Hotel protection: ex officio review and worthiness requirement

BGE 68 III 168Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III19.12.1941

Zusammenfassung

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber stated that, under the 19 December 1941 hotel-protection ordinance, the concordat authority must examine the conditions of Art. 1 ex officio, irrespective of creditors’ or the Swiss Hotel Fiduciary Company’s position. In particular, the applicant must make it plausible that he is worthy of assistance. If the file contains facts casting doubt on any prerequisite, the authority must investigate them on its own motion and, if necessary, clarify the matter.

Regest

Art. 1 of the Ordinance of 19 December 1941 on temporary legal measures in favour of the hotel industry; ex officio review and worthiness of assistance. The concordat authority must examine of its own motion whether the statutory prerequisites are fulfilled, irrespective of the attitude of creditors or the Swiss Hotel Fiduciary Company. The applicant must render plausible, among other things, that he is worthy of assistance. If the record contains facts questioning any prerequisite, the authority must take them into account ex officio and, where necessary, conduct further inquiries. The exceptional nature of the protective regime requires scrutiny in the public interest, especially as to the claimant’s worthiness (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

168 Rechtliche Schutzm88Sllahmen für die Hotelindustrie. N° 45. B. ReebtJiebe Sebutzmassnabmen für die HoteHndustrie. lesures juridiques en faveur de l'industrie bötellere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES ". Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1942

  1. S. Angleterre u. GoHhotel A.-G. HotelBckutz (Vo. vom 22. Oktober 1940, ersetzt durch Vo. vom
  2. Dezember 1941). Die vorübergehende Schutzmassnahme einer Stundung in Ver- bindung mit variabler Verzinsung ist nicht an die Voraus- setzung gebunden, dass Aussicht auf spätere volle Tilgung der gestundeten Forderungen bestehe oder dass im Sinne von Art. 28/29 ff. der Verordnung Zinsen und Steuern und Kurrent- forderungen bar abgefunden werden. Eine Aktiengesellschaft kann den Hotelsohutz in gleioher Weise in Anspruch nehmen wie eine Einzelperson, insbesondere das Haupt einer Hotelierfamilie. Dem Art. I, c ist nur genügt, wenn die Mittel gesichert sind, mit denen das Hotel spätestens auf den Ablauf der Stundung hin zur Wiedereröffnung bereit gestellt werden kann. Mesur68 iuridiques temporair68 en taveur cle l'industrie Mteliere (Ordonnanoes des 22 ootobre 1940 et 19 decembre 1941). L'ootroi du sUl'Sis et d'un inMret variable ne suppose pas nooes- sairement qu'on puisse s'attendre a. voir un jour le d6biteur s'aequitter inMgralement des dettes qui font l'obiet du sursis, ni que les interets, les impöts et les cr6anoes chirographaires soient reg16s moyennant un versement en especes selon les art. 28 et 29 et suiv. de l'ordonnance de 1941. Une sooi6M anonyme peut tre mise au ben.6fice des mesures ediot6es en faveur de I'hOtellerie aussi bien qu'un simple parti- culier et que le chef d'un hOtel exploite en familIe. L'art. 1 er lettre 0 suppose que soient assures las moyens flnanciers qui permettront de maintenir I 'hOtel dans des conditions telles qu'iI puisse tre rOOuvert sitat apres Ia fin du sursis. Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 40.

MiBure giuridicke temporanee a tavore dell'industria degli alberghi (ordinanze 22 ottobre 1940 e 19 dioembre 1941). La. oonoessione delIa moratoria e d'un interesse variabile non suppone neoessariamente ohe esista la prospettiva ehe il debitore paghera. un giorno integralmente i debiti che beneficiano della moratoria 0 liquidem gli interessi, le imposte ed i orediti ohiro- grafari mediante un versamento in eontanti a' sensi degli art.28 e 29 dell'ordinanza. Uns. societa. anonima. puo essere ammessa al beneficio delle misure istituite a favore dell'industria alberghiera quanto un semplice particoIare e iI eapo d'un albergo oondotto in famiglia. L'art. 11ett. 0 suppone che siano assieurati i mezzi finanziari ehe permetteranno di mantenere l'albergo in tali condizioni da permetterne la. riapertura subito dopo la fine della moratoria. Mit ihrem Hotelschutzgesuch von der kantonalen Nach- lassbehärde abgewiesen, nimmt die Rekurrentin vor Bun- desgericht die Anträge wieder auf, welche sie schon in ihrem Gesuch an die Vorinstanz vom 31. Dezember 1940 eventuell gestellt und schliesslich in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einzig noch aufrecht erhalten hatte. Diese Anträge gehen auf : Stundung der grundpfändlich gesicherten Kapitalforde- rungen (sie betragen, abgesehen vom Amortisations- pfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaft von Fr. 90,171.60, Fr. 649,891.65 ... ), Stundung von Faustpfandforderungen (sie betragen Fr. 20,575.a und erscheinen als gedeckt, nicht als teil- weise ungedeckt), Stundung der rückständigen Annuitäten des Amortisa- tionspfandtitels der Hotel-Treuhand-Gesellschaft (die- sem Antrag kommt gemäss Art. 53 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1941 keine selbständige Bedeutung zu), vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung (mit Rück- wirkung seit 1. September 1939 1), (biosse) Stundung der grundpfandgesicherten Zinsen und Steuern (erstere machten per 31. Mai 1941 rund Fr. 100,000.-aus), (bIosse) Stundung der Kurrentforderungen (sie betragen ohne Verzugszins Fr. 32,237.45).

