BGE 68 III 129
BGE 68 III 129Bge17.11.1942Originalquelle öffnen →
128 Bankengesetz. nei particolari percne :essa riduce l'ammontare della nota presentata dal commissario. La Oamera esecuzioni e jallimenti pronuncia : 11 ricorso e respinto. B. BaRkengesetz. _. Lot sur les banques. Siehe Nr. 17 des H. Teils. -Voir le n° 17 de la He partie. A. Sehuldbetreihungs-und lloRkursreeht. Poursolte et Falllite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER 129 ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAiLLITES 35. Entscheid vom 28. September 1942 i. S. Joder. Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem der Schuldner -sei es als Frachtführer, sei es als Geschäfts- führer -für das Geschäft seiner Ehefrau Transporte besorgt (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Insaisissabilite, a titre d'instrument de travail, d'nne voiture de livraison avec laquelle le debiteur fait des transports pour l'entreprisa da sa femme, soit comme voiturier, soit comme administrateur de I'entreprise (art. 92 eh. 3 LP). Impignorabilita, quale strumento di lavoro, d'un aut01J6icolQ per fornit'llA'8, col quale il debitore eseguisce trasporti (sia come vetturale, sia come gerente) per l'azienda di sua moglie (art. 92 cifrs 3 LEF). In der Betreibling 1k 13,884 gegen Josef Joder wurden ausser den VOll der Ehefrau als Eigentum in Anspruch genommenen Haustatgegenständen, Holzvorräten und ca. 30 Schweinen die Liegenschaft sowie ein Ford-Lieferwagen im SchätzÜllgswerte von Fr. 300.-gopfändet. Letztem beanspruchte der Schuldner als Kompetenzstück mit der Begründung, er führe damit Holztransporte etc. aus; auch benötige er ihn dringend zum Einsal1tineln von Schweinetränke in Basel für den Betrieb einer Schweine- mästerei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil der vom Schuldner mit dem Lieferwagen ausgeübte AB 68 III -1942 \l
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35.
Transportbetrieb als ein Annex zu dem von seiner Ehefrau
geführten Unternehmen, bestehend aus einer Schweine-
mästerei und einem Holzhandel, erscheine; die Frau bean-
spruche Schweine und Holz, also das gesamte vorhandene
Geschäftsinventar, als Eigentum, mit Ausnahme eben des
Lieferwagens, der übrigens ebenfalls aus Frauengut ange-
schafft worden sei. Bei dieser Sachlage müsse angenommen
werden, dass der Lieferwagen zum Geschäftsbetrieb und
zum Vermögen der Frau gehöre und auch die Unkosten
des Wagens von dieser getragen werden_ Dass der Schuld-
ner auf eigene Rechnung und für eigene Kunden Trans-
porte und Kommissionen besorgt habe, zu deren Fort-
setzung er unabhängig vom Betrieb seiner Frau den Liefer-
wagen benötigte,
habe er nicht behauptet.
Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Führt die Ehefrau das Geschäft, so besorgt der Rekur-
rent seine Autotransporte in Holz, Schweinen und Schwei-
netränke für sie als Geschäftsinhaberin, also für einen
Dritten, wobei es keinen Unterschied ausmacht, dass der
Ehemann seiner Kundin offenbar für die Transporte nicht
Rechnung stellt, sondern einfach aus dem Geschäftsertrag
als
Ehemann seinen Lebensunterha;lt bezieht. Dann aber
ist seine Fuhrtätigkeit Berufsausübung, der Wagen mithin
Berufswerkzeug. Dass einem vom Halter auf eigene Rech-
nung verwendeten Lieferwagen -im Gegensatz. zum
Lastwagen -grundsätzlich diese Eigenschaft zukommen
kann, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BGE
67 III 133). Bei der niedrigen Schätzung des Fahrzeugs
auf nur Fr. 300.-stellt sich die Frage seiner Ersetzung
durch ein billigeres vernünftigerweise nicht.
Im vorliegenden Rekurs führt der Schuldner freilich
aus, er habe seit langer Zeit Holzhandel sowie Schweine-
handel und -Mästerei betrieben; nachdem er vor zwei
Schuldbetreibungs-und Konkurerecht. N° 36.
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Jahren durch eine Schweineseuche ruiniert worden sei,
hätten die Schwiegereltern ihn in der Weise neu finanziert,
dass die Ehefrau die Anschaffungen in Schweinen und Holz
auf ihren Namen tätige und den Erlös einkassiere; zu die-
sem Handel benötige der Schuldner den Lieferwagen, also
auf eigene Rechnung, nicht in einem Annexbetrieb zu
einem Unternehmen der Ehefrau, die nicht Inhaberin des
Geschäfts sei.
Auch bei Berücksichtigung dieser neuen, dem Rekur-
renten eher ungünstigeren Behauptungen wäre das Er-
gebnis kein anderes. Wenn das ganze Inventar der Ehefrau
gehört und Umsatz und Risiko des Geschäfts auf ihre
Rechnung gehen, so ist der Ehemann nicht Unternehmer
im Sinne der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG, mag er auch
nach aussen als Geschäftsinhaber gelten. Seine Tätigkeit
ist vielmehr praktisch Geschäftsführung fllr die Ehefrau,
also Berufsausübung, welche zu einem wesentlichen Teil
in der Besorgung der Transporte mit eigenem Lieferwagen
besteht. Die ganze Tätigkeit des Rekurrenten bildet einen
Beruf, der nicht zerlegt werden könnte. Der Lieferwagen
ist also auch in diesem Fall Berufswerkzeug.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und der Lieferwagen unpfändbar
erklärt.
36. Intscheid vom 17. November 1942 i. S. Wiener.
Das Recht, den Gläubiger vorerst auf die Pfandverwertung zu
verweisen (benefwium WCU8sWnUt realia, Art. 41 Abs. 1 S,?hKG),
steht dem Schuldner nicht zu, wenn der Gläubiger mIt dem
dritten Eigentümer des Pfandes, sei es auch erst sei r Pfand-
bestellung, vereinbart hat, dass das Pfand bloss subsldlar haften
soll. Wird eine solche Vereinbarung ach nur gla.ubhaft geacht,
so ist die vom Schuldner gegen dIe ordenthche BetreIbung
erhobene Beschwerde abzuweisen.
Le debiteur ne peut obliger 1e creancier a se paye~ tout d'a!>or.d
sur 1e produit de 1a realisation du gage (bene(icium WCJU8swm8
rwEis, art. 41 a1. 1 LP) lorsque le creancier est convenu avec }('
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