BGE 68 III 165
BGE 68 III 165Bge21.10.1942Originalquelle öffnen →
]64 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen}. No 43.
BGE 46 III 28). Es: ist daher auf jeden Fall unrichtig,
wenn die Vorinstanz. die sachliche Legitimation des
Klä-
gers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage
ohne weiteres abwies.
Der Konkurs hätte höchstens dazu
führen können, auf die Appellation mangels Verfügungs-
fähigkeit des Klägers
nicht einzutreten.
Allein
auch diese Folgerung würde zu weitgehen.
Allerdings wäre
der Kläger nach der Konkurseröffnung
zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die
Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkurs-
amtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fort-
führung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der
Kläger das VerfügUngsrecht über die eingeklagten For-
derungen zurückerlangt. In diesem Sinne ist in BGE
46 III 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo
die
KOllkursverwaltung es unterlassen hatte, einen An-
spruch des Gemeinschuldners
zur Masse zu ziehen, obwohl
er ihr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann
gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf
verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des
Prozesses für sich geltend
zu machen. Und zwar tritt in
einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechts-
kraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein
Verfügungsrecht ein.
Indem die Konkursmasse die Fort-
führung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkurs-
gläubiger die
Abtretung gemäss Art.. 260 SchKG verlangt,
erlischt das Konkursbeschlagsrecht
über die Forderung,
und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an
den Gemeinschuldner zurück (vgl. JÄGER, Nr. 9 zu Art.
207, S. 70).
Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48
Abs.
··2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den
Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse
abgelehnt werde,
auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt
nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts
wegen·
und daher auch dort, wo das kantonale Zivilpro-
zessreht einen derartigen Hinweis nioht enthält.
über den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger,
Schuldbetreibunga. und Konkursrooht (ZivilabteilWlgen). N° 44. 165
den Klageanspruch gestützt auf Art. 260 SchKG weiter
zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren
AufschlUss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen
werden,
dass einerseits nach dem Schreiben des Konkurs-
amtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Be-
schluss
der Masse über die Fortführung des Prozesses
auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Ver-
fahren),
womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse
Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der
Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26.
Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte
Abtretungsbegehren vorbehalten wurden.
Der Beklagte
stellt
den Verzicht der Gläubiger denn auch nicht irgend-
wie
in Abrede.
44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1942
i. S. Hoser gegen Schertenleib.
Gericht88tand lür die Aberkenn"!'ng8kZage : Art .. 83 .Ahs. 2 SchKG
lässt jeder Art von ProrogatiOn Raum, soweIt eme solche nach
der zutreffenden kantonalen Prozessordnung angenommen
werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder a:uch auf Gd
getrennter Erklärung der Parteien oder zufolge lhres sonstIgen
Verhaltens. .
For de l'action en libhation de dette : L'art. 83 aI. 2 LP permet
toute espece de prorogation, dans 1a. mesure on.I'on pell;t en
admettre une, selon la procooure C!IDtonale apphcab1e, SOlt en
vertu d'un simple accord, soit aUSSI sur le fondement de decla-
rations separees des parties ou par suite d'a.utres de leurs actes.
Foro del/,'azione di diBeon08(Jimento di debito : L'art. 83 cp. 2 LEF
permette ogni genera di proroga di loro in quanto ·ammessa daa
procedura cantonale applicabile, sia in virtn d'un spli?6
accordo sia in forza di dichiarazioni separate delle part10m
seguito 'a loro altri atti.
A. -Moser liess bei seinem Pächter Schertenleib in
Eggiwil (Amtsbezirk Signau) durch das Betreibungsamt
Signau ein Retentionsverzeichnis aufnehmen und dann
auch den Zahlungsbefehl für die Faustpfandbetreibung
zustellen. Der naoh Rinderbach-Heimiswil (Amtsbezirk
Burgdorf) gezogene Schuldner schlug
Recht vor. Der
Gläubiger verlangte provisorische Rectsöffnung beim Ge-
richtspräsidenten von Burgdorf. Er· beeichnete diesen,
166 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. (Zivilabteilungen) No 44. als den Richter am:. neuen Wohnorte des Schuldners, als zuständig. Der Schuldner anerkannte die örtliche Zustän- digkeit. Nachdem die Rechtsöffnung erteilt war, klagte der Schuldner beim nämlichen Richter auf Aberkennung. Nun liess aber der Gläubiger die örtliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Burgdorf nicht mehr gelten. Bei der Pfandbetreibung sei der Betreibungsort unveränderlich. Das hätte freilich schon i Rechtsöffnungsverfhren beach- tet werden sollen. Dieses sei jedoch rechtskräftig abge- schlossen. Anderseits müsse die örtliche Zuständigkeit im Aberkennungsprozesse selbständig beurteilt werden. B. -Der Gerichtspräsident von Burgdorf verwarf die Unzuständigkeitseinrede mit folgender Begründung: « Ohne Rechtsöffnung keine Aberkennungsklage. Durch vorbe- haltlose Einlassung im Rechtsöffnungsverfahren wird der Richter auch für den Aberkennungsprozess zuständig. Im Rechtsöffnungsgesuch behauptet der damalige Gesuch- steller und heutige Aberkennungsbeklagte selbst die ört- liche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Burgdorf. 'Sie wurde vom Gesuchsgegner und dem heutigen Aber- kennungskläger anerkannt. » O. -Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde auf Grund von Art. 87 Ziff. 3 OG hält der Gläubiger an der Unzuständigkeitseinrede fest. Er rügt eine Verletzung von Art. 83 Abs. 2 SchKG. Das Bundesgericht zieht i";' Erwägung :
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