BGE 68 III 146
BGE 68 III 146Bge17.08.1942Originalquelle öffnen →
146 SchuldbetreibWlgs. Wld Konkursreoht. N0 39. worden wäre. Übrigem! steht deren allfällige Anerkennung durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250 SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher A:tifechtung. 3. T Auf den zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre- chend· den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe- hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs- beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin- stanzliehe Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er- wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten steht in diesem Punkte kein Beschwerde-und Rekurs- reoht zu. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskammeT: Der Rekurs wird im. Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi. Betreibungso'1't. Art. 46 ff. SchKG. .
148 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 39. auf das Guthaben des Schuldners beim Postcheckbureau Basel. Alsdann verlangte sie die Fortsetzung der Betrei- byng Nr. 74,890 durch Pfändung . des arrestierten Gut- habens. Das· Betreibungsamtgab diesem :Begehren am 14. August 1942 Folge durch Ankündigung der Pfändung. B. -Mit Beschwerde vom 21. August 1942 beantragte der Schuldner, der Arrest Nr. 68 sei als dahingefallen zu erklären und die Pfandungsankündigung aufzuheben. Er erklärte, der seinem Angestellten Levy in Basel zugestellte und nicht an ihn selbst weitergeleitete Zahlungsbefehl Nr. 74,890 könne nicht die Grundlage einer Pfändung bilden. Wollte die Gläubigerin geltend machen, der mit jenem Zahlungsbefehl in Anspruch genommene Betrei- bungsort der Geschäftsniederlassung in Basel bestehe noch, so müsste sie die ordentliche· Fortsetzung der Betreibung durch Konkursandrohung verlangen. Sie habe jedoch selbst den Hinfall jenes Betreibungsortes angenommen und eben deshalb einen Ausländerarrest herausgenommen. Die- ser schaffe keine Möglichkeit der Fortsetzung jener Be- treibung. Zur Prosequierung des Arrestes hätte es der Anhebung einer neuen Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnort des Schuldners in Italien bedurft. O. -Nach der bei der Kreispostdirektion eingeholte Auskunft ist der Zahlungsbefehl nicht dein Schuldner, wie angegeben, sondern einem Angestellten namens Toni Biserni übergeben worden. Im übrigen liess sich das Be- treibungsamt Wie folgt vernehmen: Der Geschäftsbetrieb des nun in Italien wohnenden Schuldners scheine etwa im Juni 1942 aufgehört zu haben. Die Betreibung Nr. 74,890 könne aber nach erfolgter Arrestierung in Basel fortgesetzt werden. Freilich hätte dem Fortsetzungsbegehren ange- sichts des fortbestehenden Eintrages im Handelsregister durch Konkursandrohung entsprochen werden sollen. Das Betreibungsamt werde im Falle der Abweisung der Be- schwerde diesen Weg einschlagen und die inzwischen voll- zogene Pfändung aufheben. Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N" 39. 149 D. -Den Darlegungen des Betreibungsanites folgend, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 24. Oktober 1942 die Besohwerde ab. Der Schuldner zieht die Sache an das Bundesgericht weiter. Er beantragt neuerdings, der Arrest Nr. 68 sei als dahingefallen zu erklären, und führt aus, der Geschäftsbetrieb in Basel sei von seinem Angestellten Levy nur bis zum 1. April 1942 weitergeführt worden. Als eh maliger Angestellter sei Levy dann am 18. April zur Ent- gegennahme des Zahlungsbefehls nicht befugt gewesen. Somit fehle es schon an einer rechtsgültigen Einleitung der Betreibung. Die Schuldbetreibungs-und Konku1'skammer zieht in Erwägung :
