BGE 68 II 384
BGE 68 II 384Bge21.07.1922Originalquelle öffnen →
384 Versicherungsvertrag. N0 57. Umständen auch wissen i dass er die Zwangsverwaltung und die Abtretung der Forderung nicht anerkenne. Demgemäss erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1942 bestätigt. Vgl. auch Nr. 54, 55. -Voir aussi n OEl 54, 55. IV. PROZESSREOHT PROOEDURE V gl. Nr. 52. -Voir n° 52. V. VERSIOHERUNGSVERTRAG OONTRAT D' ASSURANOE 57. Urteil der II. Zivilabtelluug vom 17.~ Dezember 1942 i. S. Wittwer gegen « Winterthur ». AbonnentenverBicherung. Nummernbezug. 'Beginn der Versiche- rung erst nach Bezahlung der zweiten bezogenen Nummer :
386 Versicherungsvertrag. N0 57. ungefähr um 17 Uhr. Da. sie keinen der Ehegatten zuhause fand, liess sie die Nummer ohne Bezahlung im Briefkasten zurück. Sie hatte nämlich mit den Eheleuten Wittwer vereinbart, es im Falle ihrer Abwesenheit so zu halten und dann den Betrag bei der Zustellung der nächsten Nummer einzuziehen. Die Verträgerin überwies ihrerseits den Nummernpreis auch für derart ihr nicht bezahlte Nummern mit den einkassierten Beträgen an den Verlag, von dem sie das Geld zurückerhielt, wenn die Bezüger nicht nachträglich bezahlten. Am folgenden Tage, Samstag den 14. Juni 1941, kamen die Eheleute Wittwer durch einen Unfall ums Leben, ohne den Nummernpreis für die am Vortage zugestellte zweite Nummer der Zeitschrift inzwischen bezahlt zU haben. B. -Von den Erben der Eheleute auf Zahlung der Versicherungssummen belangt, bestritt die «Winterthur » die Zahlungspflicht, weil die Versicherung im Zeitpunkt des Unfalls mangels Bezahlung der zweiten Nummer noch gar nicht zu laufen begonnen gehabt habe. Mit Urteil vom 21. September 1942 schützte der Appel- lationshof des Kantons Bern diesen Standpunkt und wies die Klage ab. O. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. -Die Beklagte trägt a,uf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im vorliegenden Falle ist einzig streitig, ob die Eheleute Wittwer im Zeitpunkt des Unfalls, am 14. Juni 1941, bereits versichert waren oder nicht. Die Abonnenten der « Unterhaltungsblätter » sind ver- sichert nach Massgabe der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, die mit dem die Bestätigung der Versiche- rung enthaltenden Abonnementsvertragsformular den Abonnenten ausgehändigt werden. Nach § 4 lit. a der- Versicherungsvertrs.g. N° 5'1. 387 selben beginnt die Versicherung beim Nummernbezug nicht schon mit dem Abschluss des Abonnementsvertrags, sondern erst ({ nach Bezahlung der zweiten durch die Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift ». Erst durch diese Leistung tritt de>' Abonnent in den Kreis der Per- sonen ein, die durch. den vom Verlag mit der Versiche- rungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert sind. Hierüber anerkennen die Kläger, dass die Eheleute Wittwer vor dem Unfall zwar die zweite Nummer der Zeitschrift erhalten, sie aber nicht bezahlt hatten, weil die Verträgerin das Blatt in Abwesenheit der Abon- nenten in den Briefkasten gelegt hatte in der Meinung, den Betrag dami bei Abgabe der dritten Nummer einzu- ziehen. Die Kläger stellen sich jedoch auf den Standpunkt, eine derartige Abgabe der Nummer sei dem Bezuge gegen gleichzeitige Bezahlung gleichzuachten, die Einrede der Beklagten, dass die Versicherung nach dem Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nooh nicht zu laufen begonnen hatte, daher nicht zu hören.
388
Versicherungavertrag. N.o 67.
fenden Versicherung infolge Zahlungsverspätung bezieht.
