BGE 68 III 100
BGE 68 III 100Bge05.05.1942Originalquelle öffnen →
100 Schuldbetreibungs-und Konkursreobt. N° 27. der verhältnismässigen Verteilung des Lohneinkommens unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67 III 138). Der Umfang dieses Privilegs bemisst sich nach feststehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten Unterhaltsforderungen lediglich nach dem im Sinne von Art. 93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs- beamten unentbehrlichen Betrag (BGE 68 111 28 unten). Demgemäss ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfandbar vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu- bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen- falls die Teilnahme an ihrer Pfändung nach Massgabe von Art. 110/111 SchKG gefallen lassen. Die Frage, was für sonstige Mittel der Mutter des Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch, ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter- stützungspflicht des andem Sohnes in Anspruch zu neh- men, kann demnach nioht unentschieden bleiben. Da zu ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er- forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.-'U~ Konkurskamme1' : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefQchtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 27. Entscheid vom 24. Innl 1942 i. S. H. Käser & Co. A.-G. und Konsorten. Liquidation der Pfänder nach EinateUung und Schlieuung des Konkurses mangels Aktiven.
1. Le tiers debiteur a qualiM pour demander p~r ,:"Ole. e p .... m
que sa dette Boit exclue de la. procedure de hqUldatlon prevue
a l'art. 134 ORI. (Art. 17 et 230 LP). .
2.
Sont egalement susceptibles d'etre reahsees dans. ce~te proce-
dure: a) les creances de loyer qui ont coU;U depUls I ouver~ure
de la faillite ; b) les crea.nces de lo~er qUl. <?nt couru depUls ~
poursuite en realisation de gage lmIDObllier. lorsque celle-?l
a
precede l'ouverture de la. faillite. En ce ~ernler ~as le prodUlt
des loyers devra etre attribue au creanCler gagIste avant le
produit de la vente de l'immeuble. (Art. 806 ce, 96, 114, 134
ORI.)
Liquidazione dei pegni dopo la sospensione e la chiusura del faUi-
mento per mancanza d'attivQ.
1. Il terzo debitore ha veste per chiedere r;:t~ia:nte .reclamo ~he
il BUO debito sia escluso dalla procedura di hqUldazlOne prevista
dall'art. 134 RRF (art. 17 e 230 LEF). ..
2. Debbono pu,re essere reali~~ti in qu~a procedura : ~) 1 cre:
diti per piglOne accumulatlSl do~ ! apertura d~l fal!ime~to ~
b) i crediti per pigione accm;n~la.tlsl dall'~ecuzlOne m ~a di
realizzazione di pegno immoblhare che abbla preceduto l.a:per:
tura deI fallimento. In quest'ultimo caso. il ricay<? dell~ plgIom
dom essere attribuito al creditore plgnoratlZlo prnna deI
ricavo della vendita delI 'immobile (art. 806 ce, 96, 114, 134
RRF).
A. -Gegen die Rekurrentin Nr. 1, Eigentümerin des
Grundstücks Nr. 1666
in LangenthaI, hoben am 29. Januar
1941 die Gläubiger der 1. und 11. Hypothek Betreibung
auf Grundpfandverwertung an. Infolge dieser Betreibun-
gen
kam das Grundstück am 3. März 1941 in betreibungs-
amtliche Verwaltung.
Am 3. Dezember 1941 wurde über
die Schuldnerin
der Konkurs eröffnet. Er wurde dann aber
mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt ~d
mangels Sicherstellung der Kosten geschlossen, und die
Firma der Schuldnerin wurde in Anwendung von Art. 66
Aba. 2 der Verordnung über das Handelsregister gelöscht.
Anderseits verlangten die Grundpfandgläubiger des
I.,
H. und III. Ranges die Liquidation des Grundpfandes
102
Schuldbetreibungs-und Konlmrsrecht. N° 2i.
gemäss Art. 134 VZG. Das Amt verwertete zuerst am
17. Februar 1942 die Liegenschaft mit ausdrücklichem
y orbehalt der auss'tehenden Mietzinse. Aus dem Erlös
der Liegenschaft konnten die Gläubiger des I. und H. Ran-
ges befriedigt werden. Für die Gläubiger des III. Ranges
blieb ein Ausfall von etwa Fr. 6000.-. Nun schrieb das
Amt folgende Mietzinsforderungen zur Steigerung aus :
eine teilweise
bestrittene Forderung für die Zeit vom
1. Januar 1941 bis zum 17. Februar 1942 im Nenn-und
Schätzungswerte von Fr. 4757.45 an den einen Mieter und
eine teilweise anerkannte Forderung für die Zeit vom
1. April 1942 bis zum 17. Februar 1942 im Nennwerte
von Fr. 1391. 75 an den andern Mieter.
