BGE 68 II 328
BGE 68 II 328Bge07.05.1942Originalquelle öffnen →
328 Versicherungavertrag. N° 51. dass durch das angefochtene Urteil die Klage lediglich bedingt zugesprochen bezw. abgewiesen ist, dass ein unbedingte~ Urteil erst dann vorliegen wird, wenn die kantonale Instanz festgestellt hat, ob die Klägenn den Erfüllungseid geleistet oder verweigert hat, ob also das erste oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive in Kraft getreten ist, erkennt da8 Bwnde8gericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 61. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom tl.Oktober 1M2 i. S. Fissler gegen ce Nenenburger ». Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für unrichtige Ge- fa.hrsdeklaration auf eindeutige Fragen des Versicherers beim Vertragsabschluss (Fragebogen). Er kann sich zu seiner Entlas.- tung nicht auf einen falschen Rat des Vermittlungs-agenten berufen .. Rücktrittsrecht des Versicherers. Art. 4,6, 8,34 VVG. Responsabilite du preneur d'assurance eIi raison des reponses inexactes qu'il 80 donnees aux questions posees par l'assureur lors de 180 concIusion du contrat. Le preneur d'assurance n'est pas fonde a. invoquer a. sa. decharge le f&it qu'll aurait 6te induit en erreur par UD agent de l'assureur n'ayant pas des pouvoirs de representation.Droit de l'assureur de se« d6partir duoontrat ». Art. 4, 6, 8, 34 LCA. ResponsabiIita. deI proponente a dipendenza delle risposte inesatte da lui date 801 questionario ehe l'assicuratore gli ha sottoposto per 180 conclusione deI eontratto. 11 proponente non puo invocare a suo sgravio di esser stato indotto in errore da UD aF.te deU'assicuratore ehe non ha veste per rappresentarlo. Diritto di recesso 80 favore dell'assicuratore. Art. 4, 6, 8 e 34 LCA. A. -Der Kläger war früher ·während acht Jahren (1929-1937) bei der Gesellschaft« Nordstern 1) gegen Unfall versichert gewesen. Er hatte während der Dauer dieser Versicherung fünfmal Unfallentschä.digungen im Gesamt- Vereicherungsvertrag. No 51. 329 betrage von Fr. 1265.-bezogen und dann den Versi- cherungsvertrag auf den 10. April 1937 im Sinne von Art. 42 VVG aufgelöst. Um diese Zeit trat er mit dem Agenten (Inspektor) Schmid der Beklagten (der früher für die « Nordstern» tätig gewesen war) zwecks Abschlus- ses einer nauen Unfallversicherung in Verhandlung. Am 15. April 1937 unterzeichnete er ein Antragsformular,dem folgendes zu entnehmen ist : « VI. Verschiedene Fragen.
330 Versicherungsvertrag. No 51.
Art. 6 VVG, wegen Verchweigung erheblicher Gefahrstat-
sachen beim Vertragsschluss. Sie habe inzwischen erfahren,
dass die damaligen Angaben des Klägers auf die Fragen
betreffend frühere Unfälle und dafür bezogene Versiohe-
rungsentschädigungen
unwahr gewesen seien.
O. -Der Kläger liess diesen Rüoktritt nicht gelten. Mit
der vorliegenden Klage belangte er die Beklagte auf
Zahlung von Tagesentschädigungen von Fr. 5475.-. Die
Unrichtigkeit der erwähnten Angaben beim Vertrags-
schlusse schrieb
er dem Verhalten des Agenten Schmid zu.
Dafür habe die Beklagte einzustehen. Er gab folgende
Schilderung: « In der Wirtschaft « Uto », von meiner Frau
betrieben, fertigte Herr G. Schmid den Antrag aus an
einem Nebentisch, während ich mit andern Gästen be-
schäftigt war. Er erklärte hiebei, er benötige mich zur
Antragsausfüllung nicht, da er mein Risiko vom « Nord-
stern» her genügend kenne. Als ich die Beantwortung der
Fragen VI. 1-6 durch Herrn Schmid beobachtete, machte
ich ihn darauf aufmerksam, dass seine Beantwortung den
Tatsachen nicht entspreche. Er erwiderte aber: « Das
sind ja nur Taggeldunfälle gewesen, die gar nicht mit-
spielen. Würde man eine neue Versicherung wegen früheren
Taggeldunfällen ablehnen, so könnte man wohl keine Ver-
sicherungen
mehr abschliessen ... » In der Folge, weil mir
die Erfahrung wie jedem andern Laien fehlte, liess ich ihn
gewähren, da er jedenfalls als « Inspektor» der {( Neuen-
burger » schon wusste, was zu tun und was zu lassen sei,
nachdem er ja meine Versicherungsverhältnisse aus der
früheren Zeit kannte. » Die Beklagte bestritt diese Dar-
stellung. Der Kläger dagegen beharrte darauf und fügte
bei, er habe dem Agent-en Schmid gegenüber von vorn-
herein die Befürchtung geäussert, man werde ihn wegen
der vorausgegangenen Unfälle wohl nicht mehr bei einer
neuen Gesellsohaft aufnehmen. Der Agent habe ihn aber
beschwiohtigt.
