BGE 68 II 91
BGE 68 II 91Bge31.01.1936Originalquelle öffnen →
90 Sachenrecht. N° 16. 4. -Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, die gerichtliche Ungültigerklärung des Kaufs berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien jenes Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs ver- schaffte ihm nur ein Recht auf Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Grundpfandrechts, also (nach Art. 35 VZG) auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen Haftung der mit dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft und aus der persönlichen Forderung, die im Schuldbrief verkörpert war (vgl. LEEMANN, Vorbem. 4 zu Art. 899 ff., N. 4 zu Art. 901 ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht, wie in Erwägung 2 festgestellt wurde, kein Recht aus dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand, hatte auch der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der Verwertung von Villiger nichts zu fordern. Persönlicher Schuldner aus dem verpfändeten Schuldbrief war Knecht, nicht Villiger. Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch durch die Ersteigerung des ({ Guthabens laut gelöschtem Schuldbrief » keine Forderung gegen den Beklagten. erwerben. De1nnaclt e1'kennt das Bundesge1'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 1941 bestätigt. ObJigationenrecht. N° li. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 17. UrteIl der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942 i. S. Jäger gegen Bank In Ragaz. 91 Bankensanierung ; Wertpapiercharakter von Inhabersparhejten; Organhaftung. Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Banken8anierung, der Streitigkeiten aU8 der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist, ist rechtsgiiltig. Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der Verfassungs· und GesetzmäBsigkeit von BRB : Beruht der BRB auf Dele· gation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, so kann da.'! Bundesgericht nur prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegations. norm hinausgehe. Inhabersparhejt ist auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist. Organhaftung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein na.ch nicht fiir sie, sondern als Privatperson vornimmt. Assaini8sement des banques; livrets de cais8e d'epargne au pO'l'teur, caractere de papier8.valeurs; responsabilite des organes de la banque. Art. 5, al. 2 ACF du 17 avriI 1936 concernant l'as8ainis8ement de banques. ValidiM de la. disposition qui institue le TF comme juridiction u,nique pour les litiges relatifs a l'execution du plan d' assainissement. Competence du TF pour contrOler la constitutionnaliti et la Ugalite d'a.rretes du CF. Lorsque l'arreM est pris en vertu d'une dele· gation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arreM federal de portee generale, le TF ne peut examiner que ~i l'acte legislatif sort manifestement des limites de la delegatIOn .. Le livret d'epargne au pO'l'teur n'est en tout cas pas un papIer· valeur seloh les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un pre· mier versement a eM fait, qui n'est.-pas couvert par une signa· ture particuliere. Responsabilite des O'I'ganes d'une per80nne iuridique, a:t. 55 CC. La personne juridique ne repond pas des actes frots par un organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi selon les apparences. Risanamento di banche; carattere di cartevalori inerente ai libretti di risparmio al portatore ; responsabiliUl d.egli O'I'gani della banca. Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di
92 Obligationenrooht. N0 17. banche. Validita. delIa: disposizione ehe istituisco il Tribunale federale quale istanza unica per le contestazioni relativo all'esecuzione <01 piano di risanamento. COIl!petenza deI Tribunale' federalo. per sindacare la oostituzionalita e 10. legalitd di decreti dol Consiglio fedorale. Se il decreto e emanato in virtu di uno. delegazione eontenuta in una legge 0 in un decretc federale di portata generale, il Tribunale federale puo esaminare soltanto so l'att<> legislativo ecceda manifesta- mente i limiti deUa delegazione. Tl libretto di risparmio al portatore non e comunque una cartava. lore a' sensi degli art. 965 e sag. CO quando solo un primo • ... ersamento e stato effettuato, ehe non e coperto da una firma particolare. Responsabilita degli organi di una persona giuridica, art. 55 CC. La persona giuridica non risponde degli atti compiuti da un organo non per easa ma come privato, anche seeondo le appa- ranze. Am dem Tatbestand: A. -Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am 28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom 17. April 1936 / 13. Juli 1937 über die Sanierung von Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die Bank in Ragaz. Nach Art. 26 Abs. 1 des vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplans sind Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern der von der eidgenössischen Banken- kommission für das Sanierungsverfahren bestellten Auf- sichtskommission zur Prüfung vorzulegen. Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes sodann bestimmt in Anwendung von Art .. 