BGE 68 II 283
BGE 68 II 283Bge18.11.1942Originalquelle öffnen →
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Familienrooht. No 44.
chieste spooialment~ in: virtil delI'art .. n 7 ce, ma ,fauno parte
deI contributo che il convenuto deve m forza delI art. 319 ce
pe! mantenimento deU:infante.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Aussetzungen des Berufungsklägers an den der
Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhalts-
und andern Kosten gemäss Art. 317 .ZGB sind begründet.
a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252.-
umfasst einen Betrag von Fr. 20.50 für den Unterhalt des
Kindes während
27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte
den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.-von der Geburt an
entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht nooh
extra verlangt werden.
b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von
Fr. 80.-für die Anschaffung der Kindera'U8statt'Ung, den
die Vorinstanz in die Kosten naoh Art. 317 ZGB einbezogen
und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem
Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere
beruft sich in dieser Beziehung auf EGGER (N. 6 zu Art.
317), wonach « die im Hinblick auf ... die Ausstattung des
Kindes nötig werdenden
Anschaffungen» zu den nach
Art. 317 Abs. 1 der Mutter zU ersetzenden Kindbettkosten
gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu ; übriges
sagt auch der a.a.O. zu ihrer Stützung zitierte EntscheId
des bernischen Appellationshofes
das Gegenteil (SJZ 11,
S. 275, Nr. 219). Es ist nioht einzuehen, warum für den
ersten Wäsche-und Kleidungsbedarf des Kindes etwas
anderes gelten
sollte als für derartige Anshaffungen im
weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Aus-
stattung des Säuglings gehören zu den Kosten des U nter-
halts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen
monatlichen Beitrag leistet.
Die
der Klägerin unter dem Titel des Art. 317 ZGB
zugesprochene
Summe von Fr. 332.-reduziert sich mithin
um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 80.-.
V gl. auch Nr. 50. -Voir aussi n° 50.
Obligationenreoht. No 45.
IH. SACHENRECHT
DROITS REEL~
Vgl. Nr .. 47. -Voir n° 47.
IV. OBLIGATIONENRECHT'
DROIT DES OBLIGATIONS
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45. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabtellung vom 25. November
1942
Oblig.,tionenreoht. 'N0 46. eh. kaufte die Titel, deren Mängel er kannte, für Fr. 23,000.-, naohdem ersieh gemeinsam mit SeR. der Mit- hilfe des in Lugano wohilhaften Geschäftsmannes M. ver- sichert hatte, der die Papiere in Lugano weiterverkaufen sollte. M. wies die Zertifikate der Banca Unione di Credito in Lugano zum Verkaufe vor, ohne die Mängel mitzu- teilen. Die Bank erkundigte sich bei ihrem Pariser Kor- respondenten unter Angabe der Nummern der Zertifi- kate, ob diese verkehrsfähig seien. Als sie eine bejahende Antwort erhielt, liess sie die 200 Aktien an der New- Yorker Börse zum Kurse von $ 93.-pro Aktie ver- kaufen. Sie zahlte dem M., nachdem er ihr die Zertifi- kate ausgehändigt hatte, Vorschüsse von zusammen Fr. 56,000.-aus, die M. sogleich an Oh. und Sch. ablieferte. Erst einige Tage nach dem Verkauf erfuhr die Bank aus New-York, dass sie gesperrte und wertlose Titel verkauft hatte. Sie musste zum inzwischen auf $ 98.-gestiegenen Kurs Ersatztitel beschaffen. Die Banca Unione di Credito belangte Frau S., Oh. und Sch. auf Ersatz der an M. ausgerichteten Fr. 56,000.-und des beimErsatzkauf wegen des Kursanstieges entstandenen Schadens von Fr. 544390 (Differenz zwischen dem Preis der Ersatztitel und dem Erlös der gesperrten Titel). Das Obergerioht des Kantons Zürioh-kam zum Schluss, die Klägerin sei duroh das Zusammenwirken der drei Be- klagten absiohtlich getäuscht und in· der Höhe des einge- klagten Betrages \Ton Fr. 61,443.90 geschädigt worden. Es erklärte die Beklagtep solidarisch für den Schaden haftbar, Oh. und Sch. als Urheber, Frau S.als Gehilfin. Das Ober- gericht ermässigte jedoch die 'Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 ORauf Fr. 50,000.-mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Entgegennahme der Titel nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Das' Bundesgericht, bei dem sowohl die Klägerin als 'die drei Beklagten Berufung eingereicht haben, bestätigte die solidarische Haftung. der Beklagten, hob dagegen die Herabsetzung . ihrer Ersatzpflicht auf mit folgenden Obligationenrecht. N0 4.5. 