Mortgage liquidation after bankruptcy may include rent claims

BGE 68 III 100Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III05.05.1942Dismissed

Zusammenfassung

Following bankruptcy closure for lack of assets, the enforcing office announced liquidation of mortgage-bound rent claims together with the pledged real estate. The debtor company and the rent debtors complained, arguing that Art. 134 VZG covers only the real estate and appurtenances. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the third-party debtors had standing to complain because they had a legally protected interest in excluding the claims from the liquidation. On the merits, however, the Chamber confirmed that rent and lease claims subject to mortgage lien are realizable in the liquidation, including claims accruing after bankruptcy and, where applicable, those already caught by earlier mortgage enforcement. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 17, 230 SchKG; Art. 806 ZGB; Art. 96, 114, 134 VZG; standing and scope of mortgage liquidation after bankruptcy closure for lack of assets. A third-party debtor has a legitimate interest in challenging the inclusion of its debt in the liquidation under Art. 134 VZG. In that procedure, not only the pledged real estate but also revenues legally bound to the mortgage, in particular rent and lease claims, may be realized. This applies to claims accruing after the opening of bankruptcy and, where an earlier mortgage enforcement preceded the bankruptcy, also to claims already affected by that enforcement. The mortgagee's priority over such revenues is not merely subsidiary; they are to be collected and applied before the land proceeds, even if the land itself would suffice to cover the debt.

Gesamter Gesetzestext

100 Schuldbetreibungs-und Konkursreobt. N° 27. der verhältnismässigen Verteilung des Lohneinkommens unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67 III 138). Der Umfang dieses Privilegs bemisst sich nach feststehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten Unterhaltsforderungen lediglich nach dem im Sinne von Art. 93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs- beamten unentbehrlichen Betrag (BGE 68 111 28 unten). Demgemäss ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfandbar vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu- bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen- falls die Teilnahme an ihrer Pfändung nach Massgabe von Art. 110/111 SchKG gefallen lassen. Die Frage, was für sonstige Mittel der Mutter des Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch, ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter- stützungspflicht des andem Sohnes in Anspruch zu neh- men, kann demnach nioht unentschieden bleiben. Da zu ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er- forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.-'U Konkurskamme1' : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefQchtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 27. Entscheid vom 24. Innl 1942 i. S. H. Käser Co. A.-G. und Konsorten. Liquidation der Pfänder nach EinateUung und Schlieuung des Konkurses mangels Aktiven.

  1. Legitimation des Drittschuldners zur Beschwerde mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Forderung sei aus dem Pfand- liquidationsverfahren des Art. 134 VZG auszuscheiden. (Art. 17, 230 SchKG). Sohuldbetreibnngs. und Konkursreoht. N° 27. 101
  2. In diesem Verfahren sind auch die mit dem Grlll"I;dpfand haf- tenden Mietzinsforderungen zu verwerten :. a) seit der Kon- kurseröffnung aufgelaufene; b) zufolge emro; der Konkurs- eröffnung vorausgegangenen Grundpfandbetrelnung aufgelau- fene. Die letztem sind dem Glii:ubiger, der di Grundpfnnd betreibung führte, vor dem Liegenschaftserlos zuzuweisen. (Art. 806 ZGB, Art. 96, 114, 134 VZG.) Liquidation des gages apres suspenaion et clOture de la faillite 'd ' 'te
  3. Le tiers debiteur a qualiM pour demander pnr ,:"Ole. e p .... m que sa dette Boit exclue de la. procedure de hqUldatlon prevue a l'art. 134 ORI. (Art. 17 et 230 LP). .

Sont egalement susceptibles d'etre reahsees dans. cente proce- dure: a) les creances de loyer qui ont coU;U depUls I ouvernure de la faillite ; b) les crea.nces de loner qUl. ?nt couru depUls poursuite en realisation de gage lmIDObllier. lorsque celle-?l a precede l'ouverture de la. faillite. En ce ernler as le prodUlt des loyers devra etre attribue au creanCler gagIste avant le produit de la vente de l'immeuble. (Art. 806 ce, 96, 114, 134 ORI.) Liquidazione dei pegni dopo la sospensione e la chiusura del faUi- mento per mancanza d'attivQ.

  1. Il terzo debitore ha veste per chiedere r;:tnia:nte .reclamo he il BUO debito sia escluso dalla procedura di hqUldazlOne prevista dall'art. 134 RRF (art. 17 e 230 LEF). ..
  2. Debbono pu,re essere reali ti in quna procedura : ) 1 cre: diti per piglOne accumulatlSl do ! apertura dnl fal!imento b) i crediti per pigione accm;nnla.tlsl dall' ecuzlOne m a di realizzazione di pegno immoblhare che abbla preceduto l.a:per: tura deI fallimento. In quest'ultimo caso. il ricay ? dell plgIom dom essere attribuito al creditore plgnoratlZlo prnna deI ricavo della vendita delI 'immobile (art. 806 ce, 96, 114, 134 RRF). A. -Gegen die Rekurrentin Nr. 1, Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1666 in LangenthaI, hoben am 29. Januar 1941 die Gläubiger der 1. und 11. Hypothek Betreibung auf Grundpfandverwertung an. Infolge dieser Betreibun- gen kam das Grundstück am 3. März 1941 in betreibungs- amtliche Verwaltung. Am 3. Dezember 1941 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Er wurde dann aber mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt d mangels Sicherstellung der Kosten geschlossen, und die Firma der Schuldnerin wurde in Anwendung von Art. 66 Aba. 2 der Verordnung über das Handelsregister gelöscht. Anderseits verlangten die Grundpfandgläubiger des I., H. und III. Ranges die Liquidation des Grundpfandes

