BGE 68 II 393
BGE 68 II 393Bge21.07.1922Originalquelle öffnen →
392 Versicherungsvertrag. N° 67.
mit der Bestätigung, da.ss die Eheleute Wittwer « gemäss
Antrag und den entsprechenden Versicherungsbedingun-
gen » bei der « Winterlhur» versichert seien, sei der
Aushändigung der Police im Sinne des Art. 19 VVG
gleichzustellen und damit die Bestimmung der Versiche-
rungsbedingungen, dass die Versicherung
erst mit Bezah-
lung des zweiten Heftes beginne, ausser
Kraft gesetzt.
Allein weder diese
Vertragsurkunde als solche nooh die
darin enthaltene « Bestätigung» des Versiohertseins ist
eine Versioherungspolice und kann derselben auch nioht
gleichgeachtet
werden; denn das Vertragsverhältnis zwi-
schen dem die Bestätigung abgebenden Verlag und dem
Abonnenten
ist kein Versicherungsvertrag, sondern ein
Abonnementsvertrag kombiniert
mit einem Auftrag auf
Abschluss einer Versioherung. Bei Art. 19 Abs. 2 VVG
handelt es sich aber um eine Sonderbestimmung hinsicht-
lich
der Police, die nicht derart ausdehnend ausgelegt
werden darf.
b) Art. 45 VVG ist hier nicht anwendbar. Auch wenn
man annehmen will (was i. S. Schnelli c. « Winterthur »,
SlgVA VII, Nr.332 dahingestellt blieb), dass es sich bei der
Verpflichtung, die Hefte Zug um Zug zu bezahlen, um
eine « Obliegenheit» im Sinne des Art. 45 handle, so
kann daraus für die Kläger nichts gewonnen werden;
denn diese Bestimmung hat nicht das Inkrafttreten der
Versicherung, sondern deren Suspendierung bezw. den
Wegfall des Versicherungsanspruchs zufolge Unterlassung
einer dem Versicherten obliegenden
Handlung im Auge.
Sie schützt diesen nur gegen den Verlust eines bereits
erworbenen Rechtes,
kann aber den Erwerb eines wegen
Unterlassung einer Handlung noch nicht erworbenen
Rechtes
nicht herbeiführen. Die Unterlassung einer Hand-
lung, die zum Zustandekommen der Versicherung voraus-
setzt ist, kann nicht nach Art. 45 entschuldigt werden.
Zudem
bestand im vorliegenden Falle kein Hindernis,
die Zahlung
zu leisten. Wenn die Eheleute Wittwer nicht
in Kauf nehmen wollten, dass das zweite Heft erst bei
Erfindungssohutz. N0 68.
393
Ablieferung des dritten bezahlt werde und damit die
Versicherung erst dann in Kraft trete, konnten sie den
Betrag für das erhaltene Heft der Verträgerin_ bringen
oder senden.
Demnach erkennt datJ Bundesgericht :
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 21. September
1942
bestätigt.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
58. Auszug aus dem UrteD der I. Zivllabtellung
vom 22. Dezember 1942 i. S. Dr. W. Schaufelberger & Co.
gegen Calora A.-G. und Däniker.
Art. 4: PatG. Begriff und Voraussetzungen der Ofienkundigkeit.
Di Neuheit der Erfindung eines Heizkissen-Temperaturreglers
1st zerstört. wenn vor der Anmeldung 10 Heizkissen mit dem
gleichen Regler im freien Handel verkauft wu,rden.
Art. 4: LB. Notion et conditions de la divulgaUon. La nouveaute
de l'invention d'un regulateur de la temperature d'un coussin
electrique est perdue lorsque, avant 10. demande de brevet,
dix coussins munis de cet appareil ont ete vendus librement.
Art. 4: deUa Zegge jederale sui lwevetti d'invenzione. Concetto e
presupposti deUa divulgazione. La novita. dell'invenzione di un
re~latore delIa temperatura d'un cuscino elettrico pitl non
esiste se, prima della. domanda di brevetto, dieci cuscini muniti
di questo apparecchio sono stati venduti liberamente.