150 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. Schweiz verlegt, so kann die Betreibung dort fortgesetzt werden. Im übrigen steht bei Aufhebung des schweizeri- scpen Geschäftsbetriebes ein allenfalls inzwischen in der Schweiz begründeter persönlicher Wohnsitz des Schuldners oder, unter der Voraussetzung des Art. 48, ein blosser Aufenthalt für die Fortsetzung einer solchen Betreibung zur Verfügung, während umgekehrt für die Fortsetzung einer am seinerzeitigen Wohn-bezw. Aufenthaltsort ange- hobenen Betreibung ein blosser Geschäftssitz zwar (nach Art. 50 Satz 1) dann in Frage kommt, wenn die Forderung eben aus diesem Geschäftsbetrieb stammt, nicht aber für irgendeine andere Forderung. Voraussetzung für die Fort- setzung der Betreibung ist keineswegs, dass seit der Zu- stellung des Zahlungsbefehls ständig ein für die Fortsetzung tauglicher, sei es gleichbleibender oder wechselnder Be- treibungsort in der Schweiz bestehe. Vielmehr bleibt der Zahlungsbefehl auch bei zeitweiligem Fehlen eines geeig- neten Betreibungsortes einfach solange in Kraft, als die Frist für die Fortsetzung dauert. Das Fortsetzungsbe- gehren kann während dieser Frist gestellt werden, sobald ein geeigneter Betreibungsort sich irgendwo in der Schweiz wieder vorfindet. Insbesondere ist dem Gläubiger -bei einer nach Art. 50 am Geschäftssitz des Schuldners ebenso wie bei einer nach Art. 46 bezw. 48 andessen Wohn-bezw. Aufenthaltsort angehobenen Betreibung -nicht verwehrt, sich einen zur Fortsetzung tauglichen Betreibungsort da- durch zu verschaffen, dass er bei hiefür gegebenen Voraus- setzungen für die in Betreibung stehende Forderung in der Sohweiz einen Arrest herausnimmt. Dieser bedarf seinerseits naoh Art. 278 keiner anderweitigen Prose- quierung, wenn für die Forderung bereits ein unwiderspro- chener, noch in Kraft stehender Zahlungsbefehl vorliegt. 2. - Übrigens fällt der Betreibungsort des Geschäfts- sitzes (Art. 50 Abs. 1) bei Aufgabe des betreffenden Ge- schäftsbetriebes nicht ohne weiteres dahin. Er bleibt bestehen, wenn und solange die Geschäftsniederlassung im Handelsregister eingetragen ist, was für den Rekurrenten Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. un immer noch zutrifft. Nach der vom Bundesgericht bei An- wendung von Art. 59 BV anerkannten Rechtslehre (BGE 62 I 18) gilt eine Gesohäftsniederlassung, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, mit dem sich daraus ergebenden Gerichtsstand als fortbestehend. Dasselbe ver- dient für den mit dem Geschäftssitz eines im Auslande wohnenden Schuldners verbundenen Betreibungsort des Art. 50 SchKG anerkannt zu werden. Für die Fortsetzung der vorliegenden Betreibung Nr. 74,890 war demnach eine Arrestlegung gar nicht erforderlich. Ja, es frägt sich, ob das soeben Ausgeführte nicht dem geltend gemachten Arrestgrund des ausländischen Wohnsitzes für die Be- treibung stehende Forderung die Grundlage entziehe (was jedoch dahingestellt zu bleiben hat, da keine Arrestauf- hebungsklage angehoben wurde). Jedenfalls muss die Be- treib'ung demnach auf Konkurs fortgesetzt werden. Das nimmt ja auch das Betreibungsamt in Aussicht, freilich im Widerspruch zur Annahme eines Wegfalles des Ge- schäftssitzes Basel und eines erst durch die Arrestlegung zufällig gerade in Basel neu begründeten besondern Be- treibungsortes. Richtigerweise trifft für die Fortsetzung nicht der Arrestort als soloher , sondern nach Art. 52 Satz 2 SchKG für Verbindlichkeiten der schweizerischen Ge- schäftsniederlassung nach wie vor der relativ (eben für derartige Geschäftsverbindlichkeiten ) allgemeine Betrei- bungsort des Art. 50 Abs. 1 zu. 3. -ObindessendasBetreibungsamtunddiekantonale Aufsichtsbehörde mit Recht von einem rechtsgültig zuge- stellten oder doch nicht mehr wegen ungültiger Zustellung anfechtbaren Zahlungsbefehl ausgegangen sind, bedarf noch der Abklärung. Bereits in der Beschwerde an die vor- instanzliche Behörde wurde auf die abnormale Art der Zustellung hingewiesen. Es handelt sich also nicht um einen erst vor Bundesgericht aufgegriffenen Beschwerde- punkt, der entsprechend Art. 80 OG nicht mehr zu berück- sichtigen wäre. Ausser Betracht fällt dagegen die erst vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, der Zustellungs-
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empfänger (Levy) sei'am 18. April 1942 nicht mehr Ange-
stellter des
Schuldnes gewesen. Auch so erledigt sich die
Ftage nach der rechtsgtigen Zustellung nicht etwa ein-
fach damit, dass
nach Art. 64 SchKG die Betreibungsur-
kunden bei Abwesenheit des
Schuldners u. a. einem Ange-
