Art. 1 of the Ordinance of 19 December 1941 on temporary legal measures in favour of the hotel industry; ex officio review and worthiness of assistance. The concordat authority must examine of its own motion whether the statutory prerequisites are fulfilled, irrespective of the attitude of creditors or the Swiss Hotel Fiduciary Company. The applicant must render plausible, among other things, that he is worthy of assistance. If the record contains facts questioning any prerequisite, the authority must take them into account ex officio and, where necessary, conduct further inquiries. The exceptional nature of the protective regime requires scrutiny in the public interest, especially as to the claimant’s worthiness (consid. 1).
168 Rechtliche Schutzm88Sllahmen für die Hotelindustrie. N° 45. B. ReebtJiebe Sebutzmassnabmen für die HoteHndustrie. lesures juridiques en faveur de l'industrie bötellere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES ". Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1942
MiBure giuridicke temporanee a tavore dell'industria degli alberghi (ordinanze 22 ottobre 1940 e 19 dioembre 1941). La. oonoessione delIa moratoria e d'un interesse variabile non suppone neoessariamente ohe esista la prospettiva ehe il debitore paghera. un giorno integralmente i debiti che beneficiano della moratoria 0 liquidem gli interessi, le imposte ed i orediti ohiro- grafari mediante un versamento in eontanti a' sensi degli art.28 e 29 dell'ordinanza. Uns. societa. anonima. puo essere ammessa al beneficio delle misure istituite a favore dell'industria alberghiera quanto un semplice particoIare e iI eapo d'un albergo oondotto in famiglia. L'art. 11ett. 0 suppone che siano assieurati i mezzi finanziari ehe permetteranno di mantenere l'albergo in tali condizioni da permetterne la. riapertura subito dopo la fine della moratoria. Mit ihrem Hotelschutzgesuch von der kantonalen Nach- lassbehärde abgewiesen, nimmt die Rekurrentin vor Bun- desgericht die Anträge wieder auf, welche sie schon in ihrem Gesuch an die Vorinstanz vom 31. Dezember 1940 eventuell gestellt und schliesslich in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einzig noch aufrecht erhalten hatte. Diese Anträge gehen auf : Stundung der grundpfändlich gesicherten Kapitalforde- rungen (sie betragen, abgesehen vom Amortisations- pfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaft von Fr. 90,171.60, Fr. 649,891.65 ... ), Stundung von Faustpfandforderungen (sie betragen Fr. 20,575.a und erscheinen als gedeckt, nicht als teil- weise ungedeckt), Stundung der rückständigen Annuitäten des Amortisa- tionspfandtitels der Hotel-Treuhand-Gesellschaft (die- sem Antrag kommt gemäss Art. 53 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1941 keine selbständige Bedeutung zu), vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung (mit Rück- wirkung seit 1. September 1939 1), (biosse) Stundung der grundpfandgesicherten Zinsen und Steuern (erstere machten per 31. Mai 1941 rund Fr. 100,000.-aus), (bIosse) Stundung der Kurrentforderungen (sie betragen ohne Verzugszins Fr. 32,237.45).