Am dem Tatbestand :
Die
Klägerin stellt elektrisohe Heizkissen her. Sie ist
Inhaberin des .schweizerischen Patentes Nr. 99,064, das
als Temperaturregler betitelt ist und am 21. Juli 1922
angemeldet wurde. Die Erfindung dient dazu, in elektrisch
geheizten
Apparaten, insbesondere in Heizkissen, die
Temperatur gleichzuhalten. Die Klägerin reichte gegen
die
Calora A.-G. und deren Geschäftsführer Däniker
Patentverletzungsklage ein; die Beklagten verlangten mit
394 Erfindungsschutz. N° 58. einer Widerklage die: Nichtigerklärung des Patentes Nr. 99,064. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Hauptklage ab und. hiess die Widerklage gut; es begründete das Urteil gestützt auf ein Gutachten von Professor Dr. Rupp u. a. wie folgt: Der Erfindungsgedanke des Patentes Nr. 99,064 werde im deutschen Patent Nr. 414,762 der Fa. Scherbius und Ritter in Berlin-Wann- see als bekannt vorausgesetzt. Dieses am 29. Juni 1920 angemeldete Patent sei allerdings erst am 9. Juni 1925 veröffentlicht worden. Die Fa. Scherbius und Ritter habe jedoch diesen später patentierten Temperaturregler, den sogenannten Scherip-Regler, schon im Jahre 1921 her- gestellt. Heizkissen mit diesem Regler seien schon vor dem 21. Juli 1922 in die Schweiz gelangt, sodass die Erfindung vor der Anmeldung im Sinne von Art. 4 PatG in der Schweiz offenkundig geworden sei. Das Patent Nr. 99,064 müsse daher gemäss Art. 16 Ziff. 4 PatG nichtig erklärt werden. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Bundes- gericht das Urteil des Handelsgerichtes. A U8 den Erwllgungen : Die Vorinstanz stellte in bezug auf die neuheitszerstö- rende Wirkung des Scherip-Reglers folgenden Sachverhalt fest: Die Fa. Prometheus G. m. b. H in Frankfurt a. M. lieferte am 9. Juli 1921 ein Heizkissen nach Zürich an einen nicht mehr feststellbaren Empfänger:-Vom 10. Dezember 1921 bis zum 25. Februar 1922 sandte sie der Prometheus A.-G. in Liestal unter vier Malen insgesamt 19 Heizkissen. Einzelne Weiterverkäufe dieser Kissen an Abnehmer in der Schweiz konnte die Vorinstanz nicht ermitteln. Sie kam aber auf Grund des Beweisergebnisses zum Schluss, von den insgesamt 9 Heizkissen der ersten drei Lieferungen an die Prometheus A.-G. m der grösste Teil, und von den 10 Heizkissen der vierten Lie- ferung wenigstens eine Anzahl vor dem 21. Juli 1922, Erfindungsschutz. No 58. 395 dem Tag der Anmeldung des klägerischen Patentes, im freien Handel fu der Schweiz weiterverkauft worden sem. Esist somit davon auszugehen, dass sicher 10 Prometheus- Heizkissen, aber nicht erheblich mehr, vor der Patent- anmeldung auf diese Weise in der Schweiz verkauft wurden. Wie die Vorinstanz sodann auf Grund eines einlässlichen Beweisverfahrens und nach Anhörung des Sachverstän- digen Prof. Dr. Rupp und des fachkundigen Handels- richters weiter feststellte, waren die von der Fa. Prome- theus gelieferten Heizkissen mit dem Scherip-Regler versehen, den die Fa. Prometheus in Zusammenarbeit mit der Erfinderfirma Scherbius & Ritter herstellte. Die Fa. Prometheus gab im Jahre 1921 einen für Deutschland bestimmten Katalog heraus, worin Heizkissen mit den besondern Vorzügen der Scherip-Temperaturregelung auf- geführt sind. Ein solcher Katalog gelangte im Jahre 1921 an die Fa. Prometheus A.-G. in Liestal, wurde aber dort nicht im Verkehr mit Kunden verwendet. Der Scherp-Regler entsprach der Vorrichtung in Ab- bildung 2 der deutschen Patentschrift Nr. 414,762; die von dieser dargestellte Vorrichtung stimmt ihrerseits in allen wesentlichen Teilen überein mit dem Gegenstand des Patentes Nr. 99,0J)4 und schliesst dessen Erfindungs- gedanken vollständig in sich. Diese Ergebnisse des Gut- achtens Rupp haben als von der Klägerinanerkannt zu gelten, wie das Handelsgericht auf Grund des kantonalen Prozessrechtes feststellte. Sie sind somit im Berufungs- verfahren nicht mehr streitig und können aus diesem Grunde vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Mit dieser Anerkennung und den tatsächlichen Annah- men der Vorinstanz steht demnach für das Bundesgericht verbindlich fest, dass vor der Anmeldung des Patentes Nr. 99,064 mindestens 10 Heizkissen, die einen der paten- tierten Erfindung im wesentlichen gleichen Temperatur- regler enthielten, in der Schweiz im freien Handel ver- kauft wurden. Zu entscheiden bleibt, ob die Erfindung