stellten abgegeben werden dürfen. Vielmehr ist Art. 66
anwendbar, da die auf Art. 50 gestützte Betreibung voraus-
setzungsgemäss gegen einen nicht am Ort der Betreibung
wohnenden
Schuldner geht. In solchen Fällen ist nach
Art. 66 Abs. 1 massgebend, welche Person oder welches
Lokal am Betreibungsort der Schuldner für solche Zustel-
lungen bezeichnet
hat, während beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung
nach Abs. 2-5 daselbst vorzugehen ist. Wenn
Art. 64 SchKG die Zustellung an einen Haushaltungsge-
nassen oder Angestellten zulässt, so ist dies deshalb gerecht-
fertigt, weil die engen Beziehungen zwischen diesen
Per-
sonen und dem Schuldner dafür bürgen, dass die Betrei-
bungsurkunde
an den Betriebenen weitergegeben werde,
sobald er, gewöhnlich
in den nächsten Stunden oder doch
Tagen, in seine Wohnung oder an den Ort der Berufstätig-
keit zurückkomIp.t. Wird es vergessen, so besteht immer
noch die Möglichkeit, nachträglich
Recht vorzuschlagen
(Art. 77), worüber sich der Schuldner sofort nach Ent-
deckung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt oder
von einem Anwalt
beraten lassen kann. Anders verhält
es sich aber, wenn der etwa weit weg im Auslande wohnende
Schuldner nicht regelmässig bei seiner schweizerischen
Geschäftsniederlassung vorbeikommt.
In einem solchen
Fall könnte sich sogar ereignen, dass der Schuldner den
sofort an ihn weitergeleiteten Zahlungsbefehl nicht einmal
mehr vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erhielte, und
es bestünde Gefahr, dass er vom Rechtsbehelf des nachträg-
lichen Rechtsvorschlages nicht in zutreffender Weise Ge-
bra.uch zu machen vermöchte. Daraus erhellt die Bedeu-
tung des Art. 66 speziell auch für den im Auslande wohnen-
den Inhaber einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz.
Dieser ist nicht geradezu verpflichtet, einen Zustellungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39. lö3
empfänger zu bezeichnen, so dass beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung die Zustellung
nun an irgendwelches eben in
n Gescftsräen anwesendes Personal erfolgen könnte.
VIelmehr 1st bel Jeder
nicht am Wohnort des Schuldners
hängigen Betreibung zu prüfen, ob
der Schuldner eine An-
ordnung
im Sinne von Art. 66 Abs. 1 getroffen habe oder
8ch eine Vollmacht zum Zustellungsempfang aus der den
emzelnen. Angestellten erteilten Handlungsvollmacht ab-
leiten lasse. Diese Prüfung hätte hier das Betreibungsamt
selbst
Vor 'Obergabe des Zahlungsbefehls an die Post vor-
nehmen sollen. Praktische Grunde sprechen freilich
dafür
den an der Geschäftsniederlassung üblicherweise die Post
sendungen, namentlich auch eingeschriebene, in Empfang
hmnn Angestellten auch als Zustellungsempfänger
für Mitteilungen des Betreibungsamtes, ja grundsätzlich
auch für eigentliche Betreibungsurkunden gelten zu lassen.
Aber
für die Zustellung des Zahlungsbefehls als der mit
besondern Rechtskraftwirkungen ausgestatteten Betrei-
bungsurunde lässt sich von der strengen Anwendung des
Art. 66 nIcht abgehen. Im vorliegenden Fall um so weniger,
als nach
der oben unter C erwähnten Auskunft den Zah-
lgsbefehl eine andere Person entgegennahm als diejenige,
die
der Schuldner als seinen Angestellten gelten lässt.
.
Das Fhlen einer näheren Beschwerdebegründung nach
dieser RIchtung hin kanI1 dem Schuldner nicht ohne
weiteres entgegengehalten werden.
Stand doch dem An-
walt bei Ausarbeitung der Beschwerde noch keine wahr-
tsgetreue Zustellungsbßscheinigung zur Verfügung, an
die er hätte anknüpfen können. Erst die nähere Unter-
suchung, wozu die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückzuweisen ist, wird klarlegen, sowohl ob die Zustellung
fehlerhaft
war, wie auch ob die Beschwerde in diesem Punk-
te rechtzeitig erhoben wurde. Jedenfalls fehlt es nicht an
einem genügenden Beschwerdeantrag, auch nicht Vor Bun-
desgericht, wo die
PfändungsankÜlldigung nicht mehr
angefochten ist. Dies erklärt sich aus der Stellungnahme
des Betreibungsamtes, das die Pfändung als nichtig von
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Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 40.
