BGE 68 II 369
BGE 68 II 369Bge15.03.1939Originalquelle öffnen →
368 Familienrecht. N° 54. sicherheit ausgestattet worden war, verlangte der mündig gewordene Sohn Hans den Konkurs. Man hat daher allen GruI!d mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die einge- tretenen Verluste in voller Höhe auf die Fehler der Beklagten zurückzuführen sind. VI. -Das Begehren der Kläger um Verzinsung der zugesprochenen Schadensbeträge ist begründet mit Beginn vom 6. Juni 1939, d. h. von dem Zeitpunkt an, da Vater Kunz zufolge des Entzuges der elterlichen Gewalt wegen Verschuldens gemäss Art. 298 ZGB die Nutzung bezw. den Zinsgenuss am Kindesvermögen verlor. In diesem Sinne ist daher das Urteil der Vorinstanz zu ergänzen. VII. -"'Ober die Kosten der gegen die Beklagten angehobenen Betreibungen ist nicht im vorliegenden Zivil- prozess zu entscheiden; diese Frage regelt sich durch die Weiterführung der Betreibungen gemäss Art. 68 SchKG. Dem'l'UJ,Ch, erkennt das Bunde8gericht : Alle Berufungen werden im wesentlichen abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 8. Juni 1942 bestätigt mit folgenden Ergänzungen: a) Die Beklagten Nr. 2-7 werden verurteilt, den Klagern zu gleichen Teilen den Ausfall zu bezahlen, der von den dem Beklagten Nr. I (Moser) auferlegten Be- trägen nicht erhältlich sein sollte. b) Die Klage wird gegenüber der Beklagten Nr. 8 (Einwohnergemeinde Busswil) gutgeheissen und diese verurteilt, den Klägern den Ausfall zu bezahlen, der von den den Beklagten Nr. 1-7 auferlegten Be- trägen nicht erhältlich sein sollte. c) Alle zugesprochenen Beträge sind vom 6. Juni 1939 an zu 5% zu verzinsen. Sachenrecht. N° 55. TI. SACHENRECHT DROITS 'REELS 369 55. UrteU der 11. ZlvlIabteUung vom 18. Dezember 1942 i. S. KäOI und Mitbeklagte gegen Oehsner. Art. 689 und 690 ZGB. Künstliche Ableitung von Wasser in einem aus mehreren Grundstücken gespiesenen Bach, Schädi- gung eines unterhalb liegenden Grundstücks.
370 Sachenrecht. N0 55. 2. Azione di risaroimento d,ei dauni (art. 679 CC); prescrizione d'un anno ; b) i proprietari interessati non rispondono solida.l- mente, ma soltanto per Ja loro quota. Art. 64:1 cp. 2, 684 e seg.· CC. Protezione contro le lesioni deI dirttto di proprietA: a) ImprescrittibilitA, b) InammissibilitA dell'obbiezione ehe le spese. ehe causerebbero i lavori necesssri a fsr eessare Ja molestia, sarebbero sproporzionate all'impor- ta.nza deI danno, e) Le disposizioni legali sm rapporti di vieinato sono applicabili per analogia nei confronti deI titolare d'un diritto di superfieie (art. 675 e 676 CC). .A. -Der Kläger ist Eigentümer einiger Grundstücke ebenen Acker- und Wieslandes im sogenannten Lang- acker, Gemeinde Gutenswil, unterhalb (südlich) der von Gutenswil gegen Volketswil (Ost-West-Richtung) abfal- lenden Staatsstrasse. Mit der vorliegenden Klage erhebt er Ansprüche wegen Versumpfung seines Landes durch unzulässige Zuleitung von Wasser aus den oberhalb (nördlich) der Staatsstrasse gelegenen Grundstücken der' Beklagten Nr. 1-12 und 14. (Die besondere Rechtsstellung des Beklagten Nr. 8 wird in der Publikation übergangen.) Das westlichste dieser Grundstücke, soweit sie an die Staatsstrasse grenzen, ist dasjenige des Beklagten Nr. 3 (Schüepp). Es befindet sich gerade gegenüber dem Land des Klägers. Im Grundstück des Schüepp vereinigen sich zwei Wasserläufe: 1. das Wasser der Sammelleitung der im Jahre 1921 erstellten Entwässerungsanlage der Genos- senschaft Zuntenwies (der Beklagten Nr. 13), der die Beklagten Nr. 1-12 als Mitglieder angehören; 2. das Wasser der vom Staat Zürich im Jahre 1929 der Staats- strasse entlang angelegten zementierten Dole (Sickerlei- tung). Diese auf der Nordseite der Strasse befindliche Sickerleitung hat auf der ganzen Strecke von etwa 450 Metern (vom Grundstück des Beklagten Nr. 14 Weilen- mann bis zum Grundstück Schüepp) keinen Querabfluss. Beide Wasserläufe ergiessen sich vom Grundstück des Schüepp 'aus zusammen in einer 70 cm breiten Querdole unter der Staatsstrasse hindurch in einen offenen Graben und alsdann auf das Land des Klägers. B. -Das Bezirksgericht Uster hat die Passivlegitima- tion der Genossenschaft Zuntenwies (Nr. 13) und des Sachenrecht. N° 55. 