di surrogati di carburanti non liquidi: l'aggiu
dicazione di siffatti apparecchi puo essere fatta senza che
l'aggiudica.tario sia gia in possesso dell'autorizzazione prevista
dall'art. I dell'ordinanza; prima dei pubblici incanti l'ufficio
dom per ' avvertire gli interessati, che il Qlotore non potra
essere utilizzato senza quest'autorizzazione.
L'office des poursuites de Montheya demande a la Cham-
bre des poursuites et des faillites du Tribunal s'il etait
necessaire pour pouvoir adjuger un moteur muni d'appa-
reils du genre indique ci-dessus que l'encherisseur fUt deja
en possession de l'autorisation prevue par l'ordonnance
n° 11 du Departement federal de l'economie publique du
31 juillet 1941. La Chambre a repondu dans les termes
suivants:
L'art. l
er
aL 2 de l'ordonnance n° 11 B du Departement
federal de l'economie publique sur l'approvisionnement
du pays en carburants liquides ainsi qu'en huiles minerales
du 31 juillet 1941 s'applique egalement aux ventes aux
encheres. Etant donnoos toutefois la nature particuliere
de ces ventes et l'impossibilite, d'autre part, d'exiger de
toutes les personnes qui se pr6senteront a l'enchere qu'elles
soient deja. en possession de l'autorisation requise, l'article
en question doit etre interprete en ce sens que c'est l''Utili-
sation d'un moteur muni d'un appareil permettant l'emploi
de carburants de remplacement qui sera subordonnoo a.
l'autorisation de la Section de la production d'energie et
de ohaleur. 11 conviendra donc d'annoncer cette particu-
larite aux amateurs avant l'enchere.
La Section de la production d'energie de chaleur doit
etre avisoo de l'enchere. Elle pourra y de16guer un repre-
sentant aux fins de renseigner les amateurs.
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 49.
49. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Dezember 1942
i. S. Zurldrchen.
Widerspruch8verfahren, Art. 106 109 SchnG. . .
Das Inventar eines vom Ehemann auf semen allnmIgnn Nnmen
geführten Gewerbebetriebes steht im allgememen m semem
ausschliess1ichen Gewahrsam,
-auch wenn die Ehefrau im Gewerbe mitarbeitet. .
Diese hat jedoch Mitgewahrsam, wenn das Inven al . Ihr
Sondergut (z. B. kraf vertraglicher G tertrennun!5) Im Gute:--
rechtsregister eingetragen, der Eintrag veröffentlIcht und dIe
Ehefrau auch nicht etwa von jedem tatsächlichen Gewahrsam
ausgeschlossen ist.
Procedure da revendication, art. 106 a 109 LP. . .
Les choses qui figurent a l'inventaire d'une entreprIse explolnee
sous le seul nom du mari Bont en general clans la. possesslOn
exclusive de ce dernier.
---Mame lorsque 111. femme collabore a l'entreprise. .
--La femme 11. neanmoins la copossession lorsque les choses qm
figurent a l'inventaire font partie de ses biens reserves (par
exemple en vertu d'un contrnt de s6paratnon de bie ) et .sont
inscrites a ce titre au regIStre des regnnes matrnnomaux,
lorsqu'en outre l'inscription a ete pubIiee et que 111. femme
n'est pas exclue de toute possession de fait.
Procedura di rivendicazione, art. 106 109 LEF.
Gli oggetti che figurano nell'inventario di 'azienda condotta
dal marito sotto il suo solo nome sono m generale nel suo
esclusivo possesso, anche se 111. moglie c?llabora. ad essa;
La moglie ha tutta.via iI compossesso, se. gl oggentI figurntl
nell'inventario fanno parte dei Buoi bem riservati (p. es. l
virtu d'un contratto !i sep.arazione W. bnni so!1? come tah
iscritti nel registro deI bem matrnnoma.h, .1 IscrlZIone stata
pubblicata e 1 moglie non e esclusa da ogm possesso di fatto.
AU8 dem Tatbestand :
Ä. -Die Eheleute Zurkirchen-Muck vereinbarten
durch Ehevertrag vom 16. September 1941, von der
Vormundschaftsbehörde genehmigt, im Güterrechtsregister
eingetragen
und am 27. September 1941 veröffentlicht,
Gütertrennung. Der Ehevertrag bestimmt: ( über die von
der Ehefrau eingebrachten Gelder ... Vieh und Inventur
etc. besteht ein separates Verzeichnis, das vom Ehemann
untersohriftlich anerkannt ist. ) Diesem Verzeichnis, das
dem Ehevertrag ( als integrierender Bestandteil beiliegt,
ist zu entnehmen: (Ehemann) übergibt hiemit sämtliche
lebende
und tote Inventur aus seiner Liegenschaft als
la SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 9.
der Frau gehörend zurück ... Im weitern gehört meiner
Frau : 8 Kühe, 1 Schwein, 2 Kalber ...