D. -Das Bezirksgerioht Zürioh und das Obergericht
des
Kantons Zürich, dieses Init Urteil vom 7. Mai 1942,
Versicherungsvertrag. N° 51. 331
wiesen die Klage ab, ohne den erwähnten Streitpunkt und
die weitern Grundlagen des Anspruches abzuklären. Sie
erklärten, die Klage sei auoh bei Annahme des vom Kläger
behaupteten Sachverhaltes ungründet. 'Die Beklagte
habe das behauptete Verhalten des A~enten Sohmid als
eines "biossen Vermittlungsagenten nicht zu vertreten.
E. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an
seinem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : r
332
Versicherungavertrag. N° 61.
Hier standen keineswegs so geringfügige Unfälle in Frage,
dass die Beklagte von vornherein kein Interesse an deren
Kenntnis haben konnte'. Betrug doch die Summe der vom
Kläger bezogenen Tagesentschädigungen im Jahresdurch-
schnitt Fr. 157.-, bei einer Tagesentschädigung von
Fr. 15.-, wie sie der Kläger auch der Beklagten beantragte.
Diese Tatsache war geeignet, die Beklagte vom Abschluss
einer Versicherung
zu einer jährlichen Prämie von Fr. 94.60
abzuhalten.
2. -
Der Kläger befürchtete denn auch selbst, wie er
sagt, wegen der vorausgegangenen Unfälle werde ihn eine
andere Versicherungsgesellschaft
nicht mehr annehmen.
Er glaubt sich aber durch angebliche Belehrungen des
Agenten
Schmid gedeckt. Dieser habe ihm die erwähnte
Befürchtung ausgeredet
und zudem die Verneinung der
auf das bisherige Versicherungsverhältnis mit der Gesell-
schaft «Nordstern» bezüglichen Fragen veranlasst. Des-.
halb stehe dem Rücktritt der Beklagten Art. 8 Ziff. 2 VVG
und, da dem Agenten der wirkliche Sachverhalt bekannt
gewesen, überdies Ziff. 3 entgegen.
Diese
Auffassung scheitert nach der zutreffenden Ent-
scheidung der kantonalen Gerichte an den Schranken der
dem Agenten zustehenden Vertretungsma.cht. Wäre Sohmid
sogenannter Abschlussagent, d. h. befugt gewesen, über
Annahme oder Ablehnung des
Antrages
O
des Klägers zu
entscheiden, und hätte er in Kenntnis des wahren Sachver-
haltes den Antrag angenommen, so wäre die Beklagte
grundsätzlich gebundeI\ (BGE 51 II 452). Auszunehmen
wäre immerhin der Fall, dass der Agent seine Vertretungs-
macht in Kollusion mit dem Antragsteller missbraucht
hätte, um die Beklagte zu schädigen (Art. 2 ZGB). Nun war
aber Schmid gar nicht Abschluss-, sondern blosser Ver-
mittlungsagent. Das ergibt sich aus seinem Rechtsverhält-
nis
zu der Beklagten und entspricht der Stellung des
Agenten bei der Unfall-wie der Lebensversichertmg im
allgemeinen. Art. 34 VVG behält freilich die Ausübung
weitergehender Befugnisse durch den Agenten mit still-
Veraicherungsvertrag. N' 51.
333
schweigender Genehmigung des Versicherers vor. Allein
davon ist hier nicht die Rede. Schmid nahm den Antrag
des Klägers keineswegs selbst an, sondern unterbreite
ihn der Direktion der Beklagten zur Annahme oder 'Ab-
lehnung. Unter diesen Umständen bezeichnete der Kläger
ihn in der KlageSchrift ohne Grund als Abschlussagenten .
Er versteht diese Bezeichm:ng übrigens nicht im wahren
Sinne des Wortes, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4
oben der Klage ergibt. Vor Obergericht hat er an dem ver-
fehlten
Standpunkte denn auch nicht festgehalten (8. 5 der
Berufungsschrift ).
Hinsichtlich des Vermittlungsagenten hat das Bundes-
gericht
im erwähnten Falle (BGE 51 II 4(2) bereits ent-
schieden, dass dessen Kenntnis von Gefahrstatsachen, die
dem Versicherer selbst verborgen blieben, diesem
nicht
zugeschrieben werden kann. Ferner ist der Antragsteller
grundsätzlich für die Richtigkeit
der von ihm unterzeich-
neten Angaben des Antragscheines verantwortlich erklärt
worden, gleichgültig ob das Formular von ihm selbst oder
vom Agente des Versicherers ausgefüllt wurde (Urteil des
Bundesgerichtes vom 7.
