BGE 68 III 141
BGE 68 III 141Bge18.04.1942Originalquelle öffnen →
140 SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. 3. -Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent- sc}leide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver- fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be- weisIDitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi- gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die ihre Pflicht erfüllen, geschädigt würden. » Demgegenüber bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel- tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen vermochte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen- schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen Ansprüche zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt, auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant- wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie- genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge- gebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf- schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom- men und sie dann zur Anerkennung der einfach ({ mangels Ausweises » abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent~ sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um- SchuIdbetreibuugs. und Konkursrecht. N° 38. 141 ständen entsprechend nachzugehen, so wäre ihm nur· ein Bruchteil des Arbeits-und Zeitaufwandes erwachsen, den nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer- de-und Rekursverfahren mit sich gebracht haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'l('. Konkurskamme'l' : Der Rekurs wird abgewiesen. 38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.
Wie verhält es sieh mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsaehe inzwischen versteigert worden ist ? 3. Zur Anwendung von Art. 5 SchKG.
Qu'en est·i! du droit de gage, lorsqu'entre temps l'obJet du gage
a
ete vendu aux eneheres ?
3. Application de l'art. 5 LP.
I Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della
. graduatoria debbono esser prese in considerazione, secondo
l'art. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto ehe l'mavver-
enw ?~ a e seoperta.. . .
pie . vle specialmente, nel fallia seeesslOne, ~
i cretliti d'interessi ehe erano gia Statl msmuatl eome redit
dliii.teressi eorrenti in occasione di una precedente gnda &.l
ereditori e ehe, eventualmente aneor prima dell'apertura deI
falllmehto, erano seaduti.
Art. 232 eifra 2, art. 234, 244, 251 LEF.
2. Ghe he edel diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in
pegno e stato venduto agli ineonti pubbliei ?
3. Applicazione dell'art. 5 LEF.
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Schuldbetreibungs-und Konkursreoht_ N° 38.
A. -Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche
Inventar über den Nachlass des Hoteleigentümers Troxler
in Luzern am 6. September 1940 ein: Gültbrief, angegan-
gen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.-;
Marchzins zu 4 % %. (Darunter verstand er natürlich den
seit dem letzten Zinstag, 3. Oktober 1939, laufenden Zins.)
In dem am 26. November 1940 über den erwähnten Nach-
lass eröffneten
K9nkurs war er nach Art. 234 SchKG und
entsprechender Publikation der nochmaligen Eingabe ent-
hoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das Lasten-
veeichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des
Kollokationsplans auf. Dabei
traf es über den am 3. Okto-
ber 1940 verfallenen Jahreszins keine Verfügung, weder
im Sinne der Zulassung noch im Sinne der Abweisung, und
erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten
gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG. Auf diese Weglassung
wurde
der Rekurrent erst aufmerksam nach der im April
1942 durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft, als
er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro
1941 (3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugs-
und Depotzins und Kosten, zusammen Fr. 228.75, erhielt
(während der seit dem 3. Oktober 1941 laufende Zins samt
dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein
scheint).
B. -Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, da
Konkursamt sei anzuhalten, den Kpllokationsplan bezw.
das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlioh
nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.-pro 1940
zu ergänzen und neu aufzulegen. Zweitens beantragte er
Feststellung, dass der Konkursbeamte für den ihm aus
der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden
Schaden verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die
untere und (am 1. Oktober 1942) durch die obere Auf-
sichtsbehörde des
Kantons Luzern hält er mit dem vor-
liegenden
Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest.
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
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144 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38.
3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete «March-
zins }} entgegen dem ursprünglichen Sinn der Eingabe den
seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den seit dem 3. Ok-
tober
1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei
dieser Auslegung
war der « Zins pro 1940)} noch gar nicht.
wirksam
für das Konkursverfahren angemeldet. Demzu-
folge enthält die Beschwerde nichts anderes als eine neue
Eingabe,
und Art. 251 ist direkt anwendbar.
Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation
das vor dem 3. Oktober 1940 liegende Datum der Eingabe
hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Auffassung ver-
dient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234 SchKG
der Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte
Eingabe
auch für das Konkursverfahren einfach stehen
lassen konnte, durfte
er verlangen, dass sie so berücksich-
tigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos
gemeint war.
Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das
Konkursamt hätte ihn, trotz der inzwischen durch den
Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt dem
seither
neu laufenden Zins berücksichtigen solen. Bei die-
ser Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue
Eingabe, sondern greift lediglich
auf die alte Eingabe
zurück.
Art. 251 SchKG ist aber analog anzuwenden. Diese
Vorschrift
lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig wel-
ches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich ver-
zögerte Eingaben sind zuzulassen .. Die Folgen bestehen
darin, dass
der betreffende Gläubiger die durch die Ver-
spätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil
an den vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsver-
teilungen
hat. Nun liegt kein Grund vor, denjenigen Gläu-
biger, der an einer bereits gemachten Eingabe festhält
-die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs-oder
Rechtsirrtums oder eines sonstigen Versehens
der Kon-
kursverwaltung bisher unberücksichtigt blieb -, stren-
geren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für ver-
spätete neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der An-
wendung von Art. 251 weder absichtliche noch nachlässige
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38. 141)
Verzögerung der Eingabe entgegensteht, so kann dem
ersten Beschwerdeantrag des
Rekurrenten nicht entgegen-
gehalten werden,
er hätte das de
Zinsforderung nichts entgegenstehen. Andere Pfandglau-
biger wären, weil befriedigt, in diesem Fälle ni~ht berührt.
Und für die Kurrentgläubiger würde es sich rocht wesent-
lich anders verhalten als wenn die in Frage stehende Zins-
forderung
pro 1940 schon bei der Steigerung berücksichtigt
AS 68 III -1942 10tenverzeichnis dara
nachsehen soilen, ob seine Zinsforderungen vollständig
berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus
der in Wirklichkeit schon früher vorhandenen Anmeldung
keine Abweichung
von Art. 251 zu seinen Gunsten herlei-
ten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie
den übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden.
Die Zinsforderung
pro 1940 ist also nunmehr so zu behan-
deln als wäre sie erst im Verfahren der Verteilung des
Liegnschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von
Art. 251 eingegeben worden.
2. -Bei dieser
Sachlage wird es insbesondere bei der
(mit Recht nicht angefochtenen) Versteigerung nach Mass-
gabe des ihr zugrundegelegten tenveeichnisses zu
bleiben haben. Übersteigt der erZIelte PreIS den Betrag
der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, so ist kaum
mehr Raum für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu
hinzutretenden Zinsforderungen des Rekurrenten pro 1940,
vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das Pfand-
recht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch
sonst
in die Interessen der andern Pfandgläubiger einge-
griffen,
die bei der Liegenschaftsverwertung ni.cht mit
einem solchen weitern Pfandrecht rechneten und SICh nach
den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten
richteten. Indessen
steht dem Rekurrenten frei, im Falle
der AbweiJmng der Pfahdansprache gegen die Masse zu
klagen
und die Streltfräge dem Richter zu unterbreiten.
Liegt dagegen
ein :MehrElriös über die für die Steigerung
massgebenden Pfandlasten vor, so dürfte insoweit der Aner-
kennung eines pfähdrechtes fm die neu hinzutrete
146 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250 SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher Anfechtung. S. -;-Auf lien zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre- chend den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe- hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs- beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin- stanzliche Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er- wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten steht in diesem Punkte kein Beschwerde-und Rekurs- recht zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi. Betreibungsort. Art. 46 ff. SehKG. _
as zeitw:eilige Fehlen eines geeignetenBetreibungsortes macht
die Berelbung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der
geset~hchen Fr~~ten ortgesetzt werden, sobald ein geeigneter
Betrelbungso SICh Wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.
3.
Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach
Art. 50. Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht ?
Geschäjllsntederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners
(Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als
fOl'~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen
bleIbt.
Zustellung des ZahlungsbejelUs bei einer am letztem Ort angeho-
benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach
Art. 66 vorzugehen.
For de la paursuue. Art. 46 et suiv. LP.
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