170 Rechtliche SchutZInassnahmen für die Hotelindustrie. N0 45. Die Sckuldbetreibungs-und. Konkurskammer zieht in Erwägung :
Der angefochtene Entscheid ist jedoch deshalb zu bestätigen, weil die beantragten Massnahmen nicht geeig- net sind, der Rekurrentin die Fortführung oder die Bereit- stellung des Betriebes zu ermöglichen (Art. 1 c der Verord- nung). Aus dieser Vorschrift folgt, dass es mit dem biossen Geschlossenhalten des Hotels, wodurch allenfalls Betriebs- verluste vermieden werden, keineswegs getan ist. Entweder muss das geschlossene Hotel in gleicher Weise weiter unter- halten werden wie ein geöffnetes, sodass es jederzeit, jeden-
172 Rechtliche SchutzmaE!snahmen für die Hotelindustrie. N° 46. falls auf Ablauf der Stundungsmassnahmenhin, geöffnet werden könnte, oder es müssen doch die nötigen Mittel vorhanden oder zugesichert sein, ja irgendwie zur Verfü- gung der durch die Stundung in Mitleidenschaft gezogenen Gläubiger oder eines Treuhänders gestellt werden, so dass spätestens auf den Ablauf der Stundung hin das Hotel zur Wiederaufnahme des Betriebes bereit gestellt werden kann. Hiefür müsste sogar eine blosse Verpachtung genügen, wenn einem hinreichend zuverlässigen Pächter der volle Unterhalt auferlegt werden könnte, oder wenn der Pacht- zins in erster Linie hiefür angelegt würde. Allein in dieser Beziehung vermag die Rekurrentin auch nicht den gering- sten Anforderungen zu entsprechen... (wird näher ausge- führt). Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurakwmmer: Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Auszug aus dem Entscheid vom 9. Oktober 1942 i. S. Hold und Genossen. H?telschutzverordnung vom 19. Dezember 1941 : DIe Voraussetzungen gemäss Art. 1 sind von der Nachlassbehörde von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig von der Stellungnahme der Gläubiger und der. Schweizerischen HoteItreuhand-Gesell- schaft. Würdigkeit des Hoteleigentümers (Art. 1, b) als besondere Voraus- setzung. ' Ordonnance stituant des. mesures juridiqueS temporaires en faveur de 1 mdustrle höte Hnre et de la broderie du 19 decembre 1941 : L'autoriM de concordat doit d'office rechercher si les conditions posees a. l'art. 1 er sont reaIisees, quelle que soit l'attitude prise par les. ernciers et la SoeieM fiduciaire suisse pour I'hötellerie. Le propnetaIre de I'höteI doit notamment rendre vraisembIable qu'il est digne d'une aide (art. ler lettre b). Ordinanza 19 dicembre 1941 ehe istituisce misura giuridiche teI?p?ran a favore dell'industria degli alberghi e di quella deI rlCamI: L'autorit8. dei eoncordati deve esammare d'ufficio se sono soddi- atte Ie condinioni previste dall'art. I, qualunque sia Ia posi- ZlOne presa da creditori e della Societ8. fiduciaria delI'industria svizzera. degli alberghi. In partieolare il pronrietario dell'aIbergo deve rendere verosimile eh'egli EI degno d aiuto (art. 1 lett. b). Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 46.
A'U8 den Erw/1,gungen : Im Anschluss an bisherige Krisenerlasse billigt die Verordnung vom 19. Dezember 1941 den Eigentümern von Hotels besondere Schutzmassnahmen zu, wozu ange- sichts der Notlage dieses Gewerbes nicht einmal eine zu- stimmende Gläubigermehrheit gefordert wird. Um solcher Hilfe, die sich als Ausnahmerecht darstellt, teilhaftig zu werden, muss der Gesuchsteller bestimmte Voraussetzun- gen erfüllen, nämlich : a) dass er ohne eigenes Verschulden infolge der Wirt- schaftskrise seine Verpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann ; b) dass er der Hi,lfe würdig erscheint ; c) dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm die Fortführung oder die Bereitstellung des Betriebes zu ermöglichen. (Art. 1 der Verordnung). Diese Voraussetzungen sind vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen. Sie sind also nicht einfach zu vermuten. Wenn Tatsachen, welche eine dieser Voraussetzungen in Frage stellen, aus den Akten hervorgehen, hat die Nach- lassbehörde dies von Amtes wegen zu beachten und nötigen- falls Abklärung zu schaffen, so gut wie hinsichtlich der Voraussetzungen der Genehmigung eines Nachlassvertra- ges nach Art. 306 Ziffer 1 SchKG. Das gilt insbesondere auch bei Beurteilung der Sanierungswürdigkeit. Der Ge- danke wäre unerträglich, dass öffentliche Mittel einem Hotelier zugute kommen sollten, der unwürdig ist. Diese allgemeinen Interessen hat die Nachlassbehörde zu wahren, gleichgültig ob die Gläubiger ebenfalls darauf Bedacht nehmen oder nicht, und gleichgültig ob die SHTG an den in Bntraöht kommenden Tatsachen Anstoss nimmt oder nicht. Itiet liegen übrigens bestimmte Behauptungen von Bürgen Vor, die sich den Gesuchsbegehren schon vor der Nachlassbehörde ausdrücklich widersetzten, und deren Aittfagsrecht ausser Zweifel steht (vgl. Art. 35-39, 41, d; 44, 45 der Verordnung). Unwürdigkeit ist nun stets dann anzunehmen, wenn der