Februar 1930 in V.A.S. VI Nr. 51).
Der Kläger beruft sich demgegenüber auf BGE 61 II 367,
wonach eine
im Antragschein enthaltene unrichtige Ge-
fahrsdeklaration
dem Antragsteller nicht schadet, wenn er
dem Agenten richtige Angaben machte und die abweichen-
de schriftliche
Deklaration auf entsprechenden Anordnun -
gen und Belehrungen des Agenten beruht. Das ist jedoch
nioht als allgemeiner Grundsatz anzuerkennen.
Der Ver-
sicherte darf sich auf Ratsohläge eines Agenten jedenfalls
dann nicht verlassen, wenn diese mit unverkennbaren
Vertragspflichten im Widerspruch stehen (BGE 41 II 466).
Entsprechendes
gilt für den Antragsteller bei der Gefabrs-
deklaration,
wo bereits eine vertragsähnliohe Bindung mit
Rechten und Pflichten besteht (Art. 1 ff. VVG). Der die
Verhandlungen durchführende Agent ist Abschlussgehülfe
(vgl. BGE 63 II 78) und vertritt im Rahmen seiner Oblie-
genheiten als
solcher den Versicherer. Hiebei sind jedoch
334 Versicherungsvertrag. N0 61. die Schranken zu beachten, die der Vertretungsmacht des Agenten überhaupt gezogen sind, nach Massgabe von Art. 34 VVG (was bereits bei der Beratung von Art. 11 des Entwurfes, entsprechend Art. 8 des Gesetzes, zum Ausdruck kam : siehe insbesondere die Verhandlungspro- tokolle der technischen und der juristischen Subkommis- sion). Nun gehört es gewiss zu den Aufgaben des Agenten, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzubesprechen, ihn über Punkte zu belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständ- nisse zu beseitigen. Das ist bei der Aufnahme des Sachver- haltes an Hand des Fragebogens sogar die Hauptaufgabe des Agenten. Diesem steht jedoch nicht zu, den vom Ver- sicherer aufgestellten Fragebogen zu ändern, d. h. einzelne Fragen als unerheblich zu erklären, oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden, als unerheblich auszu- schalten. Dazu ist der Agent ebensowenig befugt wie zur Preisgabe anderer Rechte, über welche ihn der Versicherer nicht verfügen lässt (BGE 60 II 445). Die Bedeutung des Fragebogens besteht wesentlich gerade darin, Klarheit darüber zu schaffen, welche Aufschlüsse der Versicherer vom Antragsteller verlangt. über die Erheblichkeit der gestellten Fragen zu befinden, steht nicht im Ermessen des Antragstellers; « er muss richtig o und vollständig antworten und darf dem Entschlusse des Versicherers, nach Kenntnis de.s Sachverhaltes zu. entscheiden, nicht vorgreifen» (ROELLI, Entwurf mit Motiven, S. 62/63). Der dem Antragsteller zur Ausfüllung und Unterzeichnung vorgelegte Fragebogen bringt diese Pflicht augenfällig zum Ausdruck. Belehrungen und Ratschläge des Agenten haben nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des Fragebogens vertragen, wie denn Erklärungen eines Ab- schlussgehülfen nur im Rahmen deI' Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei selbst beachtlich sind. Darauf wird der Antragsteller in dem von der Beklagten verwen- deten Antragsformular übrigens noch durch einen am Kopf stehenden Hinweis aufmerksam .gemacht : « Der Antrag- Versicherungsvertrag. N0 öl. 335 steIler ist für die Wahrheit und Vollständigkeit der Ant- worten auf die hier gestellten Fragen allein verantwortlich, auch wenn ein Agent oder eine andere Person sie an seiner Stelle niedergeschrieben hat. Striche und andere Zeichen statt einer Antwort sind unzulässig und werden als Ver- neinung ausgelegt. » Wenn der Kläger eindeutige Fragen unrichtig beant- wortete, handelte er also auf eigene Gefahr. Gegen den klaren Wortlaut des vom Versicherer aufgestellten Frage- bogens konnten Erklärungen des Agenten keine Bedeutung haben. Darüber durfte sich der Kläger nicht hinwegtäu- schen, um das Geschäft trotz der zugestandenen Bedenken zustandezubringen. Für eine unrichtige Auskunft des Agenten hat der Versicherer nicht einzustehen, wenn sie sich auf eine so klar gefasste Frage bezieht, dass eine Erklärung dazu gar nicht nötig war, oder jedenfalls der Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten Glauben kann sich der Kläger unter solchen Umständen nicht berufen, auch wenn er die ihm erkennbar unrichtigen Antworten nicht arglistig, sondern in blindem Vertrauen auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete. (So