371 Weilenmann (Nr. 14) verneint, den übrigen Beklagten gegenüber einen Durchleitungsanspruch des Klägers abge- lehnt und diese Beklagten lediglich solidarisch zur Leistung von. Fr. 2000.-als Schadenersatz verurteilt. Das Ober- gericht des Kantons Zürich hat dagegen mit Urteil vom 28. Mai 1942 die Beklagten Nr. 1-14 solidarisch verpflich- tet, das dem Kläger zugeführte Wasser auf ihre Kosten durch dessen Grundstücke weiterzuleiten, die Modalitäten dieser Durchleitung und einer allfälligen Ersatzvornahme festgesetzt und die nämlichen Beklagten solidarisch -ver- urteilt, dem Kläger den in den Jahren 1939-1941 erlittenen Ertragsausfall zu ersetzen. Vorbehalten hat das Ober- gericht die Geltendmachung künftigen Ertragsausfalles bis zur Erstellung der Röhrerueitung und die Einforde- rung der Kosten der Wiederinstandstellung des versumpf- ten Landes, ferner die Beurteilung der Rückgriffsrechte der erwähnten Beklagten untereinander und· gegenüber dem Staat Zürich. O. -Mit den vorliegenden Berufungen beantragen die Beklagten ne:uerdings die gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
372 Sachenrecht. N0 56.
unterhalb liegenden GrUndstückes zufolge der-durch die
Entwässerung verursachten Änderung im Zulauf des
Wass.ers
geschädigt, so 'hat er dieses nicht selbst abzu-
nehmen, sondern
nur die Durchleitung zu gestatten
(Art. 690 ZGB). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, dass
der Kläger durch die Entwässerungsa.n1age geschädigt
wird : wenn nicht durch die Änderung des Wasserlaufes
an und für sich, so doch durch die Zuführung grösserer
Wassermengen
als<-früher. Die SchädigUng wird verstärkt
durch den zweiten, aus der staatlichen Sickerleitung
kommenden Wasserlauf.
Während das Wasser im früheren
Strassengraben meistens versickerte und daher nicht bis
zum Land des Klägers gelangte, führt nun die Sicker-
leitung einen ständigen Wasserstrom. Sie stellt nicht nur
eine künstliche Ableitung des Abwassers der Strasse dar J
sondern nimmt überdies künstlich zugeleitetes Abwasser
aus den Grundstücken der Anlieger auf, insbesondere auch
Weilenmanns, dessen Passivlegitimation damit gegeben
ist. Die
schädliche Einwirkung dieses Wasserlaufes ist
umso grösser, als die Sickerleitung im Unterschied zur
Sammelleitung der Entwässerung schmutziges Wasser
führt.
Bei dieser
Sachlage braucht sich der Kläger nach Art.
689 und 690 ZGB nichts anderes als die Durchleitung
gefallen zu lassen. Einen Anspruch auf Untersagung hat
er nicht erhoben, sondern nur die DUl'chleitung verlangt.
Daraus erklärt sich, dass das Obergericht den Beklagten
die Zuleitung von mehr und anderem Wasser, als dem
Kläger bisher zugeflossen war, nicht verboten, sondern
sie
einfach zur Durchleitung verpflichtet hat. Bei der
Fassung des Urteils kommt indessen nicht genügend
zum Ausdruck, dass dem Kläger nicht ein Anspruch auf
Durchleitung schlechthin zusteht. Es steht den Bekln,
und ZWar jedem einzelnen, frei, von jeder künstlichen
Zuleitung
in Zukunft abzusehen und damit der Verpflich-
tung zu entgehen, an dem Durchleitungsunternehmen
mitzumachen. Auch diejenigen, die
mit der künstlichen
Sachenrecht. N° 66.
373
Zuleitung fortfahren, haften nicht grundsätzlich, sondern
nur wegen der besondern Verhältnisse des Waaserablaufes
im vorliegenden Falle solidarisch für die Durchleitung
bezw. die Kosten einer
Ersatzvornahme. Wird ein unter-
halb liegendes Grundstück durch Waser aus mehreren
oberhalb liegenden
in einer nach Art. 689 /90 ZGB nicht
zu duldenden Weise überschwemmt, und zwar so, dass
der Zufluss gesondert aus jedem dieser Grundstücke
stattfindet, so sind deren Eigentümer nicht ohne weiteres
solidarisch, sondern zunächst
nur jeder einzeln verant-
wortlich.