5 Abs. 2 des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses : «( Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichts- kommission nicht einverstanden sind, haben ihre weiter- gehenden Anspruche imiert 30 Tagen nach dessen Zustel- lung durch gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend zu machen. Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitig- keiten, die sich bei der Durchführung des Sanierungsplanes ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert als einzige Instanz. » B -Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der Bank in Ragaz Fr 34,000.-schuldet, liess ihr am 22. Juli 1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit Einlagen Obligationenroobt. No 17. 93 von insgesamt Fr. 25,000.-übersenden und ihr mitteilen, dass er diese Werte nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufge. laufenen Zinsen mit seiner Schuld verrechne. Die Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Novem- ber 1941 die von Jäger geltendgemachten Verrechnungs- ansprüche ab. In der gegen ihren früheren Direktor, E., durchgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Dupli- kate von Sparheften eines anderen Kunden der Bank waren, die E. in rechtswidriger Weise hergestellt und dem Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen Verluste aus Wert- papierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem Namen Jägers auf gemeinsame Rechnung bei der Bank durchgeführt hatten. O. -Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beim Bundesgericht am 17. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 21. November 1941 sei aufzuheben und es ~i die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltendgemachten Verrechnungsansprüche aus den erwähnten 5 Inhabersparheften nebst allen aufgelaufenen Zinsen gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. D. -An der heutigen Hauptverhandlung hat der Kläger zunächst· die saohliche Zuständigkeit des Bundes- gerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites .bestritten. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede hat er sein in der Klageschrift gestelltes Rechtsbegehren erneuert. Die Beklagte trägt auf Abweisung der vom Kläger erhobenen Unzuständigkeitseinrede an; in der Sache selbst wiederholt sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage. Am den Eru.'ägungen:
94
Obligatiollonrecht. N0 17.
Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutlmgslos, dass
die Zuständigkeitsfrage von derjenigen
Partei aufgeworfen
wird, die selber
den Rechtsstreit vor das Gericht gebracht
hat, wie auch, dass die Bestreitung erst an der Hauptver-
handlung erfolgt ist.
Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers
deshalb unzuständig, weil Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs-
planes,
der die Gläubiger für die Geltendmachung ihrer
von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen An-
sprüche auf den Weg der gerichtlichen Klage beim Bundes-
gericht verweist, verfassungswidrig sei.
Er verletze zum
Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persön-
liche
Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners
zuständig sei
(Art. 59 BV).
Die Bestimmung
von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs-
planes
beruht auf Art. 5 Abs. 2 BRB vom 17. April 1936 /
13.
Juli 1937, der die Entscheidung über bestrittene For-
del"ungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist.
Bundesratsbeschlüsse
können nun zwar grundsätzlich vom
Bundesgericht
auf ihre Verfassungs-und Gesetzmässigkeit
überprüft werden, was daraus zu folgern ist, dass Art. 113
Aba. 3 BV nur die Bundesgesetze und die allgemein ver-
bindlichen Bundeabeschlüsse als
für das Bundesgericht
massgebend erklärt. Dagegen ist im vorliegende: Falle
die Prüfungsbefugnis
nur eine eingeschränkte, weil der in
Frage stehende Bundesratsbeschluss, upseIbständiger Natur
ist, d. h. auf Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn
erlassen in Ausübung der ihm durch Art. 53 BB vom
31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen
zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im
Bundeshaushalt (sog. Finanzprogramm 1936) einge-
räumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu trefien
die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendi~
und unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Dele-
gationvom Bundesrat erlassenen Vorschriften können
aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden,
ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten
Obligationenrecht. N0 17.
95
(BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 61 I 369). Das Bundes-
gericht
kann Init andern Worten nur untersuchen, ob
der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936 den
Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die Ban-
kensanierung und im Zusammenhang damit zur Aufstel-
lung eines einheitlichen Gerichtsstandes
für Streitigkeiten
zwischen
der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe.
Die Nachprüfung
der Verfassungsmässigkeit dieser Be-
stimmungen selber dagegen
ist dem Bundesgericht ver-
wehrt,
da sie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit
der Delegationsnorm hinauslaufen würde, hier also der
Verfassungsmässigkeit von Art. 53 des BB über das
Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher Natur
und somit nach Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgericht
massgebend ist.