170 Rechtliche SchutZInassnahmen für die Hotelindustrie. N0 45. Die Sckuldbetreibungs-und. Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Gegen die Anträge der Rekurrentin kann nichts GrundBätzliclies eingewendet werden. Auch noch die gegenwärtige Hotelschutznotgesetzgebung hat bloss vor- übergehende rechtliche Schutzmassnahmen zum Gegen- stand. Ist ein HoteleigentÜIDer unverschuldet infolge der Kriegskrise zahlungsunfähig geworden und der Hilfe würdig, was hier beides nicht in Zweifel gezogen wird, und ist die blosse Stundung in Verbindung mit (allfallig rück- wirkender) variabler Verzinsung geeignet, ihm die Fort- führung oder die Bereitstellung des Betriebes zu ermög- lichen, so bietet die Verordnung vom 19. Dezember 1941 keinen Anhalt, um seine bezüglichen Anträge abzulehnen. Insbesondere kann ihm nicht aufgedrängt werden, Zinsen und Steuern und Kurrentforderungen bar abzufinden (im Sinne von Art. 28 und 29 ff. Vo.). Ferner lässt sich die blosse Stundung solcher Forderungen nicht an die Bedin- gung knüpfen, dass Aussicht auf deren spätere volle Nach- zahlung bestehe. Auch eine bereits bestehende, übermässig hoch erscheinende Verschuldung ist ohne Belang ; denn abgesehen von Zinsen, Steuern und Kurrentforderungen bietet die Verordnung keine Grundlage für einen Schulden- abbau (den die Vorinstanz hier in viel weiter gehendem Umfange als zur Sanierung erforderlich betrachtet, so dass sogar durch die Abfindung der Zinsen, Steuern und Kurrentforderungen nichts wesentliches für die Sanierung der Rekurrentin gewonnen würde ; anderseits würde der nach Ansicht der Vorinstanz infolge zu hoher Verschuldung untragbar gewordene Zinsendienst bei variabler V er- zinBung gar nicht mehr zu weiterem Auftürmen von Zin- sen führen; ja auch ohne Barabfindung der rückständigen Zinsen würde schon die biosse Rückwirkung der variabeln Verzinsung zu einem beträchtlichen Schuldenabbau füh- ren). Ist ein schuldloser und würdiger Hotelier in der Lage, sein Hotel verlustlos, aber aueh allBtandslos (in noch zu Rechtliche Schutzmasanahmen für die Hotelindustrie. N° 45. 171 erörterndem Sinne) weiter zu führen, ohne dass er aber eine Dividende für seine Kurrentschulden und Steuern (und allfällig vor dem 1. September 1939 aufgelaufene Zinsen) aufzubringen vermöchte, so lässt sich der Verord- nung nicht entnehmen, dass den Gläubigern die Hilfe durch Stundung nicht zuzumuten wäre, auch ohne Aus- gicht auf spätere volle Befriedigung. EbellBowenig gibt die Verordnung einen Anhaltspunkt dafür ab, dass die Schutz- massnahmen unterschiedlich zu handhaben wären, je nachdem der HoteleigentÜIDer das Hotel selbst betreibt oder bloss verpachtet, und je nachdem er eine physische Person, insbesondere das Haupt einer Hotelierfamilie, oder eine Aktiengesellschaft ist. So gut wie die Verordnung der Hotelierfamilie die Weiterexistenz auf dem Hotel gewähren will sofern dies auch nur durch blosse Stundungsmass- nanen möglich ist, sowenig darf die Verordnung dazu benützt werden, um den bisherigen Aktionären einer Hotelaktiengesellschaft die Aufnahme weiterer Aktionäre (durch Umwandlung von Forderungen in Aktien) aufzu- drängen), sofern sie durch biosse Stundung den von der Verordnung gestellten Anforderungen genügen kann. Die Verordnung enthält ja keine Spezialbestimmungen für Aktiengesellschaften, ist also für solche in gleicher Weise anwendbar wie für Hotelierfamilien. Anderseits ist in Art. 16 Ziff. 10 GGV und in Art. 8 des BRB vom 1. Oktober 1935, wo Anlass zur Ordnung dieser Frage bestand, die Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien aus- drücklich an die Zustimmung des Schuldners, d. h. der A.-G., geknüpft.