Schuldbetreibungs-und Konlmrsrecht. N° 2i. gemäss Art. 134 VZG. Das Amt verwertete zuerst am 17. Februar 1942 die Liegenschaft mit ausdrücklichem y orbehalt der auss'tehenden Mietzinse. Aus dem Erlös der Liegenschaft konnten die Gläubiger des I. und H. Ran- ges befriedigt werden. Für die Gläubiger des III. Ranges blieb ein Ausfall von etwa Fr. 6000.-. Nun schrieb das Amt folgende Mietzinsforderungen zur Steigerung aus : eine teilweise bestrittene Forderung für die Zeit vom

  1. Januar 1941 bis zum 17. Februar 1942 im Nenn-und Schätzungswerte von Fr. 4757.45 an den einen Mieter und eine teilweise anerkannte Forderung für die Zeit vom
  2. April 1942 bis zum 17. Februar 1942 im Nennwerte von Fr. 1391. 75 an den andern Mieter. B. -Gegen die Steigerungsanzeige reichten die im Handelsregister gelöschte Schuldnerin und ferner die bei- den Mietzinsschuldner Beschwerde ein, weil im Verfahren nach Art. 134 VZG nur die Liquidation des Grundpfandes, allenfalls mit Zugehöl', aber nicht die Verwertung von Mietzinsforderungen zulässig sei. Die kanto:nale Aufsichts- behörde trat am 23. Mai 1942 auf die Beschwerde nicht ein mangels Legitimation der Beschwerdeführer. Die von diesen in eventuellem Sinn beantragte Aufhebung der Steigerungsanzeige von Amtes wegen lehnte die Behörde ab; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehöre zu der Liquidation nach Art. 134 VZG bei vermieteten Grundstücken auch die Verwertung der gemäss Art. 806 ZGB mit diesen verhafteten J tfietzinse. O. -Diesen Entscheid ziehen die Beschwerdeführer an das Bundesgerioht weiter. Sie beantragen neuerdings Aufhebung der Steigerungsanzeige. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner zieht in Erwägung :
  3. -Die Beschwerdeführung namens der nicht mehr existierenden Aktiengesellschaft ist unmöglich. Die Legi- timation der Sohuldner der zur Versteigerung ausgeschrie- benen Mietzinsforderungen ist dagegen zu bejahen. Im Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 27.

allgemeinen steht zwar dem Drittschuldner nicht zu, die Abtretung der Forderung durch ein Betreibungs-oder Konkursamt durch Beschwerde anzufechten, mangels reohtserheblichen Interesses an der Verhinderung soloher Abtretung (vgl.BGE 65 III 1). Anders verhält es sich jedooh mit dem vorliegenden Einwand, der dahin geht, nach dem Untergang des bisherigen Titulars der Forderung als Rechtspersönlichkeit und Schluss des über sein Ver- mögen eröffneten Konkurses ohne Verwertung, gemäss Art. 230 SchKG, sei die Forderung nunmehr jeglicher Art der Geltendmaohung entzogen und werde insbesondere nicht von dem einzig noch hängigen Pfandliquidations- verfahren des Art. 134 VZG erfasst, da diesem nur Grund- stücke und deren Zugehör unterworfen seien. Von der Beurteilung dieses Einwandes hängt die Zulässigkeit einer Verwertung in dem in Frage stehenden Verfahren ab. An der Unzulässigkeit soloher Verwertung hat der Dritt- schuldner ein erhebliches Interesse. Der Beschwerdeweg ist gegeben, um diese Streitfrage zum Austrag zu bringen. Handelt es sich dooh um den gegenständlichen Bereioh des Pfandliquidationsverfahrens des Art. 134 VZG. Es verschlägt nichts, dass der Einwand der Ungültigkeit sol- cher Übertragung allenfalls auoh naoh vollzogener Ver- wertung, in dem vom Erwerber anzuhebenden Forderungs- prozess, erhoben werden kann. Gehört die Verwertung solcher Forderungen gar nioht in das Pfandliquidations- verfahren, so ist von vornherein von dieser Massnahme abzusehen. Das muss auoh auf dem Besohwerdeweg anbe- gehrt werden können. Auf die Beschwerde ist also einzu- treten. 2. -Sie ist indessen nioht begründet. In das Verfahren des Art. 134 VZG kann verpfändetes Sohuldnervermögen jeder Art, auoh bewegliohes, einbezogen werden (BGE