B. -Gegen die Steigerungsanzeige reichten die im
Handelsregister gelöschte Schuldnerin und ferner die bei-
den Mietzinsschuldner Beschwerde ein, weil im Verfahren
nach Art. 134 VZG nur die Liquidation des Grundpfandes,
allenfalls
mit Zugehöl', aber nicht die Verwertung von
Mietzinsforderungen zulässig sei. Die kanto:nale Aufsichts-
behörde trat am 23. Mai 1942 auf die Beschwerde nicht ein
mangels
Legitimation der Beschwerdeführer. Die von
diesen in eventuellem Sinn beantragte Aufhebung der
Steigerungsanzeige von Amtes wegen lehnte die Behörde
ab; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehöre
zu der Liquidation nach Art. 134 VZG bei vermieteten
Grundstücken auch die Verwertung der gemäss Art. 806
ZGB mit diesen verhafteten J\tfietzinse.
O. -Diesen Entscheid ziehen die Beschwerdeführer an
das Bundesgerioht weiter. Sie beantragen neuerdings
Aufhebung
der Steigerungsanzeige.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner
zieht in Erwägung :
1. -Die Beschwerdeführung namens der nicht mehr
existierenden Aktiengesellschaft ist unmöglich. Die Legi-
timation der Sohuldner der zur Versteigerung ausgeschrie-
benen Mietzinsforderungen ist dagegen zu bejahen. Im
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 27.
103
allgemeinen steht zwar dem Drittschuldner nicht zu, die
Abtretung der Forderung durch ein Betreibungs-oder
Konkursamt durch Beschwerde anzufechten, mangels
reohtserheblichen Interesses
an der Verhinderung soloher
Abtretung (vgl.BGE 65 III 1). Anders verhält es sich
jedooh
mit dem· vorliegenden Einwand, der dahin geht,
nach dem Untergang des bisherigen Titulars der Forderung
als Rechtspersönlichkeit und Schluss des über sein Ver-
mögen eröffneten Konkurses ohne Verwertung, gemäss
Art. 230 SchKG, sei die Forderung nunmehr jeglicher Art
der Geltendmaohung entzogen und· werde insbesondere
nicht von dem einzig noch hängigen Pfandliquidations-
verfahren des Art. 134 VZG erfasst, da diesem nur Grund-
stücke und deren Zugehör unterworfen seien. Von der
Beurteilung dieses Einwandes hängt die Zulässigkeit einer
Verwertung in dem in Frage stehenden Verfahren ab. An
der Unzulässigkeit soloher Verwertung hat der Dritt-
schuldner ein erhebliches Interesse. Der Beschwerdeweg
ist gegeben, um diese Streitfrage zum Austrag zu bringen.
Handelt es sich dooh um den gegenständlichen Bereioh
des Pfandliquidationsverfahrens des Art. 134 VZG. Es
verschlägt nichts, dass der Einwand der Ungültigkeit sol-
cher Übertragung allenfalls auoh naoh vollzogener Ver-
wertung, in dem vom Erwerber anzuhebenden Forderungs-
prozess, erhoben werden kann. Gehört die Verwertung
solcher
Forderungen gar nioht in das Pfandliquidations-
verfahren, so
ist von vornherein von dieser Massnahme
abzusehen.
Das muss auoh auf dem Besohwerdeweg anbe-
gehrt werden können. Auf die Beschwerde ist also einzu-
treten.
2. -Sie ist indessen nioht begründet. In das Verfahren
des
Art. 134 VZG kann verpfändetes Sohuldnervermögen
jeder Art, auoh bewegliohes, einbezogen werden (BGE
53
HI 191 unten, 63 III 84). Um so weniger ist die Ver-
wertung von Miet-und Paohtzinsforderungen auszusohlies-
sen, die von Gesetzes wegen von der Pfandhaft des Grund-
stüoks erfasst werden. Das trifft nach Art. 806 ZGR zu
104 Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. No 27.
iHr die Miet-und P~chtzinsforderungen, die seit Anhebung
der Betreibung auf: Pfandverwertung oder seit Eröffnung
lieS Konkurses auflaufen. Ob im Konkursfalle nur die seit
Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen Forderungen sol-
cher Art in Betracht fallen, war seinerzeit umstritten.