Der angefochtene Entscheid ist jedoch deshalb zu bestätigen, weil die beantragten Massnahmen nicht geeig- net sind, der Rekurrentin die Fortführung oder die Bereit- stellung des Betriebes zu ermöglichen (Art. 1 c der Verord- nung). Aus dieser Vorschrift folgt, dass es mit dem biossen Geschlossenhalten des Hotels, wodurch allenfalls Betriebs- verluste vermieden werden, keineswegs getan ist. Entweder muss das geschlossene Hotel in gleicher Weise weiter unter- halten werden wie ein geöffnetes, sodass es jederzeit, jeden-

172 Rechtliche SchutzmaE!snahmen für die Hotelindustrie. N° 46. falls auf Ablauf der Stundungsmassnahmenhin, geöffnet werden könnte, oder es müssen doch die nötigen Mittel vorhanden oder zugesichert sein, ja irgendwie zur Verfü- gung der durch die Stundung in Mitleidenschaft gezogenen Gläubiger oder eines Treuhänders gestellt werden, so dass spätestens auf den Ablauf der Stundung hin das Hotel zur Wiederaufnahme des Betriebes bereit gestellt werden kann. Hiefür müsste sogar eine blosse Verpachtung genügen, wenn einem hinreichend zuverlässigen Pächter der volle Unterhalt auferlegt werden könnte, oder wenn der Pacht- zins in erster Linie hiefür angelegt würde. Allein in dieser Beziehung vermag die Rekurrentin auch nicht den gering- sten Anforderungen zu entsprechen... (wird näher ausge- führt). Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurakwmmer: Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Auszug aus dem Entscheid vom 9. Oktober 1942 i. S. Hold und Genossen. H?telschutzverordnung vom 19. Dezember 1941 : DIe Voraussetzungen gemäss Art. 1 sind von der Nachlassbehörde von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig von der Stellungnahme der Gläubiger und der. Schweizerischen HoteItreuhand-Gesell- schaft. Würdigkeit des Hoteleigentümers (Art. 1, b) als besondere Voraus- setzung. ' Ordonnance stituant des. mesures juridiqueS temporaires en faveur de 1 mdustrle höte Hnre et de la broderie du 19 decembre 1941 : L'autoriM de concordat doit d'office rechercher si les conditions posees a. l'art. 1 er sont reaIisees, quelle que soit l'attitude prise par les. ernciers et la SoeieM fiduciaire suisse pour I'hötellerie. Le propnetaIre de I'höteI doit notamment rendre vraisembIable qu'il est digne d'une aide (art. ler lettre b). Ordinanza 19 dicembre 1941 ehe istituisce misura giuridiche teI?p?ran a favore dell'industria degli alberghi e di quella deI rlCamI: L'autorit8. dei eoncordati deve esammare d'ufficio se sono soddi- atte Ie condinioni previste dall'art. I, qualunque sia Ia posi- ZlOne presa da creditori e della Societ8. fiduciaria delI'industria svizzera. degli alberghi. In partieolare il pronrietario dell'aIbergo deve rendere verosimile eh'egli EI degno d aiuto (art. 1 lett. b). Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 46.

A'U8 den Erw/1,gungen : Im Anschluss an bisherige Krisenerlasse billigt die Verordnung vom 19. Dezember 1941 den Eigentümern von Hotels besondere Schutzmassnahmen zu, wozu ange- sichts der Notlage dieses Gewerbes nicht einmal eine zu- stimmende Gläubigermehrheit gefordert wird. Um solcher Hilfe, die sich als Ausnahmerecht darstellt, teilhaftig zu werden, muss der Gesuchsteller bestimmte Voraussetzun- gen erfüllen, nämlich : a) dass er ohne eigenes Verschulden infolge der Wirt- schaftskrise seine Verpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann ; b) dass er der Hi,lfe würdig erscheint ; c) dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm die Fortführung oder die Bereitstellung des Betriebes zu ermöglichen. (Art. 1 der Verordnung). Diese Voraussetzungen sind vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen. Sie sind also nicht einfach zu vermuten. Wenn Tatsachen, welche eine dieser Voraussetzungen in Frage stellen, aus den Akten hervorgehen, hat die Nach- lassbehörde dies von Amtes wegen zu beachten und nötigen- falls Abklärung zu schaffen, so gut wie hinsichtlich der Voraussetzungen der Genehmigung eines Nachlassvertra- ges nach Art. 306 Ziffer 1 SchKG. Das gilt insbesondere auch bei Beurteilung der Sanierungswürdigkeit. Der Ge- danke wäre unerträglich, dass öffentliche Mittel einem Hotelier zugute kommen sollten, der unwürdig ist. Diese allgemeinen Interessen hat die Nachlassbehörde zu wahren, gleichgültig ob die Gläubiger ebenfalls darauf Bedacht nehmen oder nicht, und gleichgültig ob die SHTG an den in Bntraöht kommenden Tatsachen Anstoss nimmt oder nicht. Itiet liegen übrigens bestimmte Behauptungen von Bürgen Vor, die sich den Gesuchsbegehren schon vor der Nachlassbehörde ausdrücklich widersetzten, und deren Aittfagsrecht ausser Zweifel steht (vgl. Art. 35-39, 41, d; 44, 45 der Verordnung). Unwürdigkeit ist nun stets dann anzunehmen, wenn der

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