B. -In einer gegen den Ehemann Zurkirchen ange-
hobenen
Betreibung wurde am 22. Juli 1942 eine Kuh
Brüni gepf'andet, mit der Bemerkung, die gepfändete
Kuh werde von der Ehefrau des Schuldners als ihr Eigen-
tum angesprochen. Das Betreibungsamt nahm indessen
bei Einleitung des Widerspruchsverfahrens alleinigen
Gewahrsam des Schuldners an und setzte nach Bestreitung
der Ansprache durch die Gläubigerin Klagefrist nach
Art. 107 SchKG der Ansprecherin.
O. -Deren Beschwerde, womit sie die Beklagtenrolle
nach Art. 109 SchKG beansprucht, wurde von der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde am 29. Oktober 1942 abgewiesen.
Mit
dem vorliegenden Rekurs hält die Ansprecherin an
der Beschwerde fest.
Die 8chuldbetr.-u. Kon/;;uTskammeT zieht in Erwägung:
Mitgewahrsam, wie er genügt, um der Ehefrau des
Schuldners die Beklagtenrolle
nach Art. 109 SchKG zu
geben,
ist im allgemeinen hinsichtlich aller Gegenstände
anzunehmen, die der (mit
dem Manne zusammenleben-
den) Ehefrau ebenso wie dem Manne selbst oder der Fami-
lie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tatsächlich
zur Verfügung stehen (BGE 64III 143). Das gilt jedoch
nicht ohne weiteres
für das Inve:q.tar eines Gewerbebe-
triebes, den der Ehemann auf seinen alleinigen Namen
führt. Solches Inventar gehört nicht zum ehelichen Haus-
halt, auch nicht im angegebenen weitern Sinne. Vielmehr
ist der Gewerbebetrieb mit seinem fonds de commerce
etwas
für sich, was freilich nicht ausschliesst, dass die
Beweglichkeiten oder einzelne
davon nicht Eigentum des
Geschäftsinhabers sind,
aber doch bedingt, dass sie zu-
nächst als in dessen ausschliesslichem Gewahrsam stehend
anzusehen sind. Insbesondere ist regelmässig an solchem
gewerblichem
Inventar kein Mitgewahrsam der Ehefrau
anzuerkennen, selbst dann nicht, wenn sie im Gewerbe
SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60. 181
mitarbeitet; denn diese Arbeit ist immerhin eine vom
Inhaber des Gewerbes, dem Ehemann, abhängige. Dabei
kann es indessen nicht bleiben, wenn, wie es hier achon
lange
vor der Pfändung zutraf, zwischen den Ehegatten
Gütertrennung mit Bezeichnung des gewerblichen Inven-
tars als Frauenvermögen (und zwar nicht etwa als von
den Regeln der Gütertrennung ausgenommene Ehesteuer)
vereinbart, diese Vereinbarung
im Güterrechtsregister
eingetragen
und die Eintragung veröffentlicht ist. An-
gesichts der Rechtskraftwirkung und Öffentlichkeit des
Registers (Art. 248
und 25l Abs. 2 ZGB; BGE 58 II
318) stellt der Eintrag eine Kundgebung an jedermann
dar. Enthält er Bestimmungen über Sondergut der Ehe-
frau oder weitergehend über eine Gütertrennung mit
Angabe dessen, was abgetrenntes Vermögen der Ehefrau
ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung betreffend
das Güterrechtsregister, ferner den Text der hier ergan-
genen Veröffentlichung: Gütertrennung ... inbezug
auf das gesamte Vermögen. Das Vermögen der Ehefrau
ist durch besonderes Verzeichnis festgestellt ). so sind
dadurch die betreffenden Gegenstände öffentlich als der
Verwaltung und Nutzung des Ehemannes entzogenes
Frauenvermögen gekennzeichnet.
Das hat zur Folge, dass
auch bei Verwendung im Gewerbebetrieb des Ehemanne
ein Mitgewahrsam der Ehefrau anzunehmnn ist. DabeI
kommt nichts darauf an, wie weit die Ehefrau im Gewerbe
des
Mannes mitarbeitet, wenn sie nur nicht selbst von
jedem tatsächliohen Gewahrsam
ausgesohl?ssen ist. I
vorliegenden Fall ist somit die Ehefrau mIt Unrecht In
die Klägerrolle gedrängt worden.
50. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Dezember 1942
i. S. Haller.
Verwertung eines MiteigentttmtBafl,teil8 (Art. 73 lit. b .VZG).
Bind sämtliche :Miteigentumsa.nteil Gennstand ene Zwa.ngs-
vollstreckung und verwertungsreif, so 1st one Ellllnver
. handlungen sofort ?as Grundstück selbst öfientlich zu versteigern.