Durch Art. 96 VZG ist nun klargestellt, dass im Konkurs
-und demgemäss auch im Verfahren des Art. 134 VZG -
auch dasjenige Vorzugsreoht der Pfandgläubiger anerkannt
bleibt, das sie duroh vorherige, infolge der Konkurseröff-
nung hinfallig gewordene Pfandbetreibung erworben ha-
ben. Hier frägt sich nur noch, ob dieses Vorreoht hinsioht-
lich
der vor der Konkurseröffnung abgelaufenen Miet-
perioden
den Gläubigern der III. Hypothek zugute kom-
men kann, obwohl es nioht von ihnen selbst, sondern mit
den Betreibungen vom 29. 'Januar 1941 nur von den jetzt
durch den Erlös aus der Liegensohaftsverwertung befrie-
digten,
also an der Mietzinsliquidation nicht mehr betei-
ligten Gläubigern
der I. und H. Hypothek erworben worden
war. Die Lösung folgt aus Art. 114 Abs. 1 VZG. Darnaoh
ist eine auf :Miet-und Paohterträgnisse ausgedehnte Grund-
pfandbetreibung vorweg durch Einzug und Zuweisung
solcher Erträgnisse
zu erledigen, auoh wenn und soweit
das Grundstüok selbst genügende Deokung bieten würde.
Die Pfandhaft der :Miet-und Paohterträgnisse ist also,
wenn gleioh vom Verhalten des Pfandgläubigers abhängig,
so
doch keine bloss subsidiäre. Demgemäss waren die in
Frage stehenden Mietzinsforderungen, soweit sie von jenen
Pfandbetreibungen erfasst worden waren, dann auoh von
vornherein in die Pfandliquidation naoh Art. 134 VZG
einzubeziehen. Der daraus zu erzielende Erlös wäre eigent-
lioh
den Gläubigern der I. und H. Hypothek zuzuweisen
gewesen, wobei diejenigen
der III. Hypothek um so mehr
vom Grundstüokerlös erhalten hätten. Naohdem statt
dessen das Grundstüok zuerst verwertet und der Erlös
daraus in erster Linie den Gläubigern der I. und H. Hypo-
thek bis zu deren vollen Befriedigung zugewiesen worden
ist, haben die Gläubiger der III. Hypothek Anspruoh,
SchuldbetreiblUlg~. und Konkursrecht .. N0 28. 1M
jene Mietzinsforderungen auch nooh verwerten zu lassen
zum Ausgleioh für sich selbst. '
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme,' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Entscheid vom 25. Juni 1942 i. S. Iten.
Lohnpfändung für Alimente: Kann grundsätzlich auch lUlter den
~ot~arf des Schuldners gehen (vgI. BGE 67 m 138). Das
1St Jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhaltsforderung des
Gläubige~ dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder ~
andere Einnahmen zur Verfiigung stehen. -Art. 93 SchKG.
Sai8ie du salaire p~ une detfe ali;ne~taire. En principe, la saisie
peut. entamer mame ce qw est mdlSpensable au debiteur pour
subs1Ster (cf. RO 67 m 138). Ce principe souffre exception
dans la mesure ou la creance alimentaire depasse ce qui est
strictemant necessaire au creancier ou an tant que celui.ci a
d'autres ressources. -Art. 93 LP.
Pignor~. del 8~O 'Per un debito a dipendenza di aUmenti.
In 1~~ ~ mass~a, il pignoramento pub colpire anehe eil>
ehe e mdispensabile ~ s?S~ntamento deI debitore (cir. RU
67 m 138). Queste prIDClplO soffre lUl'eccezione neUa misura
in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret-
tamante necessario al creditore 0 in quanto quest'ultimo
dispone di altre morse. -Art. 93 LEF.
In der Betreibung der Rekurrentin gegen den von ihr
gesohiedenen Mann für einen lautSoheidungsurteil gesohul-
deten vierteljährliohen Unterhaltsbeitrag an die beiden
Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt
Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heisst
es, der Lohn des Sohuldners betrage laut Besoheinigung
des Arbeitgebers
Fr. 100.-im Monat und sei unpfändbar.
Die Gläubigerin führte Besohwerde mit dem Antrag auf
Anordnung einer Lohnpfändung, « die den Anteil der
2 Kinder am Existenzminimum des Sohuldners vollständig
erfasst
)). Die kantonale Aufsiohtsbehörde wies die Be-
sohwerde
30m 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine
namhafte Erbsohaft angefallen und sie daher zur Bestrei-
tung des Unterhalts der beiden Kinder nioht auf einen
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