396 Erßndungsschutz. N0 68. dadurch im Sinne von :Art. 4 PatG derart oftenkundig wurde, dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich war. J>ieser Entscheid betriftt eine Rechtsfrage. Es handelt sich nicht darum, im Sinne einer Beweiswürdigung auf Grund von Indizien abzuwägen, ob die Erfindung tat- sächlich Fachleuten zur Kenntnis kam. Das Gesetz ver- langt den Nachweis des tatsächlichen Bekanntwerdens absichtlich nicht. Er wäre sehr oft sohwer zu erbringen, in Fällen wie dem vorliegenden schon wegen des Zeitab- laufes (BGE 41 II 278). Art. 4 PatG verlangt statt dessen, ähnIioh wie § 2 des deutsohen Patent-Gesetzes, den Nach- weis der Offenkundigkeit. Wird dieser erbraoht, so greift nach Art. 4 die Reohtsvermutung Platz, die Erfindung sei wirklich Fachleuten zur Kenntnis gekommen. Mit dem Hinweis, weder die Beklagten selbst noch eine Reihe anderer, als Zeugen einvernommener Fachleute bedeu- tender Firmen hätten von der Erfindung in der mass- gebenden Zeit Kenntnis erhalten, kann deshalb die Kläge- rin die Oftenkundigkeit nicht ausschliessen. Die Offenkundigkeit ist ein Rechtsbegrift. Das Bundes- gerioht kann frej. überprüfen, ob ein bestimmter, vom Tatrichter festgestellter Sachverhalt die Voraussetzungen der Oftenkundigkeit erfülle. Nach der Reohtsprechung des Bundesgerichtes steht der Begrift d.er Offenkundigkeit in innerer Beziehung zur Vermutung, die durch sie begründet . wird. Ein Sachverhalt, bei dem die Möglichkeit der Kennt- nisnahme durch Fachleute nur theoretisch besteht, genügt für die Annahme der Oftenkundigkeit nicht (BGE 29 II 163 f., 58 II 286, 60 II 473). Es muss vielmehr eine zurei- chende, in der Erfahrung des Lebens und den Verhältnissen des Einzelfalles begründete Wahrsoheinlichkeit dafür bestehen, dass Fachleute von der Erfindung Kenntnis nahmen und zwar so, dass ihnen die Ausführung der Erfindung möglich war. Die Oftenkundigkeit setzt also einen Tatbestand voraus, bei dem mit der Kenntnisnahme duroh Fachleute zu reohnen ist und es nur von Zuflillig- keiten abhängt, ob die Kenntnisnahme tatsächlioh eintritt Erftndunguohutz. N0 58. 397 (KoHLER, Handbuch des deutschen Patentreohtes 8; 196). Einzig bei einem solchen Sachverhalt ist es innerlich gerechtfertigt, den Nachweis der tatsächlichen Kenntnis- nahme durch eine Rechtsvermutung zu ersetzen. Der für die Annahme der Oftenkundigkeit erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit wird durch das Zusammen- wirken verschiedener tatsächlioher Umstände herbei- geführt, deren Vorhandensein und Gewioht im Einzelfall zu prüfen ist. Eine Erfindung kann zunäohst nur dann als vorbekannt gelten, wenn sie der Aussenwelt, nioht nur den Kreisen der zur Geheimhaltung verpflichteten Personen kwrulbar wurde (BGE 35 II 642). Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Die 10 Heizkissen mit dem Soherip- Regler wurden in der Schweiz im freien Handel verkauft; sie waren so einem unbestimmten Kreis von Personen zugänglich, unter denen sich auch Fachleute befinden konnten. Die Anzahl der verkauften Heizkissen ist nicht so gering, dass deswegen die Oftenkundigkeit ausge- schlossen wäre, kann doch schon ein einzelner Verkauf gleich wie ein einzelnes Exemplar einer Druckschrift die Oftenkundigkeit herbeiführen (BGE 41 II 516). Anderseits ist die Anzahl der verkauften Kissen nicht so gross, dass schon die Tatsache des Verkaufes im freien Handel an sioh für die Oftenkundigkeit des im Kissen enthaltenen Reglers genügen könnte. Zur Kundbarmachung an die Aussenwelt muss als weitere Voraussetzung die objektive Zugänglichkeit der Erfindung kommen. Im vorliegenden Fall gelangte nicht der Scherip-Regler als soloher , sondern das Prometheus- Heizkissen in den freien Handel. Der Regler befindet sich im Innern des Kissens und ist von aussen nicht erkennbar. Er war somit nicht ohne weiteres zugänglioh. Doch ist die Sachlage eine andere als in dem von der Klägerin ange- führten Entscheid BGE 58 II 285 f. In jenem Fall ver- neinte das Bundesgericht das Offenkundigwerden einer Automobil-Kühlerkonstruktion deshalb, weil die Erfin- dung erst durch Aufreissen und Zerstörung des Kühlers
398 Erfindungssohutz. N0 58.
erkannt werden konnte.: Im vorliegenden Fall hatte der
Fachmann, der sich den TemperatUITegler ansehen wollte,
nur die Kissennaht aUfzutrennen, also eine Vorkehr
zu treffen, die dem Fachmann vertraut ist, keine grosse
Mühe kostet und das Kissen nicht zerstört. Bekam er auf
diese einfache Weise den Regler in die Hand, so konnte
er nach dem Urteil der Sachverständigen das Wesen der
Erfindung schon bei der üblichen Prüfung erkennen.