Amtes wegen durch ine Konkursandrohung ersetzen zu
wollen erklärt. Und im übrigen widersetzt sich der Schuld-
ner eindeutig einer jeden Fortsetzung der Betreibung.
4. -
Sollte sich ergeben, dass noch kein zur Fortsetzung
der Betreibung tauglicher Zahlungsbefehl vorliegt, so bliebe
doch
das seinerzeit gestellte Betreibungsbegehren bestehen
und wäre einfach nachträglich zu vollziehen. Auch in die-
sem
Falle ist also der Arrest nicht hinfällig, lffid er bleibt
aufrecht, wenn die Betreibung dann auch weiterhin richtig
prosequiert wird.
Demnach erkennt die Sclvuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
40. Arrt du 27 novembre 1942 en la cause MueUer.
Plainte hors delai ; saisie de la chose d'un tiers.
On peut faire valoir en tout temps que so. chose n's pas ete l'objet
d'une mesure d'exooution.
Le proprietaire d'une chose qu.e l'office a saisie ou inventoriee.
croyant qu'elle appartenait au debiteur, ne peut exiger par voie
de plainte 10. restitution de son bien.
Beschwerdeführung aussßr Frist. Pfändung von Dritteigentum.
Man kann jederzeit geltend machen, seine Sache sei nicht Gegen-
stand einer Vollstreckungsmassnahme (z. B. einer Pfändung)
geworden.
Ist aber die Sa,che tatsächlich gepfändet (oder retiniert), so kann
der Ansprecher sie nicht auf dem Beschwerdeweg herausver-
langen, bloss weil das Betreibungsamt Eigentum des Schuld-
ners angenommen hatte.
Reclamo fuori termine; pignoramento della cosa appartenente ad
un terzo.
In ogni tempo si pub far valere ehe la propria eosa non e stats
oggetto d'una misura di eseeuzione.
Il proprietario d'una eosa, ehe l'uffieio ha pignorata od invta
riata, ritenendo ehe apparteneva 0.1 debitore, non pub eslgere
la restituzione di essa mediante reclamo.
A. -Le l
er
juillet 1941, les consorts Bianchi ont fait
proctSder a un inventaire au prejudice de leur Iocataire
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 40.
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Herzog. Cet inventaire a porte sur une motocyc.ette Nor-
ton, avec side-car. Le jour de l'operation, le garage loue
etait ferme et le debiteur absent. L'huissier a constate par
la fenetre la presence d'une motocyclette du genre indique,
qu'il a cru etre Ja propriete du debiteur et dont il a demande
les caracteristiques au Bureau des automobiles. En realite,
Ia
machine inventoriee appartenait a Arnold Mueller.
Lorsque les consorts Bianchi
requirent l'enlevement de
la motocyciette en ferner 1942, celle-ci se trouvait en
possession de Mueller, qui expliqua, dans une lettre a
I'office du 3 mars 1942, que la machine inventoriee « par
erreur », etait sa propriete. Le l
er
aout 1942, l'office avisa
les creanciers, qui avaient requis la vente, de Ia revendi-
cation formulee par Mueller, en leur impartissant un delai
de dix jours pour ouvrir action. Par lettre du 5 aout 1942,
le
mandataire des bailleurs invita Mueller a Iui faire par-
venir toutes pieces justificatives de sa revendication.
B. -Par plainte du 17 aout 1942, Mueller a porte
plainte, demandant que la motocyclette litigieuse ne soit
pas consideree comme inventoriee et qu'il soit autorise a
en reprendre immediatement possession.
L' Autorite genevoise de surveillance a rejete Ia plainte.
O. -Mueller defere cette decision au Tribunal federal.
Oonsiderant en droit:
L'autorite cantonale a estime que la plainte du 17 aout
etait dirigee contre Ia decision de l'office ouvrant Ia pro ce-
dure de revendication, et qu'ainsi elle etait formee atemps,
Mueller ayant connu l'ouverture de rette proctSdure le
7
aout seulement, par la lettre du mandataire des crean-
ciers. En realite, le plaignant pretend que ce n'est pas sa
motocyclette, mais celle du locataire lui-meme qui a ete
inventoriee, et qu'en consequence sa machine ne peut
etre realisee, mais doit lui etre restituee. S'il n'attaque
donc pas precisement la prise d'inventaire du 1 er juillet
1941 -puisqu'iI
soutient qu'elle n'a pas porte sur sa
chose -, il s'en prend au refus de l'office de faire droit a la
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