78 Erbrecht. No 15.
15. UrteU der 11. ZivllabteUnng vom 19. März 1942
i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honaner.
AusgleWhungBptlickt der Nachkommen (Art. 626 Abs. 2 ZGB):
- Mehrere Ausgleichungspfiichtige haften nicht solidarisch
(Erw.2).
- Erlass der Ausgleichungspflicht durch den Erblasser: Dessen
Verfügung ist an keine Form gebunden, gleichgültig ob sie
anlässlich der Zuwendung oder erst später getroffen wird. Sie
kann durch Erklärung an den Bedachten oder einen Dritten
oder au.ch durch blosse Niederschrift zu Randen der Erben
getroffen werden. Sie ist einseitig und widerruflich.
Der Nachweis einer dahingehenden Willensmeinung des
Erblassers genügt nicht. Es bedarf einer ausdrücklichen Ver-
fiigu,ng.
Rapport entre descendants (art. 626 aI. 2 CC) :
- Lorsque plusieurs heritiers sont assujettis au rapport, ils ne
repondent chacun que du montant re<;u, sans soliclarite entre
eux (consid. 2). .
- Dispense de rapport, de par Ia volome du. defunt : La dispo-
sition par laquelle le d6funt dispense un heritier du rapport
n'est soumise A aucune forme, soit qu'elle ait ete prise au
moment m~me de Ia liberalite, soit qu'elle ait ete prise seule-
ment plus tard. Elle peut resulter d'une dOOlaration faite au
benMiciaire ou A un tiers ou encore d'un simple ecrit destine
aux heritiers. C'est UD acte unilateral et revocable.
TI ne suffit pas de prouver que teIle etait l'intention du
defunt. La preuve de Ia dispense doit resulter d'une d6elaration
formelle.
Gollazione tra discendenti (art. 626 cp. 2 CC) :
- Se piu eredi sono soggetti alla collazione. ciascuno di essi
risponde soltanto nella misura dell'importo ricevuto, senza
vincolo solidale.
- Dispensa dalla collazione per volonta deI testatore : La dispo-
sizione, con la qu.ale il testatore dispensa un erede dalla colla-
zione,
non e vincolata ad alcuna forma, tanto se presa al mo-
mento della IiberalitA 0 solamente piu tardi. Essapuo risultare
da una dichiarazione fatta al beneficiario 0 ad un terzo 0 anche
da un semplice scritto destinato agIi eredL E u.n atto u.nila-
ternle e revocabile.
Non basta provare che tale era l'intenzione deI testatore.
La prova della dispensa deve risultare da una dichiarazione
formale.
A. -Maria Rieser-Honauer ist eine Tochter des am
- Mai 1937 gestorbenen Johann Honauer. Der ihren
Pflichtteil überSteigende Betrag ihres gesetzlichen Erbteils
kommt gemäss letztwilliger VeIfügung des Erblassers vom
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- März 1932 ihren Kindern zu. In Ziffer IV der letzt-
willigen VeIfügung ist sodann bestimmt :
« Die seinerzeit erlittenen Verluste aus dem Betriebe
der ehemaligen Firma Honauer & Oie in Luzern gehen
gänzlich zu meinen persönlichen Lasten,
d. h. keinem
meiner
Erben, also weder meinem Sohne Emil Honauer
noch meiner Tochter Maria Rieser-Honauer daIf von daher
etwas als Vorempfang angerechnet werden. »
Erst nach Abschluss der Erbteilung unter den vier
Kindesstämmen eIfuhren die Eheleute Rieser von leb-
zeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Sohn Emil
und die Tochter Helvi in Beträgen von je Fr. 30,000.-,
wovon Emil Fr. 10,000.-und Helvi Fr. 9000.-dem
weitern Erben Jean überwiesen hatten. Frau Rieser und
ihre Kinder klagten nun gegen Emil Honauer auf Aus-
gleichung durch Nachzahlung von Fr. 15,000.-mit Zins.
Diese Klage wurde
vom Bundesgericht am 3. Juli 1941
in dem Sinne grundsätzlich geschützt, dass das Recht,
Ausgleichsansprüche zu erheben, ebenso wie der Frau
Rieser auch den Kindern zustehe, und dass die in Frage
stehende Zuwendung in der Tat der Ausgleichung gegen-
über den Klägern unterliege, sofern der Erblasser nicht
durch die angeblich dem Bücherrevisor Stocker abgegebene
Erklärung ausdrücklich das Gegenteil veIfügt habe. Zur
Entscheidung darüber wurde die Sache an das Obergericht
des
Kantons Luzern zurückgewiesen (BGE 67 .n 207).