Da sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausge-
sprochene
Ermächtigung es weitgehend dem Ermessen
des Bundesrates anheimstellt, welche Massnahmen
er für
geboten erachte, und der Richter nicht sein Ermessen an
die Stelle desjenigen des Bundesrates tretn lassen kann,
so hat sich die Überprüfung durch das Bundesgericht
darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates
nicht offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermäch-
tigung herausfalle (BGE 64 1223). Nur unter dieser Voraus-
setzung
ist das Bundesgericht zum Einschreiten befugt,
während jede Massnahme des Bundesrates, die a sich der
Erreichung des von Art. 53 des Finanzprogrammes ange-
strebten Zweckes dienen konnte, als durch die dort erteilte
Ermächtigung gedeckt zu gelten
hat.
Von einer solch offensichtlichen überschreitung des
von der Ermächtigung gezogenen Rahmens kann aber im
vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass die Aufstel-
lung
von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur
Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Mas~
nahme war, stellt der Kläger selber nicht in Abrede. DIe
Aufstellung der streitigen Gerichtsstandsbestimmung aber
lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine rasche Abklä-
96 Obligationenrecht. N0 ] 7. rung der im Laufe des; Sanierungsverfahrens sich ergeben- den Streitigkeiten ermöglichte und so dazu angetan war, deI! primären Zweck' der Sanierung eines bestimmten Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu ver- wirklichen. Denn dank dieser Bestimmung können lang- wierige, sich durch mehrere Instanzen hinziehende Pro- zesse vermieden werden, von deren Ausga.ng die Höhe der für die Sanierung notwendigen Mittel und damit die Stellung der Obligationäre und sonstigen Gläubiger ab- hängen würde; diese Ungewissheit aber müsste sich für den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig auswirken, wodurch unter Umständen auch der Landes- kredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Selbst wenn übrigens das Bundesgericht die Verfassungs~ mässigkeit der streitigen Bestimmung uneingeschränkt überprüfen könnte, so wäre auf jeden Fall dem Kläger die Berufung auf Art. 59 BV verwehrt, da diese Bestimmung ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber auch des Klägers aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 114, 44 I 46). Erweist sich somit die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes als rechtsbeständig, so ist die Zu- ständigkeit des Bundesgerichtes gegeben. 2. -Materiell dreht sich der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus den 5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner unbe- strittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann. Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei den fraglichen 5 Inhabersparheften um Wertpapiere im Sinne von Art. 965 ff. OR, und zwar gemäss ihrer Anschrift um Inhaberpapiere; daraus leitet er ab, dass er als Inhaber ohne weiteres forderungsberechtigt sei. Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben können -woran in BGE 67 II 30 ff. Zweifel geäussert werden -mag dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall muss·die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehen- den 5 Sparheften deswegen abgesprochen werden, weil es bei ihnen an einer durch Unterschrift gedeckten skriptur- Obligationenrecht. N° 17. 97 mässigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten Betrag fehlt. In keinem der 5 Hefte findet sich nämlich eine unterschriftliche Bescheinigung der Bank für den Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche Bescheinigung muss aber im Interesse der Verkehrssicher- heit bei einem Wertpapier. verlangt werden; nur so besteht die erforderliche Klarheit darüber, welchen Betrag der Schuldner zu schulden anerkennt. § 5 des Reglements, das auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist~ erklärt denn auch, dass jede Einlage von der Bank beschei- nigt werden müsse. -i.uf der ersten Seite des Sparheftes befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors der Bank. Diese besagt aber lediglich, dass die damit ver- sehene Urkunde von der Bank als Sparheft ihres Institutes anerkannt werde, ohne sich über den darauf einbezahlten Betrag zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 6 des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes bei der ersten Einzahlung erfolgt ; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass min- destens die erste Einzahlung durch die auf der ersten Seite befindliche Unterschrift des Direktors gedeckt sei. Dieser § 6 schränkt die Gültigkeit des vorangehenden § 5, wonach jede EinzaDlung bescheinigt sein muss, nicht ein, sondern ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche Vorschrift. Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche, die erste Einlage nicht besonders zu quittieren, wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, braucht nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behaup- tung tatsächlich zutreffen sollte, so wäre dies auf die Ent- scheidung def Frage nach. dem Wertpapiercharakter der streitigen UrkUildetl ohne Einfluss; der Wertpapiercha- rakter müsste AUs den dArgelegten Gründen bei allen Spar- heften mit 11ü1' ein~l' nicht quittierten Einlage verneint werden. Handelt es sich somit bei den streitigen Sparheften nicht um Wertpapiere, sondern 11m biosse Beweisurkunden, so konnte der Kläger eine Forderung gegen die Bank nur auf AB 68 II -1942 7
98
Obligationenrecht. N0 17.