auch der Standpunkt der Doktrin. Vgl. ROELLI I S. 125 ff., 426 ; ÜSTERTAG-HIESTAND S. 29 ; zu § 16 des deutschen VVG : Gerhard und Genossen, Anmerkung 12 ; KISOH, Handbuch Bd. 11 S. 292). Im vorliegenden Falle hat der Kläger im Widerspruch zu einem eindeutigen Fragetext geantwortet. Vorerst konnte die Frage 1 a) der Wahrheit entsprechend nur bejaht werden. Der Einwand, blosse Taggeldunfälle spielen, keine Rolle, ist durch die Frage 1 b) widerlegt. Daraus geht hervor, dass die erste Frage nicht nur Unfälle mit bleibenden Folgen betrifft. Freilich bleibt offen, ob allen- falls ganz geringfügige Unfälle, die für den Entschluss des Versicherers über Annahme oder Ablehnung des Antrages bezw. über die Bedingunge,n der Versicherung schlechter- dings belanglos sein mussten, unerwähnt bleiben konnten. Um solche Unfälle handelte es sich, wie in Erwägung 1
336 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. dargetan, hier nicht. Auoh die Fragen 2 a} und 2 b) konnten unmöglich ohne Verletzung der Wahrheitspflicht verneint werden. Ganz eindeutig lautet sodann die Frage 6. Sie um- fasst auch den Fall einer vom Versicherten erklärten Auf- lösung des Vertrages. Angesichts dieses Textes der Fragen ist die Behauptung des guten Glaubens des Klägers wenig einleuchtend, immer angenommen, der Agent habe sich bei Aufnahme der Gefahrsdeklaration wirklich gemäss der Klagedarstellung geäussert. Wie dem aber auch sei, können dem Rücktrittsrecht des Versicherers die vom Antrag- steller behaupteten Belehrungen des Agenten nicht ent- gegengehalten werden. Sie laufen nach dem Gesagten auf eine Beschränkung der vom Versicherer in Anspruch ge- nommenen Anzeigepflicht des Klägers hinaus, was nicht in der Macht des Agenten stand. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1942 bestätigt. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UNDKONKURSRECHT POURSUlTE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 43, 44. -Voir IIIe partie, n OS 43, 44. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 52. Arre, de Ja Be SeetioD elvUe du 26 Dovembre 1941 dans la cause G. contre dame G. 337 RecDtW8 Im f"ejO'l"ln8 Im matUf"e de dWof"ce. Un recours en rMonne qui tend simplement a. faire substituer une -causa de divOroe a une autra n'est; recevable que si cette substitution peut avoir une consequence qu&nt aox effets accessoires du divorce, ou si, le divorce ayant ete dema.nde pour causa d'a.dult6re, le juge ca.ntonal l'a prononce pour une autre cause, sOlt pa.rce qu'il n'a pas a.dmis que l'art. 137 fftt applicable, soit encore parce qu'il n'a pas estime necessaire de s'exprimer Bur ce point. Berufung an das B'UndeBgericht bei Eke8cheidtung. Die Berufung ist nicht zulässig, um einen andern als den vom kantonalen Gericht angenommenen Scheidungsgrund zur Geltung zu bringen; es käme denn da.ra.uf etwas für die Gestaltung der Nebenfolgen an, oder es handle sich um den Scheidungsgrund des Ehebruches (An. 137 ZGB), sei es dass das kantonale Gericht ihn abgelehnt oder trotz dahingehenden Begehrens gar nicht geprüft hat. II nc0f'80 in appello al Tribunale jederale neUe ca'U8e di dWorzio che tenda. unicamente a far sostituire una causa. di divorzio a.d un'altra e ricevibile soltanto se quests sostituzione abbia una. conseguenza sugli effetti accessori dei divorzio 0 se il giudice cantona.le ha pronuncia.to per un'altra. causa. il divorzio chiesto per a.dulterio 0 non ha ammesso che l'art. 137 ce fosse appli- cabiIe 0 non ha ritenuto necessa.rio esprimersi sn questo punto. Rt!svnnt des faits : Les epoux G. se sont maries en 1935. En fevrler 1941, la mesentente regnant depuis longtemps dans le menage, Dame G. & ouvert aotion en divorce. Elle n'a invoque aucune disposition legale et a demande simplement que le divorce rot prononce aux torts de son mari. Celui-ci s'est OPPOS6 ala. demande et a forme une demande recon- ventionnelle tendante a ce que le divorce fftt prononoo aux torts exclusifs de la. lemme. Le Tribunal de Lausanne a admis les deux demandes, celle da la. femme en vertu de l'art. 138 CCet oelle du mari en vertu de l'art. 137. AB 68n-1942 22
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