Denn der Vorwurf gegenüber dem Verlag ist nicht gerecht-
fertigt. Der Grund,
weshalb der Betrag für das zweite
Heft nicht bei dessen Zustellung einkassiert wurde, lag
nicht « lediglich beim Verlag ». Die Vertragung war zu
einer Tageszeit erfolgt, wo sie geschehen durfte
und regel-
mä.ssig geschah. Wenn die Eheleute Wittwer nicht anwe-
send
waren und auch niemand für sie handeln konnte,
so waren sie mindestens
am Unterbleiben des Inkassos
mitbeteiligt. Aber selbst wenn
man annehmen wollte,
die
Verträgerinnen solcher Zeitschriften seien an sich
verpflichtet, noch gleichen oder jedenfalls folgenden
Tages
nochmals
den Abonnenten aufzusuchen, um den Betrag
einzukassieren, könnte eine solche Pflicht im vorliegenden
Falle nicht angenommen werden; denn die Eheleute
Wittwer hatten mit der Verträgerin vereinbart, dass sie
bei ihrer Abwesenheit die Nummer zurücklasse
und den
Betrag das nächste Mal einkassiere. Sie wussten also und
waren damit einverstanden, dass die Verträgerin nicht
extra zum Inkasso zurückkomme, dass es daher an ihnen
war, ihr den Betrag zu bringen, wenn sie die Bezahlung
nicht eine Woche anstehen lassen wollten.
2. -Die
Kläger wollen sodann in der erwähnten Verein-
barung mit der Verträgerin eine St'llllUl'tl/ng erblicken.
Diese
sei der Zahlung gleichzustellen. Es verstosse gegen
Treu
und Glauben, wenn der Versicherer sich trotzdem
auf die Bestimmung berufe, wonach die Versicherung erst
mit der effektiven Bezahlung der zweiten Nummer beginne.
a) Jene Vereinbarung lässt sich indessen nicht als
Stundung im Sinne eines Verzichtes auf das Recht zu
sofortiger
Geltendmachung des Anspruchs auslegen, son-
dern
nur als Verzicht auf die Leistung Zug um Zug.
Es war ein einseitiges und zweifellos auch unverbindliohes
Entgegenkommen
der Verträgerin, die Nummer doch ab-
zugeben, obwohl nicht sofort bezahlt wurde. Die Abonne-
mentssohuld blieb trotzdem
fä.llig ; die Verträgerin hätte
schon eine Stunde später nochmals vorbeikommen und
Versicherungsvertrag. N° 67. 389
den Betrag einkassieren können. Auch hätte sie zweifellos
das Reoht gehabt, trotz dem erklärten Entgegenkommen
die
nicht bezahlte Nummer wieder mit sich zu nehmen.
Hätte sie das getan, könnten die Kläger jedenfalls nicht
behaupten, die Versicherung habe mit der versuchten
Zustellung
zu laufen begonnen. Es ist abwegig, 'wenn die
Kläger der Verträgerin sogar einen Vorwurf daraus ma-
chen, dass sie ihnen die Zeitschrift ohne Zahlung überliess,
und behaupten, sie seien dadurch in Irrtum geführt wor-
den.
Sie waren gehalten, die Versicherungsbedingungen
zu kennen.
Das Abonnementsvertragsformular enthält im
Anschluss an die « Bestätigung », dass die Abonnenten
versichert seien, noch
extra die Anmerkung : « (bezüglich
Versicherungsbeginn siehe
§ 4 Absatz a) ». Aus dieser
Klausel sahen sie, dass es für den Beginn der Versicherung
nicht auf die Überlassung der beiden ersten Nummern,
sondern
auf die Bezahlung ankam.
b) Hätte die Vereinbarung den Sinn gehabt, dass schon
die
Abgabe der Nummer den Versicherungsbeginn aus-
lösen sollte, !So wäre das eine Abänderung der Versiche-
rungsbedingungen gewesen, zu der die Verträgerin ilicht
befugt war, was fm Abonnementsvertrag ausdrücklich
gesagt ist mit der unterstrichenen Schlussbemerkung :
( Mündliche oder schriftliche Abmachungen, die
mit den
Versicherungsbedingungen im Widerspruch stehen, sind
ungültig
».
Die Kläger verweisen demgegenüber auf Art. 34 Abs. 1
VVG und machen geltend, die Abmachung mit der Ver-
trägerin in der behaupteten Bedeutung sei gültig gewe-
sen, weil sie
in den Rahmen der gewöhnlichen Verrichtun-
gen
derslben gehört habe und von ihr mit stillschwei-
gender Genehmigung
der Gesellschaft vorgenommen wor-
den sei. Allein die Verträgerin ist nicht Agent der Versi-
cherung; sie hatte nur einen Auftrag des Verlags auszu-
führen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden,
ob ein Agent der Versicherung eine derartige Abweichung
von den Versicherungsbedingungen hätte gewä.hr können.