Der Eigentümer des unterhalIi liegenden Grund-
stückes
kann die Bedingung, dass das Wasser durch-
geleitet werde, normalerweise
nur gesondert gegenüber
jedem einzelnen
der betreffenden andern Grundeigentümer
geltend
machen. Nur weil hier die verschiedenen Wasser-
ableitungen in einem einzigen den Grundstücken des
Klägers zufliessenden Bach vereinigt sind, kommt nur
eine einzige Durchleitung in Frage, deren Erstellung
nicht einzelnen Grundeigentümern stückweise, sondern
nur allen geinsam auferlegt werden kann. Indem die
Beklagten
das Abwasser dem Kläger in einem solchen
Bache zuleiten, stehen sie
für die· vom Kläger zu bean-
spruchenden Abwehrmassnahmen
in einer zufalligen,
durch die örtlichen Verhij,ltnisse bedingten Gemeinschaft.
Nur mit Rücksicht hierauf ist die solidarische Verpflich-
tung für die Durchleitung und die allfälligen Ersatzleis-
tungen zu bejahen.
Hinsichtlich der Modalitäten der Durchleitung verstösst
das kantonale Urteil in keinem Punkte gegen Bundes-
recht. Die
erst vor Bundesgericht gestellten Eventual-
begehren fallen
nach Art. 80 OG ausser Betracht.
2. -Passiv legitimiert ist auch die Genossenschaft
Zuntenwies. Es handelt sich um eine auf dem kantonalen
Landwirtschaftsgesetz beruhende, im Sinne der Art. 675
und 676 ZGB bauberechtigte juristische Person. Der
Inhaber eines Baurechtes· ist dem Nachbarrecht ebenso
unterworfe wie ein Grundeigentümer. Zweck d~! Genos-
374 Sachenrecht. N° 55. sensehaft Zuntenwies :ist gerade die Durchführung der Entwässerung. Demgemäss muss sie auch die n~chbar rechtlichen Pflichten hinsichtlich des Wasserablaufes ein_ halten. 3. -Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der Anspruch des Grundeigentümers auf Abwehr unge- rechtfertigter Eingriffe unverjährbar ist, und dass sich lUe Beklagten auf keine Dienstbarkeit zu stützen ver- mögen, auch nicht auf Ersitzung gemäss Art. 731 Abs. 3 ZGB. 4. -Mit Recht hat das Obergericht ferner den Abwehr- anspruch des Klägers und sein Recht, den Zufluss an die Bedingung der Durchleitung zu knüpfen, nicht an der Annahme eines Missverhältnisses zwischen den Kosten solcher Durchleitung und der Wertverminderung der Grundstücke des Klägers scheitern lassen. Eine solche Interessenabwägung ist nach Art. 689/90 ZGB nicht angängig. Eine im vorliegenden Privatrechtsstreit nicht zu ent- scheidende Frage ist, ob dem Staat und der Genossenschaft Zuntenwies ein Enteignungsanspruch zustehe. Sollte der Kläger nach Enteignungsrecht verpflichtet sein, das ver- sumpfte Land abzutreten, so müssen ihm auch die Garan- tien des Enteignungsverfahrens gewahrt werden, sowohl was die Erhebung grundsätzlicher Einwendungen wie auch was die Bemessung der Entschädigung, auch für die Entwertung des übrigen Besitztums, Inkonvenienzen usw., betrifft. 5. -Angesichts der die solidarische Verpflichtung begründenden Gemeinschaft der Beklagten ist deren internes Beitragsverhältnis für den Kläger belanglos. Es kann daher unerörtert bleiben. Offen bleibt auch, ob einzelne Beklagte im innern Verhältnis überhaupt nichts beizutragen haben, wie dies die Anlieger der staatlichen Sickerleitung gegenüber dem Staat Zürich geltend machen. Für den Kläger ist massgebend, dass diese Anlieger, und nicht nur der Staat, in unzulässiger Weise in sein Eigen- Sachenrecht. N0 55. 375 tum eingreifen. Er kann sich nach allgemeiner Lehre auf das Nachbarrecht nicht nur gegenüber unmittelbaren Anstössern, sondern auch gegenüber entfernteren Grund- eigentümern berufen. Endlich geht der Einwand der Anlieger der Sickerleitung fehl, das dieser zugeleitete Abwasser fliesse dem Land des Klägers nur wegen des Bestandes der Leitung zu, während es früher im Strassen- graben versickert sei. Die Anlieger haben sich nach den durch die Sickerleitung geschaffenen Abflussverhältnissen zu richten und sind dem Kläger dementsprechend ver- antwortlich. Insbesondere haben sie die Folgen davon zu tragen, dass sie sich seinerzeit der Anbringung mehrerer Querdolen auf der oberhalb der Liegenschaft Schüepp gelegenen Strassenstrecke widersetzten, um ihre eigenen unterhalb der Staatsstrasse liegenden Grundstücke zu schonen. 6. -Neben der Behebung der schädigenden Einwirkung kann der Kläger Ersatz des ihm bereits angerichteten Schadens aus Art. 679 ZGB verlangen. Dafür gilt, weil der Anspruch aus' einer Verletzung gesetzlicher ausservertrag- licher Pflichten hergeleitet wird, die einjährige Verjährung nach Art. 60 OR. