Art. 15 and 54 of the Banking and Savings Banks Act; savings privilege in bank restructuring: the privileged status of a savings deposit depends on who is materially to be regarded as depositor. A father who opens savings passbooks for his children does not thereby make them depositors; decisive is whether he intended an immediate and definitive transfer of the credit. Such intent is not lightly presumed, especially where the passbooks are bearer passbooks and remain in the father's possession. In case of doubt, the arrangement is treated as a self-protection measure rather than a completed gift; the burden of proving a present and final endowment lies with the party invoking the children's status as depositors (consid. 2).
36 Ob igationenrecht. N0 7. tigen Zahlung durch dim Beklagten gar nicht die Besorgung eines. Geschäftes ( für einen andern darstellte. Es war eil . eigenes Geschäft. ' s fehlt an der Zuordnung, an der in der Sache selbst gelegenen oder durch den Willen des handelnden Geschäftsführers hergestellten Beziehung der Besorgung ( Empfangnahme einer Geldzahlung) zum Geschäftskreis des Klägers. Und weil nicht die Angelegen- heiten eines andern im Sinne von Art. 419 ff. besorgt wur- den, kann für den Kläger auch keine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sein. Die Klage ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Die hier zu Grunde gelegte Umschreibung des fremden Geschäftes entspricht der bundesgerichtlichen Praxis und der Literatur. Diese sehen das Wesen der Fremdheit des Geschäftes im Sinne von Art. 419 wie Art. 4230R (l'affaire d'autrui) darin, dass die Handlung eine Einmischung in den -fremden Interessenkreis oder eine Einmischung, einen Eingriff j in die fremde Rechtssphäre darstelle (BG E 45 J 207; 47II 198 ; 51 II 583; ebenso OSER-SCHÖNENBERGER, Art. 419 N. 8). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden vom 21. Juli 1941 bestätigt. 7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März 1942 i. S. Mayer gegen Bank in Ragaz. Forderung8recht an Bparh6lten, die ein Vater für seine Kinder anlegt. Bpargeld;privileg gemäss Art. 15 u. 54 des BG über die Banken u. Sparkassen vom 8. November 1934. Droit aux creances derivant des livret8 d'ipargne qu'un pare fait etablirpour ses emants. Privilege attache aux depöts d'epargne aux termes des art. 15 et 54 de la loi federsie du 8 novembre 1934 sur les banques et les eaisses d'epargne. Diritto Bui crediti risultanti da. libretti di risparmio ehe un padre ba fatto sprire per i 8uoi figli. Obligationen recht. No 7.
Privilegio a favore dei depositi a risparmio secondo gli art. 15 e 54 della legge federale su le banehe e le easse di risparmio (dell' 8 novembre 1934). A. -Albert Mayer, Malermeister in Bad Ragaz, hatte im Jahre 1935 bei der Bank in Ragaz zwei Inhaberspar- hefte, Nr. 5216 und 5217, mit Einlagen von je Fr. 4000.- angelegt, die heute auf Fr. 4530.90 und Fr. 4631.60 lauten. Daneben besitzt er noch ein anderes, auf seinen Namen lautendes Sparheft NI'. 5218 mit einer Einlage von Fr. 5000.-. Am 28. Dezember wurde über die Bank in Ragaz in Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Sanie- rung von Banken vom 17. April 1936/13. Juli 1937 das Sanierungsverfahren eröffnet. Mayer verlangte, dass die rei Sparhefte aus der i Sanie- rung herauszunehmen und als privilegiert zu behandeln seien. Zur Begründung maohte er geltend, er habe die Sparhefte NI'. 5216 u. 5217 für seine beidenSöhne ange- legt, damit daraus ihre Studienkosten bestritten werden können. Die Aufsichtskommission wies durch Entscheid vom 27. November 1941 das Privilegierungsgesuch bezüglich der Sparhefte NI'. 5216 und 5217 ab. B. -Mayer reichte darauf gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes, der in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des BRB das Bundesgericht als einzige Instanz für derartige Streitigkeiten bestimmt, vorliegende Klage ein mit dem Antrag, der Privilegierungsanspruch sei auch bezüglich an Sparhefte NI'. 5216 und 5217 zu schützen. Die Bank in Ragaz beantragt Abweisung der Klage und gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger für die beiden Inhabersparhefte NI'. 5216 und 5217 und für das auf seinen Namen lautende Sparheft Nr. 5218 zusammen nur einmal das gesetzliche Sparguthabenprivileg von Fr. 5000.-zustehe.
01 ligationenreoht. N° 7. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
während v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, S. 631 Fussnote 45, im Zweifel auf ein selbständiges Recht des Begünstigten schliessen möchte). Eine solche Zuwendungsabsicht kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn ein Vater, wie es hier geschehen ist, für Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren auf Sparheften Studiengelder bereitstellt. Regelmässig ist das lediglich eine Art Selbstversicherung. Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger, der ja im Besitz der Sparhefte geblieben ist, sich nicht vorbehalten habe, jederzeit auf diese Aus- scheidung zurückzukommen, so wenn er z. -B. das Geld dringend für sich selbst benötigen würde. Ganz abgesehen davon handelt es sich um eine Ausscheidung auf weite Sicht, bei der keineswegs feststeht, ob überhaupt jemals ein Gebrauch zum vorausgesetzten Zweck in Betracht kommen wird. Dazu kommt, dass die Sparhefte Nr. 5216 und 5217 gar nicht auf den Namen der Kinder lauten, sondern auf den Inhaber ausgestellt sind. Umso strengere Anfor- derungen müssen an den Beweis, dass es sich um sofortige und endgültige Zuwendungen an die Kinder handeln sollte, gestellt werden. Für diesen Beweis ist indessen überhaupt nichts vorgebracht worden, weshalb die Klage abgewiesen werden muss. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob dem Vater nicht die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre, weil er im eigenen Namen anstatt als gesetzlioher Vertreter seiner minderjährigen Söhne geklagt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen und demzufolge festgestellt, dass dem Kläger für die Sparhefte Nr. 5216, 5217 und 5218 der Bank in Ragaz zusammen nur einmal das gesetz- liohe Sparguthabenprivileg von Fr. 5000.-zusteht.