285 Erwägungen : Die Annahme eines Herabsetzungsgrundesgeht im vor- liegenden Falle zu weit. Nl,I.ch dem Urteil der Vorinstanz müssten die Beklagten nicht einmal soviel zurückerstatten, als sie von der Klägerin an Vorschüssen ungerechtfertigt erhalten. haben. Die gemeinrechtliche Lehre schloss die Ermässigung der Ersatzpflicht grundsätzlich aus, wenn der Täter arglistig, der Geschädigte nur fahrlässig gehandelt hat. Auch das Bundesgerioht hat unter der Herrschaft des alten OR nt schieden, der Betrüger könne sich gegenüber dem Betro- genen nicht auf die Vermeidbarkeit des Irrtums berufen (BGE 25 II 887). Für das geltende OR hat es dagegen (im Gegensatz zu VON TUHR I S. 92) erkannt, die ,Ausseracht- lassung der gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten könne nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit des Täters, son- dern auch bei arglistiger Täuschung einen Herabsetzungs- grund darstellen (BGE 61 II 236). Dies ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1, der die Ermässigung der Ersatzpflicht im Gegensatz zu' Abs. 2 nicht auf den Fall der leicht fahrlässi- gen Schadensverursachung beschränkt und sie zum Unter-. schied von Art. 51 Abs. 2 a OR nioht nur bei Verschulden des Geschädigten, sondern auch beim Vorliegen anderer, von diesem zU vertretenden JJmstände gestattet. Der Richter kann somit die Grösse des Verschuldens des Er- satzpflichtigen und die Bedeutung der vom Geschädigten zu vertretenden Umstände'nach seinem Ermessen gegen- einander abwägen und dementsprechend die Ersatzpflicht festsetzen. Aber auch für den Richter muss der Grund- gedanke des gemeinen Rechtes massgebend sein, ({ dass der Arglist nicht ein Freibrief auf die Unvorsichtigkeit der Mitwelt ausgestellt werden darf )) (JHERING). Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte selbst keine unerlaubte Handlung begangen. Sie, hat höchstens die in ihrem Interesse gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Sicher liegt aber in dieser Hinsicht kein grober VerstossderKlä-
286 Obligationenrooht. N° 45.
gerin vor. Auch nach dr Darstellung der Beklagten hat
M. die Organe der Klägerin nur gefragt, ob die Titel mit
Opposition belegt, nicht etwa, ob sie gefälscht seien. Die
Oppösition war aber aus den Papieren nicht ersichtlich,
sondern musste durch Rückfrage abgeklärt werden. Eine
solche Rückfrage hat die Klägerin bei . ihrem Pariser
Korrespondenten tatsächlich gestellt. Selbst wenn also
die Klägerin
durch M. gewarnt worden wäre, wie die Be-
klagten behaupten, so
hat sie die der Warnung entspre-
chende Massnahme getroffen. Dass sie
auf die Auskunft
aus Paris vertraute, kann ihr nicht zum Vorwurf werden,
ebensowenig,
dass sie sich nur in Paris, statt in New-York
oder Baltimore erkundigte. Nachdem sie auf Grund der
erhaltenen Auskunft annehmen durfte, die Papiere seien
verkehrsfähig,
hatte sie ferner kinen besondern Grund zur
Vermutung, dass die an sich echten Zertifikate wegen der
Auslöschung des Namens des Indossatars gefälscht waren.
Zudem war diese Fälschung
nicht etwa offenkundig.
Selbst wenn
man a.ber das Verhalten der Klägerin mit
Rücksicht auf die grosse Bedeutung des Geschäftes und
die Person des Unterhändlers doch als unvorsichtig be-
zeichnen
will, so ist dieser Fehler neben dem Verschulden
der Beklagten so geringfügig, dass er bei der Bemessung
der Ersatzpflicht der Beklagten nicht berücksichtigt'wer-
den darf. Ein solcher Fehler ist etwa. in einem Verantwort-
lichkeitsprozess von Bedeutung, nicht aber im Prozess
zwischen Betrügern
und ihrem Opfer. Es darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Beklagten gegenüber der
Klägerin einen gross angelegten Betrug durchgeführt
haben. Sie sind einzig zu diesem Zweck mit der Klägerin in
Verkehr getreten und haben erreicht, dass sie für wertlose
Papiere Fr. 56,000.-ausbezahlt erhielten. Sie haben somit
nicht einen der Klägerin gehörenden Wert zerstört, son-
dern sich selbst auf Kosten der Klägerin im Betrag von
Fr. 56,000.-ungerechtfertigt bereichert. In einem solchen
Fall reiner Arglist können die Haftpflichtigen nicht zu
ihren Gunsten vorbringen, die Geschädigte habe nicht alle
Obligationenrecht. N0 46.
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Vorsichtsmassnahmen angewendet, die beim Abschluss
eines Geschäftes mit Leuten ihrer Art angemessen gewesen
wären.
Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten
genügt -und das hat die Klägerin getan -soll gegenüber
einem
Betrüger nicht in seinem Ersatzanspruch geschmä~
lert werden.
46. Arrt de la Ire Seetion eivile du 18 novembre 1942
dans la cause Dame Jullta et enfants
contre la CompagDie genevolse des tramways eleetriqus.
.Mt. 56 00, 66 et 33900, 129 LAMA.
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