Grund ~iner schriftliohen Abtretung erwerben (Art. 165
OR); eme solche ist aber nie vorgenommen worden.
Ebenso
fehlt es an derfür die Gültigkeit einer Verpfändung
erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1 ZGB).
Abge.sehen hievon
müsste der Kläger, um gegen die
Bank emen Anspruch aus Spareinlage erheben zu können,
mangels unterschriftlicher
EmpfangsbestätigUng der Bank
auf andere eise den Nachweis dafür erbringen, dass er
selbst oder em Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat.
Das behauptet der Kläger aber gar nicht. Wie ein wert-
papiermässiger Anspruch, so
ist daher auch ein Anspruch
des Klägers aus Vertrag zu verneinen.
3. -
Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die
Beklagte für deliktisches Verhalten ihres früheren Direk-
tors gegenüber dem Kläger einzustehen habe.
Als
Direktor hatte E. unzweifelhaft OrgansteIlung.
Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe die juristische
Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
als durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus ist eine zivil-
rechtliehe
Haftung der juristischen Person auch für
deliktisches Verhalten ihrer Organe abzuleiten. Voraus-
setzung
ist aber, dass die Organe als solche tätig geworden
sind,
mit andern Worten, dass der entstandene Schaden
die Folge eines Verhaltens ist,
das angesichts der Natur
der. OrgansteIlung an sich in den Rahmen der Organkom-
petenz fällt (BGE
55 II 27 und dort erwähnte Entschei-
dungen).
An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im
vorliegenden Fall. Ob die Ausstellung von Duplikaten
bestehender Sparhefte, die nicht auf Wunsch des recht-
mässigen
Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesprochen
werden
könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht
diese Ausstellung an sich bedeutete ein deliktisches Ver-
halten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte es dazu
nicht Hand-
lungen in Frage, die das Organ offensichtlich als Privat-
person für eigene Rechnung und im eigenen Namen vor-
nahm, wie es hier der Fall ist. Wenn jener Entscheid es
als genügend erklärte, dass
nur ein Teil aus der Reihe der
für den Schaden kausalen Handlungen als Organhand-
lungen qualifiziert werden könne, so geschah
das unter
der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die
andern Handlungen äusserlich als für die juristische Person
vorgenommen erschienen. Jener Entscheid berechtigt
daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen
Schlüssen.
Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem
Gesichtspunkt der Organhaftung abzulehnen ist,.. muss
die Klage abgewiesen werden.
Vgl.
auch Nr. 16,20. -Voir aussi n
05
16,20.er Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrich-
tigen Tatsache, dass es sich dabei um Originalhefte handle.
Diese
für eine allfallige Schädigung des Klägers ursächliche
Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne weiteres
erkennbar war, nicht in seiner Eigenschaft als Direktor
Obligationenrecht. No 17.
9.
der Beklagten aus, sondern als Spekulationspartner des
Klägers, also
in einer durchaus privaten Eigenschaft, die
mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu tun hatte.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der
Beklagten sei trotzdem gegeben, da es genüge, wenn nur
ein Teil der schädigenden Handlungen als Organhandlun-
gen angesprochen werden können; für diese Auffassung
glaubt er sich auf BGE 48 II 10 ff. berufen zu können.
Allein
in jenem Falle hatte das fehlbare Organ, der Kas-
sier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei
denen es als zweifelhaft erschien, ob
ihnen der Charakter
von Organhandlungen zukomme, für die juristische Person
vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der Auf-
nahme des Darlehens -zu dem er nach den Statuten nicht
kompetent gewesen wäre, also über den Rahmen seiner
Organkompetenz hinausging -angegeben, es
für Zwecke
der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Ver-
handlungen
und Korresponden mit der das Darlehen
gewährenden Bank, bei denen er die Unterschrift des
Verbandspräsidenten falschte,
immer im Namen der
juristischen Person geführt. Dort standen a
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.