HI 191 unten, 63 III 84). Um so weniger ist die Ver- wertung von Miet-und Paohtzinsforderungen auszusohlies- sen, die von Gesetzes wegen von der Pfandhaft des Grund- stüoks erfasst werden. Das trifft nach Art. 806 ZGR zu

104 Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. No 27. iHr die Miet-und Pnchtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf: Pfandverwertung oder seit Eröffnung lieS Konkurses auflaufen. Ob im Konkursfalle nur die seit Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen Forderungen sol- cher Art in Betracht fallen, war seinerzeit umstritten. Durch Art. 96 VZG ist nun klargestellt, dass im Konkurs -und demgemäss auch im Verfahren des Art. 134 VZG - auch dasjenige Vorzugsreoht der Pfandgläubiger anerkannt bleibt, das sie duroh vorherige, infolge der Konkurseröff- nung hinfallig gewordene Pfandbetreibung erworben ha- ben. Hier frägt sich nur noch, ob dieses Vorreoht hinsioht- lich der vor der Konkurseröffnung abgelaufenen Miet- perioden den Gläubigern der III. Hypothek zugute kom- men kann, obwohl es nioht von ihnen selbst, sondern mit den Betreibungen vom 29. 'Januar 1941 nur von den jetzt durch den Erlös aus der Liegensohaftsverwertung befrie- digten, also an der Mietzinsliquidation nicht mehr betei- ligten Gläubigern der I. und H. Hypothek erworben worden war. Die Lösung folgt aus Art. 114 Abs. 1 VZG. Darnaoh ist eine auf :Miet-und Paohterträgnisse ausgedehnte Grund- pfandbetreibung vorweg durch Einzug und Zuweisung solcher Erträgnisse zu erledigen, auoh wenn und soweit das Grundstüok selbst genügende Deokung bieten würde. Die Pfandhaft der :Miet-und Paohterträgnisse ist also, wenn gleioh vom Verhalten des Pfandgläubigers abhängig, so doch keine bloss subsidiäre. Demgemäss waren die in Frage stehenden Mietzinsforderungen, soweit sie von jenen Pfandbetreibungen erfasst worden waren, dann auoh von vornherein in die Pfandliquidation naoh Art. 134 VZG einzubeziehen. Der daraus zu erzielende Erlös wäre eigent- lioh den Gläubigern der I. und H. Hypothek zuzuweisen gewesen, wobei diejenigen der III. Hypothek um so mehr vom Grundstüokerlös erhalten hätten. Naohdem statt dessen das Grundstüok zuerst verwertet und der Erlös daraus in erster Linie den Gläubigern der I. und H. Hypo- thek bis zu deren vollen Befriedigung zugewiesen worden ist, haben die Gläubiger der III. Hypothek Anspruoh, SchuldbetreiblUlg . und Konkursrecht .. N0 28. 1M jene Mietzinsforderungen auch nooh verwerten zu lassen zum Ausgleioh für sich selbst. ' Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme,' : Der Rekurs wird abgewiesen. 28. Entscheid vom 25. Juni 1942 i. S. Iten. Lohnpfändung für Alimente: Kann grundsätzlich auch lUlter den otnarf des Schuldners gehen (vgI. BGE 67 m 138). Das 1St Jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhaltsforderung des Gläubige dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder andere Einnahmen zur Verfiigung stehen. -Art. 93 SchKG. Sai8ie du salaire p une detfe ali;nentaire. En principe, la saisie peut. entamer mame ce qw est mdlSpensable au debiteur pour subs1Ster (cf. RO 67 m 138). Ce principe souffre exception dans la mesure ou la creance alimentaire depasse ce qui est strictemant necessaire au creancier ou an tant que celui.ci a d'autres ressources. -Art. 93 LP. Pignor . del 8 O 'Per un debito a dipendenza di aUmenti. In 1 massna, il pignoramento pub colpire anehe eil ehe e mdispensabile s?Snntamento deI debitore (cir. RU 67 m 138). Queste prIDClplO soffre lUl'eccezione neUa misura in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret- tamante necessario al creditore 0 in quanto quest'ultimo dispone di altre morse. -Art. 93 LEF. In der Betreibung der Rekurrentin gegen den von ihr gesohiedenen Mann für einen lautSoheidungsurteil gesohul- deten vierteljährliohen Unterhaltsbeitrag an die beiden Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heisst es, der Lohn des Sohuldners betrage laut Besoheinigung des Arbeitgebers Fr. 100.-im Monat und sei unpfändbar. Die Gläubigerin führte Besohwerde mit dem Antrag auf Anordnung einer Lohnpfändung, die den Anteil der 2 Kinder am Existenzminimum des Sohuldners vollständig erfasst )). Die kantonale Aufsiohtsbehörde wies die Be- sohwerde 30m 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine namhafte Erbsohaft angefallen und sie daher zur Bestrei- tung des Unterhalts der beiden Kinder nioht auf einen

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