BGE 68 III 115
BGE 68 III 115Bge31.07.1942Originalquelle öffnen →
114 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. verfahren (Art. 102 VZG) die Grundstückverwertung ein- gestellt werden müsste, sowenig ist deshalb eine im übrigen durch wichtige Gründe gerechtfertigte Bewilligung nach Arl. 128 Abs. 2 VZG im Konkursverfahren zu verweigern. Es macht hiefür keinen Unterschied aus, ob die betreffen- den Gegenstände von der Konkursverwaltung als Zugehör des Unterpfandes anerkannt sind und diese Eigenschaft mit einer gegen die beteiligten Pfandgläubiger gerichteten Kollokationsklage bestritten wird, oder ob, wie hier, ein Pfandgläubiger auf Anerkennung einer von der Konkurs- verwaltung verneinten Zugehöreigenschaft klagt. Art. 41 Abs. 2 VZG ist nicht nur für den Fall aufgestellt, dass die Klägerrolle dem die Zugehöreigenschaft Bestreitenden zukommt, was denn auch im Pfändungs-und Pfandver- wertungsverfahren sowenig wie im Konkurse durchwegs der Fall ist (vgl. Art. 38 und 39 VZG, Nr. 19 der Anleitung zur Grundstücksverwertung und die Formulare VZG Nr. 11 und 12). In beiden Fällen muss eben gleichermassen den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung getragen werden. Entsprechendes ist für das Konkursver- fahren anzuerkennen. Endlich ist Art. 41 Abs. 2 VZG, auch für das Konkursverfahren, dahin zu präzisieren, dass vor dem Austrag eines solchen Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, auch der bestrittenen, auf die Steigerung gebracht werden darf. Die erwähnte Vorschrift will eben die Möglichkeit einer gemeinsamen Veräusserung der betreffenden Gegenstände mit der Lie- genschaft gewahrt wissen nach Massgabe von Art. 57 VZG, der die Möglichkeit einer getrennten Veräusserung je nach dem Verlaufe der Steigerungsverhandlung immer noch offen lässt. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, ob die bestrittene Zugehör in richtiger Weise in das Steigerungs- verfahren einbezogen wurde. Sollte es nicht der Fall sein, so wäre das Versäumte nachzuholen, nötigenfalls mit nochmaliger Verschiebung des Steigerungstages. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 115 Demnach e·rkel1!nt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und dem Konkursamt bewilligt wird, die Liegenschaft schon vor Austrag der Sache auf die Steigerung zu bringen, jedoch nur bei Einbeziehung aer streitigen Zugehör . 31. Auszu{J aus dem Entscheid vom 28. AU{Just 1942 i. S. Billeter. Ist der Schuldner bevormundet., so steht das Recht zur Beschwerde für ihn dem Vormund zu, ~ auch bei Urteilsfähigkeit des Mündels. Wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) kann jedoch der urteils- fähige Mündel selbständig BeSChwerde führen, sei es allein, sei es neben dem Vormund. Art. 17, 47, 92 SchKG. Lorsque 1e debiteur est sous tutelle, son droit de porter plainte est exerce par le tuteur, -meme dans le cas OU le pupille est capable de discernement. Toutefois, s'agissant de l'insaisissabilite (art. 92 LP), 1e pupille capable de discernement peut porter plainte lui-meme, soit seul, soit a cöte du tuteur. Art. 17,47, 92 LP. Se il debitore e sotto tutela, il suo diritto d'interporre roola.mo e esercitato da! tut{)re, anche se iI tutelato e capace di discer- nimento. Tuttavia, se si tratta d'impignorabilita (art. 92 LEF), il tutelato capace di discernimellto puo interporre lui stesso roolamo, sia da solo, sia aBato deI tutore. Art. 17,47; 92 LEF. A. -Die Kredit-und Verwaltungsbank Zug liess für eine Forderung von Fr. 309.70 gemäss Verlustschein gegen den Geschäftsreisenden G. Billeter, « unbekannten Aufenthalts, bevormundet durch E. Lüssi ... » arrestieren : « im Hotel Zugerhof sich befindende Papiersäcke (Indu- striedüten) und ein RegenmanteL» Die Arresturkunde verzeichnete unter 16 Nummern Gegenstände im gesamten Schätzungswerte von Fr. 36.-. Die Abschrift wurde am 4. l'Iai 1942 an den Vormund des Schuldners gesandt. B. -.Am 10./11. Juni 1942 führte der Schuldner, der sich auf der Reise befunden und die Arresturkunde erst
116 Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 31.
am 8. Juni vom Vormund zugesandt erhalten hatte, per-
sönlich Beschwerde wegen Unpfändbarkeit aller arrestier-
ten Gegenstände. Der Vormund liess sich dahin verneh-
en, er habe nicht vor Anhörung des zunächst unerreich-
bar gewesenen Mündels gegen die Arrestierung Einsprache
erheben
wollen; die arrestierten Gegenstände seien nun
dem in ärmlichen Verhältnissen lebenden Mündel unent-
behrlich.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 31. Juli
1942 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet und
der entmündigte Schuldner zudem nicht zur Beschwerde-
führung legitimiert sei. Mit dem vorliegenden Rekurs bean-
tragt der Vormund namens des Schuldners Gutheissung
der Unpfändbarkeitsbeschwel'de und Aufhebung des Ar-
restvollzuges.
Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kamme1'
zieht in Erwägung :
Ist der Schuldner bevormundet, so sind nach Art. 47
Abs. 1
SchKG (unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3) die
Betreibungsurkunden -
in weitern Sinne, also auch Ar-
resturkunden -dem Vormund zuzustellen. Dieser hat
den Schuldner im Betreibungsverfahren zu vertreten. Ihm
liegt ob, alle zur Wahrung der Schuldnerinteressen gebo-
tenen Vorkehren zu treffen. Dazu gehört auch die Anru-
fung der Aufsichtsbehöl'den durch Beschwerde nach
Art. 17 ff. SchKG, wo immer dazu Veranlassung besteht.
Die Vertretungsmacht des Vormundes schliesst grundsätz-
lich gleichwie im Zivilprozess ein Handeln des Mündels
selbst
aus, gesetzt auch, dass er urteilsfähig sei, wie dies
hier
für den Geschäftsreisenden Billeter ohne weiteres
anzunehmen
ist (vgl. BGE 53 II 99). Indessen wäre es
ungerechtfertigter Formalismus, einem urteilsfähigen, wenn
auch unter Vormundschaft stehenden Schuldner zu ver-
wehren, gegen Verletzungen des Art. 92 SchKG selbständig
aufzutreten und damit vor dem Zugriff des Gläubigers zu
retten, was ihm am nächsten liegt wie namentlich unent-
Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 32. 117
behrliohe Kleidungsstüoke und dergleiohen oder auch zur
Ausübung des Berufs notwendige Gerätschaften. Bereits
erkennt die Rechtsprechung das Recht zur Beschwerde
aus Art. 92 SchKG ausser dem betriebenen Schuldner auch
dessen Angehörigen, ja noch weitem Personen zu, soweit
sie eben
auf den Gebrauch der betreffenden Gegenstände
im Sinne der erwähnten V o'rschrift angewiesen sind (BGE
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III 58, 62 III 137, 66 III47). Aus ähnliohen überle-
gungen muss einem urteilsfähigen Schuldner, ungeachtet
einer über ihn verhängten Vormundschaft, gestattet
werden, die für seine Lebenshaltung, ja für seine wirt-
schaftliche und moralische Existenz bedeutungsvollen An-
sprüohe aus Art. 92 selber zu verfechten, sei es allein,
wenn
der Vormund untätig bleibt, sei es neben ihm,
wenn er glaubt, diese ihm selbst zumeist am besten be-
kannten Bedürfnisse so am wirksamsten zur Geltung
bringen zu können.
32. Arret du 7 septembre 1942 en la cause lWinoteries de Plaln-
palais S. A.
Avance des frais de faiUite en vue d'wercer des fJretemions Uti-
gieWJes. . l' d f .
La crea.ncier qui a requis la. faillite .et fal . 8;vance es ralS pour
permettre l'exercice de pretentlOns htlgIeuses peu~, en cas
d'insuffisance des autres actifs et s'il a pris part IUl-m&ne.8.
l'a.ction recla.mer
le rembou,rsement de son .avance sur le gam
dupres avant repartition aux cessionnalres. :Art. 68, 169,
230 a1. 2, 260 0.1. 2, 262 a1. 1 LP. , .
Sicheratellung
der Konkurskoaten im. Hinblick auf die Geltend-
macAung streitiger
AnBfJ1'üehe der Masse.
Nimmt an der Verfolgung solcher Ansprüche unter. mehr
Zessionaren der Masse auch derjenige Gl!i-ubier tell, der die
Konkurskosten vorgeschossen hatte so 1St desem aus de
Prozessergebnis vorweg, d. h. vor emer Verteilung unter. die
Zessionare der Betrag seines Kostenvorschusses zuzuwel.sen,
sofem er' dafür nicht aus dem übrigen Konkursvermögen
Deckung erhält. Art. 68, 169, 230 Abs. 2, 260 Abs. 2, 262 Abs. 1
SchKG.
Anticipo ,deUe 8fJe8e di faUimento aUo BCOfJO cli far valere preteBe
litigiose della massa. . d
Se 0.1 procedimento in cui si fanno valere tab pree pr e
parte, tra. pa.recchi cessionari della massa., anche il credltore
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