B. -Mit Urteil vom 12. Dezember 1941 sprach das
Obergericht den Klägern, deren Hauptbegehren nur noch
auf eine Zahlung von Fr. 7500.-mit Zins ging, insgesamt
Fr. 5000.-mit Zins zu, nämlich Fr. 3750.-der Frau
Rieser und zusammen Fr. 1250.-den beiden Kindern.
Dieses
Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Ausgleichungspflicht des Beklagten ist durch die Aus-
sagen des Zeugen Stocker nicht entkräftet. Dieser bestä-
tigt nur eine dahingehende Erklärung des Erblassers, er
werde
den Ausgleich für den vom Ehemann Rieser im
Geschäft Honauer & Oie verursachten Verlust nicht im
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Testament, sondern privat vornehmen. Ob, in welcher
Form und wann der Erblasser diese Absicht dann auch
verwirklicht habe, vel'lIlag der Zeuge nicht zu sagen. Im
übrigen ist nicht bewiesen, dass der Erblasser bei Vornahme
der Zuwendung von insgesamt Fr. 60,000.-die Aus-
gleichungspflicht durch eine ausdrückliche Willenserklä-
rung erlassen hat. Eine spätere Erlasserklärung wäre über-
haupt nur in der Form einer letztwilligen Verfügung
gültig. Bei Bemessung der Ansprüche der Kläger
ist von
einem blossen Belauf
der Zuwendung an den Beklagten
von
Fr. 20,000.-auszugehen; denn es ist anzunehmen,
dieser sei
von Anfang an verpflichtet gewesen, die übrigen
vom Erblasser erhaltenen Fr. 10,000.-dem Bruder Jean
zukommen zu lassen.
O. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger beantragen
Erhöhung der Urteilssumme
auf Fr. 7500.-, eventuell
Zusprechung
von Fr. 5625.-an die Erstklägerin allein,
je mit Zins. Der Beklagte erneuert seinen Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Beklagte stützt seinen Abweisungsantrag
nach wie vor darauf, dass ihm der Erblasser die Ausglei-
chungspflicht durch Erklärung an den Zeugen Stocker
erlassen habe. Dieses Vorbringen war. nicht von vornherein
unbeachtlich: Art. 626 Abs. 2 ZGB gibt dem Erblasser das
Recht, den Empfänger der Zuwendung durch ausdrück-
liche Verfügung
von der Pflicht zu befreien, den Gegen-
stand der Zuwendung dereinst bei der Erbteilung zur Aus-
gleichung zu bringen.
Für solche Verfügungen ist also
keine bestimmte
Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich
oder
auch nur mündlich; getroffen werden. Die Ansicht,
dies könne
nur gerade anlässlich der Zuwendung geschehen,
während
später ein förmliches Testament errichtet werden
müsse
(so TuOR, zu Art. 626 Nr. 46, und neuerdings
F. GUISAN, im Journal des Tribunaux 1942 S. 144), trifft
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nicht zu. Das schweizerische ZGB kennt eine formfreie
Verfügung solcher
Art, anders als § 2050 des deutschen
BGB, nicht
nur « bei der Zuwendung I), weshalb aus der
deutschen Rechtslehre
in dieser Beziehung nichts für die
Anwendung
von Art. 626 Abs. 2 ZGB hergeleitet werden
kann. Diese Vorschrift unterscheidet
auch nicht zwischen
einer bei
der Zuwendung und einer später getroffel!en
Verfügung, wie etwa Art. 919 Abs. 2 des französischen Code
civil, wonach « la doolaration que le don est a titre de pre-
ciput et hors part pourra etre faite, soit par l'acte qui oon-
tiendra la disposition, soit posterieurement dans la forme
des dispositions
entre vifs ou testamentaires». Art. 626
Abs. 2 ZGB anerkennt ohne Einschränkung eine formfreie
« ausdrückliche Verfügung» des Erblassers. Diese V er-
fügung
hat allerdings erbrechtlichen Charakter. Sieschliesst
die Anwendung
der gesetzlichen Norm aus, wonach die
Zuwendung dereinst bei
der Erbteilung zum nachgelasse-
nen Vermögen hinzuzurechnen und dem Empfänger auf
seinen Erbteil anzurechnen oder von ihm einzuwerfen wäre.
Daraus folgt jedoch nichts für die erwähnte Lehre. Dieser
Charakter
kommt der in Frage stehenden Verfügung auch
dann zu, wenn sie anlässlich der Zuwendung getroffen
wird.
Sie betrifft nicht die Bestimmungen des Zuwen-
dungsgeschäfts
und gehört nicht zu dessen vertraglichem
Inhalt. Sie ordnet nur das erbrechtliche Verhältnis. Indem
das Gesetz von einer VerfügUng des Erblassers spricht,
hebt es die Befreiung von (it
r A"iIsgleichungspflicht deutlich
aus den vertraglichen
Bestimmungen des Zuwendungs-
geschäftes heraus.