390 Versicherun~ertrag. N° 57. 3. -Die Kläger fuachen weiter geltend, wenn der Vertrag der Eheleute Wittwer mit dem Verlag als blosser Abonnementsvertrag angesehen und demgemäss nach OR beurteilt werde, erscheine die Bestimmung des § 4 lit. a, wonach bei Nummernbezug die Versicherung erst nach Bezahlung der zweiten Nummer beginne, als Bedin(fUng im Sinne der Art. 151 fI. OR ; die Bedingung müsse daher nach Art. 156 als erfüllt angesehen werden, weil ihr Eintritt vom Verlag wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Diese Behauptung könnte nicht schon mit dem. Ein- wand erledigt werden, da der Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des Zustandekommens der Versiche- rung bestimmt, zwischen dem Verlag und der Versiche- rungsgesellschaft bestehe, müSse ein Handeln wider Treu und Glauben, um für das Zustandekommen der Versiche- rung rechtlich bedeutsam zu sein, bei der Gesellsohaft liegen, nicht beim Verlag. Da der Abonnementsvertrag vom Verlag abgeschlossen wird und nur dieser mit dem Versicherten in Kontakt tritt, müsste wohl ein Handeln gegen Treu und Glauben seitens des Verlages genügen, um daraus Folgen bezüglich des Versicherungsverhält- nisses abzuleiten. Indessen ist nicht einzusehen, wo hier ein Handeln gegen Treu und Glauben liegen soll. Die Zeitschrift wurde zur normalen Zeit vertragen. Wenn die Eheleute Wittwer nicht anwesend waren und daher die zweite Nummer nicht bezahlen konnten, ist der Verlag dafür nicht verantwortlioh und hat keineswegs die Erfül- lung der Bedingung für den Versicherungsbeginn wider Treu und Glauben verhindert. Wenn den Eheleuten daran lag, trotz ihrer Abwesenheit im Momente des Nummernbezugs das Inkrafttreten der Versicherung nicht anstehen zu lassen, so war es ihre Sache, das Geld der Verträgerin zu bringen, die mit dem einmaligen Vor- sprechen zwecks Abgabe des Heftes und Entgegennahme der Zahlung ihre Pflicht erfüllt hatte -was die Kläger ja selbst zugeben, indem sie sich auf die bereits erwähnte Versicherungavertrag. N° 57. 391 Vereinbarung berufen. Der Versicherer handelt daher auch nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegen Tx:eu und Glauben, wenn er sich auf die Vertragsbestim- mung beruft, welche die Eheleute Wittwer angesichts des doppelten Hinweises zu kennen gehalten waren, und die so klar ist, dass sie über ihren Sinn nicht im Zweifel sein konnten. Es kann also nicht mit Grund behauptet werden, die Eheleute seien durch die überlassung der zweiten Nummer ohne Bezahlung in den Irrtum geführt worden, dass die Versicherung nun ohne Zahlung in Kraft getreten sei. 4. -Die Kläger glauben Rechte daraus herleiten zu können, dass die Verträgerin bei Überweisung der von ihr in der vorausgegangenen Woche eingezogenen Beträge am 16. Juni 1941 aus ihrem eigenen Gelde auch den Betrag beigefügt hat, den sie von den Eheleuten Wittwer hätte einkassieren sollen. Die Vorinstanz stellt in tat- sächlicher Beziehung fest, dass es sich dabei lediglich um eine interne Ordnung zwischen dem Verlag und der Ver- trägerin zur Vereinfachung des Abrechnungsverhältnisses zwischen ihnen handle; wenn. der Betrag schliesslich nicht einging, musste der Verlag ihn der Verträgerin zurückvergüten. Man kann daher nicht sagen, die Ver- trägerin habe als Beauftragte anstelle der Eheleute Witt.. wer gehandelt, oder sie habe ihnen den Betrag durch Zahlung an den Verlag vorgeschossen und sei damit anstelle des Verlags zu ihrer persönlichen Gläubigerin geworden. Die Eheleute wussten gar nicht, dass die Verträgerin den· Betrag mit überwies. Darin eine Bezah- lung in ihrem Namen zu erblicken, würde höchstens im Sinne einer negotiorum gestio angehen. Allein auch eine solche lag nach der Feststellung der Vorinstanz über den Sinn dieser Zahlung nicht vor. 5. -Endlich rufen die Kläger die Art. 19 Abs. 2 und 45 VVG an. a) Sie behaupten, die überlassung der gedruckten und beiderseits unterzeichneten Abonnementsvertragsurkunde