Die
Erfindung war somit zugänglich nach Überwindung
eines nur geringen Hindernisses, welches ihr Offenkundig-
werden zum mindesten
dann nicht ausschloss, wenn die
Fachleute Anlass hatten, sich Einblick in den innern
Bau des Heizkissens zu verschaffen und insbesondere zu
untersuchen, wie
der Temperaturregler konstruiert war.
Wie die
Vorinstanz feststellte, war diese 8'Ubjektive
Voraussetz'Ung der Offenkundigkeit vorhanden. Ein Inte-
resse der Fachleute, ein neues Heizkissen näher zu prüfen,
es also aufzutrennen,
ist schon nach der allgemeinen
Erfahrung des Lebens wahrscheinlich. Für den vorliegen-
den
Fall ist ausserdem der von der Fa. Prometheus im
Jahre 1921 für Deutschland herausgegebene Katalog
bedeutsam. Der Katalog wirkte zwar an sich nicht neu-
heitszerstörend, schon deshalb nicht, weil
der Scherip-
Regler
darin nicht beschrieben, sondern, nur angepriesen
wird.
Der Katalog lässt aber erkennen, dass in den Jahren
1921/22 für Fachleute der Wunsch, von einer Neuerschei-
nung wie dem Scherip-Regler
Kentnis zu nehmen,
sozusagen in der Luft liegen musste. Nach dem Text und
der Druckanordnung des Kataloges war die Scherip-
Temperaturregelung die hervorstechendste Eigenschaft des
« auf Grund jahrelanger sorgfaltigster V ersuche konstruier-
ten neuen Heizkissens» der Fa. Prometheus. Sehr wahr-
scheinlich erhielten die schweizerischen Fachkreise
von
diesem Katalog Kenntnis, obwohl sich seine Ausgabe nur
auf Deutschland beschränkte; sie wurden dadurch an-
geregt, der darin angekündigte Neuerscheinung nach-
zugehen. Aber selbst wenn der Katalog in der Schweiz
Erfindungssohutz. N° 58.
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nicht bekannt war, zeigt er deutlich, dass es sich beim
damaligen
Stand der Technik -der in Deutschland und
der Schweiz der gleiche war -darum handelte, für Heiz-
kissen einen befriedigenden TemperatUITegler herauszu-
finden.
Damit ist genügend dargetan, dass ein Fachmann,
der damals ein neues Heizkissen erwarb -und ein Kissen
mit Scherip-Schalter konnte er zu jener Zeit frei kaufen
-allen Anlass hatte, die Kissennaht aufzutrennen und
sich den Temperaturregler anzusehen.
Dem Fachmann, der den Scherip-Regler prüfte, war
es zudem möglich, den Erfindungsgedanken dieser in
A1l6führung und Wirkweise einfachen Vorrichtung zu
erkennen
und die Erfindung auf Grund der Prüfung
selbst aU8ZU/ülvren. Der Sachverständige Rupp und der
fachkundige Handelsrichter haben dies ausdrücklich
bestätigt. Die
im Gesetz als Voraussetzung der Offen-
kundigkeit noch besonders erwähnte Ausführbarkeit durch
Fachleute ist somit im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben.
Berücksichtigt
man alle diese massgebenden Umstände
-den Verkauf von 10 Heizkissen im freien Handel, die
nur wenig erschwerte Zugänglichkeit der Erfindung, das
starke Interesse der Fachleute an der technischen Neu-
heit, ihre leichte
Erkennbarkeit und Ausführbarkeit -
so erscheint
es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
als höchst wahrscheinlich,
dass Fachleute in der Schweiz
schon im Jahre 1921 oder in der ersten Hälfte des Jahres
1922 in den Scherip-Regler Einblick nahmen und damit
von der durch das klägerische Patent geschützten Erfin-
dung
Kenntnis erhielten, bevor die Klägerin das Patent
anmeldete. Die Offenkundigkeit der Erfindung muss daher
angenommen werden, auch wenn man an den Begriff der
Offenkundigkeit mit Rücksicht auf die damit verbundene
Rechtsvermutung
nicht zu leichte Anforderungen stellt.
Der Scherip-Regler hat demnach die Neuheit des Patentes
Nr. 99,064 zerstört; das Patent muss gestützt auf Art.
16 Ziff. 4 PatG nichtig erklärt werden.
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