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen. Die vom Obergericht anerkannte solidarische Schadenshaftung der Beklagten ist dagegen abzulehnen, mit Vorbehalt der statutarischen Haftung der Mitglieder der Genossenschaft Zuntenwies für deren Verpflichtungen. Freilich gehen Theorie und· Praxis von einem (( unge- schriebenen Fundamentalsatz des Haftpflichtrechtes » aus, wonach eine Mehrheit von Ersatzpflichtigen solidarisch hafte (OFTINGER, Haftpflichtrecht I 246). Es besteht aber bloss anteilsmässige Haftung, wenn sich der Schadens- erfolg zu bestimmten Anteilen auf die Tätigkeit der einzel- nen mitwirkenden Personen zurückführen lässt (v. TUHR, OR I 77 Fussnote 33; OSER-SCHÖNENBERGER, OR, zu Art. 50 Nr. 9). Hier liegt allerdings ein einheitlicher Schaden vor, hervorgerufen durch das Zusammenfliessen der beiden Wasserläufe mit ihren Zuläufen in einen einzi-
376
gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser
führt. Gerade deshalb \onnte sich das Land des Klägers
nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein
die einheitliche Schadenswirkung
hat nicht unabweislich
solidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden
Grundstücke
zur Folge. Zerfällt der dem Kläger erwach-
sene
Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen
oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teil-
schäden, so lässt sich doch feststellen, in welchem Ver-
hältnis der Zufluss aus den einzelnen Grundstücken zur
Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem
Wege
kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer
Haftung abgesehen werden. Dies ist um so mehr ange-
bracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine
Schadensverursachung
(Kausaihaftung) in Frage steht.
Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur
zu einem Bruchteil, entsprechend der verhä.ltnismässig
von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art.
689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung.
Neben
der Wassermenge lallt in Betracht, dass die
Sickerleitung
im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäs-
serungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die
Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatz-
pflicht den Staat Zürich trifft, dem sie denn auch den
Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung
nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation
zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung. des
kantonalen Rechtes entschieden worden. Die FestzuD.g
der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben dem-
jenigen des
Staates Zürich erfordert im übrigen noch
tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass
a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons
Obligationenrecht. N0 66.
377
Zürich vom 28. Mai 1942 nur gegenuber denjenigen
Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Wider-
spruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und
b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur
Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzel-
nen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
IU. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
56. Urteß der I. ZlvßabteßUDI vom 22. Dezember 1942
i. S. Böhmische UDlonbank gegen HeJDau.
Ordn bLW
D
·
zPU .
le wangsverwaJtung im Sinne der tschechischen erungs-
verordn .vom 21: März 193~ komn;t einer entschädigungalo-
sen Entelung elch und wlderspncht dem schweizerischen
ordre public .. Verfugungen des Zwangsverwalters über das Ver-
mögen des EIgentümers kann der schweizerische Richter nicht
anerkennen.
L'administration imposee en vertu de'}'ordonnance du Gouverne-
ment. tcheqe du 21 mars 1939 equivaut 8. une expropriation
~ mdemmte. Elle est contraire 8. l'ordre public sui8se. Le juge
swsse ne saurait reconnaitre les a.ctes de l'administrateur dis-
posant d'office des biens de l'interesse.
L'amministrazione forzata a' sensi dell'ordinanza 21 marzo 1939
del Governo <;000 equiyale a.d un esproprio senz'indennizzo.
Essa e contrana all'ordine pubblico 8'lJizzero. Il giudice svizzero
non puo riconoscere gli atti :lon cui l'amministratore dispone
dei beni dell'interessato. _
..4. -Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malz-
fabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese
Firma schloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in
Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.
Am 15. März 1939 besetzten die deutsohen Truppen
Böhmen und Mähren. Der Kläger befand sich zu dieser
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.