392 Versieherungsvertrag. N0 67. mit der Bestätigung, dass die Eheleute Wittwer « gemäss Antrag und den entsp~echenden Versicherungsbedingun- gen 11 bei der «Winterthur» versichert seien, sei der Aushändigung der Police im Sinne des Art. 19 VVG gleichzustellen und damit die Bestimmung der Versiche- rongsbedingungen, dass die Versicherung erst mit Bezah- lung des zweiten Heftes beginne, ausser Kraft gesetzt. Allein weder diese Vertragsurkunde als solche noch die darin enthaltene « Bestätigung» des VersichertSeins ist eine Versicherungspolice und kann derselben auch nicht gleichgeachtet werden ; denn das Vertragsverhältnis zwi- schen dem die Bestätigung abgebenden Verlag und dem Abonnenten ist kein Versicherungsvertrag, sondem ein Abonnementsvertrag kombiniert mit einem Auftrag auf Abschluss einer Versicherung. -Bei Art. 19 Abs. 2 VVG handelt es sich aber um eine Sonderbestimmung hinsicht- lich der Police, die nicht derart ausdehnend ausgelegt werden darf. b) Art. 45 VVG ist hier nicht anwendbar. Auch wenn man annehmen will (was i. S. Schnelli c. « Winterthur », SlgVA VII, Nr.332 dahingestellt blieb), dass es sich bei der Verpflichtung, die Hefte Zug um Zug zu bezahlen, um eine « Obliegenheit» im Sinne des Art. 45 handle, so kann daraus für die Kläger nichts gewonnen werden; denn diese Bestimmung hat nicht das Inkrafttreten der Versicherung, sondem deren Suspehdierung bezw. den Wegfall des Versicherungsanspruchs zufolge Unterlassung einer dem Versicherten obliegenden Handlung im Auge. Sie schützt diesen nur gegen den Verlust eines bereits erworbenen Rechtes, kann aber den Erwerb eines wegen Unterlassung einer Handlung noch nicht erworbenen Rechtes nicht herbeiführen. Die Unterlassung einer Hand- lung, die zum Zustandekommen der Versicherung voraus- gesetzt ist, kann nicht nach Art. 45 entschuldigt werden. Zudem bestand im vorliegenden Falle kein Hindernis, die Zahlung zu leisten. Wenn die Eheleute Wittwer nicht in Kauf nehmen wollten, dass das zweite Heft erst bei Erfindungsschutz. N0 68. 393 Ablieferung des dritten bezahlt werde und damit die Versicherung erst dann in Kraft trete, konnten sie den Betrag für das erhaltene Heft der Verträgerin bringen oder senden. Demnach erkennt das Bunile8gerieht :. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. September 1942 bestätigt. VI. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 58. Auszug aus dem Urtell der L Zivllabtellung vom 22. Dezember 1942 i. S. Dr. W. Sehaulelberger & Co. gegen Calora A.-G. und Dänlker. A!". 4: PatG. Begriff und Voraussetzungen der Offenkundigkeit. DIe Neuheit der Erfindung eines Heizkissen-Temperaturreglers ist zerstört, wenn vor der Anmeldung 10 Heizkissen mit dem gleichen Regler im freien Handel verkauft wurden. Art. 4: LB. Notion at conditions de la di-vulgation. La nouveaute da l'invention d'un regulateur de 1a teInperature d'un coussin electrique ast perdue lorsque, avant 18. demande de brevet, dix coussins munis de cet appareil ont ete vendus librement. Art. 4: della Zegge federale sui breootti d'irwenzione. Concetto e presupposti della dWulgazione. La novits dell'invenzione di un regolatore della temperatura d'un cuscino· elettrioo piu non esiste se, prima della domanda di brevetto, dieci cuscini muniti di questo apparecchio sono stati venduti liberamenta. Aus dem Tatbestanil : Die Klägerin stellt elektrische Heizkissen her. Sie ist Inhaberin des .schweizerischen Patentes Nr. 99,064, das als Temperaturregler betitelt ist und am 21. Juli 1922 angemeldet wurde. Die Erfindung dient dazu, in elektrisch geheizten Apparaten, insbesondere in Heizkissen, die Temperatur gleichzuhalten. Die Klägerin reichte gegen die Calora A.-G. und deren Geschäftsführer Däniker Patentverletzungsklage ein; die Beklagten verlangten mit
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.