Es ist nicht die Rede von einem ver-
traglichen
ErlasS dr Aüsgleichungspflicht, sondern von
einer vom EtbläsSEir a1.1 ein, einseitig und demgemäss
widerruflich, getroffenen Verfügung. Ob sich der Erblasser
auch verttäglich im Binne der Aufhebung der Ausglei-
chungspflicht bindefi könne, ohne einen förmlichen Erb-
vertrag abzlIschliesiren, ist hier nicht zu entscheiden. Was
aber die einseitige Verfügung betrifft, so kommt nach dem
Gesagten nichts darauf an, ob sie bei der Zuwendung oder
AB 68 II -1942.
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später get.roffen werde. Als einseitige Verfügung kann sie
ferner
recht.sbeständig, werden, so gut wie durch Erklä11111g
an den Bedachten, auch durch Erklärung an einen andern
Erben oder sogar einen Unbeteiligten, etwa eine zur Auf-
bewahrung letztwilliger Verfügungen bezeichnete Behörde,
und endlich durch blosse Niederschrift in den Papieren
des Erblassers, vorausgeset.zt, dass die Niederschrift wie
die Eröffnung
an einen Unbeteiligten oder eine Amtsstelle
eben zuhanden
der Erben, im Sinn einer bei der Erbteilung
zU befolgenden Anordnung geschehe, was aus dem Inhalt
oder auch aus einer beigefügten Weisung hervorgehen kann.
Der Grund der Formfreiheit ist angesichts der uneinge-
schränkten Fassung von Art. 626 Aba. 2 darin zu sehen,
dass
das Gesetz derartige Zuwendungen unter Lebenden
nicht so streng der Ausgleichung unterwerfen will wie das
nachgelassene Vermögen selbst, und dass es für die Auf-
hebung der Ausgleichungspflicht bezüglich solcher Zu-
wendungen auch nicht zum Schutze des Verfügenden die
Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen aufge-
stellten Formvorschriften
für nötig hält.
Die Formfreiheit der Verfügung darf aber nicht dazu
verleiten, die Ausgleichungspflicht schon dann abzulehnen,
wenn eine dahingehende Willensmeinung des Erblassers
vorzuliegen scheint.
Das Gesetz stellt nicht auf die Willens-
meinung
als solche, sondern auf die Willenserklärung ab.
Die Ausgleichungspflicht gilt von Rechts wegen. Vorbe-
halten ist nur eine ausdrückliche Verfügung. In der Regel
dient die Ausgleichungspflicht der Gleichstellung der Nach-
kommen und damit der Billigkeit. Will der Erblasser
davon abweichen, so mag er es anordnen. Das ist ihm frei-
gestellt.
Das Recht der benachteiligten Erben, Ausglei-
chung zu verlangen, bleibt
aber geschützt, sofern nicht eine
ausdrückliche Aufhebung dieses Anspruchs
durch den Erb-
lasser dargetan ist. Diesen minimalen Schutz des Ausglei-
chungsanspruchs
hat die Vorinstanz mit Recht beachtet.
Das Erfordernis einer ausdrücklichen Verfügung dient
auch der Rechtssicherheit. Liegt eine solche Verfügung
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nicht vor, so entfallt jede weitere Erörterung über die
Willensmeinung des Erblassers. Blosse Absichtsäusserun-
gen, wie sie
von Stocker bezeugt sind, fallen ausser Be-
tracht. Der Antrag des Beklagten scheitert daran, dass ein
Verfügungsakt des Erblassers, wodurch die
in Frage ste-
hende Zuwendung
der Ausgleichung entzogen wäre, nicht
vorliegt.
2. -
Der Klägerschaft kann nur ihr Anteil an der dem
Beklagten selbst zugekommenen Zuwendung zugesprochen
werden. Mehrere Ausgleichungspßichtige
haften nicht soli-
darisch. Aus Art.
41 ff. OR ergibt sich nichts Abweichendes,
da die Ausgleichungspflicht nicht aufunerlaub~r Handlung
beruht. Als dem Beklagten bestimmte Zuwendung be-
trachtet die Vorinstanz den Betrag von Fr. 20,000.-,
da er von Anfang an verpflichtet gewesen sei, Fr. 10,000.-
dem Bruder Jean zu überweisen. Die ;Klägerschaft bezeich-
net diese Feststellung mit Unrecht als aktenwidrig ; denn
es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz von unrichtigen
Annahmen über den Inhalt der Akten ausgeht (BGE 62 I
60). Somit hat es bei der Zusprechung von insgesamt
Fr. 5000.-mit Zins an die drei Kläger sein Bewenden.
Demnach e1"lcennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Dezember
1941 wird bestätigt.